OGH 5Ob174/07k

OGH5Ob174/07k28.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Hildegard E*****, vertreten durch Mag. Carmen Kitzer und Mag. Michaela Schinnagl Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, gegen die Antragsgegnerin G***** - Gemeinnützige Wohnungsbau-GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GesmbH in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juni 2007, GZ 41 R 182/06b-14, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Das Erstgericht hat in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG der Antragsgegnerin im Sinn des § 22 Abs 2 Z 1 WGG mit einer als „Teil-Sachbeschluss" bezeichneten Entscheidung aufgetragen, binnen drei Monaten eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss sämtlicher bezughabender Rechnungen und Belege vorzulegen.

Die Entscheidung des Erstgerichts ging der Antragsgegnerin am 5. 5. 2006 zu. Die Antragsgegnerin erhob Rekurs, den sie am 1. 6. 2006 zur Post gab.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsgegnerin zurück.

Rechtliche Beurteilung

Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht:

1. Nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Baulichkeit gelegen ist, über die Anträge betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (§ 15 WGG) und Entgelts (§ 13 Abs 4 bis 6, § 14 WGG). Bei näher bezeichneten Anträgen nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG ist gemäß § 22 Abs 2 Z 1 WGG der belangten Bauvereinigung die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufzutragen. Der Vorlage ist ein Verzeichnis aller Vertragspartner im Sinn des § 13 Abs 1 WGG der Bauvereinigung in diesem Zeitpunkt anzuschließen. Im Übrigen gelten gemäß § 22 Abs 4 WGG in den in § 22 Abs 1 WGG angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 2, Abs 2a, Abs 3 Z 1, 6, 8 bis 17, 19 und 20 und Abs 4 sowie in den §§ 38 bis 40 MRG genannten und weiteren - hier nicht relevanten - Besonderheiten.

2. Nach § 46 Abs 1 AußStrG nF beträgt die Frist für den Rekurs vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbstständig anfechtbaren Beschlusses. Nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG idF des WohnAußStrBeglG ergeht (nur) die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss. Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG idF des WohnAußStrBeglG beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Sachbeschluss abweichend von § 46 Abs 1 AußStrG nF vier Wochen.

3. Wie die Antragsgegnerin selbst erkennt, bildet hier ein Antrag nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG den Verfahrensgegenstand und nur über diesen ist mit Sachbeschluss zu entscheiden. Der vom Erstgericht erteilte Auftrag im Sinn des § 22 Abs 2 Z 1 WGG ist der erste Schritt eines in § 22 Abs 2 WGG näher bezeichneten Verfahrensablaufs, der nach der klaren Gesetzeskonzeption erst die Sachentscheidung vorbereiten soll und selbst jedenfalls noch keine Sachentscheidung darstellt. Dies hat der erkennende Senat bereits in der gleichgelagerten E 5 Ob 13/03b = MietSlg 55.564 ausgesprochen; im Hinblick auf das in § 22 Abs 2 WGG vorgesehenen Verfahrenskonzept besteht kein Anlass, von dieser Ansicht abzugehen. Hält man demnach einen Auftrag nach § 22 Abs 2 Z 1 WGG grundsätzlich für selbstständig anfechtbar, dann gilt dafür jedenfalls die Rekursfrist von vierzehn Tagen.

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig und zurückzuweisen.

Stichworte