OGH 8Nd505/93

OGH8Nd505/9317.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Edgar Huber und Dr. Birgit Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 31. Dezember 1985 geborenen mj. Sabrina L*****, wohnhaft bei der Mutter Brigitte L*****, ***** wegen Übertragung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 2 JN, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache wird an das Bezirksgericht Judenburg übertragen.

Text

Begründung

Die Minderjährige, die sich in Pflege und Erziehung der Mutter befindet, ist mit dieser aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Liesing in den Sprengel des Bezirksgerichtes Judenburg verzogen und hält sich dort nunmehr ständig auf.

Die Mutter beantragte beim Bezirksgericht Judenburg,

1. die Pflegschaftssache an dieses abzutreten und

2. den Unterhalt für die Minderjährige zu erhöhen (ON 5).

Dieses Gericht übersandte den Akt an das Bezirksgericht Liesing mit dem Ersuchen, vor der Übertragung der Akten den Vater zum Antrag zu vernehmen (AS 15).

Das Bezirksgericht Liesing vernahm den Vater nur zum Unterhaltserhöhungsantrag und faßte sodann den Beschluß, die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Judenburg zu übertragen (ON 8); der Vater sprach sich gegen diesen Beschluß nicht aus; er ist ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen.

Das Bezirksgericht Judenburg lehnt dennoch derzeit die Übernahme ab, weil nach seiner Meinung vorerst über den offenen Antrag ON 5, der nach seiner Meinung entscheidungsreif sei, zu befinden sei (ON 10).

Hierauf legt das Bezirksgericht Liesing die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache wird aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Judenburg übertragen, weil sich die Minderjährige und deren Mutter nunmehr ständig im Sprengel des Bezirksgerichtes Judenburg aufhalten (MGA ZPO14 § 111 JN/2 f); auch offene Anträge stehen in der Regel - es handelt sich keineswegs um ein umfangreiches Verfahren, das bis zur Entscheidungsreife gediehen ist - einer Übertragung nicht entgegen (aaO/6). Eine Vernehmung des Vaters kann unterbleiben, weil sich dieser gegen den Übertragungsbeschluß des Bezirksgerichtes Liesing (ON 8) nicht ausgesprochen hat.

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