OGH 7Ob1047/94

OGH7Ob1047/9414.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****bank ***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei ***** Versicherungen AG, ***** vertreten durch Dr.Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 5.Oktober 1994, GZ 3 R 232/93-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet des Umstandes, ob für die Beheizung des Betriebes tatsächlich eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich gewesen wäre, kann dem Versicherungsnehmer die Unterlassung der Einholung einer solchen im Hinblick auf die Auskunft des Gewerbereferenten nicht zum Verschulden gerechnet werden. Rechtsunkenntnis ist nur vorwerfbar, wenn Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. Einem Laien, der sich auf die Beratung durch einen anerkannten juristischen Fachmann oder sogar durch eine zuständige Behörde verlassen hat, kann mangelnde Aufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden (vgl ZBl 1923/259). Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften wird nur dann zum Verschulden gerechnet, wenn sie auf der Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit beruht (ZVR 1980/344; ZAS 1979/7; ARD 4193/3/90). Wegen einer Gefahrenerhöhung (nach Vertragsabschluß!) wäre die Beklagte aber gemäß Art 2 ABS iVm §§ 23, 25 Abs 1 und 2 VersVG nur dann leistungsfrei, wenn die Unterlassung der Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Die Undichtheit des Kamins aber konnte der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Feststellungen gar nicht erkennen. Nach Art 3 ABS ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; auch davon kann hier keine Rede sein.

Stichworte