Rechtssatz
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Der OGH sollte, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, unter anderem auch nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensteilung und die Schwere eines Verschuldens zu treffen haben. Der Rechtsmittelwerber wird daher immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus.
8 Ob 217/83 | OGH | 01.03.1984 |
nur: Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus. (T1) |
2 Ob 215/83 | OGH | 05.06.1984 |
nur: Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Der Rechtsmittelwerber wird daher immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus. (T2) |
3 Ob 115/84 | OGH | 30.01.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Dem OGH ist im Grundsatzrevisionsbereich verwehrt, nur für den Einzelfall entscheidende Fragen zu prüfen. (T3) |
7 Ob 512/85 | OGH | 07.03.1985 |
nur T2; nur: Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. (T4) |
2 Ob 12/85 | OGH | 16.04.1985 |
nur: Der OGH sollte, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, unter anderem auch nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensteilung und die Schwere eines Verschuldens zu treffen haben. (T5) |
8 Ob 41/85 | OGH | 11.07.1985 |
nur T5; Veröff: ZVR 1986/11 S 62 |
7 Ob 658/85 | OGH | 28.11.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung als jene der Vorinstanzen gerechtfertigt hätten, kommt keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. (T6) |
7 Ob 30/87 | OGH | 09.07.1987 |
Auch; nur T4; Veröff: VersRdSch 1988,99 |
2 Ob 510/88 | OGH | 14.06.1988 |
nur T4; nur T1; Veröff: ZVR 1989/131 S 223 |
7 Ob 28/88 | OGH | 22.09.1988 |
Ähnlich; nur T1; nur T4; Veröff: VersRdSch 1989,188 |
7 Ob 552/89 | OGH | 18.05.1989 |
nur T1; Beisatz: Hier: Die Frage der Schätzwertermittlung im nachehelichen Aufteilungsverfahren zur Ermittlung des Wertes einer Liegenschaft bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 Z 4 ZPO. (T7) |
8 Ob 647/92 | OGH | 12.11.1992 |
nur T5; Beisatz: Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bei der Beurteilung des Einzelfalles überschritten werden. (T8) |
2 Ob 15/95 | OGH | 09.03.1995 |
nur T5; Beisatz: Haben die Vorinstanzen den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum aber verlassen, ist das vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen. (T9) |
5 Ob 508/96 | OGH | 26.03.1996 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus; darum erlauben Entscheidungen des Berufungsgerichtes, von denen nicht anzunehmen ist, dass ein vergleichbarer Sachverhalt neuerlich die Gerichte beschäftigen wird, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur dann, wenn die Rechtssicherheit eine Korrektur des Ergebnisses erfordert. (T10) |
7 Ob 328/97d | OGH | 27.01.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob die beklagte Liftbetreibergesellschaft aufgrund des vorliegenden besonderen Sachverhaltes ein Mitverschulden am Unfall des Klägers trifft, stellt keine über diesen besonderen Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. (T11) |
1 Ob 142/97g | OGH | 24.03.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Etwas anderes würde im Interesse der Rechtssicherheit nur gelten, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Konkludente Annahme eines Anbots. (T13) |
2 Ob 209/98v | OGH | 03.12.1998 |
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Grundsätzlich kommt Ermessensentscheidungen - außer bei auffallender Fehlbeurteilung - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T14) |
2 Ob 179/99h | OGH | 01.07.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ob eine bestimmte Verschuldensteilung (durch die Vorinstanzen) angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist. (T15) |
2 Ob 277/99w | OGH | 05.10.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für das Maß der Aufsichtspflicht der Eltern sind immer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles. (T16) |
4 Ob 262/99d | OGH | 23.11.1999 |
Vgl; Beisatz: Im Fall von Ermessensentscheidungen kommt der Lösung einer Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Anlassfall nicht hinausgeht, aber nur so lange keine erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zu (§ 502 Abs 1 ZPO), als dem Berufungsgericht kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde. (T17) |
2 Ob 327/99y | OGH | 18.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten bereits als grobes Verschulden eines Wegehalters anzusehen ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen. (T19) |
1 Ob 167/00s | OGH | 25.07.2000 |
Beisatz: Nichts anderes gilt für die Ausmessung der zuerkannten Konventionalstrafe auf Grundlage eines schweren Verschuldens an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Räumungspflicht. (T20) |
1 Ob 24/02i | OGH | 26.02.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Wenn auch der geschädigte Kläger grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Gesetze korrekt vollzogen werden, darf doch nicht übersehen werden, dass er die fehlerhafte Vorgangsweise der Behörde hätte erkennen müssen und dennoch lange Zeit untätig blieb, obwohl ein Durchschnittsmensch zur ordnungsgemäßen Wahrung seines Eigentums ehestens danach getrachtet hätte, dieses wieder an sich zu bringen. Diese Untätigkeit rechtfertigt die Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1. (T21) |
9 Ob 3/06s | OGH | 04.05.2006 |
nur T1; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T17 |
7 Ob 157/06y | OGH | 05.07.2006 |
Vgl; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof soll von grundsätzlichen Fragen abgesehen nur dann befasst werden, wenn das behandelte Rechtsproblem potenziell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt, also über den konkreten Einzelfall hinaus eine beispielhafte Bedeutung hat. (T22) |
2 Ob 228/07d | OGH | 29.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur bei krasser Verkennung der Rechtslage vor. (T23) |
7 Ob 111/08m | OGH | 11.09.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Sorgfaltspflicht bei der Abwicklung einer mehrseitigen Treuhand. (T24) |
5 Ob 89/09p | OGH | 09.06.2009 |
Auch; Beisatz: Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage bestimmt sich nach objektiven Umständen. (T25)<br/>Beisatz: Allein die fehlende Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts macht den Revisionsrekurs nicht zulässig. (T26) |
5 Ob 88/09s | OGH | 09.06.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T25; Beis ähnlich wie T26 |
8 Ob 100/09b | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 2 KO ist Einzelfallentscheidung. (T27) |
5 Ob 239/10y | OGH | 08.03.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T23 |
4 Ob 191/11h | OGH | 20.12.2011 |
Auch |
7 Ob 221/11t | OGH | 25.01.2012 |
nur T5; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17 |
10 Ob 37/13h | OGH | 12.09.2013 |
Beis wie T10; Beisatz: Ob Teile eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt sind oder Teile eines Gesamtschadens geltend gemacht werden, bei dem einzelne Schadenspositionen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal unterschieden werden können und eine Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T28) |
10 Ob 9/13s | OGH | 19.05.2014 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T28 |
2 Ob 130/14b | OGH | 27.08.2014 |
Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfenkette (T29) |
1 Ob 91/18s | OGH | 17.07.2018 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17 |
2 Ob 11/21p | OGH | 25.03.2021 |
Beis wie T15; Beisatz: Hier: Fußgänger hätte angesichts der Umstände die Fahrbahn nicht betreten dürfen; Annahme gleichteiligen Verschuldens keine erhebliche Rechtsfrage. (T30) |
10 ObS 176/21m | OGH | 22.02.2022 |
Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Berufungsgericht sprach aus, dass Revision zulässig sei; führte in seiner Begründung aber offenkundig versehentlich aus, aus welchen Gründen die Revision nicht zulässig sei. (T31) |
Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0030OB00625_8300000_001
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