OGH 1Ob108/74 (RS0046040)

OGH1Ob108/7426.6.1974

Rechtssatz

Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar; von ihm muss die Partei Gebrauch machen, sobald ihr der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird.

Normen

JN §19
JN §21

1 Ob 108/74OGH26.06.1974

Veröff: RZ 1975/1 S 9

3 Ob 539/88OGH05.10.1988
6 Ob 600/92OGH18.12.1992
1 Ob 5/95OGH27.03.1995
1 Ob 90/97kOGH29.04.1997

nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. (T1)

9 ObA 1/98gOGH25.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Eine Ablehnung kann nicht mehr erfolgen, wenn der Kläger sich in objektiver Kenntnis des Ablehnungsgrundes in die Berufungsverhandlung eingelassen hat. (T2)

6 Ob 40/99xOGH28.05.1999

Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beisatz: Das Ablehnungsrecht muss bei sonstiger Verschweigung sofort geltend gemacht werden. (T3)

1 Ob 169/00kOGH27.02.2001
3 Ob 133/04mOGH21.07.2004

Auch; Beisatz: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. Sie darf sich bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechts auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen. (T4)

6 Ob 213/05zOGH06.10.2005

Beis wie T2

8 Ob 21/12iOGH28.03.2012

Auch

1 Ob 199/12iOGH15.11.2012

Auch; nur T1; Beis wie T4

2 Ob 167/13tOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T4 nur: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. (T5)

1 Ob 67/17kOGH26.04.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740626_OGH0002_0010OB00108_7400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)