OGH 3Ob1504/92

OGH3Ob1504/9225.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wider die beklagte Partei M***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Oktober 1991, GZ 48 R 522/91-21, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der Kläger hat der beklagten Partei nicht nur ein Grundstück, sondern ein Tankstellengebäude und weitere zum Betrieb einer Tankstelle dienende Anlagen zur Nutzung überlassen. Sieht man von der Gewerbeberechtigung ab, handelt es sich dabei aber um die wesentlichen Bestandteile eines Tankstellenunternehmens, zumal auch auf den Kundenstock einer Tankstelle deren Lage von bedeutendem Einfluß ist. Die Ansicht der beklagten Partei, daß sie durch den Bestandvertrag nur in die Lage versetzt werden sollte, einen ausschließlich von ihr aufgebauten Betrieb weiterzuführen, steht daher mit den Feststellungen des Erstgerichtes im Widerspruch und es wird damit die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Die Qualifikation als Pachtvertrag wird überdies nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Inventar teilweise oder sogar zur Gänze vom Bestandnehmer erneuert oder ergänzt wird (MietSlg. 28.119, 40.111 u.a.).

Insgesamt ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von den Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Annahme einer Unternehmenspacht festgelegt wurden. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus und begründet daher die Zulässigkeit der Revision nicht (vgl. MietSlg. 36.789 u.a.). Im Hinblick auf die Revisionsausführungen ist nur noch darauf hinzuweisen, daß von einer vereinbarten Schriftform auch durch konkludentes Verhalten abgegangen werden kann (JBl. 1990, 318 mwN).

Stichworte