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Hemmung der Verjährung auch bei unvertretenem Nachlaß

RechtsprechungOrdentliche GerichteErnst EypeltauerJBl 1990, 115 Heft 2 v. 1.2.1990

ABGB § 1487, ABGB § 1494

Die ratio des § 1494 ABGB, nämlich den handlungsunfähigen Gläubiger vor der Gefahr eines Rechtsverlustes durch Verjährung zu schützen, trifft auch auf den unvertretenen Nachlaß zu. In Abweichung von der bisherigen Rspr ist § 1494 ABGB im Fall des unvertretenen Nachlasses analog anzuwenden.

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