OGH 9Nc32/12y

OGH9Nc32/12y31.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J***** Z*****, wegen einstweiliger Sachwalterschaft, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. *****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. ***** ist in der Rechtssache ***** befangen.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Bezirksgerichts L***** vom *****, wurde für den Betroffenen RA Mag. Anton Neulinger als einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten bestellt.

Dem dagegen vom einstweiligen Sachwalter im Namen des Betroffenen und im eigenen Namen erhobenen Rekurs wurde vom Rekursgericht nicht Folge gegeben. Der dagegen vom einstweiligen Sachwalter im eigenen Namen und im Namen des Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde Hofrat Mag. ***** als Mitglied des ***** Senates des Obersten Gerichtshofs zur Berichterstattung zugewiesen.

Im weiteren Verfahren (ON 7) wurde Univ.-Prof.Dr. ***** als Sachverständiger für Psychiatrie und Neurologie bestellt, der zwischenzeitig auch ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstattete.

Hofrat Mag. ***** gibt bekannt, dass der Sachverständige sein Onkel sei. Er fühle sich subjektiv nicht befangen. Durch das Verwandtschaftsverhältnis könne allerdings der Anschein einer Befangenheit entstehen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; mögliche Befangenheitsgründe können auch vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden (§ 22 GOG).

Nach herrschender Judikatur ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (s nur die Nw bei Mayr in Rechberger 3 § 19 JN Rz 4). Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs reicht es grundsätzlich, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte.

Das ist hier der Fall: Steht ein zur Berichterstattung berufenes Senatsmitglied in einem Verwandtschaftsverhältnis zu jenem Sachverständigen, der in der Rechtssache mit einer Gutachtenserstattung beauftragt ist, so kann eine Verfahrenspartei berechtigterweise Sorge haben, dass die Verfahrensergebnisse in „wohlwollender“ Interpretation des Gutachtens gefunden werden.

Zwar ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsrekurses nur die Bestellung von RA Dr. Neulinger zum einstweiligen Sachwalter iSd § 120 AußStrG zu prüfen, wofür das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten in rechtlicher Hinsicht noch nicht maßgeblich ist. Allerdings liegt das Gutachten bereits im Akt ein, sodass bei objektiver Betrachtung auch hier der Anschein entstehen könnte, dass das Gutachten bei sorgfältigem Aktenstudium vom Berichterstatter zur Kenntnis genommen wird und ihn zumindest indirekt in der beschriebenen Weise in seiner Entscheidungsfindung beeinflussen könnte.

Die Befangenheit von Hofrat Mag. ***** ist daher zu bejahen.

Stichworte