OGH 8Ob527/89 (RS0045990)

OGH8Ob527/8923.2.1989

Rechtssatz

Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. Ist der an den OGH gerichtete Rekurs ebenfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben, so ist er ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 520 Abs 1 ZPO, § 78 EO zurückzuweisen.

Normen

JN §24

8 Ob 527/89OGH23.02.1989
2 Ob 549/92OGH27.05.1992

nur: Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. (T1)

3 Ob 131/93OGH15.09.1993

Auch

1 Ob 584/95OGH28.07.1995

Auch; nur T1

5 Ob 88/09sOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen. (T2); Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T3)

1 Ob 50/11aOGH31.03.2011

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 59/19fOGH24.04.2019

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0080OB00527_8900000_001

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