OGH 3Ob131/93

OGH3Ob131/9315.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wider die verpflichtete Partei Franz B*****, wegen S 3.035,- sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 11.Mai 1993, GZ 1 R 104/93-9, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 7.April 1993 zu AZ 22 Nc 103/93 zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Hereinbringung der Kostenersatzforderung von S 3.035,- aus dem vollstreckbaren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.Mai 1991 beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Forderungs- und der Fahrnisexekution.

Dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde nicht Folge gegeben.

Das Erstgericht gab dem darauf vom Verpflichteten gegen den Vorsitzenden des Rekurssenates erhobenen Ablehungsantrag nicht Folge. Die Behauptung des Verpflichteten, der Vorsitzende sei befangen und habe unsachlich entschieden, sei nicht begründet.

Gegen diesen Beschluß erhob der Verpflichtete einen schriftlichen Rekurs. Dem ihm am 1.März 1993 erteilten Auftrag zur Verbesserung dieses Schriftsatzes durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes kam der Verpflichtete in der ihm gesetzten Frist nicht nach.

Das Erstgericht wies darauf den Rekurs zurück, weil die Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlte.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluß zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig sei. Der Rekurs sei wieder nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. Das Erfordernis sei dem Verpflichteten bekannt. Er verletze absichtlich diese Formvorschrift, so daß seine Eingabe ohne weiteren Verbesserungsvorschlag (RZ 1985/25) zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat der Verpflichtete "Beschwerde" = richtig Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Auch dieser Schriftsatz ist nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. Das Verfahren über Rechtsmittel in Ablehnungssachen richtet sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine besondere Regelung vorsehen, nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. In Exekutionssachen müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (§ 78 EO und § 520 Abs 1 ZPO). Die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN stünde der Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen, mit welcher das Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (SZ 42/74; EvBl 1980/101; EFSlg 63.899 uva). Das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel weist aber wieder nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf. Da dem Verpflichteten aus dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes bekannt war, daß er diese Formvorschrift einzuhalten hätte, stellt die erneute Einbringung eines schriftlichen Rechtsmittels ohne Anwaltsfertigung einen Rechtsmißbrauch und eine vorsätzliche Verletzung der gesetzlichen Formvorschriften dar. In solchem Falle ist von einem weiteren Verbesserungsversuch abzusehen und der Rekurs iSd § 520 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO als zur Behandlung ungeeignet zurückzuweisen (RZ 1985/25; 8 Ob 527/89 ua).

Stichworte