Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, dass - was an sich zwischen den Parteien unstrittig ist - die nach den maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Bauordnung erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zum Antrag der anderen Miteigentümer auf Erteilung einer Baubewilligung durch einen nach § 835 ABGB ergehenden richterlichen Beschluss ersetzt werden kann (RIS-Justiz RS0013581).
Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin sowohl in der
Zulassungsbeschwerde als auch in der Rechtsrüge ihres
Revisionsrekurses kann von einer uneinheitlichen (und damit aus den
Gründen des § 62 Abs 1 AußStrG zu vereinheitlichenden) Rechtsprechung
zur Frage, ob bloß künftige (also erst beabsichtigte) Veränderungen
durch einen Miteigentümer bei Zustimmungsverweigerung durch einen
weiteren Miteigentümer durch gerichtlichen Beschluss des
Außerstreitrichters ersetzbar sind oder dies auch für bereits
vorgenommene (und damit rückwirkend zu sanierende) Vorgänge zulässig
sei, nicht ausgegangen werden. Das Gesetz selbst gibt zur Lösung
dieser Frage, ob Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache
eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben, durch nachträgliche
Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung dieser
Maßnahmen erlangen können, keine klare Antwort vor (RIS-Justiz
RS0087222). Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in den Entscheidungen
4 Ob 506/87 (MietSlg 39.052), 5 Ob 70/99a (wobl 2001/162, 262 =
MietSlg 53.085), 4 Ob 120/01b (EvBl 2001/191) und 5 Ob 174/02b
(MietSlg 54.075) die Möglichkeit einer derartigen nachträglichen
Sanktionierung bereits eigenmächtig vorgenommener Veränderungen
ausdrücklich bejaht, wodurch - wie bereits vom Rekursgericht
zutreffend und ausführlich ausgeführt - tatsächlich die ältere, dies
verneinende Judikatur (speziell 1 Ob 130/51 = SZ 24/58; 6 Ob 327/70 =
MietSlg 23.053; 1 Ob 97/70 = SZ 43/91; 1 Ob 538/78 = MietSlg 30.087
und 4 Ob 560/81 = MietSlg 33.575), als überholt angesehen werden
muss. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof auch schon zu 1 Ob 516/50 (SZ 23/327) und 5 Ob 195/70 (MietSlg 22.053) ausgeführt, dass die Bestimmungen der hier maßgeblichen §§ 833 ff ABGB eine nachträgliche Sanktionierung keineswegs generell ausschließen, also durchaus unter Umständen durch Anrufung des außerstreitigen Gerichtes auch in einem solchen Fall die Sanktionierung zu erlangen gesucht werden könne. Die zu RIS-Justiz RS0117159 zusammengefassten Entscheidungen betrafen Fälle des § 828 ABGB, also auch nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzbare (Gamerith in Rummel, ABGB3 § 828 Rz 4) Einwilligungen in geplante Substanzveränderungen (zuletzt 1 Ob 250/05d: Abriss eines Gebäudes). Der erkennende Senat schließt sich dieser neueren (und inzwischen durch mehrere Senate des Höchstgerichtes gefestigten) Rechtsprechung an. Zu 4 Ob 120/01b und 5 Ob 174/02b (RIS-Justiz RS0115331) wurde dabei auch ausgesprochen, dass die Möglichkeit der Erwirkung einer solchen nachträglichen Sanktionierung vorgenommener Veränderungen im Wege eines Antrages nach § 835 ABGB einem Miteigentümer selbst dann offen steht, wenn gegen ihn bereits ein rechtskräftiger Exekutionstitel zur Rückführung eigenmächtig durchgeführter Veränderungen ergangen ist (wie dies hier durch zwei rechtskräftige Entscheidungen jeweils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gegeben ist). Auch daraus kann daher nichts grundsätzlich Stichhaltiges gegen den Antragsteller abgeleitet werden. Die Frage, ob sich eine von der Mehrheit beschlossene (bzw auch schon vollzogene) Maßnahme positiv oder negativ, also vorteilhaft oder nachteilig für die Eigentümergemeinschaft auswirkt, ist grundsätzlich und stets eine von den singulären Verhältnissen des Einzelfalles geprägte; insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage nur bei krasser Verkennung der Rechtslage vor (vgl RIS-Justiz RS0042405; RS0013703). Von einem, wie im Rechtsmittel behauptet, „Ermessensmissbrauch" bzw einer „gesetzwidrigen Ermessensausübung" durch das Rekursgericht kann nicht ausgegangen werden, hat dieses doch - im Sinne der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0013703) - die Gesamtinteressen beider einander gegenüberstehenden Miteigentümer in seine Beurteilung einbezogen.
Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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