OGH 5Nd512/92; 8Nd505/93; 4Nd501/94; 3Nd503/94; 3Nd506/94; 5Nd514/94; 1Nd501/95; 5Nd502/95; 5Nd509/95; 10Nd502/95; 2Nd508/95; 7Nd516/95; 4Nd514/96; 4Ob2288/96s; 3Nd502/97; 1Nd501/97; 7Nd512/97; 7Nd513/97; 6Nd502/98; 10Nd503/98; 5Nd507/98; 7Nd511/98; 5Nd514/98; 7Nd504/99; 6Nd502/99; 4Nd521/99; 3Nd517/99; 6Nd508/00; 10Nd509/00; 5Nd510/00; 5Nd512/00; 5Nd517/00; 6Nd503/01; 9Nd505/01; 9Nd504/01; 8Nd504/01; 10Nd509/01; 8Nd501/02; 5Nc103/02w; 9Nc111/02a; 9Nc15/03k; 3Nc32/03s; 8Nc4/04m; 5Nc3/04t; 2Nc2/05z; 3Nc3/05d; 3Nc19/05g; 3Nc6/06x; 7Nc23/06a; 6Nc17/07p; 10Nc58/07x; 10Nc11/08m; 8Nc5/08i; 8Nc2/08y; 9Nc14/08w; 7Nc3/09i; 3Nc3/09k; 2Nc1/09h; 5Nc11/09a; 10Nc16/09y; 9Nc19/09g; 1Ob182/09k; 10Nc2/10s; 2Nc3/10d; 5Nc5/10w; 3Nc17/10w; 10Nc16/10z; 6Nc9/10s; 2Nc4/10a; 10Nc23/10d; 2Nc2/11h; 2Nc6/11x; 4Nc6/11m; 8Nc1/11f; 8Nc44/11d; 2Nc23/11x; 2Nc22/11z; 6Nc25/11w; 8Nc18/12g; 2Nc5/13b; 2Ob48/13t; 4Nc9/13f; 5Nc6/13x; 7Nc13/13s; 6Nc27/13t; 6Ob204/13p; 1Nc14/14w; 6Nc20/14i; 9Nc15/14a; 10Nc23/14k; 3Ob137/14i; 5Nc36/14k; 6Nc42/14z; 2Nc1/15t; 3Nc13/14p; 3Ob238/14t; 5Nc4/15f; 3Ob74/15a; 8Nc31/15y; 10Nc17/15d; 8Nc44/15k; 7Nc5/16v; 7Nc8/16k; 7Nc13/16w; 1Ob111/17f; 7Nc13/17x; 6Nc21/17s; 4Nc23/17w; 8Nc2/18p; 6Nc16/18g; 5Nc15/18b; 7Nc2/19g; 8Ob13/19y; 8Nc11/19p; 8Nc26/19v; 3Nc25/19k; 3Ob229/19a; 6Nc6/20i; 8Nc10/20t; 5Nc2/21w; 6Nc1/21f; 9Nc25/21g; 7Nc30/21b; 8Nc5/22k; 5Nc1/22z; 4Nc7/22z; 5Nc22/22p; 7Nc30/22d; 5Nc3/23w; 5Nc26/23b; 9Nc2/24d; 5Nc7/24k; 4Nc6/24f (RS0047032)

OGH5Nd512/92; 8Nd505/93; 4Nd501/94; 3Nd503/94; 3Nd506/94; 5Nd514/94; 1Nd501/95; 5Nd502/95; 5Nd509/95; 10Nd502/95; 2Nd508/95; 7Nd516/95; 4Nd514/96; 4Ob2288/96s; 3Nd502/97; 1Nd501/97; 7Nd512/97; 7Nd513/97; 6Nd502/98; 10Nd503/98; 5Nd507/98; 7Nd511/98; 5Nd514/98; 7Nd504/99; 6Nd502/99; 4Nd521/99; 3Nd517/99; 6Nd508/00; 10Nd509/00; 5Nd510/00; 5Nd512/00; 5Nd517/00; 6Nd503/01; 9Nd505/01; 9Nd504/01; 8Nd504/01; 10Nd509/01; 8Nd501/02; 5Nc103/02w; 9Nc111/02a; 9Nc15/03k; 3Nc32/03s; 8Nc4/04m; 5Nc3/04t; 2Nc2/05z; 3Nc3/05d; 3Nc19/05g; 3Nc6/06x; 7Nc23/06a; 6Nc17/07p; 10Nc58/07x; 10Nc11/08m; 8Nc5/08i; 8Nc2/08y; 9Nc14/08w; 7Nc3/09i; 3Nc3/09k; 2Nc1/09h; 5Nc11/09a; 10Nc16/09y; 9Nc19/09g; 1Ob182/09k; 10Nc2/10s; 2Nc3/10d; 5Nc5/10w; 3Nc17/10w; 10Nc16/10z; 6Nc9/10s; 2Nc4/10a; 10Nc23/10d; 2Nc2/11h; 2Nc6/11x; 4Nc6/11m; 8Nc1/11f; 8Nc44/11d; 2Nc23/11x; 2Nc22/11z; 6Nc25/11w; 8Nc18/12g; 2Nc5/13b; 2Ob48/13t; 4Nc9/13f; 5Nc6/13x; 7Nc13/13s; 6Nc27/13t; 6Ob204/13p; 1Nc14/14w; 6Nc20/14i; 9Nc15/14a; 10Nc23/14k; 3Ob137/14i; 5Nc36/14k; 6Nc42/14z; 2Nc1/15t; 3Nc13/14p; 3Ob238/14t; 5Nc4/15f; 3Ob74/15a; 8Nc31/15y; 10Nc17/15d; 8Nc44/15k; 7Nc5/16v; 7Nc8/16k; 7Nc13/16w; 1Ob111/17f; 7Nc13/17x; 6Nc21/17s; 4Nc23/17w; 8Nc2/18p; 6Nc16/18g; 5Nc15/18b; 7Nc2/19g; 8Ob13/19y; 8Nc11/19p; 8Nc26/19v; 3Nc25/19k; 3Ob229/19a; 6Nc6/20i; 8Nc10/20t; 5Nc2/21w; 6Nc1/21f; 9Nc25/21g; 7Nc30/21b; 8Nc5/22k; 5Nc1/22z; 4Nc7/22z; 5Nc22/22p; 7Nc30/22d; 5Nc3/23w; 5Nc26/23b; 9Nc2/24d; 5Nc7/24k; 4Nc6/24f27.3.2024

Rechtssatz

Offene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.

Verlegung

 

Normen

JN §111

5 Nd 512/92OGH04.11.1992
8 Nd 505/93OGH17.06.1993

nur: Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Bezüglich der Erhöhung des Unterhalts. (T2)

4 Nd 501/94OGH31.01.1994
3 Nd 503/94OGH31.03.1994

nur T1

3 Nd 506/94OGH09.06.1994

nur T1

5 Nd 514/94OGH13.12.1994
1 Nd 501/95OGH08.02.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T3)

5 Nd 502/95OGH23.02.1995

Vgl; Beis wie T2

5 Nd 509/95OGH04.09.1995

Vgl auch

10 Nd 502/95OGH20.07.1995

Auch; Beis wie T3

2 Nd 508/95OGH21.12.1995

Beis wie T3

7 Nd 516/95OGH13.12.1995

nur T1; Beis wie T3

4 Nd 514/96OGH25.11.1996

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 2288/96sOGH15.10.1996

nur T1; nur: Es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu. (T4)<br/>Beis wie T3; Beisatz: Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig. (T5)

3 Nd 502/97OGH21.02.1997

nur T1

1 Nd 501/97OGH16.01.1997

Auch; nur T1; Beis wie T3

7 Nd 512/97OGH17.11.1997

Auch

7 Nd 513/97OGH22.12.1997

Auch

6 Nd 502/98OGH07.04.1998

Beis wie T3

10 Nd 503/98OGH16.04.1998

Auch

5 Nd 507/98OGH15.09.1998

Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Es kann aber eine Sachbearbeitung durch das bisher zuständige Gericht etwa wegen besonderer Sachkenntnisse, eines stärkeren Sachbezuges oder schon durchgeführter, insbesondere unmittelbarer Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles vorteilhafter sein (vgl EFSlg 75.997, 79.113 ff, 82.129). (T5a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T5) auf (T5a) - März 2010 (T5b)

7 Nd 511/98OGH23.11.1998

Auch

5 Nd 514/98OGH22.12.1998

Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - November 2016 (T6)<br/>Beisatz: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770). (T7)

7 Nd 504/99OGH23.03.1999

Beis wie T7

6 Nd 502/99OGH28.05.1999

nur T1; Beisatz: Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache insbesondere dann nicht, wenn sich das übertragende Gericht mit den gestellten Anträgen noch nicht eingehend befasst hat. (T8)

4 Nd 521/99OGH24.11.1999

Auch; nur T1; Beis wie T3

3 Nd 517/99OGH13.01.2000

Beis wie T6; Beis wie T7

6 Nd 508/00OGH21.06.2000

Beis wie T3; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T9)<br/>Beisatz: Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit nicht entgegen, wenn bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des § 185 Abs 3 AußStrG begründet wurde. (T10)

10 Nd 509/00OGH06.07.2000

Auch; nur T1

5 Nd 510/00OGH13.07.2000

nur T1; Beis wie T7

5 Nd 512/00OGH30.08.2000

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Nd 517/00OGH07.11.2000

Vgl auch; Beis wie T9 nur: Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T11)

6 Nd 503/01OGH07.03.2001

nur T1; Beis wie T8

9 Nd 505/01OGH18.04.2001

nur T1; nur T4; Beis wie T8; Beis wie T11

9 Nd 504/01OGH18.04.2001

nur T1; nur T4; Beis wie T8; Beis wie T11

8 Nd 504/01OGH26.04.2001

Beis ähnlich wie T7

10 Nd 509/01OGH10.07.2001

Auch; Beis wie T7 nur: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat. (T12)<br/>Beisatz: Solange über eine Obsorgezuteilung nicht entschieden ist, wird in der Regel eine Zuständigkeitsübertragung für unzweckmäßig gehalten. (T13)

8 Nd 501/02OGH07.03.2002

nur T1; Beis wie T3

5 Nc 103/02wOGH15.10.2002

nur T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T13

9 Nc 111/02aOGH22.01.2003

Beisatz: Dies ist etwa dann der Fall, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Übertragung nicht zweckmäßig, obwohl die das aufwendige Verfahren auslösenden Anträge bereits erledigt sind, die zuletzt gestellten Anträge jedoch mit den bereits erledigten in einem untrennbaren (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang stehen. (T15)

9 Nc 15/03kOGH16.06.2003

Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5

3 Nc 32/03sOGH21.11.2003

Auch; Beisatz: Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. Den notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Schutz kann gewöhnlich das Gericht am besten gewährleisten, in dessen Sprengel der (die) Pflegebefohlene (Pflegebefohlenen) wohnen. Anderes gilt, wenn triftige Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht sprechen, so etwa dann, wenn sich das übertragende Gericht durch die Vernehmung in Betracht kommender Personen bereits eine durch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck geprägte besondere Sachkenntnis verschaffte. (T16)

8 Nc 4/04mOGH09.03.2004

Beisatz: Das für den nunmehrigen Wohnsitz der Minderjährigen zuständige Gericht ist eher in der Lage, die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten zu erforschen. (T17)

5 Nc 3/04tOGH18.02.2004

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8

2 Nc 2/05zOGH11.01.2005

nur T1

3 Nc 3/05dOGH18.05.2005

nur T1

3 Nc 19/05gOGH01.06.2005
3 Nc 6/06xOGH24.05.2006

nur T1; Beis wie T16 nur: Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. (T18)

7 Nc 23/06aOGH11.12.2006

Auch; Beis wie T3

6 Nc 17/07pOGH13.09.2007

Auch; Beis nur T1; Beis nur T4; Beis wie T13

10 Nc 58/07xOGH04.12.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Übertragung nicht zum Wohl des Kindes, weil übertragendes Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnis verfügt, wenngleich in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung ist, im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat, und offene Anträge der Übertragung nur in Aufnahmefällen entgegenstehen. (T19)

10 Nc 11/08mOGH21.05.2008

Auch; Beis ähnlich wie T19

8 Nc 5/08iOGH25.06.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Speziell dann, wenn über widerstreitende Anträge der Eltern, ihnen jeweils allein die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden ist, ist die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht in aller Regel unzweckmäßig, weil noch gar nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. (T20)<br/>Bem: So auch schon RS0047027. (T21)

8 Nc 2/08yOGH03.09.2008

Auch

9 Nc 14/08wOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T2

7 Nc 3/09iOGH20.02.2009
3 Nc 3/09kOGH06.04.2009

nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Obsorgeübertragung. (T22); Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14

2 Nc 1/09hOGH27.03.2009
5 Nc 11/09aOGH13.07.2009

Vgl; Beisatz: Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu. (T24)

10 Nc 16/09yOGH02.09.2009

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T13

9 Nc 19/09gOGH21.10.2009

Auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Die offenen Obsorgeanträge der Eltern stehen der Übertragung der Zuständigkeit nicht entgegen. (T25)

1 Ob 182/09kOGH13.10.2009

Auch; Beis wie T3

10 Nc 2/10sOGH12.02.2010

Auch; nur T1

2 Nc 3/10dOGH26.02.2010

Vgl Beis wie T24

5 Nc 5/10wOGH16.03.2010

Vgl; Beis wie T3

3 Nc 17/10wOGH08.07.2010

Beis wie T2; Beis wie T8

10 Nc 16/10zOGH19.07.2010

Auch; Beis wie T8

6 Nc 9/10sOGH02.08.2010

Beisatz: Es sei denn, das übertragende Gericht hätte bereits unmittelbare Beweisaufnahmen durchgeführt. (T26)

2 Nc 4/10aOGH01.06.2010
10 Nc 23/10dOGH25.10.2010

Auch

2 Nc 2/11hOGH07.04.2011
2 Nc 6/11xOGH07.04.2011

nur T1; nur T4

4 Nc 6/11mOGH14.04.2011

Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T18

8 Nc 1/11fOGH11.05.2011
8 Nc 44/11dOGH15.09.2011
2 Nc 23/11xOGH12.10.2011

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei einer Unterhaltsfestsetzung kommt es in erster Linie auf rechnerische Aspekte und weniger auf den persönlichen Eindruck von den Parteien an. (T27)

2 Nc 22/11zOGH12.10.2011

Auch; nur T1; Beis wie T3

6 Nc 25/11wOGH09.01.2012

Auch; Beisatz: Es sei denn, das übertragende Gericht ist in der Lage, sich die Sachkenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. (T28)

8 Nc 18/12gOGH20.08.2012
2 Nc 5/13bOGH28.03.2013

Auch; nur T1; Beis wie T12 nur: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein. (T29)

2 Ob 48/13tOGH04.04.2013

Vgl; Auch Beis wie T19 nur: Übertragung nicht zum Wohl des Kindes, wenn das übertragende Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnis verfügt. (T30)

4 Nc 9/13fOGH06.08.2013

Beis ähnlich wie T5a; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T26

5 Nc 6/13xOGH15.04.2013
7 Nc 13/13sOGH12.09.2013

nur T1; nur T4

6 Nc 27/13tOGH20.12.2013

Auch; Beisatz: Hier: Es haben zwar bereits mehrere Tagsatzungen stattgefunden; das Erstgericht hat jedoch noch keine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt. (T31)

6 Ob 204/13pOGH28.11.2013

Vgl; Beis wie T5a; Beis wie T7

1 Nc 14/14wOGH19.03.2014

Auch

6 Nc 20/14iOGH12.04.2014

Beis wie T2; Beis wie T26

9 Nc 15/14aOGH29.08.2014

Auch

10 Nc 23/14kOGH22.09.2014
3 Ob 137/14iOGH18.09.2014

Auch; Beis wie T17; Beis wie T19

5 Nc 36/14kOGH24.10.2014

Beis wie T20

6 Nc 42/14zOGH26.11.2014

Beis wie T7

2 Nc 1/15tOGH27.01.2015

Beis wie T27

3 Nc 13/14pOGH09.12.2014

Auch; Beis wie T17; Beis wie T19

3 Ob 238/14tOGH18.02.2015

Auch

5 Nc 4/15fOGH13.04.2015
3 Ob 74/15aOGH20.05.2015

Auch; Beisatz: Allerdings sprechen offene Anträge dann gegen eine Zuständigkeitsübertragung, wenn dem bisher zuständigen Gericht besondere Sachkenntnis zukommt. So kann im Einzelfall eine Entscheidung durch dieses Gericht zweckmäßiger sein, wenn es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass eine Übertragung der Pflegschaftssache aktuell insbesondere deshalb nicht zweckmäßig erscheint, weil das Erstgericht den Vater bereits ausführlich zu seinem Antrag auf Beteiligung an der Obsorge und Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder in seinem Haushalt einvernommen hat, ist somit durchaus vertretbar. (T32)

8 Nc 31/15yOGH25.06.2015
10 Nc 17/15dOGH11.06.2015

Vgl auch; Beis wie T8

8 Nc 44/15kOGH29.10.2015

Auch

7 Nc 5/16vOGH06.04.2016
7 Nc 8/16kOGH25.04.2016

Auch

7 Nc 13/16wOGH11.08.2016

Auch; nur T1; nur T4; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft. (T33)<br/>Beisatz: Für die Zuständigkeitsübertragung spricht neben dem Lebensmittelpunkt der Betroffenen im Sprengel des überwiesenen Gerichts zudem der Umstand, dass der für die Betroffene bestellte Sachwalter seinen Sitz ebenfalls in dessen örtlicher Nähe hat. (T34)<br/>Beisatz: Für die Übertragung spricht auch, dass das überwiesene Gericht über langjährige Erfahrung in der Sache verfügt. (T35)

1 Ob 111/17fOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5a; Beis wie T11; Beis wie T12

7 Nc 13/17xOGH28.08.2017

Auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsübertragung ist grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen, wenn sich die Pflegschaft in der Endphase befindet, insbesondere knapp vor Volljährigkeit des Pflegebefohlenen. (T36)

6 Nc 21/17sOGH09.10.2017

Vgl; Beisatz: Dass dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt, kann nur dann Bedeutung haben, wenn noch über einen offenen Sachantrag zu entscheiden ist. (T37)

4 Nc 23/17wOGH07.11.2017

Auch; Beis wie T5; Beis wie T23; Beis wie T26; Beis wie T31

8 Nc 2/18pOGH09.05.2018

Auch

6 Nc 16/18gOGH20.08.2018

Auch; Beisatz: Zu berücksichtigen sind offene Anträge (unabhängig davon, um welche Art des Antrags es sich konkret handelt) dann, wenn zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet ist, also etwa dann, wenn das übertragende Gericht bereits unmittelbar Beweise aufgenommen, vielleicht gar schon die Ermittlungen abgeschlossen hat, nicht aber, wenn ein Beweisverfahren noch gar nicht begonnen hat oder sich die Ermittlungen in einem sehr frühen Stadium befinden. (T38)

5 Nc 15/18bOGH25.09.2018

Beis wie T5a; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T32

7 Nc 2/19gOGH14.02.2019

Auch

8 Ob 13/19yOGH26.02.2019

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T29

8 Nc 11/19pOGH02.05.2019

Auch; Beis wie T5a

8 Nc 26/19vOGH10.07.2019

Beis wie T5a

3 Nc 25/19kOGH28.08.2019
3 Ob 229/19aOGH17.12.2019

Beis wie T3

6 Nc 6/20iOGH14.04.2020

Vgl; Beis wie T37

8 Nc 10/20tOGH20.05.2020

Beis wie T5a; Beisatz: Wurde der bisher zuständige Richter für befangen erklärt, sprechen die von ihm durchgeführten unmittelbaren Beweisaufnahmen oder allenfalls bei ihm vorhandene besondere Sachkenntnisse nicht für einen Verbleib des Verfahrens beim bisher zuständigen Gericht. (T39)

5 Nc 2/21wOGH11.02.2021

Beis wie T11

6 Nc 1/21fOGH08.03.2021

Vgl; Beis wie T37

9 Nc 25/21gOGH30.09.2021
7 Nc 30/21bOGH13.12.2021
8 Nc 5/22kOGH25.01.2022
5 Nc 1/22zOGH24.01.2022
4 Nc 7/22zOGH14.03.2022
5 Nc 22/22pOGH19.09.2022

Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T26

7 Nc 30/22dOGH13.01.2023

Vgl aber; Beisatz: Hier: Übertragung nicht genehmigt, weil Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren mit dem vorrangigen Ziel der Rückführung der Kinder noch anhängig ist und die Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Minderjährigen noch nicht feststeht. (T40)

5 Nc 3/23wOGH06.03.2023

nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14; Beisatz wie T26<br/>Beisatz: Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen und zu beurteilen. (T41)<br/>Beisatz: Hier: Übertragendes Gericht hat zur Entscheidung über die einstweilige Entziehung der Obsorge die Beteiligten einvernommen und Erhebungsschritte gesetzt. Nach der Aktenlage leben derzeit aber alle Beteiligten in Tirol. (T42)<br/>Anm: So bereits 5 Nc 103/02w = RS0047027 [T7]

5 Nc 26/23bOGH19.01.2024

Beisatz wie T20

9 Nc 2/24dOGH06.03.2024

Beisatz wie T41<br/>Beisatz: Hier: Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach Abhaltung einer Tagsatzung zur Klarstellung der Standpunkte und Regelung des Kontaktrechts bei offenem Obsorgeantrag. (T43)

5 Nc 7/24kOGH27.03.2024
4 Nc 6/24fOGH25.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19921104_OGH0002_0050ND00512_9200000_001

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