OGH 5Ob13/03b

OGH5Ob13/03b11.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Sabine B*****, 2. Helmut B*****, beide vertreten durch Mag. Sascha Nevoral, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegner G***** Gemeinnützige GmbH, *****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 WGG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den als "Sachbeschluss" bezeichneten Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juli 2002, GZ 39 R 286/02a-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 7. Juni 2002, GZ 8 Msch 4/01f-32, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In einem über Antrag der Antragsteller eingeleiteten Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG trug das Erstgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2002 der Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs 2 Z 1 WGG die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss sämtlicher Rechnungen der Subunternehmer auf, welche seitens der Firma H***** zur Durchführung des Bauprojekts ***** herangezogen wurden. Dies unter Setzung einer Frist von vier Wochen und Androhung einer Beugestrafe von EUR 2.000.

Das Erstgericht begründete diesen Auftrag damit, dass der von der Antragsgegnerin mit einem Generalunternehmer vereinbarte Pauschalpreis für die Durchführung des Bauverfahrens die Antragsgegnerin nicht davon entbinde, eine ordnungsgemäße Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten vorzulegen.

Einem dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes unter Berufung auf die in MietSlg 39.699 veröffentlichte Entscheidung und führte im Weiteren aus, dass der erstgerichtliche Beschluss richtigerweise als Sachbeschluss zu bezeichnen gewesen wäre. Weil im Außerstreitverfahren nach dem MRG zur Durchsetzung eines Antrags auf Legung von Abrechnungen stets mit Sachbeschluss zu entscheiden sei (MietSlg 44.520) und § 22 Abs 4 WGG auf § 37 Abs 2 Z 15 MRG verweise, habe der Auftrag auf Vorlage der Endabrechnung zumindest dann, wenn er die Verhängung einer Ordnungs- oder Beugestrafe androhe oder enthalte, in Form eines Sachbeschlusses zu erfolgen.

Dementsprechend bezeichnete das Rekursgericht seine Entscheidung als Sachbeschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG und § 22 Abs 4 WGG zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob eine Baukostenendabrechnung im Fall der Beauftragung eines Generalunternehmers zu Pauschalpreisen detailliert aufzuschlüsseln sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der entgegen des Ausspruchs durch das Rekursgericht nicht zulässig ist.

Der erkennende Senat hat bereits in der in MietSlg 42.472 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass die Anfechtbarkeit einer im Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG ergehenden Entscheidung sich gemäß § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG nach dem 3. Abschnitt des 4. Teils der ZPO (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt) richte. Das gilt auch in dem Fall, wo das Erstgericht einen Auftrag zur Vorlage weiterer Urkunden (als Bestandteil des Auftrags zur Vorlage der Endabrechnung) erteilt hat.

Dies führt zur Anwendbarkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, also zur Unanfechtbarkeit eines den erstgerichtlichen Beschluss bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes.

Das Rekursgericht hat nämlich übersehen, dass sich der verfahrenseinleitende Rechtsschutzantrag der Antragsteller auf § 22 Abs 1 Z 6 WGG richtete, damit auf Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Entgelts und nicht auf Durchsetzung eines Anspruchs auf Legung von Abrechnungen, wie etwa im Fall des § 37 Abs 1 Z 11 MRG, der Gegenstand der Entscheidung MietSlg 44.520/48 = WoBl 1993/72 war. Zufolge § 37 Abs 3 Z 15 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG ergeht nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss.

Das führte zur Unzulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses. Er war daher zurückzuweisen.

Die Revisionsrekursbeantwortung ist ebenfalls unzulässig und überdies verspätet (vgl MietSlg 47.632/35).

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