OGH 2Ob2/96

OGH2Ob2/9626.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Raimund K*****, ***** und 2.) Elfriede K*****, ***** ***** beide vertreten durch Dr. Fritz Schneider, Dr. Eva Schneider, Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagten Parteien 1.) W***** ********** und

2.) B***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 61.000 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. November 1995, GZ 2 R 1001/95p-20, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26. Juni 1995, GZ 6 Cg 13/95i-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es einschließlich seines unangefochten gebliebenen Teiles lautet:

"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen vierzehn Tagen S 40.666,67 samt 4 % Zinsen seit 19.1.1995 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zwei Drittel der mit dem Austritt von Heizöl am 23.11.1993 aus der Öltankanlage des Hauses H***** zusammenhängenden Schäden zu ersetzen haben, die zweitbeklagte Partei jedoch nur im Rahmen des am 23.11.1993 hinsichtlich des Tankfahrzeuges der erstbeklagten Partei mit dem Kennzeichen ***** geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages.

3. Das Mehrbegehren (Zahlung weiterer S 20.333,33 sA und Feststellung der Haftung für ein weiteres Drittel der Schäden ohne Einschränkung hinsichtlich der Zweitbeklagten wird abgewiesen.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien an Kosten des Verfahrens erster Instanz S 57.955,65 (darin enthalten S 7.496,09 Umsatzsteuer und S 12.979,10 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien an Kosten des Rechtsmittelverfahrens S 14.407,17 (darin enthalten S 1.076,70 Umsatzsteuer und S 7.946,99 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind seit 1978 je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. zu der ein Haus gehört. Bereits damals befand sich eine aus zwei Tanks mit je 2.000 Liter Fassungsvermögen bestehende Öltankanlage im Keller, wobei beide Tanks unten mit einem Einfüllbzw Ausgleichsrohr verbunden waren und in der Mitte desselben ein weiteres dreiviertel Zoll starkes senkrechtes Rohr als sogenannte Steigleitung zum alten Ölbrenner diente. Da sich damals die Heizanlage in einem reparaturbedürftigen Zustand befand, ließen die Kläger durch eine Fachfirma einen neuen Ölbrenner samt Abfüllsicherung (Grenzwertschalter) installieren, wobei die Steigleitung damals vom Erstkläger nach Rücksprache mit einem Heizungsmonteur ca in der Höhe von 1 m abgeschnitten wurde. 1986 wurde auch der Brenner nochmals erneuert. Die Öltankanlage selbst blieb unverändert. Im Frühjahr 1993 installierte der Erstkläger eine Abfüllvorrichtung mit einem Schlauch, den er mit der abgesägten Steigleitung verband, und einer Waschmaschinenpumpe, um geringe Mengen Öls nachfüllen zu können; bis dahin war die Befüllung jeweils über einen außen am Haus befindlichen Einfüllstutzen erfolgt.

Am 15.12.1982 erließ der zuständige Bürgermeister einen Kanalanschlußbescheid für das Haus des Klägers. Obwohl beide Kläger zur Hälfte Miteigentümer dieser Liegenschaft waren, erging der Bescheid lediglich an den Erstkläger. Nach diesem Bescheid hatte der Anschluß bis 31.3.1983 zu erfolgen. Unter anderem enthält der Bescheid folgende Punkte:

"4. Die Ableitung der anfallenden Schmutz- und Regenwässer hat unter Ausschaltung der bestehenden Kläranlage nach dem Mischsystem zu erfolgen. Drainage- und Grundwässer dürfen nicht angeschlossen werden.

5. Außer Betrieb gesetzte Kläranlagen, Schächte, Jauchegruben und Rohrkanäle sind von Unrat zu reinigen, zu demolieren und zu verschütten. Einmündungen sind dicht abzumauern.

6. Niederschlagswässer dürfen nicht eingeleitet werden. Sie sind auf eigenem Grund und Boden zu versickern oder in einen Bach oder Vorfluter einzuleiten, wenn dadurch Anrainer und öffentliche Interessen nicht nachteilig berührt werden.

Niederschlagswässer sind, da eine andere einwandfreie Beseitigung nicht möglich ist, in die Kanalisation einzuleiten."

Tatsächlich wurden auf Grund dieses Anschlußbescheides in der Folge durch die Kläger sämtliche Abwässer aus dem Haus der Ortskanalisation zugeführt. Lediglich im Keller verblieb in der Waschküche ein gemauerter Regenwassersammelschacht, in den nach wie vor die Dachabwässer, die Regenwässer von der vom Keller in den Garten führenden Stiege sowie das Wasser vom Gully in der Mitte der Waschküche eingeleitet wurden. Aus diesem Sammelschacht gelangt das Wasser in eine Sickergrube im Garten. Dieser Schacht, über den somit Regenwässer sowie die Abwässer vom Boden der Waschküche in das Grundwasser gelangen konnten, verblieb, weil die Kläger sonst eine andere Lösung für die Abführung ihrer Tagwässer hätten finden müssen.

Am 19.11.1992, gegen 7 Uhr morgens, erteilte der Erstkläger dem Geschäftsführer der erstbeklagten Partei den mündlichen Auftrag, seine Öltankanlage mit Heizöl extra leicht zu befüllen. Da dies der erste Öllieferungsauftrag an die erstbeklagte Partei in das Haus der Kläger war, erkundigte sich der Geschäftsführer nicht nur nach der Menge des zu liefernden Öls, sondern auch darüber, ob eine Abfüllsicherung der Tankanlage vorhanden ist. Der Erstkläger nannte die ungefähre Menge des benötigten Öls und bestätigte das Vorhandensein einer Abfüllsicherung. Als Lieferzeitpunkt wurde der frühe Nachmittag desselben Tages genannt, wobei der Erstkläger gegen 14 Uhr zu Hause sein wollte. Nicht mehr feststellbar ist, was konkret weiters besprochen wurde, insbesondere, ob zwischen den Gesprächspartnern vom Zustand der Tankanlage die Rede war und ob der Erstkläger allenfalls erklärte, es könne auch in seiner Abwesenheit gefüllt werden.

Auf Grund der Bestellung des Erstklägers erteilte der Geschäftsführer an einen bei der erstbeklagten Partei beschäftigten Tankwagenfahrer den Lieferauftrag für die Kläger über Funk. Zwischen 13 und 14 Uhr fuhr dieser daraufhin auch zum Hause der Kläger, konnte dort jedoch niemanden antreffen. Da er nicht mehr ausreichend Öl im Tankwagen hatte, teilte er dies dem Geschäftsführer mit, der seinerseits den Fahrer nun aufforderte, von der Abfüllung Abstand zu nehmen und später unter einem das gesamte Öl zu liefern.

Das Öl wurde schließlich am 22.11.1993, gegen 10 Uhr, ohne weitere Absprache (gemeint offensichtlich: mit den Klägern) mit einem Tankwagen der erstbeklagten Partei geliefert. Obwohl die Kläger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht zu Hause waren und dem Fahrer des Tankwagens die Tankanlage nicht bekannt war, schloß er die Abfüllvorrichtung des Tankwagens an den außerhalb des Hauses unmittelbar neben der Eingangstür angebrachten Abfüllstutzen an, wobei dieser trotz vorhandenen Verschlusses nicht abgesperrt war. Ohne sich weiter um den Zustand der Tankanlage zu kümmern - eine solche Möglichkeit bestand wegen Anwesenheit der Eigentümer ohnedies nicht -, pumpte der Fahrer schließlich mit laufendem Motor des Tankwagens ca 3.800 Liter Öl über den Einfüllstutzen in die Fülleitung, aus welcher das Öl infolge des Druckes durch den zweiten kleinen, vom Erstkläger zwischen den Öltanks geschaffenen Einfüllstutzen in den Schlauch, die (Waschmaschinen-)Pumpe und durch diese in den zwischen den beiden Öltanks befindlichen weiteren Schlauch nach außen gedrückt wurde. Durch den Staudruck des Öls wurde der Schlauch zwischen den beiden Öltanks gelöst und schwappte schließlich über die Mauer der Wanne. Das Öl lief dadurch gleichzeitig über die ehemalige Steigleitung und die vom Erstkläger installierte Abfüllanlage über den Rand der Sicherheitswanne hinaus und befüllte gleichzeitig die beiden Öltanks. Nachdem vom Tankwagen die gewünschte Einfüllmenge von ca 3.800 Liter abgegeben worden war, rann das in den Tanks befindliche Öl infolge der Absaugwirkung durch den dünnen Einfüllstutzen und den Schlauch weiterhin in den Heizraum ab, bis sich der Ölstand im Tank in Höhe des Schlauchendes über dem Boden befand.

Im Heizraum staute sich das Öl bei geschlossener Türe jedenfalls dreißig Zentimeter hoch, bevor es über die drei Zentimeter hohe Schwelle in einen Kellergang, von diesem wiederum über eine solche Schwelle in die Waschküche und in dieser über den Gully bzw direkt in den dort befindlichen, zur Aufnahme der Regenwässer bestimmten Sammelschacht gelangte. Auf diese Weise kamen durch den Sammelschacht mindestens 2.000 Liter Öl in den Sickerschacht an der Westseite des Hauses und von diesem in den Boden und in das Grundwasser. Der Sickerschacht wurde ausgebaggert, das kontaminierte Aushubmaterial entsorgt. Die Sanierungsmaßnahmen wurden über die Bezirkshauptmannschaft Bregenz in die Wege geleitet. Die Kosten der Sanierung stehen bisher noch nicht fest. Die Bezirkshauptmannschaft beabsichtigte die Erlassung eines Bescheides, wonach die Kläger und die erstbeklagte Partei für die Folgen des Ölunfalles zu haften haben. Durch den Ölaustritt im Tankraum wurde das Haus der Kläger beschädigt. Insgesamt erforderte die Behebung dieser Schäden einen Aufwand von S 56.000. Ein weiterer Schaden ist den Klägern dadurch entstanden, daß bei den Sanierungsarbeiten beim Sickerschacht Beschädigungen eintraten. Die Schadenshöhe beläuft sich diesbezüglich auf ca S 5.000.

Zusammengefaßt lagen die Ursachen für den gegenständlichen Ölunfall darin, daß

1. der Schieber in der senkrecht stehenden Zuleitung zwischen den beiden Tanks zum Zeitpunkt der Befüllung offen war,

2. ein Rückschlagventil [bei dieser Leitung] nicht vorhanden und

3. ein Schlauch an das senkrecht stehende Rohr angeschlossen war, welche durch den Staudruck über die Ölauffangwanne hinauskatapultiert wurde;

4. demnach auch (an Stelle des Schlauches) keine Abschlußkappe am Stutzen vorhanden war;

5. der Füllstutzen außerhalb des Gebäudes nicht versperrt war;

6. das Öl über den Sammelschacht in der Waschküche in die Sickergrube geraten konnte.

Hätte einer dieser Umstände nicht vorgelegen, so wäre es nicht zum Unfall gekommen, dies mit der Einschränkung, daß das Öl auch bei dicht verschlossenem Sammelschacht sowie nicht vorhandenem Gully in der Waschküche insofern in das Grundwasser eingetreten wäre, als der Durchgang zwischen der Waschküche und einem Nebenraum in einer Breite von ca 30 cm nicht betoniert oder mit einem Estrich versehen, sondern lediglich geschottert ist, weshalb das Öl auch dort hätte versickern können.

In den Sammelschacht in der Waschküche hätte das Öl auch dadurch gelangen können, daß es von der Waschküche über die dort ebenfalls ca 3 cm hohe Schwelle unter der Türe hindurch auf die Plattform außerhalb des Hauses gelangt wäre, von welcher eine Stiege in den Garten führt. In dieser Plattform befindet sich nämlich ebenfalls ein Regenwassergully, welcher in das Haus in den Sammelschacht geleitet wird.

Der Pumpvorgang war lediglich bei laufendem Motor des Tankfahrzeuges möglich. Der Fahrer befand sich während der gesamten Zeit der Abfüllung bei seinem Fahrzeug. Das Austreten des Öls wurde von ihm dabei nicht bemerkt, da er keinen Zugang zum Haus hatte und er sich nach Abschluß des Betankvorganges noch vor Rückkehr der Kläger wieder entfernte. Der Unfall wäre auch vermieden worden, wenn sich jemand im Tankkeller befunden hätte und das Austreten des Öls während des Betankungsvorganges wahrgenommen hätte.

Die Kläger begehrten nach Klagsausdehnung die Zahlung von S 61.000 sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für die mit dem Austritt von Heizöl aus der Öltankanlage ihres Hauses zusammenhängenden Schäden; dies bei der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer der erstbeklagten Partei.

Sie brachten vor, daß ein sorgfältiger Öllieferant die Tankanlage vor dem Befüllen darauf hin zu untersuchen habe, ob sie einwandfrei funktioniere. Er habe dabei sichtbare Fehler zu beachten und beim Betanken ab und zu den Tankraum zu inspizieren. Nach Beendigung des Tankvorganges habe er sich nochmals zu vergewissern, ob alles gut gegangen sei. Diese Verhaltensregeln habe der von der Erstbeklagten beauftragte LKW-Führer mißachtet. Keinesfalls seien die Kläger mit einer Betankung in ihrer Abwesenheit einverstanden gewesen. Hätte sich der Fahrer an den vereinbarten Termin gehalten, wäre der Schaden ebenfalls nicht eingetreten. In diesem Fall wäre dem Erstkläger der Schlauch mit der Pumpe sofort aufgefallen und er hätte den Schieber schließen bzw den Schlauch entfernen können, was den Unfall vermieden hätte. Die Haftung werde auch auf das EKHG und das Wasserrechtsgesetz gestützt. Dem Erstkläger sei bei keiner der von Fachfirmen durchgeführten Reparaturen gesagt worden, daß die Tankanlage nicht den Bestimmungen der Öltankverordnung entspreche. Auch der Rauchfangkehrer habe nie darauf aufmerksam gemacht. Es habe den Klägern nicht bekannt sein müssen, daß die Anlage der Öltankverordnung nicht entspreche. Der Schacht in der Waschküche habe nicht abgemauert werden können, weil durch diesen Dachabwässer rännen, die zum Teil stark verschmutzt seien, weshalb der Schacht geöffnet bleiben müsse, um notwendige Reinigungsarbeiten zu ermöglichen. Selbst wenn der Schacht in der Waschküche zugemauert worden wäre, wäre das Öl ins Erdreich versickert. Der Bescheid der Gemeinde betreffe nicht den Gully und den Schacht in der Waschküche, auch nicht den Gully beim Stiegenabgang vom Garten.

Die Anlage entspreche den gesetzlichen Vorschriften, die vor Inkrafttreten der Vorarlberger Öltankverordnung gegolten hätten.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Die Zweitbeklagte bestritt auch unter Hinweis auf § 1 Abs 1 EKHG ihre Passivlegitimation. Der Erstkläger habe bei der Bestellung erklärt, daß die Öltankanlage in Ordnung und eine Befüllung auch in seiner Abwesenheit möglich sei. Die Befüllung sei auftrags- und ordnungsgemäß erfolgt.

Das Erstgericht gab sowohl dem Leistungs- als auch dem Feststellungsbegehren je zur Hälfte statt.

Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Kläger mit ihrer Öltankanlage gegen die Bestimmungen der (Vorarlberger) Öltankverordnung LGBl 1983/34 in eklatanter Weise verstoßen hätten. Es erscheine allerdings überspitzt, ihnen auch die Schwachstelle des fehlenden festen Verschlusses der Abflüsse im Keller als Fahrlässigkeit anzulasten, weil diesbezüglich einerseits die Formulierung im Anschlußbescheid der Gemeinde nicht eindeutig sei und andererseits durch diesen Bescheid sicherlich nicht die undichte Stelle zwischen dem Wasch- und dessen Nebenraum umfaßt sei.

Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich aus vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, weil Erfüllungshandlungen durch den Schuldner so zu setzen seien, daß der Gläubiger weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern Schaden nehme. Vor der ersten Betankung hätte entweder die bestehende Tankanlage auf ihre Ordnungsgemäßheit überprüft werden müssen oder aber nur in Anwesenheit des Vertragspartners abgefüllt werden dürfen. Eine Haftung bestehe aber auch auf Grund der §§ 1, 5 EKHG. Es sei von einer gleichteiligen Verschuldensteilung auszugehen.

Der dagegen erhobenen Berufung der Kläger gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Dagegen schränkte es infolge Berufung der Beklagten die festgestellte Haftung der Zweitbeklagten auf den Betrag ein, der sich aus dem für das Tankfahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag ergibt. Ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht warf das Berufungsgericht den Klägern einen Verstoß gegen § 13 Abs 6 der Vorarlberger Öltankverordnung (ÖTV) 1974 LGBl 36 vor, weil die Tankanlage weder ein Rückschlagventil noch eine dicht abschließende Kappe aufgewiesen habe. Damit sei aber ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB übertreten worden, wobei den Klägern der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Es sei ihnen auch vorzuwerfen, daß sie sich über die ihnen nicht bekannten einschlägigen Vorschriften nicht informiert hätten. Jedenfalls der Erstkläger als Hälftemiteigentümer der Liegenschaft habe auch insoweit gegen den Kanalanschlußbescheid vom 15.2.1982 verstoßen, als er entgegen dessen Punkt 5 den Regenwassersammelschacht in der Waschküche nicht dicht abgemauert habe, wodurch das übergeflossene Öl in die Sickergrube gelangen habe können, welche Säumnis ebenfalls als weitere schadenskausale Ursache festgestellt sei. Auch dieser Bescheid sei als Schutzgesetz zu qualifizieren. Der Beweis für eine Bewilligung des Verbleibes dieses Schachtes durch die zuständigen Organe der Gemeinde sei den Klägern nicht gelungen. Infolge der Gesamtgläubigerschaft der Kläger müsse sich auch die Zweitklägerin die Versäumnisse ihres Ehemannes zurechnen lassen. Durch die mangelnde Erfüllung der Auflagen nach dem Kanalanschlußbescheid habe der Erstkläger auch schuldhaft gegen § 31 Abs 1 WRG (ein weiteres Schutzgesetz) verstoßen.

Zu den Haftungsgründen betreffend die Beklagten führte das Berufungsgericht aus, daß zwischen den Klägern und der erstbeklagten Partei durch Vertrag eine rechtliche Sonderbeziehung bestanden habe, auf Grund derer es gemäß § 1298 ABGB Sache der letzteren gewesen wäre, ein mangelndes Verschulden (auch des Erfüllungsgehilfen) zu beweisen. Sie habe für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB einzustehen. Es sei Sache eines Öllieferanten als Fachmannes, die Gefahren des Betankens von Ölanlagen zu kennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden. An die Sorgfaltspflicht seien dabei strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch das Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen könne, insbesondere auch zu Umweltschäden im Sinne einer Grundwasserverseuchung. Die vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Pflichten stimmen mit der (späteren) Entscheidung des OGH 4 Ob 578/95 (ecolex 1996, 167; besprochen von Iro in RdW 1996, 398) überein. Diesen Anforderungen habe der Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten nicht entsprochen. Er habe diese Kontrollpflichten nicht erfüllt. Da es sich um die erste und ohne weitere Terminabsprache durchgeführte Öllieferung in das bezüglich Ausstattung und Zustand der Tankanlage gänzlich unbekannte Haus der Kläger gehandelt habe, hätte der Erfüllungsgehilfe sich umsoweniger auf die Verläßlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Tankanlage verlassen dürfen.

Gerade weil der Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten sich weder vor noch während des Befüllungsvorganges von der Ordnungsgemäßheit der Anlage überzeugt habe, hätten erst die den Klägern zuzurechnenden Schadensursachen aktiviert werden können. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Erstgericht das Verschulden beider Teile gleich stark gewichtet habe.

Was die zweitbeklagte Partei angehe, so hafte diese zwar nicht nach dem EKHG, weil der Unfall nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfolgt sei, wohl aber, weil die Sachbeschädigung durch die Verwendung eines Fahrzeuges gemäß § 1 Abs 1 KFG 1967 entstanden sei. Daher habe gemäß dem hier noch maßgebenden § 1 Abs 1 AKHB 1988 der mitbeklagte Haftpflichtversicherer die Deckung des Schadens zu gewährleisten. Auf Grund des früheren § 63 KFG (gemeint wohl: § 22 AKHB 1988) sei auch die Direktklage, allerdings nur "im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages", möglich. Daraus ergebe sich hier das Feststellungsbegehren für die Einschränkung auf die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme. Diese Einschränkung sei auch ohne einen besonderen Einwand des beklagten Versicherers in erster Instanz zu berücksichtigen, weil sie aus dem Gesetz abzuleiten sei. Der Hinweis hieraus in der Berufung stelle deshalb kein neues Tatsachenvorbringen, also auch keine unzulässige Neuerung dar. Das erforderliche Kennzeichen des Tankfahrzeuges ergebe sich unbedenkliche aus dem Mitteilungsschreiben des Klagsvertreters, wie es in der Berufungsverhandlung dargetan worden sei.

Die ordentliche Revision sah das Berufungsgericht als zulässig an, weil bisher die Rechtsfrage noch nicht abschließend beantwortet worden sei, inwieweit der Haftpflichtversicherer bei Negierung einer Betriebshaftung nach dem EKGH gemäß § 1 Abs 1 AKHB 1988 für einen Schaden hafte, der aus bloßer Verwendung eines Tankfahrzeuges im Rahmen des maschinellen Abpumpvorganges in einen schadensträchtigen Öltank eingetreten ist.

Dieses Urteil bekämpfen nur noch die Kläger mit ihrer auf Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache gestützten Revision, mit der sie in erster Linie die Abänderung der unterinstanzlichen Entscheidungen dahin begehren, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagten erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch zum Teil berechtigt.

Die Zulässigkeit der Revision der Kläger ergibt sich allerdings nicht auf Grund der vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen. Die von ihm dargestellte Rechtsfrage ist für die Revisionsentscheidung deshalb nicht mehr präjudiziell, weil der beklagte Haftpflichtversicherer die Berufungsentscheidung und damit die zu seinen Lasten ausgefallene Beurteilung der Haftung für den Schaden aus bloßer Verwendung eines Tankfahrzeuges nach § 1 Abs 1 AKHB nicht angefochten hat. Wenngleich nun die Verschuldensteilung im allgemeinen keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft, weil die Kasuistik des Einzelfalls eine Beispiel gebende Entscheidung ausschließt (3 Ob 625/83 uva; zuletzt 1 Ob 574/95), gilt hier etwas anderes, weil vorweg zu beurteilen ist, gegen welche Schutzgesetze die Kläger verstoßen haben und unter welchen Voraussetzungen darin ein Verschulden liegt. Die Lösung dieser Fragen geht in ihrer Bedeutung aber über den Anlaßfall hinaus und ist daher von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Soweit die Revisionswerber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin sehen, daß das Berufungsgericht durch die als Feststellung zu wertende Anführung des Kennzeichens des Tankfahrzeuges der Erstbeklagten im Spruch von den erstinstanzlichen Feststellungen abgegangen sei, kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden. Anders als in der ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 551/94 (= JBl 1995, 48) ist im vorliegenden Fall das Berufungsgericht keineswegs von den (unmittelbar gewonnenen) Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen. Auch von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes kann schon deshalb keine Rede sein, weil, wie ohnehin in der Revision eingeräumt wird, die entsprechende Urkunde in der mündlichen Berufungsverhandlung "dargetan" und dem Vertreter der Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Urkunde zu äußern, was er allerdings unterlassen hat. Da "dartun" nach allgemeinem Sprachgebrauch so viel bedeutet wie "deutlich zum Ausdruck bringen, erklärend ausführen, erkennen lassen oder deutlich machen" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache), wurde auch der Klagevertreter vom Inhalt dieser Urkunde in Kenntnis gesetzt, was übrigens nach der ZPO gar nicht unbedingt erforderlich ist, weil der Beweis durch Urkunden nach § 397 ZPO in der Form geschieht, daß sie der Beweisführer dem Gericht vorlegt, und zwar in der Weise, daß das Gericht und die Gegenpartei in den ganzen Inhalt der Urkunden Einsicht nehmen können (§ 298 Abs 1 ZPO). Eine ausdrückliche Verlesung ist (was die Berufungsverhandlung betrifft) durch § 488 Abs 4 ZPO lediglich für Protokolle über Beweisaufnahmen vorgesehen. Im übrigen kann nach der dargelegten Wortbedeutung nicht gesagt werden, daß die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes nicht tatsächlich einer Verlesung entsprochen hätte.

Wenn in der Revision versucht wird, mit der Rechtsrüge erneut den in der Berufung behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend zu machen, ist dem entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung derartige Mängel, wenn sie vom Berufungsgericht bereits verneint wurden, nicht mehr geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 503 mwN).

Soweit (wiederum unrichtig unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt wird, die darin liegen soll, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Feststellung, daß das Hinauskatapultieren des Schlauches über die Ummauerung Unfallsursache gewesen ist, als nicht bekämpft angesehen habe, ist zu entgegnen, daß das Berufungsgericht - folgt man der Überlegung in der Revision, daß die Bekämpfung der Feststellung, daß der Schlauch über die Ummauerung geschwappt sei, zugleich auch die erstgenannte Feststellung umfasse - auf die Beweisrüge ohnedies sachlich eingegangen ist und die bekämpfte Feststellung als unbedenklich erachtet hat.

In der eigentlichen Rechtsrüge führen die Revisionswerber aus, daß das Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen sei, es hätten ihnen die Bestimmungen der Vlbg ÖTV wegen deren ordnungsgemäßer Kundmachung bekannt sein müssen. Dies sei aber unrichtig, weil die Rechtsunkenntnis nur dann vorgeworfen werden dürfe, wenn - was hier nicht der Fall sei - Rechtskenntnis zumutbar sei. Sie hätten zu Recht davon ausgehen dürfen, daß sie sich auf jene Fachleute verlassen durften, die die Arbeiten an der Ölbefeuerungs- und -betankungsanlage verrichteten und die ihnen keinen Hinweis darauf gegeben hätten, daß die Anlage nicht den Vorschriften entspreche. Es könne ihnen daher kein Vorwurf aus der Unkenntnis der ÖTV bzw der Nichteinhaltung der Verordnung gemacht werden.

Soweit ihnen das Berufungsgericht auch vorwerfe, sie hätten den Kanalanschlußbescheid nicht eingehalten, sei ihnen entgegen dessen Ansicht der Entlastungsbeweis gelungen. Nach den Feststellungen habe das Öl auch durch den Durchgang zwischen der Waschküche und dem Nebenraum, wo der Boden nicht betoniert sei, durch den im Nebenraum befindlichen Sickerschacht und durch einen Regenwassergully in den Sammelschacht gelangen und versickern können. Damit sei aber bewiesen und festgestellt, daß der Unfall auch passiert wäre, wenn sich die Kläger bescheidkonform verhalten und den Schacht im Keller dichtgemacht hätten.

Dem Tankwagenfahrer müsse neben dem Verstoß gegen den vom Berufungsgericht aufgestellten Pflichtenkatalog eines Öllieferanten auch die Nichteinhaltung des ausgemachten Liefertermins zum Vorwurf gemacht werden. Ihr allfälliges Mitverschulden sei im Vergleich zu dem den beklagten Parteien zuzurechnenden Verschulden des Tankwagenfahrers zu vernachlässigen.

Zu Unrecht meine das Berufungsgericht, es handle sich nicht um einen Unfall beim Entladen, weshalb eine Betriebshaftpflicht nach dem EKHG nicht bestehe.

Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:

Nach § 23 Abs 1 lit e VlbgBauG (LGBl 1972/39) bedarf die Erstellung oder wesentliche Änderung von Heizungen und Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als 15.000 kcal/h und von damit im Zusammenhang stehenden Anlagen einer Baubewilligung. Nach Abs 4 dieser Norm gelten als wesentliche Änderungen - abgesehen von Zu- oder Umbauten - (unter anderen) solche, durch die die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder die Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden können. Soweit die im § 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen, verlangt § 24 Abs 1 eine schriftliche Anzeige an die Behörde unter Anschluß einer planlichen Darstellung. Nur bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken, die keinen nachteiligen Einfluß auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Verkehr, das Landschafts- und Ortsbild haben, sind gemäß dem nachfolgenden Abs 3 nicht anzeigepflichtig.

Zwar steht hier die Heizleistung der Anlage der Kläger nicht fest. Wegen der mit dem Abschneiden einer funktionslos gewordenen Ölleitung verbundenen Gefahr eines Ölaustritts lag darin aber eine wesentliche Änderung der Heizanlage der Kläger. Entsteht durch die Änderung die Möglichkeit des Austritts von Öl, so sind nämlich stets Interessen der Sicherheit (Brandgefahr) und Gesundheit (Trinkwasserverunreinigung) tangiert. Demnach hätten die Kläger 1978 entweder um Baubewilligung ansuchen oder ihr Bauvorhaben anzeigen müssen. Die Behörde hätte dann die von den Klägern geplante Errichtung einer zweiten Fülleitung entweder nur unter entsprechenden Auflagen bewilligt, wobei gemäß §§ 30, 31 ÖTV 1974 die Vorschriften dieser Verordnung maßgebend gewesen wären. Es wäre deshalb gemäß § 13 Abs 6 ÖTV jedenfalls ein Rückschlagventil vorgeschrieben worden. Bei bloßer Anzeigepflicht wäre der Umbau durch Schaffung einer zweiten Fülleitung wegen Verletzung dieser Bestimmung nach § 24 Abs 2 BauG 1972 zu untersagen gewesen. Demnach ist den Klägern ein Verstoß gegen baurechtliche Sicherheitsvorschriften anzulasten.

Entgegen ihrer Ansicht ist dieser auch subjektiv vorwerfbar. § 2 ABGB ist zwar derart einschränkend auszulegen, daß die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften ein Schadenersatz begründendes Verschulden nur dann begründet, wenn sie auf der Außerachtlassung der in dem besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (Posch in Schwimann2 I Rz 6 zu § 2 mN; F.Bydlinski in Rummel2 Rz 3 zu § 2). Dies ist hier deshalb zu bejahen, weil es jedermann einleuchten muß, daß wesentliche Änderungen an einer Ölheizungsanlage (schon wegen ihrer Gefährlichkeit im Hinblick auf Grundwasserverseuchung) der Baubehörde zumindest zur Kenntnis zu bringen sind. Zwar hätten die Kläger allenfalls auf eine Rechtsauskunft eines kompetenten Fachmannes vertrauen dürfen (7 Ob 1047/94; Bydlinski aaO), nicht aber auf die eines Heizungsmonteurs. Diese war nicht geeignet, den Verschuldensvorwurf zu entkräften.

Der Oberste Gerichtshof vermag sich jedoch der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht anzuschließen, wonach entgegen der Auffassung des Erstgerichtes jedenfalls dem Erstkläger ein Verstoß gegen Punkt 5 des Kanalanschlußbescheides vom 15.2.1982 zur Last zu legen ist. Dieser Bescheid ist nämlich in sich widersprüchlich. In seinem Punkt 6 wird im ersten Absatz zunächst das Verbot ausgesprochen, Niederschlagswässer (in den Kanal) einzuleiten, und deren Versickern oder deren Einleitung in einen Bach oder Vorfluter vorgeschrieben. Im Gegensatz dazu heißt es im nächsten Absatz aber, daß Niederschlagswässer, da keine andere einwandfreie Beseitigung möglich sei, in die Kanalisation einzuleiten seien. Demnach kann nicht gesagt werden, daß die Belassung des Gullys, der die Regenwässer von der Stiege vom Keller in den Garten aufnahm, und des daran anschließenden Sammelschachtes den Bestimmungen dieses Bescheides widersprochen hätte. Somit ist aber auch nicht klar, daß dieser Sammelschacht entsprechend Punkt 5 des Bescheides zu demolieren und zu verschütten gewesen wäre. Es ist daher nicht erheblich, ob die Kläger den Gully in der Waschküche nach dem Bescheid dicht machen hätten müssen, weil nach den Feststellungen das ausgetretene Öl auch direkt in den, wie dargelegt, zulässigen Sammelschacht gelangen konnte. Darüber hinaus wurde auch ausdrücklich festgestellt, daß selbst bei verschlossenem Abfluß in den Sammelschacht in der Waschküche das Öl in diesen auch dadurch gelangt wäre, daß es über den wiederum nicht auflagewidrigen Regenwassergully auf der Stiegenplattform außerhalb des Kellers in den Sammelschacht geleitet worden wäre. Es kann daher keinem der Kläger ein Verstoß gegen die Auflagen im Kanalanschlußbescheid vorgeworfen werden. Überdies wäre nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls Öl durch den unbefestigten Zwischenraum zwischen Waschküche und Nebenraum ins Grundwasser eingeflossen, weshalb zumindest dem Grunde nach der Schaden, auf den sich das Feststellungsbegehren bezieht, auch bei Abmauerung des Sammelschachtes eingetreten wäre.

Von dem übrigen den Klägern anzulastenden schadenskausalen Verhalten verbleibt, daß der Verschluß der äußeren Fülleitung nicht versperrt wurde, sowie der Komplex aus Anschluß des Schlauches samt Pumpe an die Zuleitung und mangelndem Verschluß des Schiebers in der Zuleitung im Tankraum einerseits und der ungenehmigte Umbau ohne Rückschlagventil andererseits. Im Zusammenhang damit steht auch das Fehlen der Abschlußkappe, was aber insofern von untergeordneter Bedeutung erscheint, als selbst bei Vorhandensein dieser Abschlußkappe der Schlauchanschluß an ihrer Stelle deren Wirkung verhindert hätte. Auch unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre es nicht gerechtfertigt, den Klägern gemäß § 1304 ABGB einen über einem Drittel liegenden Schadensanteil anzulasten.

Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen handelt es sich bei der Öllieferung der Erstbeklagten um die erste, die diese zum Haus der Kläger durchführte. Zudem wurde eine vom Lieferanten nicht eingehaltene Terminabsprache getroffen und es steht, was zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten geht, nicht fest, daß der Erstkläger geäußert hätte, man könne auch in seiner Abwesenheit liefern. Das Verschulden im Zusammenhang mit dem mangelnden Verschluß der Fülleitung, die zum Betanken verwendet wurde, einerseits und derjenigen andererseits, durch die der Ölaustritt erfolgte, ist nun umso geringer, je weniger die Kläger damit rechnen mußten, daß auf Grund des erteilten Auftrages der Bedienstete der Erstbeklagten entgegen den mittlerweile vom Obersten Gerichtshof bekräftigten (s ecolex 1996, 167) Anforderungen an eine ordnungsgemäße Öllieferung auch in Abwesenheit der Hauseigentümer und bei versperrtem Haus die Ölabfüllung durchführen werde. Denn bei weitgehend entleertem Tank stellten die bestehenden Zustände bei den Fülleitungen weder für das Haus der Kläger noch für das Grundwasser eine Gefahr dar. Daß die Kläger im Falle der Betankung in ihrer Gegenwart den Schieber im Keller nicht verschlossen hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Lediglich ein Rückschlagventil als passives Sicherheitselement hätte auch ohne aktives Handeln der Kläger den Ölaustritt verhindert. Berücksichtigt man weiters, daß die Erstbeklagte gemäß § 1299 ABGB für einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab einzustehen hat, dann überwiegt deren Verschulden, wobei dem erkennenden Senat eine Teilung des Verschuldens im Verhältnis von 1 :

2 zu Lasten der Erstbeklagten sachgerecht erscheint. In diesem Umfang war das angefochtene Urteil daher abzuändern.

Zur Frage der Einschränkung des Feststellungsbegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei auf die Haftung nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag genügt es, auf die Gründe des Berufungsurteils hinzuweisen, die der Oberste Gerichtshof für zutreffend hält (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die in der Revision zitierte Entscheidung SZ 48/126 betraf nicht die Einschränkung auf die Haftungshöchstsumme, sondern die Verteilung dieser Summe gemäß § 156 Abs 3 VersVG, weshalb hieraus für den hier zu entscheidenden Fall nichts zu gewinnen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und 2 und § 50 ZPO. Bis zur Klagsausdehnung in erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung der zweiten Instanz. Von da an haben die Kläger zu 2/3 obsiegt, was auch für die Berufungsverhandlung gilt. Nur die Berufung der Beklagten konnten sie zur Gänze abwehren. Im übrigen sind die Kläger im Rechtsmittelverfahren zu 2/3 unterlegen.

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