Der Eintritt der Rechtskraft bedeutet allgemein die Verbindlichkeit bzw Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber den Verfahrensparteien. Man unterscheidet die „formelle“ und die „materielle“ Rechtskraft.
Der Eintritt der Rechtskraft bedeutet allgemein die Verbindlichkeit bzw Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber den Verfahrensparteien. Man unterscheidet die „formelle“ und die „materielle“ Rechtskraft.