OGH 1Ob5/95 (RS0045982)

OGH1Ob5/9527.3.1995

Rechtssatz

Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche Begrenzung steht im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzustellen. Auch ein verfahrensrechtlicher Antrag kann das Ablehnungsrecht präkludieren. Das gilt jedenfalls für einen beim Berufungssenat gestellten Antrag des Berufungsgegners, der Berufungsverhandlung einen Schriftführer beizuziehen oder in dieser einen Schallträger zu verwenden, weil der Berufungsgegner (= späterer Ablehnungswerber) seinen Prozeßstandpunkt dem Berufungssenat 45 - 60 Minuten - in Erwiderung zu den unrichtigen Berufungsausführungen - vorzutragen beabsichtige.

Normen

JN §21 Abs2

1 Ob 5/95OGH27.03.1995
6 N 2/99OGH28.05.1999

Vgl auch; nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzustellen. (T1)

1 Ob 199/99tOGH27.08.1999

nur T1

3 Ob 133/04mOGH21.07.2004

nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche Begrenzung steht im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK. (T2); Beisatz: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. Sie darf sich bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechts auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen. (T3)

6 Ob 213/05zOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen, weil das Ablehnungsrecht verzichtbar und verschweigbar ist. (T4)

8 Ob 21/12iOGH28.03.2012

nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. (T5)

1 Ob 199/12iOGH15.11.2012

Auch; nur T5; Beis wie T3

2 Ob 167/13tOGH19.09.2013

Auch; nur T5; Beis wie T3 nur: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. (T6)

1 Ob 67/17kOGH26.04.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00005_9500000_001