Rechtssatz
Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar; von ihm muss die Partei Gebrauch machen, sobald ihr der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird.
1 Ob 108/74 | OGH | 26.06.1974 |
Veröff: RZ 1975/1 S 9 |
1 Ob 90/97k | OGH | 29.04.1997 |
nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. (T1) |
9 ObA 1/98g | OGH | 25.02.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Ablehnung kann nicht mehr erfolgen, wenn der Kläger sich in objektiver Kenntnis des Ablehnungsgrundes in die Berufungsverhandlung eingelassen hat. (T2) |
6 Ob 40/99x | OGH | 28.05.1999 |
Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beisatz: Das Ablehnungsrecht muss bei sonstiger Verschweigung sofort geltend gemacht werden. (T3) |
3 Ob 133/04m | OGH | 21.07.2004 |
Auch; Beisatz: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. Sie darf sich bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechts auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen. (T4) |
2 Ob 167/13t | OGH | 19.09.2013 |
Auch; Beis wie T4 nur: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19740626_OGH0002_0010OB00108_7400000_002
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