vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Befangenheit bei Selbstmeldung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/525Zak 2022, 279 Heft 14 v. 9.9.2022

JN: § 19 Z 2, § 24

ZPO: § 28 Abs 1

Wenn der Richter selbst seine Befangenheit anzeigt, ist grundsätzlich vom Vorliegen eines Befangenheitsgrundes auszugehen. Nur ausnahmsweise kann die Befangenheit verneint werden, etwa wenn die Anzeige missbräuchlich erfolgt ist oder der darin angeführte Umstand seiner Natur nach nicht geeignet ist, eine Voreingenommenheit zu begründen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte