OGH 18ONc1/14p (RS0129687)

OGH18ONc1/14p5.8.2014

Rechtssatz

Die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters erfasst alle Umstände, von denen der Schiedsrichter annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unbefangenheit hervorrufen. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht führt nicht zwingend zur Annahme der Befangenheit, sie kann jedoch ein Indiz dafür sein.

Befangenheit

 

Normen

ZPO §588

18 ONc 1/14pOGH05.08.2014

Veröff: SZ 2014/72<br/>

Dokumentnummer

JJR_20140805_OGH0002_018ONC00001_14P0000_002

Stichworte