Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, entgegen der Bestimmung des § 59 Abs 2 AußStrG aber eine Begründung seines Ausspruchs unterlassen. Weil sich nach ständiger Rechtsprechung die für die Revisionsrekurszulässigkeit maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfrage nach objektiven Umständen bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0042405), wirft dieser Begründungsmangel keine erhebliche Rechtsfrage auf und macht daher den Revisionsrekurs aus diesem Grund nicht zulässig (vgl RIS-Justiz RS0042507; 3 Ob 9/97p).
Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG liegen hier nicht vor und werden insbesondere von den Revisionsrekurswerbern auch nicht releviert (vgl RIS-Justiz RS0102059). Hat nämlich das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (vgl RIS-Justiz RS0044509; RS0098751; RS0122963; RS0045990).
Alle im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch höchstgerichtliche Judikatur geklärt:
Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG (hier iVm § 22 WGG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen (vgl RIS-Justiz RS0070443; RS0045783; RS0107473). Nur für Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss gilt die vierwöchige Rechtsmittelfrist des § 37 Abs 3 Z 18 MRG (RIS-Justiz RS0107473), ansonsten steht nur die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 46 Abs 1 AußStrG offen (5 Ob 25/09a). § 46 Abs 3 AußStrG ist in Ablehnungssachen nicht anwendbar (vgl RIS-Justiz RS0007295 [T2]), übrigens auch nicht in wohnrechtlichen Verfahren an sich (5 Ob 25/09a mwN).
Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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