Rechtssatz
Offene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.
Verlegung
8 Nd 505/93 | OGH | 17.06.1993 |
nur: Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Bezüglich der Erhöhung des Unterhalts. (T2) |
1 Nd 501/95 | OGH | 08.02.1995 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T3) |
4 Ob 2288/96s | OGH | 15.10.1996 |
nur T1; nur: Es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu. (T4)<br/>Beis wie T3; Beisatz: Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig. (T5) |
5 Nd 507/98 | OGH | 15.09.1998 |
Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Es kann aber eine Sachbearbeitung durch das bisher zuständige Gericht etwa wegen besonderer Sachkenntnisse, eines stärkeren Sachbezuges oder schon durchgeführter, insbesondere unmittelbarer Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles vorteilhafter sein (vgl EFSlg 75.997, 79.113 ff, 82.129). (T5a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T5) auf (T5a) - März 2010 (T5b) |
5 Nd 514/98 | OGH | 22.12.1998 |
Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - November 2016 (T6)<br/>Beisatz: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770). (T7) |
6 Nd 502/99 | OGH | 28.05.1999 |
nur T1; Beisatz: Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache insbesondere dann nicht, wenn sich das übertragende Gericht mit den gestellten Anträgen noch nicht eingehend befasst hat. (T8) |
6 Nd 508/00 | OGH | 21.06.2000 |
Beis wie T3; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T9)<br/>Beisatz: Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit nicht entgegen, wenn bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des § 185 Abs 3 AußStrG begründet wurde. (T10) |
5 Nd 512/00 | OGH | 30.08.2000 |
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8 |
5 Nd 517/00 | OGH | 07.11.2000 |
Vgl auch; Beis wie T9 nur: Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T11) |
9 Nd 505/01 | OGH | 18.04.2001 |
nur T1; nur T4; Beis wie T8; Beis wie T11 |
9 Nd 504/01 | OGH | 18.04.2001 |
nur T1; nur T4; Beis wie T8; Beis wie T11 |
10 Nd 509/01 | OGH | 10.07.2001 |
Auch; Beis wie T7 nur: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat. (T12)<br/>Beisatz: Solange über eine Obsorgezuteilung nicht entschieden ist, wird in der Regel eine Zuständigkeitsübertragung für unzweckmäßig gehalten. (T13) |
5 Nc 103/02w | OGH | 15.10.2002 |
nur T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T13 |
9 Nc 111/02a | OGH | 22.01.2003 |
Beisatz: Dies ist etwa dann der Fall, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Übertragung nicht zweckmäßig, obwohl die das aufwendige Verfahren auslösenden Anträge bereits erledigt sind, die zuletzt gestellten Anträge jedoch mit den bereits erledigten in einem untrennbaren (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang stehen. (T15) |
9 Nc 15/03k | OGH | 16.06.2003 |
Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5 |
3 Nc 32/03s | OGH | 21.11.2003 |
Auch; Beisatz: Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. Den notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Schutz kann gewöhnlich das Gericht am besten gewährleisten, in dessen Sprengel der (die) Pflegebefohlene (Pflegebefohlenen) wohnen. Anderes gilt, wenn triftige Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht sprechen, so etwa dann, wenn sich das übertragende Gericht durch die Vernehmung in Betracht kommender Personen bereits eine durch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck geprägte besondere Sachkenntnis verschaffte. (T16) |
8 Nc 4/04m | OGH | 09.03.2004 |
Beisatz: Das für den nunmehrigen Wohnsitz der Minderjährigen zuständige Gericht ist eher in der Lage, die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten zu erforschen. (T17) |
5 Nc 3/04t | OGH | 18.02.2004 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8 |
3 Nc 6/06x | OGH | 24.05.2006 |
nur T1; Beis wie T16 nur: Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. (T18) |
6 Nc 17/07p | OGH | 13.09.2007 |
Auch; Beis nur T1; Beis nur T4; Beis wie T13 |
10 Nc 58/07x | OGH | 04.12.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Übertragung nicht zum Wohl des Kindes, weil übertragendes Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnis verfügt, wenngleich in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung ist, im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat, und offene Anträge der Übertragung nur in Aufnahmefällen entgegenstehen. (T19) |
8 Nc 5/08i | OGH | 25.06.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Speziell dann, wenn über widerstreitende Anträge der Eltern, ihnen jeweils allein die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden ist, ist die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht in aller Regel unzweckmäßig, weil noch gar nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. (T20)<br/>Bem: So auch schon RS0047027. (T21) |
3 Nc 3/09k | OGH | 06.04.2009 |
nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Obsorgeübertragung. (T22); Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14 |
5 Nc 11/09a | OGH | 13.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu. (T24) |
9 Nc 19/09g | OGH | 21.10.2009 |
Auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Die offenen Obsorgeanträge der Eltern stehen der Übertragung der Zuständigkeit nicht entgegen. (T25) |
6 Nc 9/10s | OGH | 02.08.2010 |
Beisatz: Es sei denn, das übertragende Gericht hätte bereits unmittelbare Beweisaufnahmen durchgeführt. (T26) |
2 Nc 6/11x | OGH | 07.04.2011 |
nur T1; nur T4 |
4 Nc 6/11m | OGH | 14.04.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T18 |
2 Nc 23/11x | OGH | 12.10.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei einer Unterhaltsfestsetzung kommt es in erster Linie auf rechnerische Aspekte und weniger auf den persönlichen Eindruck von den Parteien an. (T27) |
6 Nc 25/11w | OGH | 09.01.2012 |
Auch; Beisatz: Es sei denn, das übertragende Gericht ist in der Lage, sich die Sachkenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. (T28) |
2 Nc 5/13b | OGH | 28.03.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T12 nur: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein. (T29) |
2 Ob 48/13t | OGH | 04.04.2013 |
Vgl; Auch Beis wie T19 nur: Übertragung nicht zum Wohl des Kindes, wenn das übertragende Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnis verfügt. (T30) |
4 Nc 9/13f | OGH | 06.08.2013 |
Beis ähnlich wie T5a; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T26 |
7 Nc 13/13s | OGH | 12.09.2013 |
nur T1; nur T4 |
6 Nc 27/13t | OGH | 20.12.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Es haben zwar bereits mehrere Tagsatzungen stattgefunden; das Erstgericht hat jedoch noch keine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt. (T31) |
6 Nc 20/14i | OGH | 12.04.2014 |
Beis wie T2; Beis wie T26 |
3 Nc 13/14p | OGH | 09.12.2014 |
Auch; Beis wie T17; Beis wie T19 |
3 Ob 74/15a | OGH | 20.05.2015 |
Auch; Beisatz: Allerdings sprechen offene Anträge dann gegen eine Zuständigkeitsübertragung, wenn dem bisher zuständigen Gericht besondere Sachkenntnis zukommt. So kann im Einzelfall eine Entscheidung durch dieses Gericht zweckmäßiger sein, wenn es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass eine Übertragung der Pflegschaftssache aktuell insbesondere deshalb nicht zweckmäßig erscheint, weil das Erstgericht den Vater bereits ausführlich zu seinem Antrag auf Beteiligung an der Obsorge und Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder in seinem Haushalt einvernommen hat, ist somit durchaus vertretbar. (T32) |
8 Nc 44/15k | OGH | 29.10.2015 |
Auch |
7 Nc 13/16w | OGH | 11.08.2016 |
Auch; nur T1; nur T4; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft. (T33)<br/>Beisatz: Für die Zuständigkeitsübertragung spricht neben dem Lebensmittelpunkt der Betroffenen im Sprengel des überwiesenen Gerichts zudem der Umstand, dass der für die Betroffene bestellte Sachwalter seinen Sitz ebenfalls in dessen örtlicher Nähe hat. (T34)<br/>Beisatz: Für die Übertragung spricht auch, dass das überwiesene Gericht über langjährige Erfahrung in der Sache verfügt. (T35) |
1 Ob 111/17f | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5a; Beis wie T11; Beis wie T12 |
7 Nc 13/17x | OGH | 28.08.2017 |
Auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsübertragung ist grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen, wenn sich die Pflegschaft in der Endphase befindet, insbesondere knapp vor Volljährigkeit des Pflegebefohlenen. (T36) |
6 Nc 21/17s | OGH | 09.10.2017 |
Vgl; Beisatz: Dass dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt, kann nur dann Bedeutung haben, wenn noch über einen offenen Sachantrag zu entscheiden ist. (T37) |
4 Nc 23/17w | OGH | 07.11.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T23; Beis wie T26; Beis wie T31 |
6 Nc 16/18g | OGH | 20.08.2018 |
Auch; Beisatz: Zu berücksichtigen sind offene Anträge (unabhängig davon, um welche Art des Antrags es sich konkret handelt) dann, wenn zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet ist, also etwa dann, wenn das übertragende Gericht bereits unmittelbar Beweise aufgenommen, vielleicht gar schon die Ermittlungen abgeschlossen hat, nicht aber, wenn ein Beweisverfahren noch gar nicht begonnen hat oder sich die Ermittlungen in einem sehr frühen Stadium befinden. (T38) |
5 Nc 15/18b | OGH | 25.09.2018 |
Beis wie T5a; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T32 |
8 Ob 13/19y | OGH | 26.02.2019 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T29 |
8 Nc 10/20t | OGH | 20.05.2020 |
Beis wie T5a; Beisatz: Wurde der bisher zuständige Richter für befangen erklärt, sprechen die von ihm durchgeführten unmittelbaren Beweisaufnahmen oder allenfalls bei ihm vorhandene besondere Sachkenntnisse nicht für einen Verbleib des Verfahrens beim bisher zuständigen Gericht. (T39) |
5 Nc 22/22p | OGH | 19.09.2022 |
Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T26 |
7 Nc 30/22d | OGH | 13.01.2023 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Übertragung nicht genehmigt, weil Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren mit dem vorrangigen Ziel der Rückführung der Kinder noch anhängig ist und die Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Minderjährigen noch nicht feststeht. (T40) |
5 Nc 3/23w | OGH | 06.03.2023 |
nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14; Beisatz wie T26<br/>Beisatz: Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen und zu beurteilen. (T41)<br/>Beisatz: Hier: Übertragendes Gericht hat zur Entscheidung über die einstweilige Entziehung der Obsorge die Beteiligten einvernommen und Erhebungsschritte gesetzt. Nach der Aktenlage leben derzeit aber alle Beteiligten in Tirol. (T42)<br/>Anm: So bereits 5 Nc 103/02w = RS0047027 [T7] |
9 Nc 2/24d | OGH | 06.03.2024 |
Beisatz wie T41<br/>Beisatz: Hier: Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach Abhaltung einer Tagsatzung zur Klarstellung der Standpunkte und Regelung des Kontaktrechts bei offenem Obsorgeantrag. (T43) |
Dokumentnummer
JJR_19921104_OGH0002_0050ND00512_9200000_001
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