Normen
JN §21 Abs2
1 Ob 5/95 | OGH | 27.03.1995 |
6 N 2/99 | OGH | 28.05.1999 |
Vgl auch; nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzustellen. (T1) |
1 Ob 199/99t | OGH | 27.08.1999 |
nur T1 |
3 Ob 133/04m | OGH | 21.07.2004 |
nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche Begrenzung steht im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK. (T2); Beisatz: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. Sie darf sich bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechts auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen. (T3) |
6 Ob 213/05z | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen, weil das Ablehnungsrecht verzichtbar und verschweigbar ist. (T4) |
8 Ob 21/12i | OGH | 28.03.2012 |
nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. (T5) |
1 Ob 199/12i | OGH | 15.11.2012 |
Auch; nur T5; Beis wie T3 |
2 Ob 167/13t | OGH | 19.09.2013 |
Auch; nur T5; Beis wie T3 nur: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. (T6) |
1 Ob 67/17k | OGH | 26.04.2017 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00005_9500000_001
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