Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, daß die Beklagte die Verpflichtung traf, unabhängig vom Zustandekommen besonderer vertraglicher Beziehungen Gefahrenquellen gegenüber jedem befugten Benützer des Parkplatzes nach dem Maß des Zumutbaren auszuschalten (JBl 1975, 544; SZ 43/204; ZVR 1984/280). Es entspricht ständiger - von der Lehre gebilligter - Rechtsprechung, daß die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RZ 1992/77; ZVR 1989/28); sie findet ihre Grenze daher in der Zumutbarkeit (ZVR 1984/280 mwN; ZVR 1992/53; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II**2 53; Harrer in Schwimann ABGB**2 Rz 44 und 55 zu § 1295 mwN). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (MietSlg 35.254; ZVR 1997/128; 9 Ob 404/97w).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß der Verkehrssicherungspflichtige nur vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen hat (MietSlg 35.254; 9 Ob 404/97w). Ebenso entspricht es stRsp, daß von jedem Fußgänger verlangt werden muß, daß er beim Gehen auch "vor die Füße schaut" (ZVR 1987/82; ZVR 1990/85; ZVR 1990/103; RdM 1997, 54) und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (ZVR 1989/28; 3 Ob 519/95; 9 Ob 404/97w).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich in ihrer Beurteilung des Einzelfalles im Rahmen dieser von der zitierten Rechtsprechung gezogenen Grenzen. Abgesehen davon, daß die Revision unzulässigerweise versucht, die Tatsachengrundlagen des angefochtenen Urteils neu aufzurollen und dabei übersieht, daß der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz an die Feststellungen des Berufungsgerichtes gebunden ist - die Klägerin hatte auch nicht in erster Instanz (zur Gänze) gewonnen, sodaß sie allenfalls keinen Anlaß gesehen hätte, die Feststellungen des Ersturteils zu rügen -, zeigt sie auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf. Zunächst ist ganz allgemein festzustellen, daß ein Vergleich mit Vorentscheidungen immer problematisch ist, weil stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (7 Ob 729/88). Der Verweis auf die Entscheidung 7 Ob 589/89 = ZVR 1990/103, wo dem zu Sturz gekommenen Fußgänger nur ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel angelastet wurde, trägt jedoch auch angesichts der doch wesentlichen Unterschiede im Sachverhalt den Standpunkt der Klägerin, das überwiegende Verschulden treffe die Beklagte, nicht: Die Schadstelle im Asphalt war hier nur 1,8 cm tief und wies einen Durchmesser von 20 cm auf, während der Gehsteig an der Unfallstelle im zitierten Vergleichsfall auf eine Breite von 50 cm und bis zu 4 cm Tiefe beschädigt war; auch war dort der Aufbruch nicht (wie hier) erst in der winterlichen Jahreszeit entstanden, sondern bestand zumindest schon seit dem Sommer. Eine allgemein gültige Aussage zur Frage, wie groß bzw. wie hoch eine Unebenheit in einer Asphaltfläche sein muß und wie lange sie schon bestehen muß, damit der Verkehrssicherungspflichtige zu einer unverzüglichen Ausbesserung verpflichtet ist, kann nicht getroffen werden, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalles in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (HS XVI/XVII/17; 1 Ob 194/97d uva). Damit liegt aber eine Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, hat sie die Kosten für die Revisionsbeantwortung gem. §§ 40, 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.
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