Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.960 S (darin 2.160 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz ist die Revision des Klägers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Gegenstand der Revision ist allein die Frage, ob auf der Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen den Kläger am vorliegenden Brandschaden ein Mitverschulden im Ausmaß eines Drittels (das er selbst zugesteht und das vom Erstgericht nicht erhöht wurde) oder der Hälfte trifft, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. Da nicht erkennbar ist, daß dem Berufungsgericht bei der Verschuldensabwägung, einer Ermessensentscheidung, eine auffallende Fehlbeurteilung anzulasten wäre, und der Oberste Gerichtshof - von grundsätzlichen Fragen abgesehen - nicht über die Art der Verschuldensteilung und/oder die Schwere eines Verschuldens entscheiden müssen sollte, ist die Revision nicht zulässig (stRsp siehe RIS-Justiz RS0042405). Da es überdies schwer vorstellbar ist, daß sich ein gleichartiger Fall überhaupt oder in nennenswerter Anzahl neuerlich ereignen könnte, ist hier auch wegen der Kasuistik des Einzelfalles eine zur Wahrung der Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung beispielgebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO; der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision zutreffend hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt, sodaß dieser Schriftsatz der Rechtsverfolgung dienlich war.
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