OGH 5Ob229/06x

OGH5Ob229/06x14.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1. Vinca M*****, 2. Yusuf L*****, 3. Mag. Ulrike R*****, alle vertreten durch Günter Schneider, Sekretär der Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, 1100 Wien, Antonsplatz 22, gegen die Antragsgegner 1. P*****(ImmobilienbetriebsgesmbH), *****, 2. Eleonore B*****, 3. Josef R*****, alle vertreten durch Hausverwaltung ITK, 1210 Wien, Richard Neutragasse 11, diese vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 21 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2006, GZ 38 R 74/06y-15, mit welchem aus Anlass des Rekurses der Antragsteller der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 31. Jänner 2006, GZ 37 Msch 41/05b-5, als nichtig aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss festgestellt, dass die Betriebskostenabrechnung für das Haus *****, im Verrechnungszeitraum 2002 per Juni 2002 ein Guthaben von 20.918,51 Euro aufweise und verpflichtete die Antragsgegner zum Ersatz der mit 64 Euro bestimmten Verfahrenskosten.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rekurses der Antragsteller den Sachbeschluss des Erstgerichts, weil es insoweit an der Vorschaltung der Schlichtungsstelle gefehlt habe, als nichtig aufgehoben. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob auch im Geltungsbereich des Außerstreitgesetzes 2003 ein Verstoß gegen die zwingende Prozessvoraussetzung der vorangehenden Anrufung der Schlichtungsstelle die Nichtigkeit der Entscheidung bewirke, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Antragsteller am 25. Juli 2006 zugestellt; dieser hat den Revisionsrekurs am 18. August 2006 beim Erstgericht überreicht. Die Antragsgegner beteiligten sich am Revisionsrekursverfahren nicht. Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. Sowohl der Sachbeschluss des Erstgerichts als auch der Beschluss des Rekursgerichts ergingen nach dem 31. Dezember 2004; nach den Übergangsregelungen des Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG und des § 203 Abs 7 AußStrG nF sind daher für den Revisionsrekurs § 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG idF des WohnAußStrBeglG und die §§ 45 bis 71 AußStrG nF maßgeblich.

2. Nach § 65 Abs 1 AußStrG nF beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG idF des WohnAußStrBeglG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss abweichend von § 65 Abs 1 AußStrG nF vier Wochen.

3. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rekurses der Antragsteller den Sachbeschluss des Erstgerichts als nichtig aufgehoben und daher keinen Sachbeschluss gefasst (5 Ob 72/90 = MietSlg 42.390; 5 Ob 5/04b; vgl auch 5 Ob 87/05p). Die Frist für den Revisionsrekurs betrug daher nach der dargestellten Rechtslage nicht vier Wochen, sondern (nur) vierzehn Tage (vgl 5 Ob 52/06t = wobl 2006/116, 272). § 46 Abs 3 AußStrG ist in den wohnrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG idF des WohnAußStrBeglG; 5 Ob 15/06a).

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist daher verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.

Stichworte