OGH 3Ob9/97p

OGH3Ob9/97p26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Josef T*****, geboren am 5.Oktober 1962, ***** vertreten durch Dr.Leo T*****, ebendort, als Sachwalter für das Verfahren sowie als frei gewählter Vertreter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen sowie des Sachwalters für das Verfahren gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 25. Oktober 1996, GZ 52 R 142/96f-47, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen und des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren gemäß § 288 Abs 1 AußStrG wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig, daß das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG entgegen dem dritten Satz des Abs 2 dieser Gesetzesstelle nicht begründet hat. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu der vergleichbaren Bestimmung des § 500 Abs 3 ZPO idF vor der WGN 1989 ausgesprochen hat, macht das Fehlen eines Begründungsausspruches über die Unzulässigkeit jedoch die Revision nicht zulässig (6 Ob 1513/84 RIS-Justiz RS0042507). Nichts anderes gilt aber für den Revisionsrekurs im Sachwalterschaftsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich ja die für die Revisions (und Revisionsrekurs-) zulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen nach objektiven Umständen (3 Ob 625/83 uva; zuletzt 3 Ob 1504/92 RIS-Justiz RS0042405), der vorliegende Begründungsmangel wirft daher auch keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukäme.

Die im Revisionsrekurs angeschnittene Frage des Rekursrechtes des Verfahrenssachwalters und der behinderten Person stellt sich in Wahrheit nicht, weil das Rekursgericht beide Rekurse (abgesehen betreffend Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes, insoweit ist jedoch die Rekursentscheidung bereits rechtskräftig) ohnehin in der Sache behandelt hat. Im übrigen liegt hier kein Fall einer Uneinigkeit zwischen Betroffenem und (einstweiligen) Sachwalter wie zu JUS Z/1893 (= 5 Ob 559/94; im Revisionsrekurs unrichtig zitiert als 5 Ob 559/95) vor.

In der Entscheidung zu Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses ist das Rekursgericht tatsächlich von der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 598/91 = EvBl 1992/12 = ARD 4.353/30/92; 2 Ob 573/89 = NRsp 1990/5) jedenfalls im Ergebnis nicht abgewichen. Richtig ist, daß nach diesen Entscheidungen abgesehen von der ohnehin zugestandenen psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung bereits die Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens gemäß § 236 AußStrG die Prüfung begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung voraussetzt. Wenn auch nach EvBl 1992/12 eine Notwendigkeit der Sachwalterbestellung dann nicht besteht, wenn sich der Betreffende in rechtlich einwandfreier Weise der Hilfe anderer - zB durch Vollmachtserteilung udgl - bedienen kann, übersehen die Rechtsmittelwerber, daß der Betroffene gerade seine schriftliche Erbsentschlagung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Beteiligten, welche den Anlaß dafür die Einleitung des Verfahrens darstellt, persönlich unterfertigt hat. Der Hinweis auf die aufrechte Vollmacht (eine vom einstweiligen Sachwalter vorgelegte Kopie einer Vollmacht vom 19.4.1987 befindet sich entgegen der Meinung des Rekursgerichtes sehr wohl (bei ON 38 b) im erstinstanzlichen Akt) geht daher ins Leere. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber gibt es im Verfahren konkrete Anhaltspunkte, daß, wie vom Erstgericht auch festgestellt wurde, der Betroffene sich der Tragweite und des Ausmaßes der Erbsentschlagung nicht bewußt ist. Die Ausschlagung einer Erbschaft erfordert aber nach § 1008 ABGB entweder eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht oder eine allgemeine Vollmacht, in der die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausgedrückt worden ist. Die Vollmacht vom 19. April 1987 (./A zu ON 38 b) entspricht diesen Voraussetzungen nicht. Gibt es aber konkrete Anhaltspunkte, daß sich der Betroffene der Tragweite und des Ausmaßes der Erbsentschlagung die er abgegeben hat, nicht bewußt ist, indiziert dies auch die Unfähigkeit eine auf dieses Geschäft ausgestellte Vollmacht zu erteilen, sodaß nicht gesagt werden kann, er könne sich in dieser Angelegenheit in rechtlich einwandfreier Weise der Hilfe anderer bedienen. Die Frage, ob der Betroffene die geistige Reife aufweist, allgemeine Vollmachten zu erteilen, ist daher tatsächlich nicht präjudiziell.

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