Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden und der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. (zur Revision der klagenden Partei)
a) die Annahme einer Mitverschuldensquote den Vorwurf einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten impliziert,
b) § 1299 ABGB den an die Beklagten anzulegenden Sorgfaltsmaßstab regelt, mit der dem Kläger vorgeworfenen Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten aber nichts zu tun hat, und
2. (zur Revision der beklagten Parteien)
die Beurteilung des Verschuldensgrades grundsätzlich nicht zu den erheblichen Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO gehört (Petrasch, ÖJZ 1983,178; 2 Ob 162/89; 2 Ob 167/89 ua).
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