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§ 20 JN (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 20. (1) Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen:

in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;

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