ABGB § 1487, ABGB § 1494
Die ratio des § 1494 ABGB, nämlich den handlungsunfähigen Gläubiger vor der Gefahr eines Rechtsverlustes durch Verjährung zu schützen, trifft auch auf den unvertretenen Nachlaß zu. In Abweichung von der bisherigen Rspr ist § 1494 ABGB im Fall des unvertretenen Nachlasses analog anzuwenden.