OGH 5Ob89/09p

OGH5Ob89/09p9.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Josef M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Mory und Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin S***** S***** Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Abänderung (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG) (hier: wegen Ablehnung von Richtern), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. März 2009, GZ 3 R 35/09a-7, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 4. Februar 2009, GZ 53 Nc 8/09f-4, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Vor dem Bezirksgericht Zell am See behängt zu AZ 28 Msch 3/08x ein auf § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gestütztes Verfahren wegen Abänderung eines zu AZ 28 Msch 1/05y (hiemit verbunden 28 Msch 6/05h) ergangenen Sachbeschlusses in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG. In diesem Verfahren lehnte der Antragsteller den dort zur Entscheidung im Rekursverfahren berufenen Senat des Landesgerichts Salzburg als befangen ab.

Das Landesgericht Salzburg wies den Ablehnungsantrag des Antragstellers mit seinem Beschluss vom 4. Februar 2009, GZ 53 Nc 8/09f-4, - als materiell nicht berechtigt - zurück.

Das Oberlandesgericht Linz wies mit dem angefochtenen Beschluss den gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags erhobenen Rekurs des Antragstellers - mangels Wahrung der vierzehntätigen Rekursfrist - als verspätet zurück. Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den - nicht begründeten - Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG, § 22 Abs 4 WGG) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) unzulässig:

1. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zwar nicht jedenfalls unzulässig im Sinn des § 24 Abs 2 JN, weil das Rekursgericht den Rekurs des Antragstellers aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044509). Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof setzt aber auch in diesem Fall voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage (hier:) im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt (vgl 6 Ob 163/03v).

2. Das Rekursgericht hat zwar eine Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs - entgegen § 59 Abs 3 AußStrG - unterlassen, doch wirft dieser Umstand keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sich deren Vorliegen nach objektiven Umständen bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0042405); allein die fehlende Begründung des Zulässigkeitsausspruchs macht demnach den Revisionsrekurs nicht zulässig (vgl RIS-Justiz RS0042507; 3 Ob 9/97p).

3. Auch sonst liegen hier Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor und werden insbesondere auch vom Antragsteller nicht releviert:

3.1. Die Rechtsansicht des Antragstellers, die Rechtsmittelfrist betrage hier nicht vierzehn Tage, sondern - zufolge § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 15 und 16 MRG - vier Wochen, ist verfehlt. Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG (hier iVm § 22 Abs 4 WGG) hat nämlich nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen (vgl RIS-Justiz RS0070443; RS0045783; RS0107473) und nur für Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss gilt die vierwöchige Rechtsmittelfrist nach § 37 Abs 3 Z 15 und 16 MRG; ansonsten steht nur die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 46 Abs 1 bzw § 65 Abs 1 AußStrG offen (5 Ob 229/06x; 5 Ob 174/07k = wobl 2008/32, 85; 5 Ob 25/09a).

3.2. Soweit sich der Antragsteller mit dem Ziel der inhaltlichen Behandlung seines Rechtsmittels auf § 46 Abs 3 AußStrG beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Bestimmung nach bereits vorliegender höchstgerichtlicher Judikatur in Ablehnungssachen (vgl RIS-Justiz RS0007295 [insb T2]) und auch in wohnrechtlichen Verfahren nicht anzuwenden ist (5 Ob 25/09a mwN).

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.

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