Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.172,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat der Beklagten einen Einmalkredit eingeräumt. Mit Hilfe dieses Kredites hat die Beklagte eine Beteiligung an der A***-I***-Gesellschaft mbH (kurz Gesellschaft) erworben. Über die Gesellschaft wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 12. September 1985, S 74/85, der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren sind bisher keinerlei Ausschüttungen an die Beklagte erfolgt. Die einzige geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft war der Verkauf von stillen Beteiligungen. Dafür hat sie durch einen Stab von Provisionsvertretern geworben. Unter anderem sollten derartige Beteiligungen von der Firma IP-Finanzberatungs-Gesellschaft mbH & Co KG, (kurz IP), deren Geschäftsführer Ing.Maximilian K*** ist, vertrieben werden. Ing.K*** hatte sich auf eine solche Geschäftsverbindung nach Einholung einer positiven Auskunft über die Gesellschaft entschlossen. Bei Beginn der Geschäftsverbindung nahm der Geschäftsführer der Gesellschaft Ing.M*** die später bei den Verkäufen verwendete Informationsmappe mit. Diese Mappe enthielt 13 Blätter, die die wesentlichen Angaben über die Beteiligung aufwiesen. Ein Hinweis auf die Klägerin kommt erstmals im Blatt 12 vor, weil dieses Blatt aus einem Privatkreditantrag an die Klägerin bestand. Blatt 13 ist ein Selbstauskunftsformular sowie ein Abbuchungsauftrag auf Lastschriften.
Schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung zur IP hatte Ing.M*** die Privatkreditanträge der Klägerin bei sich. Die IP führt vor allem Lohnsparberatungen durch. Nach Darstellung dieses Problems gegenüber Ing.M*** erklärte dieser, daß die Finanzierung über die Klägerin gesichert sei. Die IP wurde von der Gesellschaft auch angewiesen, möglichst über die Klägerin zu finanzieren. Ing.M*** sicherte Ing.K*** eine Provision von 1 % für die Vermittlung der Kredite zu, wobei die Provision von der Klägerin auf das Konto der Gesellschaft und von dieser weiter an die IP überwiesen werden sollte. Tatsächlich erfolgten einige Überweisungen der Klägerin direkt auf das Konto der IP. Von der Klägerin verlangte die IP keine direkten Provisionen.
Es kam oft vor, daß Kreditanträge von der IP an die Gesellschaft gesandt wurden, die dann die Anträge der Klägerin weiterleitete. Die Klägerin prüfte die Unterlagen und überwies die Kreditbeträge auf das Konto der Gesellschaft. Wenn ein Kreditantrag negativ beschieden wurde, so erhielt nur die IP die Auskunft der Klägerin, daß der Kredit nicht gewährt wird. Zwischen der Klägerin und dem Kreditnehmer selbst bestand kein direkter Kontakt.
Die Beteiligungen wurden von der IP auf Grund der von Ing.M*** dargestellten Umstände empfohlen, wobei auch die Tatsache, daß die Klägerin mit der Gesellschaft zusammenarbeitete, einen Einfluß auf den Entschluß des Ing.K*** hatte, die Geschätsverbindung mit der Gesellschaft herzustellen.
Bei der Herstellung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Gesellschaft wurde über das von der Gesellschaft vertriebene Produkt, nämlich über die Beteiligungen, wenig gesprochen. Für die Klägerin war das Produkt auch nicht interessant, weil sie ohnedies nur Privatkredite vergeben und keine Beteiligungen verkaufen wollte. Die Abwicklung der Privatkredite sollte dadurch erfolgen, daß die Gesellschaft die von der Klägerin erhaltenen Formulare ausgefüllt dieser wieder vorlegte. Daß die Gesellschaft diese Antragsformulare bei ihrer Werbung mit Beteiligungen präsentieren werde, war der Klägerin nicht bekannt. Bei unvollständigen Kreditanträgen sollte der Antrag an die Gesellschaft rückgemittelt werden. Der Einfachheit halber wurde später vereinbart, daß die Gesellschaft lediglich die Unterschrift des Kreditnehmers einholte und die Klägerin den Kreditantrag dann anhand der Selbstauskunft des Kreditnehmers ausfüllte.
Die Bedingungen für die Kredite entsprachen im wesentlichen jenen Bedingungen, die die Klägerin für die Einräumung sonstiger Privatkredite gewährt.
Die Auszahlung der Kredite erfolgte auf ein Konto der Gesellschaft beim Bankhaus D***. Zwischen der Klägerin und den Anlegern bestand kein direkter Kontakt, zwischen der IP und der Klägerin nur insoweit, als später zwischen diesen beiden und der Gesellschaft vereinbart war, daß die der IP durch die Gesellschaft zu gewährende Provision direkt an die IP auszuzahlen sei, um Umbuchungen zu vermeiden.
Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit der einzelnen Kreditnehmer spielte eine Bankgarantie des Bankhauses D*** keine Rolle.
Die Beklagte hat an die Gesellschaft für Beteiligungen 105.207 S bezahlt und diesen Betrag durch einen Kredit bei der Klägerin aufgebracht. Die Vorgangsweise in diesem Fall entsprach dem oben dargelegten Sachverhalt (im übrigen wird auf die Darstellung des Berufungsgerichtes auf den Seiten 172 bis 186 dA verwiesen). Das Erstgericht hat das auf Zahlung des Darlehensbetrages von 105.207 S samt Anhang gerichtete Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, zwischen dem Kreditvertrag einerseits und dem Vertrag der Beklagten mit der Gesellschaft andererseits bestehe ein derart enger Zusammenhang, daß eine Anwendung der Bestimmung des § 18 KSchG gerechtfertigt sei. Dies führe aber dazu, daß die Beklagte ihre Einwendungen gegen die Gesellschaft auch gegen die Klägerin vorbringen könne. Die Klägerin habe nämlich ingesamt den Eindruck erweckt, als wolle sie der Beklagten behilflich sein, ein besonders günstiges Spar- und Vermögensanlageprogramm zu erwerben. Die Streitteile hätten auch den Endzweck des gesamten Vertrages schlüssig (der vom Erstgericht verwendete Ausdruck "ausdrücklich" soll in Wahrheit nur die aus dem festgestellten Sachverhalt abgeleitete Schlüssigkeit dartun) zur Bedingung für den Kreditvertrag erhoben. Da es zum Vertragsabschluß zwischen der Beklagten und der Gesellschaft nur auf Grund unrichtiger Angaben seitens der Vertreter der Gesellschaft gekommen sei, könne dieser Umstand der Klägerin entgegen gehalten werden.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, wobei es im wesentlichen folgendes ausführte:
§ 18 KSchG sei auch außerhalb seines eigentlichen Anwendungsbereiches analog zu beachten, was mit dem Gedanken der Einheit beider Verträge, mit Erwägungen der Geschäftsgrundlage oder damit gerechtfertigt werde, daß der Finanzierer durch die Rollenspaltung bei einem wirtschaftlich einheitlichen Geschäft ungerechtfertigt eine eigenständige Darlehensforderung zu erlangen trachte. Auch bei wirtschaftlicher Einheit des Kreditvertrages und des drittfinanzierten Geschäftes könne der Kreditnehmer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegen den Partner des drittfinanzierten Geschäftes zustünden. Bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen sei jedoch eine Heranziehung des Kreditinstitutes zur Risikotragung so lange nicht gerechtfertigt, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteilige. Das Risiko einer Beteiligung habe grundsätzlich derjenige, der Kapital investieren wolle, zu prüfen und zu tragen. Er könne nicht annehmen, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer zu überwälzen sei. Eine Risikotragung durch das Kreditinstitut käme nur in Betracht, wenn es sich aktiv in den Vertrieb der Beteiligung einschalte, zB indem es auf seine Beteiligung hinweise und damit einen besonderen Vertrauenssachverhalt schaffe oder aktiv an der Konzeption des Projektes beteiligt sei und gleichsam als Mitinitiator des finanzierten Geschäftes zu gelten habe. Bei der Finanzierung einer stillen Beteiligung sei die Interessenlage von der des § 18 KSchG weitgehend verschieden. Hier habe der Anleger im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Kreditnehmer, sondern als Kreditgeber fungiert. Auch wenn er von der Möglichkeit der Leistung der stillen Einlage in Teilzahlungen Gebrauch gemacht hätte, hätte ihn dennoch das Risiko des Verlustes der vollen Einlage getroffen, weil er gemäß § 341 Abs 2 HGB im Konkurs der Gemeinschuldnerin die Verpflichtung gehabt hätte, die rückständige Einlage bis zu dem Betrag, der zur Deckung des Verlustanteiles erforderlich sei, in die Konkursmasse einzubezahlen. Er könne in einem solchen Fall daher nicht unter Hinweis darauf, daß von der Gemeinschuldnerin keine Gegenleistung erbracht werde, die Einzahlung der Beteiligung verweigern. Im vorliegenden Fall sei die Anregung zum Erwerb der stillen Beteiligung nicht von der Klägerin, sondern von der Gesellschaft ausgegangen. Die Entscheidung, sich als stiller Gesellschafter zu beteiligen, sei auf den eigenen selbständigen Entschluß der Beklagten zurückzuführen. Diesbezüglich habe die Klägerin keinerlei Aktivitäten entwickelt und nicht einen besonderes Vertrauen begründenden Anschein erweckt. Der Beteiligungsvertrag sei auch nicht Geschäftsgrundlage des Kreditvertrages gewesen. Schließlich falle der Klägerin auch nicht die Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, weil die stille Beteiligung an einem Unternehmen in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft sei, sodaß die Aufklärungspflicht des Kreditinstitutes nur in Ausnahmsfällen anzuerkennen sei, etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens gekannt habe oder im Falle der Anlageberatung. Grundsätzlich sei es nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen.
Die Beklagte könne also nicht unter Berufung auf § 18 KSchG dem Begehren der Klägerin Einwendungen entgegensetzen, die ihr nur gegen die Gesellschaft zustünden. Das Verhalten der Klägerin habe auch keine aus dem Titel des Schadenersatzes abzuleitende Gegenforderung der Beklagten begründet.
Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist entgegen den in der Revisionsbeantwortung enthaltenen Ausführungen zulässig. Es ist zwar richtig, daß jene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, auf die sich das Berufungsgericht stützt (1 Ob 569/88), inzwischen in zwei Zeitschriften veröffentlicht wurde (RdW 1988, 419 und JBl.1988, 723), doch kann auch die Klägerin nicht bestreiten, daß es sich bei der wesentlichen Rechtsfrage um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt und der vorliegende Fall auch dem Sachverhalt nach nicht als Einzelfall anzusehen ist, weil mit gleichartigen Verfahren gerechnet werden muß. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind daher gegeben. Im konkreten Fall besteht auch ein Bedürfnis zu erfahren, ob es sich bei der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes um eine einmalige Lösung handelt oder ob der Oberste Gerichtshof auch fernerhin an dieser rechtlichen Lösung festhält. Die sohin zulässige Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes stützt sich zur Gänze auf die bereits erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (JBl.1988, 723). Wie in dieser Entscheidung dargelegt wurde, hat sie die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in einer früheren Entscheidung (JBl.1987,378) nicht außer Betracht gelassen, sondern in ihre Erwägungen miteinbezogen. Die Entscheidung JBl.1988, 723 steht nicht im Gegensatz zu der früheren Entscheidung, sondern stellt sich nur als dessen notwendige Ergänzung dar. Zutreffend wurde darauf verwiesen, daß der der früheren Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt sich von dem der nunmehrigen Entscheidung wesentlich unterscheidet. Im früheren Sachverhalt wurde der Kredit ausdrücklich "zum Zwecke des Ankaufes eines Hotelanteiles" gewährt. An diesem Hotelanteil sollte die Kreditgeberin ein Pfandrecht erwerben. Ferner waren ihr die Rechte aus diesem Anteil abzutreten. Die kreditgewährende Bank hatte somit außerdem entscheidenden Einfluß auf die Art des Vertriebes und die Gestaltung der einzelnen einheitlich zu verwendenden und auch tatsächlich verwendeten Vertragsformulare. Die Schaffung und Erhaltung der Zertifikate als Wertpapiere wurde zur ausdrücklichen Bedingung erhoben. Dies waren die Voraussetzungen dafür, daß der Oberste Gerichtshof den gesamten Geschäftsvorgang als wirtschaftliche Einheit auffaßte.
Im vorliegenden Fall wurde, entgegen den Ausführungen der Revision, eine Einflußnahme der Klägerin auf das Beteiligungsgeschäft nicht festgestellt. Die Klägerin hat weder direkt noch indirekt für die Aufnahme von Krediten geworben. Weder Ing.K*** noch die IP waren Vertreter der Klägerin. Sie hatten ausschließlich zur Gesellschaft geschäftlichen Kontakt. Nur dieser gegenüber hatten sie einen Provisionsanspruch. Daß dieser Anspruch später auf Grund einer Vereinbarung der IP mit der Gesellschaft durch direkte Überweisung seitens der Klägerin befriedigt wurde, begründete noch keine direkte Geschäftsbeziehung zwischen der IP und der Klägerin. Hiebei handelte es sich lediglich um der Klägerin bekanntgegebene Zahlungsmodalitäten bezüglich der auf das Konto der Gesellschaft zu überweisenden Kredite.
Entscheidend ist, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, daß die Klägerin lediglich Privatkredite gewährt hat, die inhaltlich jenen Krediten entsprachen, die sie auch ohne Einschaltung der Gesellschaft eingeräumt hat. Der Umstand, daß die Klägerin, als Finanzierungsinstitut, geschäftlich am Abschluß von Kreditverträgen interessiert ist, führt noch nicht zu der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit mit jenem Geschäft, zu dessen Zweck die Kredite aufgenommen worden sind. Eine so weitgehende Auslegung des Begriffes der wirtschaftlichen Einheit liegt nicht im Sinne des KSchG und würde dazu führen, daß Banken praktisch bei allen Kreditgeschäften in jene Geschäfte einbezogen würden, die der Kreditnehmer mit Hilfe des ihm gewährten Kredites abschließt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nur Fomulare für die Kreditgewährung und Selbstauskünfte, wie sie auch bei sonstigen Kreditgeschäften verwendet werden, an die Gesellschaft übersandt. Dies stellte aber nur eine Vereinfachung dar, weil die Klägerin auf Grund ihres Kontaktes mit der Gesellschaft mit dem Abschluß einer größeren Anzahl von Kreditgeschäften rechnen durfte. Irgend einen Einfluß auf die Beteiligungen hat sie nicht genommen. Sie hat auch nicht, weder direkt noch durch Mittelsmänner, Einfluß auf den Entschluß zum Abschluß einer solchen Beteiligung ausgeübt. Gerade der der Entscheidung JBl.1988, 723 zugrundeliegende Sachverhalt ist dem vorliegenden praktisch gleich. Der einzige von der Revision aufgezeigte Unterschied ist der, daß Beklagter in dem der Vorentscheidung zugrundegelegenen Sachverhalt ein Vermögensberater war, der selbst Beteiligungen der Gesellschaft vermittelt hatte, während im vorliegenden Fall die Beklagte ursprünglich mit dieser Gesellschaft nichts zu tun hatte. Dieser Unterschied ist aber nicht wesentlich. Die Beklagte hat nämlich nie behauptet, daß sie nicht imstande gewesen wäre, das Wesen stiller Beteiligungen zu erkennen und daß die Klägerin ihre Unfähigkeit gekannt oder ausgenützt hätte. Vielmehr hat sich die Beklagte, genauso wie der Beklagte im vorerwähnten Prozeß, auf ein risikoreiches Beteiligungsgeschäft eingelassen. Daß das mit einer solchen Einlassung übernommene Risiko nicht auf den Kreditgeber abgewälzt werden kann und solche Beteiligungsgeschäfte gegenüber den im KSchG genannten Geschäften so wesentliche Unterschiede aufweisen, daß eine analoge Anwendung der Bestimmungen des KSchG auf sie ausscheiden muß, wurde in dem vom Berufungsgericht genannten Artikel von P.Bydlinski (JBl.1988, 205 ff, insbes.212 ff) eingehend dargelegt. Dieser Artikel beschäftigt sich auch mit dem sogenannten "Verführungsgedanken" (215 f), also mit der Frage, ob sich der Kreditgeber Einwendungen deshalb entgegenhalten lassen müsse, weil er den Kreditgeber gewissermaßen zum Abschluß des Beteiligungsvertrages "verführt" hat. Derartiges wurde in dem Artikel mit Recht verneint, weil die bloße Tatsache, daß auf Initiative des Kreditnehmers ein Kredit zwecks Erwerbs einer stillen Beteiligung gewährt wird, noch nicht als "Verführung" in dem aufgezeigten Sinn verstanden werden kann. Der Gedanke sowohl der erwähnten Vorentscheidung als auch des Artikels P.Bydlinskis ist der, daß jemand, der sich auf ein risikoreiches Geschäft aus eigener Initiative einläßt, dieses Risiko auf den von ihm eingeschalteten Kreditgeber nur in Ausnahmsfällen überwälzen kann. Der bloße Umstand, daß dem Kreditgeber die beabsichtigte Verwendung des Kredites bekannt war, stellt keinen solchen Ausnahmsfall dar. Auch die Tatsache, daß der Kreditgeber demjenigen, der Beteiligungen vertreibt, Formulare für Kreditanträge überläßt, kann noch nicht zum Übergang des Risikos auf den Kreditgeber führen. Andere Umstände, die allenfalls ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, wurde im konkreten Fall nicht festgestellt.
Der erkennende Senat tritt also der in der Entscheidung JBl.1988, 723 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht bei. Da der vorliegende Sachverhalt von dem dort angenommenen nicht wesentlich abweicht, mußte dies zu dem vom Berufungsgericht angenommenen rechtlichen Ergebnis führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei jedoch nur von einem Streitwert von 105.207 S auszugehen war, weil die Einwendung einer Gegenforderung nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes führt.
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