EO § 262, EO § 325, EO § 326, EO § 327, ABGB § 466
Dem betreibenden Gläubiger steht gegen einen Dritten, der Sachen des Schuldners in Gewahrsam hat, nicht nur die Möglichkeit zur Pfändung des Herausgabeanspruchs, sondern auch eine Klage auf Zustimmung zur Exekutionsführung zu.