Spruch:
Die Revisionen (ON 44 und ON 52) werden zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 203 KG B***** mit der Bauparzelle 256, Haus Nr. 205 zu B***** (nunmehr Färbergasse 6), und EZ 212 KG B***** mit der Bauparzelle 259, Haus Nr. 214 zu B*****, nunmehr S***** Vorstadt 5/Färbergasse 4. Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 213 KG B*****, bestehend aus der Bauparzelle 258 mit dem Haus S***** Vorstadt 7, ehemals Haus Nr. 215 zu B*****. Im Lastenblatt der EZ 213 ist zu COZ 1a die Dienstbarkeit der Benützung des Luftraumes über dem Haus Nr. 215 gemäß Kaufvertragsnachtrag vom 10.8.1886 zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 212 einverleibt.
Im Jahre 1884 hatten die damaligen Eigentümer des Hauses Nr. 215 (jetzt S***** Vorstadt Nr. 7), Johann und Theresia L*****, das Haus Nr. 214 (jetzt S***** Vorstadt Nr. 5/Färbergasse Nr. 4) gekauft. Am 22.6.1886 verkauften sie dieses wiederum an Frau Maria O*****. Die Parteien dieses Kaufvertrages schlossen am 10.8.1886 eine als "Kaufvertragsnachtrag" bezeichnete Vereinbarung, die - wie erwähnt - zu COZ 1a der EZ 213 verbüchert wurde:
"Mit Kaufvertrag vom 22.6.1886 haben Johann und Theresia L***** das ihnen eigentümlich gewesene Haus Nr. 214 zu B***** samt darauf haftender Melbersgerechtigkeit im Grundbuch der Stadt B***** EZ 212 an Frau Maria O***** verkauft und übergeben und ist Frau Maria O***** bereits bücherliche Eigentümerin dieser Realität.
Dieses verkaufte Haus Nr. 214 zu B***** grenzt nach Süden an das gleichfalls den Verkäufern Johann und Theresia L***** eigentümliche Haus Nr. 215 zu B***** samt hierauf haftender Glasergerechtigkeit und zwar derart, daß das Vorhaus und der Hauseingang des Hauses Nr. 215 zu B***** sich unter dem südlichen Fenster der Hausfront des Hauses Nr. 214 zu B***** befindet und der Raum des ersten und zweiten Stockwerkes bis einschließlich das Dach in der Richtung gegen Süden hin sich über das ebenerdige Vorhaus des Hauses Nr. 215 zu B*****, der ganzen von Osten nach Westen hin sich ausdehnenden Länge dieses Vorhauses nach erstreckt. Im Grundbuche erscheint dieses Rechtsverhältnis nicht ausgezeigt, sondern ist lediglich die Bauparzelle Nr. 259 als Haus Nr. 214 zu B***** und die Bauparzelle Nr. 258 als Haus Nr. 215 zu B***** vorgetragen.
Nachdem jener Raum, welcher sich als ebenerdiges Vorhaus und Hauseingang Nr. 215 zu B***** darstellt, als Grundfläche und Bauparzelle Nr. 258 des Hauses Nr. 215 zu B***** und der darüber befindliche Luftraum als Teil des ersten und zweiten Stockwerkes und Daches des Nachbarhauses Nr. 214 zu B***** erscheinen, so ergibt dieser tatsächliche Zustand das Rechtsverhältnis der Servitut, daß die jeweiligen Besitzer des Hauses Nr. 215 zu B***** die Baulichkeiten des ersten und zweiten Stockwerkes sowie des Daches des Nachbarhauses Nr. 214 zu B***** über ihrem Vorhause und Hauseingang des Hauses Nr. 215 zu B***** in der ganzen von Osten nach Westen sich erstreckenden Länge der Bauparzelle Nr. 258 zu dulden haben und der Luftraum über diesem Vorhause und Hauseingange des Hauses Nr. 215 zu B***** vom ersten Stockwerke aufwärts unbeschränkt den jeweiligen Besitzern des Hauses Nr. 214 zu B***** zur Benützung zugewiesen ist.
Damit nun dieser tatsächliche Zustand seine entsprechende bücherliche Auszeigung findet, erteilen hiemit Johann und Theresia L***** als Besitzer des Hauses Nr. 215 zu B***** smat hierauf haftender Glasergerechtigkeit im Nachhange zum Kaufvertrage ddo. 22.6.1886 die Bewilligung, daß diese vorbezeichnete Servitut der Benützung des Luftraumes vom ersten Stockwerke des Hauses Nr. 214 zu B***** angefangen aufwärts über dem Vorhause und Hauseingange des Hauses Nr. 215 zu B***** in der Ausdehnung der ganzen Länge dieses Vorhauses zugunsten der jeweiligen Besitzer des Hauses Nr. 214 zu B***** bei diesem Hause Nr. 215 zu B***** im Grundbuche der St.G. B***** EZ 213 als dienendem und dem Hause Nr. 214 zu B***** im Grundbuche der St.G. B***** EZ 214 als herrschendem Reale einverleibt werde.
Eine Bewertung dieser Servitut entfällt, nachdem im Kaufvertrage ddo. 22.6.1886 der Kaufpreis um das Haus Nr. 214 zu B***** schon mit Rücksicht auf diese baulichen Verhältnisse bedungen worden ist.
Die Kosten der Errichtung dieser Nachtragserklärung und bücherlichen Durchführung bestreitet Frau Maria O***** allein."
Tatsächlich verlief (sowohl 1884 als auch 1886) die Grenze zwischen den Grundstücken 258 und 259 laut Kataster am südlichen Rand des Vorhauses des Hauses Nr. 215, die nunmehr strittigen Teilflächen waren also dem Grundstück 259 zugeordnet. Anläßlich einer Neuvermessung in den Jahren 1931 und 1935 wurde die Mappe (Feldskizze 84) unter Bedachtnahme auf den Kaufvertragsnachtrag dahin abgeändert, daß der strittige Bereich dem Grundstück 258 zugeordnet wurde.
Im Jahre 1962 wurden vom Vater des Klägers umfangreiche Bauarbeiten am Haus S***** Vorstadt 5/Färbergasse 4 veranlaßt. Es wurden neue Decken eingezogen, ein drittes Obergeschoß geschaffen und ab dem ersten Obergeschoß die tragende Zwischenmauer zwischen den über der "L*****Passage" liegenden Räumen und den übrigen Räumen des Hauses (Vorstadt) Nr. 5 entfernt.
Der Kläger begehrt nunmehr die Verurteilung der Beklagten, "ob der EZ 213 KG B*****, darin vorgetragen das Grundstück mit der Nr. 258, gemäß der Planurkunde GZ 150/90 des Zivilgeometers Dipl.Ing.Günther K***** in die Teilung des Grundstückes mit der Nr. 258 in dieses sowie in die Teilflächen (1) im Ausmaß von 32 m2 und (2) im Ausmaß von 6 m2, weiters in die lastenfreie Abschreibung der Teilflächen 1 und 2 aus der EZ 213 KG B***** und Zuschreibung eben dieser Teilflächen zur EZ 212 KG B***** zwecks Vereinigung mit dem dem Kläger gehörigen Grundstück Nr. 259 einzuwilligen."
Hilfsweise begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten
a) zur Bezahlung von "S 1,976.000,-- samt 14 % Zinsen seit 1.5.1990";
b) "ob der EZ 213 KG B*****, bestehend aus dem Grundstück Nr. 258, Baufläche, in die Einverleibung des Miteigentumsrechtes für Reinhard B*****, im Ausmaß von 1/6 einzuwilligen, aber auch einzuwilligen, daß das Eigentumsrecht der Beklagten Marianne L*****, im Ausmaß von 5/6 einverleibt werde";
c) "eine Erklärung zum Eigentum des Bauwerkes und zum Baurecht (gemeint ist ein zum Bau- und zur Bauvornahme uneingeschränktes und zeitlich unbegrenztes, von jedermann ohne weiters anzuerkennendes Rechtsdokument) auf dem oben beschriebenen Grundstücksteil zu Lasten der Liegenschaft KG B*****, EZ 213 zu unterfertigen und zugunsten der Liegenschaft KG B***** EZ 212 grundbücherlich einzuverleiben";
d) zur Bezahlung von "S 1,976.000,-- samt 12 % Zinsen ab dem auf die Klagseinbringung folgenden Tag".
Zur Begründung dieser Begehren brachte der Kläger vor, er sei nach § 418 ABGB Eigentümer der Grundstücke, auf welchen seine Häuser errichtet seien. Das Haus Nr. 214 stelle eine Einheit dar. Aufgrund der Verbücherung des Kaufvertrages vom 22.6.1886 sei seine Rechtsvorgängerin Eigentümerin des gesamten Hauses Nr. 214 geworden. Der Kaufvertragsnachtrag vom 10.8.1886 habe gegen das Gesetz vom 30.3.1879 betreffend die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen, Reichsgesetzblatt Nr. 50 (RG) verstoßen; selbständiges Eigentum an einzelnen Stockwerken habe nicht begründet werden können. Jedenfalls sei der Vater des Klägers durch seine mit Zustimmung des Grundeigentümers erfolgte Bauführung im Jahr 1962 Eigentümer der Ergänzungsfläche geworden. Ein auf Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse gerichteter Parteiwille sei wegen rechtlicher Unmöglichkeit unwirksam. Der Wert der Ergänzungsfläche stehe in keinem Verhältnis zum Wert der Grundfläche samt Gebäude des Klägers. Sollte dieses Wertmißverhältnis verneint werden, sei durch die Bauführung des Vaters des Klägers Miteigentum nach Bruchteilen entstanden.
Durch die Weigerung der Beklagten, eine Vereinigung des strittigen Grundstücksteiles mit der Bauparzelle des Klägers herbeizuführen und so einen der Bauordnung gemäßen Zustand herzustellen, entstehe dem Kläger ein Schaden von S 1,976.000,--. Die Weigerung der Beklagten sei rechtsmißbräuchlich; ihre Berufung auf den nichtigen Kaufvertragsnachtrag aus dem Jahr 1886 verstoße gegen Treu und Glauben. Da der Beklagten bekannt sei, daß das Stadtamt B***** den grundbücherlich eingetragenen Kaufvertragsnachtrag vom 10.8.1886 niemals berücksichtigt und akzeptiert habe und daß die Baubehörde Baumaßnahmen auf der Liegenschaft des Klägers von der Verlegung der Grundgrenze zur Wiedervereinigung der gesamten Baufläche des Hauses Nr. 217 (gemeint wohl: Nr. 214) in einer EZ sowie von der Zustimmung der Beklagten zum Bauvorhaben abhängig gemacht habe, müsse die Beklagte auch diese Zustimmung erteilen; beides habe sie seit 1989 verweigert.
Für den Fall der Gültigkeit des Kaufvertragsnachtrages aus dem Jahr 1886 wäre die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Verkäufer verpflichtet gewesen, einer Bauführung des Klägers wenigstens hinsichtlich der vom Servitutsvertrag umfaßten Bausubstanz zuzustimmen. Der (ebenfalls von beabsichtigten Baumaßnahmen betroffene) Lichthof gehöre überhaupt seit jeher zur Liegenschaft des Klägers. Durch die schuldhafte Weigerung der Beklagten, dem Bauvorhaben des Klägers zuzustimmen, seien beabsichtigte Bau- und Revitalisierungsmaßnahmen verhindert worden, wodurch dem Kläger ein Schaden in der Höhe von S 1,976.000,-- entstanden sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des gesamten Klagebegehrens und wandte im wesentlichen ein:
Das fragliche Vorhaus habe seit jeher als Zugang zum Haus Nr. 215 gedient und stehe seit etwa 30 Jahren als Ausstellungspassage in Verwendung. Auch den Lichthof hätten immer nur die Rechtsvorgänger der Beklagten genutzt. Die über dem Vorhaus des Objektes der Beklagten befindlichen Teile stellten einen Überbau dar; er allein sei auch von der Bauführung im Jahre 1962/63 betroffen gewesen. Der Kaufvertragsnachtrag vom 10.8.1886 habe nur den bestehenden Zustand bekräftigt und der schon damals gegebenen Verzahnung der beiden Häuser Rechnung getragen. Die Duldung von Baumaßnahmen beim Haus S*****-Vorstadt Nr. 5 durch Rechtsvorgänger der Beklagten in der Vergangenheit sei im Rahmen des den Rechtsvorgängern des Klägers zustehenden Baurechtes gelegen. Auch die Beklagte sei bereit, einer Bauführung, die über die bisherige Inanspruchnahme ihrer Parzelle Nr. 258 nicht hinausgehe, zuzustimmen. Bauansuchen des Klägers seien aber letztlich daran gescheitert, daß er insbesondere auch den Lichthof überbauen wolle. Nicht zuletzt stehe dem Klagebegehren auch ein zugunsten der Kinder der Beklagten einverleibtes Belastungs- und Veräußerungsverbot entgegen.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren sowie die unter lit a) und b) angeführten Eventualbegehren ab; die unter lit c) und d) genannten Eventualbegehren wies es zurück. Es legte seiner Entscheidung folgende weitere Feststellungen zugrunde:
Die Häuser der sogenannten S*****-Vorstadt in B***** zwischen Färbergasse und Berggasse befinden sich innerhalb eines geschlossenen verbauten Baublockes und wurden vermutlich erstmals in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts errichtet. Beim Haus S*****-Vorstadt Nr. 7 handelt es sich um ein typisches spätgotisches Handwerkerhaus der Inn-Salzach-Region. Es umfaßt (inklusive Kellergeschoß) vier Geschosse. Die obere Fassade (erster und zweiter Stock) ist zweiachsig ausgeführt. Abweichend davon umfaßt das Erdgeschoß in seiner gesamten Breite ein Geschäftsportal; der dazugehörige Hauseingangsflur mit dem darunter befindlichen gewölbten Keller reicht über die im oberen Bereich zweiachsige Fassade in Richtung des Objektes S*****-Vorstadt Nr. 5 um eine dritte Achse hinaus. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist dieser Zustand schon seit der Erbauungszeit gegeben. Der Keller ist in "Hausteinen" ausgeführt und nicht verputzt; das Kellergewölbe steht ausschließlich mit dem aufsteigenden Mauerwerk des Hauses Nr. 7 in Verbindung. Es ist sehr sauber und ohne jede "Störung" ausgeführt. Darunter ist zu verstehen, daß kein im nachhinein zugemauerter Zugang zum Keller des Hauses S*****-Vorstadt Nr. 5 besteht. Der Keller des Hauses S*****-Vorstadt Nr. 7 war zunächst immer nur über eine Falltüre, die sich im Vorhaus befand, erreichbar. Erst in den 60-er Jahren unseres Jahrhunderts wurde der Keller vom Inneren des Hauses S*****-Vorstadt Nr. 7 her zugänglich gemacht. Im Anschluß an das Vorhaus befindet und befand sich seit jeher ein Lichthof, der eine Größe von etwa 2,5x4,6 m aufweist. Etwa die Hälfte des Lichthofes liegt in der gedachten Verlängerung des Vorhausbereiches.
Strittig ist jene Grundfläche, auf der das frühere Vorhaus, die jetzige "L*****-Passage", ausgeführt ist, und der dahinter befindliche Lichthof, soweit er die gedachte Verlängerung des Vorhauses bzw. der "L*****-Passage" darstellt. Im Lageplan des Dipl.Ing.Günther K***** ist der Bereich des Vorhauses als Teilstück 1 (32 m2) und der strittige Teil des Lichthofes als Teilstück 2 (6 m2) bezeichnet.
Das Haus S*****-Vorstadt Nr. 7 konnte seit jeher nur über das genannte Vorhaus erreicht werden. Dieses Vorhaus diente nicht nur als Zugang in die hinter den Verkaufsräumen befindliche Stube, sondern auch als Zugang in die Zinngießereiwerkstätte, die in der Vergangenheit im ersten Obergeschoß des Hauses eingerichtet war.
Das Haus S*****-Vorstadt Nr. 5 war ursprünglich zweiachsig erbaut worden. Ursprünglich waren also nur zwei Fensterachsen vorhanden. Irgendwann später wurde dann beim Haus S*****-Vorstadt Nr. 5 südseitig das Dach bis zum Wohnhaus Nr. 7 abgeschleppt und über dem sogenannten Vorhaus des Hauses Nr. 7 ein Aufbau mit zwei Geschossen errichtet. Seit diesen Baumaßnahmen ist eine Verzahnung der Häuser Nr. 7 und Nr. 5 dahin gegeben, daß Vorhaus und Keller zum Haus Nr. 7 und die Obergeschosse zum Haus Nr. 5 gehören. Die Obergeschosse waren auch seit jeher nur über das Haus Nr. 5, das Vorhaus und der Keller immer nur über das Haus Nr. 7 zugänglich. Ebenso war (bis zu den 60-er Jahren) die Fassade des Vorhauses jeweils dem Haus Nr. 7 angepaßt.
Die Familie der Beklagten ist seit sieben Generationen (seit 1792) Eigentümer des Hauses Nr. 215 (S*****-Vorstadt Nr. 7).
Im Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts fanden bei den Häusern S*****-Vorstadt Nr. 7 und Nr. 5 bzw bei den Häusern Färbergasse 4 und 6 verschiedenste Baumaßnahmen statt. So wurde zum Beispiel im Jahr 1900 im Haus Nr. 7 (L*****) ein Kamin demoliert. Im Juli 1907 wurde von Baumeister D***** ein das Haus L***** betreffender Plan über verschiedene Bauherstellungen beim Stadtamt vorgelegt, der das Erdgeschoß sowohl im Grundriß als auch in der Darstellung der Westfront so darstellt, daß der strittige Eingangsbereich und der dahinter liegende Teil des Lichthofes jeweils dem Haus L***** zugeordnet sind. Gleiches gilt für einen Einreichplan vom 6.3.1923 und einen weiteren Plan vom 6.3.1923. Schließlich hat der Vater der Beklagten im Februar 1961 beim Stadtamt einen Plan zur Erneuerung des Portals eingereicht, bei dem zwar laut Lageplan und Ansicht der Westseite der Eingangsbereich (Hausflur) optisch nicht dem Haus L***** zugeordnet wurde, im Grundriß aber sehr wohl.
Auch beim Haus S*****-Vorstadt Nr. 5 (nunmehr B*****) wurden verschiedene Baumaßnahmen getätigt. So wurden im August 1957 Pläne zum Umbau des zweiten Obergeschosses sowie zur Erneuerung des Dachstuhles und der Kamine eingereicht. In der Darstellung des Erdgeschosses scheint dabei als "Flurbesitzer" Ferdinand L***** auf. In diesen Plänen ist auch eine senkrechte tragende Mauer zwischen dem Haus Nr. 5 und dem Flur L***** eingezeichnet, und zwar sowohl in der Darstellung des Obergeschosses als auch in der Schnittdarstellung des Kellergeschoßes.
Schließlich wurden im Jahre 1962 vom Vater des Klägers umfangreiche Bauarbeiten vorgenommen. Die Planung erfolgte durch Ing.Otto A*****, der sich dabei nach den Wünschen des Vaters des Klägers richtete. Der Vater des Klägers unterfertigte auch die Pläne. Im Einreichplan, der im März 1962 bei der Stadtgemeinde einlangte, ist die Passage L***** bzw der Hausflur L***** nicht in die Umbaupläne miteinbezogen. Die Beschreibung des ursprünglichen Baubestandes wies die bereits erwähnte tragende Mauer vom Keller bis zur obersten Decke an der Grenze zwischen der Passage L***** und dem Haus Nr. 5 aus. In der Folge wurde dann der ursprüngliche Einreichplan durch einen Plan vom Juli 1962, der am 30.7.1962 von der Stadtgemeinde B***** bewilligt wurde, abgeändert. Zur Schaffung eines dritten Obergeschosses wurden nunmehr auch die Zwischendecken, die ursprünglich das gleiche Niveau hatten wie die Zwischendecken im Haus L*****, herausgerissen und neue Betondecken eingezogen. Schließlich wurde ab dem ersten Obergeschoß auch die tragende Zwischenmauer zwischen L*****-Passage und Haus Nr. 5 entfernt. Dies war aufgrund der neu eingezogenen Decken möglich. Gegenüber dem Baumeister Ing.A***** hat der Vater des Klägers niemals angezweifelt, daß die Familie L***** Eigentümer der "L*****-Passage" und des dazugehörigen Hausflures ist. Auch der sogenannte Lichthof war vom Vater des Klägers in die Baumaßnahmen niemals einbezogen worden. Die baulichen Veränderungen wurden dann auch entsprechend dem Plan vom Juli 1962 durchgeführt. Die Mauer zwischen dem Haus B***** und dem Hausflur L***** wurde im Zuge der Baumaßnahmen nicht abgerissen. Die Außenmauern des Hauses S*****-Vorstadt Nr. 5 blieben unverändert; es wurde allerdings die Fassade neu gestaltet und die "L*****-Passage" der übrigen Fassade des Hauses B***** angepaßt. Damit war der Rechtsvorgänger der Beklagten auch einverstanden. Etwa zur gleichen Zeit war vom Rechtsvorgänger der Beklagten das Vorhaus zurückversetzt und über eine Länge von etwa 7 m eine Passage gestaltet worden. Beiderseits des Eingangsbereiches wurden Auslagen in Form von Glasvitrinen eingebaut; außerdem wurde - wie bereits erwähnt - der Kellereingang vom Bereich des Vorhauses in den inneren Bereich des Hauses L***** verlegt.
Daß die Rechtsvorgänger des Klägers im Zuge von Baumaßnahmen niemals das Vorhaus L***** beansprucht haben, wird im übrigen auch noch durch einen Plan über Adaptierungsarbeiten im Hause Färbergasse Nr. 4 vom Februar 1908 dokumentiert. Darin findet sich eine Darstellung des Portals (in auf dem Lichtbild 11 ersichtlichen Zustand vor dem Umbau), außerdem wird das Vorhaus wiederum als "Vorhaus des Herrn Johann L*****" bezeichnet. Dieser Plan, der Adaptierungsarbeiten insbesondere im Eingangsbereich des Hauses Nr. 5 beinhaltet, macht überdies deutlich, daß die dritte Fensterachse über dem Vorhaus L***** nicht dem Abstand zwischen den beiden anderen Fensterachsen entspricht.
Nach 1963 wurden dann noch Veränderungen am Haus S*****-Vorstadt Nr. 5, und zwar an der Fassade, insoweit vorgenommen, als der Eingang weiter nach vorne zum Gehsteig hin versetzt wurde. Die Fassade des Hauses S*****-Vorstadt Nr. 5 schaut seither so aus, wie sie sich auf dem Lichtbild Z 1 darstellt. Es ist eine nach innen versetzte Glasfront vorhanden, wobei etwa im Bereich der Mitte der Glasfront die Eingangstür angeordnet ist.
Das Haus S*****-Vorstadt Nr. 5 bzw Färbergasse Nr. 4 steht derzeit leer und wird nicht benützt. Ein Eingang zum Haus ist auch von der Färbergasse her gegeben. Der Keller des Hauses ist derzeit nur über eine Falltüre erreichbar. Früher bestand ein Zugang zum Keller auch vom Eingangsbereich von der Färbergasse her. Es besteht vom Keller des Hauses Nr. 5 keine Verbindung zum Keller des Hauses Nr. 7. Es ist nur ein bogenförmiger Ausschnitt vorhanden, wobei die Kellerwand zum Keller der Beklagten aber nicht durchbrochen ist.
Die Nutzung der strittigen Teilflächen 1 und 2 laut Vermessungsplan Dipl.Ing.K***** erfolgte ständig durch die Beklagte bzw deren Rechtsvorgänger. Was den Lichthof anbelangt, so erfolgte die Nutzung ebenfalls immer ausschließlich zur Gänze durch die Beklagte bzw deren Rechtsvorgänger. In den Jahren 1938/39 nahm der Rechtsvorgänger der Beklagten eine Glaseindeckung des Lichthofes vor, sodaß er nach oben hin mit Glas abgeschlossen war. Von Seiten der Rechtsvorgänger des Klägers wurde der Lichthof niemals in Anspruch genommen. Selbst das Bauansuchen des Klägers, das bei der Stadtgemeinde B***** am 29.4.1985 eingegangen war, hatte nur Baumaßnahmen in jenem Umfang vorgesehen, in welchem bisher die Grundstücke Nr. 256 und 259 bebaut waren. Im Lageplan sind auch die strittigen Teilflächen noch nicht als Bestandteil des Grundstückes Nr. 259 eingezeichnet. Dieser Plan wurde schon vom nunmehrigen Kläger unterfertigt. Es wurde auch die strittige Teilfläche 1 als "Hausflur L*****" bezeichnet. Für diesen Bauplan erhielt schließlich der Kläger - unter verschiedenen Auflagen - auch die baubehördliche Bewilligung. Diese Bewilligung ist nach wie vor aufrecht, wird aber derzeit vom Kläger nicht in Anspruch genommen.
Erstmals mit Bauansuchen vom 24.11.1989 und den darin angeschlossenen Plänen unternahm der Kläger Schritte zur Bebauung des Lichthofes ab dem ersten Obergeschoß, und zwar im Bereich über der Teilfläche 2. Für diese Baumaßnahmen wurde letztlich dem Kläger die Baubewilligung verweigert, wobei auch eine Beschwerde des Klägers beim Verwaltungsgerichtshof erfolglos blieb. Grund für die Abweisung des Bauansuchens war im wesentlichen der, daß der Kläger betreffend die Bebauung des Lichthofes über keine Bauplatzbewilligung und auch nicht über die Zustimmung der Beklagten, die als bücherliche Eigentümerin der Teilfläche 2 aufschien, verfügte. Die Beklagte war und ist zwar bereit, Baumaßnahmen betreffend das Haus S*****-Vorstadt Nr. 5 zuzustimmen, soweit - zu ihrer Grundgrenze hin - das bisherige Ausmaß des Gebäudes beibehalten wird, verweigert aber die Zustimmung, soweit die strittigen Teilflächen 1 und 2 bebaut werden sollen.
Am 7.4.1992 hat der Kläger wiederum beim Stadtamt B***** ein Bauansuchen betreffend das Haus S*****-Vorstadt Nr. 5 eingereicht. Darin war wiederum eine Bebauung des Lichthofes ab dem ersten Obergeschoß vorgesehen. Auch dieses Bauansuchen wurde - im wesentlichen aus denselben Gründen wie das vorangegangene - abgewiesen.
Auf der Liegenschaft der Beklagten ist seit 1989 zu COZ 5 das Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Kinder der Beklagten, Gabriele, Ferdinand und Susanne L***** eingetragen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Erstgericht weiters davon aus, daß bei den Baumaßnahmen im Jahre 1962/63 die Geschoßdecke über der Passage gehoben wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung weiters davon, daß seitens des Rechtsvorgängers der Beklagten für die Bauarbeiten 1962/63 ausdrücklich die Zustimmung dahin erteilt wurde, daß auch der ihm gehörige Eingangsbereich der "L*****-Passage" in die Baumaßnahmen einbezogen werden dürfte.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß dem Nachtrag zum Kaufvertrag aus dem Jahre 1886 die zentrale Bedeutung bei der Lösung des Streitfalls zukomme. Entgegen dem damaligen Mappenstand habe zwischen den Vertragspartnern Übereinstimmung bestanden, daß zumindest die strittige Teilfläche 1 (Vorhausbereich) nicht Gegenstand des Kaufvertrages sein sollte. Dies sei auch hinsichtlich der Teilfläche 2 (Lichthof) anzunehmen, zumal dieser in weiterer Folge von den Rechtsnachfolgern der Verkäufer benützt und bis zum Bauansuchen des Klägers im Jahr 1989 niemals von den Rechtsnachfolgern der Käuferin beansprucht worden sei. Hätten die damaligen Vertragspartner auch eine Eigentumsübertragung hinsichtlich der strittigen Liegenschaftsteile vereinbart, wäre eine Dienstbarkeit zugunsten der Verkäufer und nicht zugunsten der Käuferin (auf deren Kosten) vereinbart worden. Der damals gegenteilige Stand der Grundbuchsmappe sei unmaßgeblich, weil nicht dieser, sondern der Parteiwille über die in der Natur festgelegten Grenzen entscheide.
Die Bauführung im Jahre 1962 sei im Rahmen der eingeräumten Dienstbarkeit und mit Zustimmung des Rechtsvorgängers der Beklagten erfolgt. Daß damit keine Eigentumsänderungen erfolgen sollten, werde dadurch deutlich, daß die weitere Nutzung der "L*****-Passage" wiederum alleine der Beklagten bzw deren Rechtsvorgänger geblieben sei.
Weder der Kläger noch seine Rechtsvorgänger verfügten daher über einen Titel für die vom Kläger in seinem Hauptbegehren, aber auch in seinem zweiten Eventualbegehren geforderte Eigentumsübertragung. Die beiden Begehren müßten außerdem schon wegen des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Kinder der Beklagten mangels deren Zustimmung erfolglos bleiben.
Das erste Eventualbegehren sei unberechtigt, weil der Kläger, soweit er für sein Bauvorhaben keine fremden Grundstücke beanspruche, ohnehin über eine rechtsgültige Baubewilligung verfüge, soweit er in seine beiden letzten Bauansuchen auch Grundstücke der Beklagten einbeziehe, sei die Beklagte zur Zustimmung nicht verpflichtet und daher auch für Schäden infolge mangelnder Zustimmung nicht haftbar.
Das dritte Eventualbegehren sei zurückzuweisen, weil es nicht schlüssig und nicht vollstreckbar sei, das vierte schließlich wegen seiner Identität mit dem ersten Eventualbegehren.
Das vom Kläger wegen der Abweisung des Hauptbegehrens, hilfsweise wegen der Abweisung des ersten und zweiten Eventualbegehrens sowie wegen der Zurückweisung des dritten Eventualbegehrens angerufene Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß auch das dritte Eventualbegehren des Klägers, "die Beklagte sei schuldig, eine Erklärung zum Eigentum des Bauwerkes und zum Baurecht (gemeint ist ein zum Bau- und zur Bauvornahme uneingeschränktes und zeitlich unbegrenztes, von jedermann ohne weiteres anzuerkennendes Rechtsdokument) auf dem beschriebenen Grundstücksteil zu Lasten der Liegenschaft KG B***** EZ 213 zu unterfertigen und zugunsten der Liegenschaft KG B*****, EZ 212, grundbücherlich einzuverleiben," abgewiesen - statt zurückgewiesen - wurde. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:
Richtig sei zwar, daß das zugunsten der Kinder der Beklagten auf der streitgegenständlichen Liegenschaft einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot einem kraft Gesetzes eingetretenen Eigentumserwerb gemäß § 418 Satz 3 ABGB nicht entgegenstehen könnte (EvBl 1976/211 mwN), doch sei daraus für den Kläger nichts zu gewinnen.
Mit Kaufvertragsnachtrag vom 10.8.1886 seien die Rechtsvorgänger der Streitteile unter Beschreibung der in der Natur vorgelegenen faktischen Zustände übereingekommen, daß Eigentümer der strittigen Baufläche die das darauf befindliche Vorhaus (welches naturgemäß vor den darüber liegenden Stockwerken errichtet worden sein mußte) ausschließlich nutzenden Verkäufer sein sollten und daß an dem darüber liegenden Raum der Käuferin eine Dienstbarkeit zustehen sollte. Diese Dienstbarkeit sei auch verbüchert worden.
Die Bestimmung des § 475 Abs 1 ABGB enthalte keine erschöpfende Aufzählung der Haus-Servituten ("diese und ähnliche Hausservituten", § 475 Abs 2 ABGB). Es könnten auch solche Grunddienstbarkeiten begründet werden, die im Gesetz nicht geregelt und nicht erwähnt sind (Klang2 II, 554). Die Vereinbarung des Kaufvertragsnachtrages vom 10.8.1886 sei daher rechtlich möglich und zulässig gewesen (vgl. JBl 1976, 642 f). Daß in dieser Vereinbarung der Stand der Grundbuchsmappe unrichtig wiedergegeben wurde, mache sie nicht wirkungslos. Die angestrebten Rechtsfolgen ließen sich der Vereinbarung zweifelsfrei entnehmen, sie sei grundbücherlich durchgeführt worden und eine Irrtumsanfechtung nicht erfolgt. Einer Auslegung der Vereinbarung dahin, nicht der Käuferin hätte eine Dienstbarkeit eingeräumt werden sollen, sondern den Verkäufern die Dienstbarkeit des Zuganges über das "Vorhaus", lasse schon ihr Wortlaut nicht zu.
Hinsichtlich des Lichthofes stehe - unbekämpftermaßen - fest, daß er von der Beklagten bzw deren Rechtsvorgänger(n) genutzt, insbesondere daß in den Jahren 1938/39 eine Glaseindeckung vorgenommen worden sei, wogegen die Rechtsvorgänger des Klägers den Lichthof niemals in Anspruch genommen hätten. Im Zusammenhalt mit den übrigen Feststellungen und den Verfahrensergebnissen ließen sich diese Feststellungen zwanglos dahin verstehen, daß der Lichthof von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern insbesondere auch (zwecks Erreichung anderer Räume) begangen worden sei. Der Umstand, daß auch Räumlichkeiten des Klägers über diesen Lichthof belichtet wurden, könne weder dessen Eigentum daran begründen noch eine Ersitzung durch die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgänger verhindern.
Auch durch die Umbaumaßnahmen des Vaters des Klägers in den Jahren 1962/63 lasse sich das vom Kläger behauptete Eigentumsrecht an der Teilfläche 1 nicht belegen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB überhaupt (analog) anwendbar wäre, da der Rechtsvorgänger des Klägers nicht auf fremdem Grund neu baute, sondern ein bestehendes Haus - wenn auch ganz wesentlich - umgebaut habe, wobei die "L*****-Passage" jedenfalls in wesentlichen Teilen bestehen geblieben bzw zur gleichen Zeit vom Rechtsvorgänger der Beklagten umgestaltet worden sei (vgl. SZ 50/141). Maßgeblich sei, daß der Rechtsvorgänger des Klägers die Baumaßnahmen mit Wissen und ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsvorgängers der Beklagten durchgeführt habe. Finde der Überbau (also auch das Hinüberreichen eines Bauteiles auf fremden Grund) mit Zustimmung des Grundnachbarn statt, so seien die Bestimmungen des Übereinkommens maßgebend und es werde meistens die Einräumung einer Dienstbarkeit anzunehmen sein (Klang2 II, 292; Gschnitzer, Sachenrecht2, 70). Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, daß die in den Jahren 1962/63 durchgeführten Bauarbeiten über das hinausgingen, wozu sein Rechtsvorgänger aufgrund der verbücherten Dienstbarkeit berechtigt gewesen wäre, so seien diese Baumaßnahmen doch mit Zustimmung und Einverständnis des Rechtsvorgängers der Beklagten erfolgt, der gleichzeitig eine Passage mit Glasvitrinen errichtet habe. Ein übereinstimmender Parteiwille, daß durch diese Baumaßnahmen an den Eigentumsverhältnissen etwas geändert werden sollte, sei nicht zu finden. Der Kläger bzw sein Rechtsvorgänger hätten somit durch die beschriebenen Baumaßnahmen weder Eigentum an den strittigen Teilflächen noch Miteigentum an der Liegenschaft der Beklagten erwerben können; Ermittlungen über die Wertrelationen (zur Verifizierung der dem zweiten Eventualbegehren zugrunde gelegten Miteigentumsanteile) hätten sich erübrigt.
Hinsichtlich der Abweisung des ersten Eventualbegehrens gehe der Kläger bei seiner Argumentation, die Verweigerung der Mitunterfertigung der Einreichunterlagen durch die Beklagte stelle einen Rechtsbruch dar, weshalb sein Schadenersatzbegehren gerechtfertigt sei, nicht von der unbekämpften Feststellung aus, daß die Beklagte bereit gewesen wäre und auch nach wie vor bereit sei, den Baumaßnahmen zuzustimmen, soweit zu ihrer Grundgrenze hin das bisherige Ausmaß des Gebäudes beibehalten werde.
Dem dritten Eventualbegehren fehle tatsächlich - wie schon vom Erstgericht angenommen - die Bestimmtheit. Nach überwiegender Rechtsprechung sei jedoch ein unbestimmtes Klagebegehren ab- und nicht zurückzuweisen (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1049; Rechberger in Rechberger, Rz 7 zu § 226), was in Form einer Maßgabebestätigung auszusprechen gewesen sei.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den (am Einheitswert der betroffenen Liegenschaft orientierten) Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt aufgefunden werden konnte.
Mit der jetzt vorliegenden Revision bekämpft der Kläger das Berufungsurteil zwar "seinem gesamten Umfang nach", doch finden sich darin keine Argumente gegen die schon vom Berufungsgericht als unbekämpft erachtete Zurückweisung des vierten Eventualbegehrens (wegen inhaltlicher Übereinstimmung mit dem bereits gerichtsanhängigen ersten Eventualbegehren). Die Revisionsanträge sind daher mit dieser Einschränkung zu verstehen. Sie richten sich primär auf eine Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen, um das Erstgericht neu über die Rechtssache verhandeln und entscheiden zu lassen; hilfsweise wird die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens beantragt.
Die Beklagte hat in zu beiden Revisionsschriften erstatteten Revisionsbeantwortungen die "Verwerfung" der Revision beantragt, weil die Verfahrensrüge und die Rechtsrüge unberechtigt seien.
Die Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, wie das Berufungsgericht in der Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ausführte, bedeutet keineswegs, daß die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus. Darum erlauben Entscheidungen des Berufungsgerichtes, von denen nicht anzunehmen ist, daß ein vergleichbarer Sachverhalt neuerlich die Gerichte beschäftigen wird, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur dann, wenn die Rechtssicherheit eine Korrektur des Ergebnisses erfordert (vgl JBl 1986, 192; RZ 1994, 138/45 ua; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 502 ZPO). Hier ist ein Fall mit geradezu exemplarischen Besonderheiten des Sachverhalts zu beurteilen, der keine Wiederholung erwarten läßt; es wird aber auch in der Revision kein Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes aufgezeigt, mit dem die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 1 ZPO überwunden werden könnte.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger, daß seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Architektur und Baugeschichte der streitgegenständlichen Häuser nicht entsprochen wurde. Dasselbe Argument hat jedoch schon das Berufungsgericht als nicht stichhältig erkannt (ON 39, 17). Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, kann jedoch nicht mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1992, 42/15 uva; Kodek aaO, Rz 3 zu § 503 ZPO). Im übrigen laufen die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen auf eine dem Obersten Gerichtshof nach § 503 ZPO gar nicht mögliche Überprüfung der Beweiswürdigung hinaus. Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen oder Parteien ein Kontrollbeweis - etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens - erforderlich ist, ist nämlich Sache der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (RZ 1991, 45/5; 9 ObA 65/92, tw veröffentlicht in JBl 1993, 198 und SZ 65/56; vgl auch EFSlg 67.457 ua).
Ähnliches gilt für die vom Erstgericht nicht gehörte Zeugin Beatrice B*****, die zum Kreis der "in Innsbruck wohnhaften Zeugen" gehört. Die diesbezügliche Mängelrüge hat das Berufungsgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt verworfen (ON 39, 18), sodaß sie jetzt nicht nachgeholt werden kann (SSV-NF 5/120 ua). Auch greift im übrigen die Beschränkung des Rechtsmittelwerbers auf die in § 503 ZPO angeführten Rechtsmittelgründe; sein Vorbringen stellt sich im Grunde als Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.
Was schließlich den vom Erstgericht nicht vernommenen Zeugen Dr.Edgar S***** betrifft, liegt ebenfalls kein Mangel des Berufungsverfahrens vor. Dieser Zeuge sollte nämlich zu dem aus der "Bauzustimmungsverweigerung der Beklagten" resultierenden Schadenersatzanspruch des Klägers (S 1,976.000,-- s.A.) gehört werden, den das Berufungsgericht mit der zutreffenden, durch das Beweisthema des genannten Zeugen nicht in Frage gestellten Begründung verneinte, daß das Verhalten der Beklagten keineswegs rechtswidrig war. Auf die bereits erwähnte Judikatur, daß in der Berufung nicht oder erfolglos gerügte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Revision nicht geltend gemacht werden können (SSV-NF 5/120 ua), sei nur noch ergänzend hingewiesen.
In rechtlicher Hinsicht stützt der Revisionswerber die Bekämpfung des Berufungsurteils vor allem darauf, daß die mit Maria O***** (einer Rechtsvorgängerin des Klägers im Eigentum des Hauses Nr. 214, jetzt S***** Vorstadt Nr. 5) getroffene Nachtragsvereinbarung vom 10.8.1968 (zum Kaufvertrag vom 22.6.1886) wegen eines Verstoßes gegen die zwingende Bestimmung des § 1 des Gesetzes betreffend die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen vom 30.3.1879, RGBl Nr. 50 (vor allem auch im Hinblick auf die Vereinigung des Eigentums an den Grundstücken 258 und 259 in den Händen von Johann und Theresia L***** von 1884 bis 1886 und die Regelung des § 3 leg cit) nichtig sei. Daran knüpft der Kläger Überlegungen, die nach dem AllgGAG 1874 oder nach den seit 1883 geltenden vermessungsrechtlichen Bestimmungen einen Eigentumserwerb der Rechtsvorgänger der Beklagten an der streitgegenständlichen Grundfläche (den Teilflächen 1 und 2) ausschlossen, wohingegen die Rechtsvorgänger des Klägers bis ca 1935 auf grundbücherliches Eigentum verweisen könnten. Ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes wird damit freilich nicht aufgezeigt.
Auszugehen ist davon, daß sich die Rechtsvorgänger der Beklagten, denen im fraglichen Zeitpunkt sowohl das Grundstück 258 als auch das Grundstück 259 gehörte, anläßlich des Verkaufs des Grundstücks 259 (mit dem Haus Nr. 214) an Maria O***** am 22.6.1886 das Eigentum an der strittigen Grundfläche (mit dem darauf stehenden Vorhaus = Eingang des Hauses 215) vorbehalten haben. Soweit der Kläger dies bestreitet, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab, da die Absicht der Parteien des Kaufvertrages vom 22.6.1886 und des Nachtrages vom 10.8.1886 nicht allein aus dem Text der Vertragsurkunden, sondern auch aus anderen Beweismitteln gewonnen wurde (JBl 1979, 267 ua; gleiches gilt im übrigen für das separat bekämpfte Ausmaß der zurückbehaltenen Teilflächen, zu denen festgestelltermaßen der Lichthof in der Verlängerung des Vorhauses gehört, sodaß auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist). Auch der reine Vertragstext der Vereinbarungen aus dem Jahr 1886 läßt nicht an diesem Ergebnis zweifeln, sodaß sich die mit den Sprach- und sonstigen Auslegungsregeln übereinstimmende Entscheidung des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht (vgl AnwBl 1989, 229; RZ 1994, 138/45 ua). Wenn es aber, wie aus dem Kaufvertrag des Jahres 1886 geschlossen werden muß, an einem Titel für den Erwerb des Eigentums der Rechtsvorgänger des Klägers an der strittigen Grundfläche fehlt (für andere Vereinbarungen, die einen Übereignungstitel abgeben könnten, findet sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt, auch nicht für eine Ersitzung), dann können die Rechtsvorgänger der Beklagten auch durch den ihrer Rechtsposition widersprechenden Grundbuchsstand, schon gar nicht durch die unrichtige Darstellung der Grenzen in der Grundbuchsmappe (vgl SZ 28/127; RPflSlgG 269; SZ 38/32 ua), ihr Eigentum verloren haben. Ohne gültigen Titel hätte nämlich den Rechtsvorgängern des Klägers nicht einmal die Einverleibung des Eigentums ein solches Recht verschaffen können (vgl MietSlg 20.035; Klang II2, 345 und 347).
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es dahingestellt bleibne, ob die Rechtsvorgänger des Klägers jemals Sondereigentum (oder nur ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht) am "Überbau" des streitgegenständlichen Vorhauses auf dem Grundstück Nr. 215 hatten (vgl SZ 67/61), wie auch auf sich beruhen kann, ob der Kaufvertrag vom 22.6.1886 (samt Nachtragsvereinbarung vom 10.8.1886) dem Gesetz betreffend die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen vom 30.3.1879, RGBl Nr. 50 widerspricht. Der Kläger selbst geht - durchaus in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, daß die Nichtigkeit einer Vereinbarung nur so weit reicht, wie es der Zweck der Verbotsnorm verlangt (MietSlg 41.045 ua) - nur von einer Teilnichtigkeit des als Einheit zu behandelnden Vertragswerkes aus (sonst hätten seine Rechtsvorgänger nie Eigentum am Grundstück Nr. 259 erworben); dann hat aber jedenfalls auch der Vorbehalt der strittigen Grundfläche im Eigentum der Ehegatten Johann und Theresia L***** Bestand. Zu prüfen bleiben nur noch die Argumente des Klägers, mit denen er - unabhängig von den Vereinbarungen und dem Grundbuchsbzw Mappenstand des Jahres 1886 - das Eigentum seiner Rechtsvorgänger an der strittigen Grundfläche darzulegen versucht.
Eines dieser Argumente besteht kurz gesagt darin, daß der Kläger bzw sein jeweiliger Rechtsvorgänger in Baubewilligungsverfahren als Eigentümer der strittigen Grundfläche behandelt wurde, die Beklagte hingegen als bloßer Anrainer, ohne daß dem die Beklagte widersprochen hätte. Irgendeine Behauptung, die als konstitutives Anerkenntnis der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgänger verstanden werden könnte, das dem Kläger einen Titel für das behauptete Eigentumsrecht verschaffen könnte, ist diesem Vorbringen allerdings nicht zu entnehmen. Daß dem in diesem Zusammenhang gesetzten Verhalten der Baubehörde (deren Beharren auf Klarstellung der Eigentumsverhältnisse im übrigen den gegenständlichen Rechtsstreit auslöste) keine rechtliche Relevanz zukommt, bedarf keiner weiteren Ausführung.
Das zweite Argument bezieht sich auf die Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB, aus der sich - wegen des Neubaus des Hauses Nr. 214 unter Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 258 im Jahr 1962/63 - der Eigentumserwerb des Klägers an der strittigen Grundfläche ergeben soll. Die genannte Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Bauführung auf einem zwischen Bauführer und Grundeigentümer geschlossenen Abkommen beruht (SZ 23/333; SZ 50/141 ua). Hier diente als Rechtsgrundlage der Baumaßnahmen einerseits der Servitutsvertrag aus dem Jahr 1886, andererseits eine Zustimmungserklärung der Beklagten. Soweit der Kläger eigenmächtig, unter Berufung auf sein Grundeigentum gehandelt haben will, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Im übrigen ist, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, fraglich, ob die Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB beim bloßen Ausbau eines auf fremdem Grund stehenden Hauses - die Behauptung eines gänzlichen Neubaus ist durch die Feststellungen nicht gedeckt - überhaupt in Frage kommt (SZ 50/141).
Letztlich bekämpft der Revisionswerber noch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, seinem dritten Eventualbegehren mangle die notwendige Bestimmtheit. Die eingangs wiedergegebene Textierung dieses Begehrens ("eine Erklärung", "ein ohne weiters anzuerkennendes Rechtsdokument") läßt jedoch an der Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht keinerlei Zweifel aufkommen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht rügt, kann er diesen Verfahrensmangel aus den bereits dargestellten Gründen in dritter Instanz nicht mehr geltend machen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, wobei sich die Zurückweisung der zweiten Rechtsmittelschrift auf die Konsumierung des Revisionsrechtes durch den ersten, letztlich als rechtzeitig erkannten Schriftsatz stützt (vgl Kodek aaO, Rz 12 zu vor § 460 ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO; die Unzulässigkeit der Revision wurde nicht geltend gemacht.
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