JN § 19 Z 2
Auch ein Naheverhältnis des Richters zu Zeugen kann eine Befangenheit begründen, zumal bei widersprüchlichen Beweisergebnissen das Beurteilungsvermögen des Richters im Rahmen der Beweiswürdigung hiedurch beeinflußt werden kann bzw zumindest der Anschein bestehen könnte, daß die Beweiswürdigung des Richters durch ein solches Naheverhältnis und darin begründete emotionale Komponenten mitbestimmt wird.