OGH 1Ob3/92 (RS0046028)

OGH1Ob3/927.10.1992

Rechtssatz

Nichtig ist schon angesichts des Gebotes des Art 6 MRK nach einem "fair trial" jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam. War der Richter von Prozessbeginn an beteiligt, ist das Verfahren ab einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufzuheben, bei Richterwechsel wie hier vom Eintritt des (erfolgreich) abgelehnten Richters an.

Normen

JN §25

1 Ob 3/92OGH07.10.1992

Veröff: SZ 65/125

4 Ob 502/95OGH17.01.1995
3 Ob 50/95OGH29.05.1995

Auch; nur: Nichtig ist schon angesichts des Gebotes des Art 6 MRK nach einem "fair trial" jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam. (T1)

1 Ob 45/97tOGH29.04.1997

Auch

8 Ob 309/97tOGH12.02.1998

Vgl aber; Beisatz: Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichten. Prozeßhandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen durchgeführt hat, sind daher von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen. (T2) Veröff: SZ 71/24

4 Ob 143/10yOGH18.01.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/1

Dokumentnummer

JJR_19921007_OGH0002_0010OB00003_9200000_001