Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Zulassungsbeschwerde in der außerordentlichen Revision erschöpft sich in der Behauptung, dass sich aus den von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag entwickelten Grundsätzen die hier zu treffende Entscheidung im Einzelfall „nicht ohne weiteres" ableiten lassen.
Rechtliche Beurteilung
Damit verkennt die Revisionswerberin allerdings das Wesen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO: Bei Anwendung gefestigter Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den jeweiligen Einzelfall innerhalb des durch sie eröffneten Beurteilungsspielraums ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, weil die Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Allgemeinen ausschließt (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 Rz 70 mwN; RIS-Justiz RS0042405). Dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die das Vorliegen eines Dienstvertrages bejahte, unvertretbar ist, behauptet die Beklagte weder in ihrer Zulassungsbeschwerde noch in den Revisionsausführungen.
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