Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das rechtliche Gehör einer Partei wird nur dann verletzt, wenn ihr die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird oder wenn Tatsachen und Beweisergebnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu denen sie sich nicht äußern konnte (RIS-Justiz RS0074920). Dies trifft hier nicht zu, weil die Vorinstanzen bereits aus dem Vorbringen der beklagten Partei ableiteten, dass dieses schon abstrakt keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand biete. Es ist daher nicht entscheidend, ob der Geschäftsführer der beklagten Partei zur Bescheinigung eines schon aufgrund des Vorbringens offenkundig nicht vorliegenden Wiedereinsetzungsgrundes nicht geladen wurde oder, wie das Erstgericht ausführte und von der beklagten Partei als aktenwidrig gerügt wurde, nicht geladen werden konnte.
Ob der Geschäftsführer der beklagten Partei es bewusst unterlassen hat, sich vom Inhalt des von ihm am 29. 5. 2000 ohnehin behobenen Zahlungsbefehls Kenntnis zu verschaffen, darauf kommt es nicht an. Nach seinem Vorbringen hat er wegen der Fülle von Postsendungen und seinem engen Terminplan auf den Zahlungsbefehl vergessen und den Gerichtsbrief bis 8. 6. 2000 nicht geöffnet.
Soweit das Rekursgericht im Nichtöffnen und Vergessen eines am 29. 5. 2000 behobenen eigenhändig zuzustellenden Gerichtsbriefes bis zum 8. 6. 2000 eine auffallende Sorglosigkeit erblickte, die einem sonstigen Geschäftsführer einer GesmbH in der gegebenen Situation objektiv keineswegs unterlaufen wäre (2 Ob 366/97f) und die Versäumung durch ein jedermann zumutbares sofortiges Öffnen eines Gerichtsbriefes aber auch noch durch Erhebung eines Einspruches am 8. 6. 2000 hätte abgewendet werden können (10 ObS 238/94), so hält sich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Rahmen der Grundsätze der Judikatur (RIS-Justiz RS0036800; 0036778; 0036795). Die Schwere des Verschuldens selbst bildet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage, weil sie von den Umständen des Einzelfalles abhängt (9 ObA 9/00i).
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