Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil gemäß § 14 Abs 1 AußStrG der Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dem vorliegenden Rechtsmittel ist nicht zu entnehmen, worin eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG liegen soll; die Kasuistik des Einzelfalles schließt vielmehr eine beispielgebende Entscheidung aus (vgl MietSlg 36.789).
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