UWG § 15, EO § 355
Der Anspruch auf Unterlassung einer schädigenden Wettbewerbshandlung beinhaltet auch den Anspruch auf Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes, der die gleiche Wirkung wie diese Wettbewerbshandlung zeitigt. Wegen der Belassung eines solchen Zustandes kann auf Grund eines auf Unterlassung lautenden Exekutionstitels Unterlassungsexekution geführt werden.