BVwG L527 2203268-1

BVwGL527 2203268-113.6.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs5
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L527.2203268.1.00

 

Spruch:

L527 2203268-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2022:

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 19.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 18.12.2017 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Am 08.01.2018 sowie am 05.03.2018 vernahm die Behörde jeweils einen Zeugen ein.

Mit Bescheid vom 13.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, mit Schriftsatz vom 08.08.2018 die gegenständliche Beschwerde.

Während des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel vor, erkundigte sich nach der Fortsetzung des Verfahrens und wurden dem Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS erteilte Vollmacht bekanntgegeben sowie das Vollmachtsverhältnis zur Rechtsberatungsorganisation beendet.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht reichte die Behörde Bescheinigungsmittel aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren nach.

In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Der Beschwerdeführer erstattete eine Eingabe, mit der er Bescheinigungsmittel vorlegte und in der er einen Beweisantrag stellte. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsvertreter Rücksprache gehalten hatte, erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe.

Mit Schreiben vom 31.05.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aktualisierte Länderinformationen.

In der Verhandlung am 03.06.2022 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, der mit seiner anwaltlichen Vertretung erschienen war, sowie (als beantragten Zeugen) den evangelischen Pfarrer i XXXX . Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zur Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trat in Österreich bzw. Deutschland unter den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und Geburtsdaten in Erscheinung. Seine Identität steht nicht fest. Es ist anzunehmen, dass er tatsächlich XXXX , (je nach Transkription) auch XXXX oder XXXX , heißt, XXXX , (je nach Transkription) auch XXXX , sein Rufname ist und er am XXXX geboren wurde. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Arabisch (Muttersprache), ferner die Sprache Farsi in Wort und Schrift und hat außerdem Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und wurde als Moslem (Sunnit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als evangelischer Christ. Tatsächlich gehört er weiterhin dem Islam an.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung; er ist gesund. Der Beschwerdeführer erhielt jedenfalls zwei Dosen der COVID-19-Schutzimpfung.

Der Beschwerdeführer wurde in der iranischen Provinz XXXX , geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, konkret in bzw. in der Nähe von XXXX (auch XXXX und XXXX ). Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat neun Jahre lang die Schule, schloss die Mittelschule ab, leistete den Militärdienst und war in der Gastronomie sowie im Handel erwerbstätig. Er hat in seinem Herkunftsstaat - konkret in der Provinz Chuzestan - Angehörige/Verwandte, namentlich seine Eltern und seine teils verheirateten Geschwister. Angehörige des Beschwerdeführers sind in der Landwirtschaft und im Handel tätig. Der Beschwerdeführer steht mit im Iran lebenden Angehörigen regelmäßig in Kontakt.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran Ende 2015 legal und reiste Anfang 2016 unrechtmäßig nach Österreich bzw. Deutschland ein. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland Mitte Jänner 2016 seine Zurückschiebung nach Österreich verfügt hatte, stellte er hier am 19.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer belegte in Österreich Basisbildungs-Schulungen und Deutschkurse. Die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A1 legte er am 13.11.2019, die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 am 14.09.2021 erfolgreich ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2022 mit einem deutschsprachigen Text und zugehörigen Fragen auf dem Niveau B1 konfrontiert, löste der Beschwerdeführer den Großteil der Aufgaben korrekt.

Der Beschwerdeführer bezieht seit Ende Februar 2016 laufend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Zeitweise war er zudem nach dem Dienstleistungsscheckgesetz geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war und ist (im Übrigen) in Österreich nicht (legal) erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der evangelischen Kirche A.B., nimmt am Gemeinschaftsleben der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX teil und verrichtet dort fallweise Hilfstätigkeiten (Gartenarbeiten) (vgl. unten unter 1.2.3.2.). Seit einigen Jahren ist der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich in einem Sozialmarkt für Menschen mit geringem Einkommen ehrenamtlich tätig. Vorübergehend arbeitete der Beschwerdeführer ehrenamtlich in einem Pflege- und Betreuungszentrum im Bereich der Gartengestaltung und Gartenpflege. Zeitweilig besuchte er einzelne Veranstaltungen des mittlerweile behördlich aufgelösten XXXX Vereins XXXX (siehe dazu die Erwägungen unten unter 2.5.3.). Er nimmt regelmäßig an – vor allem dem zwischenmenschlichen Austausch dienenden – Treffen/Veranstaltungen im Rahmen des Integrationsprojekts „ XXXX “ teil und verrichtet für das Projekt organisatorische Hilfstätigkeiten (Mithilfe bei Auf- und Abbautätigkeiten). Zeitweise besucht(e) er im Rahmen einer katholischen Pfarre Treffen, die einmal monatlich stattfinden. Im Übrigen war und ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ansonsten auch nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Er legte aus seinem Freundes-/Bekanntenkreis einige Empfehlungsschreiben vor. Unterstützerinnen und Unterstützer attestieren dem Beschwerdeführer unter anderem Humor, Freundlichkeit, eine umsichtige, ruhige und sehr zielorientierte Arbeitshaltung sowie eine rücksichtsvolle und kommunikative Art. Ferner legte er eine Unterschriftenliste vom April 2021 vor, mit der die Unterzeichner bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer in eine – katholische – Pfarre sehr gut integriert, ein gläubiger, Christ, sehr hilfsbereit, freundlich, intelligent und weltoffen sei. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:

1.2.1. Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.

1.2.2. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten, inneren Konversion zum Christentum, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber und einer angeblichen oppositionspolitischen Betätigung. Diese Befürchtungen und das entsprechende Vorbringen treffen, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.2.2.1. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor ohne (nennenswerte) Probleme in der Provinz XXXX , wo auch er bis zum Verlassen seines Herkunftsstaats seinen Lebensmittelpunkt hatte.

1.2.2.2. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht. Zudem dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden in der Regel gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer, der legal aus seinem Herkunftsstaat ausreiste, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.2.2.3. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage, die sich in letzter Zeit aufgrund der immer schärferen Sanktionen der USA und im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verschlechtert hat, und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen sowie weitere Angebote. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend; laut World Health Organization haben 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht gleichzusetzen mit europäischem Standard. Wenngleich es im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen ist, gibt es im Allgemeinen keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Anknüpfungspunkte) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.2.2.4. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Körperstrafen werden etwa wegen Diebstahls oder Überfällen, wegen der Beteiligung an friedlichen Protesten, außerehelicher oder einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen, des Besitzes von Alkohol, Drogendelikten und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit ausgesprochen und vollstreckt.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.2.2.5. Der Iran ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Die COVID-Lage flachte nach einer dramatischen 5. Welle im August 2021 mit weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab.

Die COVID-19-Pandemie stellt eine große Herausforderung für das iranische Gesundheitssystem dar. Bisweilen ist die Auslastung der medizinischen Einrichtungen sehr hoch und es kann verschiedentlich zu Engpässen bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten kommen. Dass die Grundversorgung mit medizinischen Leistungen und Lebensmitteln nicht gewährleistet wäre, ist aber keineswegs ersichtlich.

Außerdem setzt der Iran Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit (z. B. Maskenpflicht, „Lockdown“) sowie zur Minderung der Folgen der Pandemie im Allgemeinen (z. B. Hilfspakete).

Trotz Schwierigkeiten beim Bezug von Impfstoffen aus dem Ausland, vor allem wegen der Sanktionen der USA, und bei der Herstellung eines eigenen Impfstoffs für eine COVID-19-Schutzimpfung waren laut Angaben des iranischen Gesundheitsministeriums Ende Dezember 2021 bereits über 50 Millionen Menschen im Iran vollständig geimpft.

Nach den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgegeben Informationen der World Health Organization (WHO) belief sich am 03.06.2022 im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 7.232.268 bzw. auf 8.610,57 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 141.318 bzw. 168,25 pro 100.000 Einwohner; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 26.408.657 bestätigte Fälle bzw. 31.753,88 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 139.218 Todesfälle bzw. 167,4 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 4.293.027 bestätigte Fälle bzw. 48.230,49 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 19.937 Todesfälle bzw. 223,98 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 17.440.232 bestätigte Fälle bzw. 29.241,78 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 166.756 Todesfälle bzw. 279,6 pro 100.000 Einwohner (OZ 32, Beilage B).

Gemäß den auf der Website der World Health Organization (WHO; https://covid19.who.int/table ) veröffentlichten Zahlen zu COVID-19 beläuft sich aktuell im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 7.244.694 bzw. auf 8.625,36 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 141.420 bzw. 168,37 pro 100.000 Einwohner; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 29.025.760 bestätigte Fälle bzw. 34.900,69 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 141.870 Todesfälle bzw. 170,59 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 4.573.219 bestätigte Fälle bzw. 51.378,34 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 20.120 Todesfälle bzw. 226,04 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 19.439.501 bestätigte Fälle bzw. 32.593,92 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 169.106 Todesfälle bzw. 283,54 pro 100.000 Einwohner (OZ 36).

1.2.3. Der Begründung des Beschwerdeführers für den Antrag auf internationalen Schutz war nicht zu folgen; das Vorbringen erwies sich als unglaubhaft.

1.2.3.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt und nicht bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer war im Iran nie in Haft, wurde nie strafrechtlich verurteilt und es besteht auch kein Haftbefehl gegen ihn. Die iranischen Behörden such(t)en nicht bzw. der iranische Staat sucht(e) nicht nach dem Beschwerdeführer.

Insbesondere war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.

Weder die Araber, die ca. 3 % der ca. 84 Millionen Einwohner des Iran ausmachen, noch die Sunniten, die ca. 9 % der Bevölkerung ausmachen, sind im Iran im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, einer ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohende Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben im Iran unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt.

Ebenso wenig droht(e) dem Beschwerdeführer (für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat) wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich und Aktivitäten im Internet, konkret in den sozialen Medien, oder wegen einer (sonstigen) tatsächlichen oder unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bedrohung oder eine sonstige Gefährdung. Der Beschwerdeführer war und ist kein „ernsthafter“ politischer Aktivist.

1.2.3.2. Von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen, hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran besuchte er keine Hauskirche oder anderweitige christliche Treffen. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.

Nach seiner Einreise nach Österreich und nachdem er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, kam der Beschwerdeführer durch einen iranischen Staatsangehörigen ca. im Spätherbst 2016 erstmals mit dem Christentum in Berührung und besuchte drei Gottesdienste in einer von ihm nicht näher bezeichneten Kirche. Nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach XXXX fand der Beschwerdeführer im Jänner/Februar 2017 Zugang zur Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX , die im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannt ist (BGBl II 250/2013). Ab Februar 2017 besuchte der Beschwerdeführer regelmäßig den wöchentlichen Gottesdienst und belegte Glaubensunterricht (Bibelschule). Im Glaubensunterricht wurden zweisprachige Unterlagen (Deutsch und Farsi) verwendet und ihm wurde ein Dolmetscher für die Sprache Farsi beigezogen. Das erste Semester der Bibelschule schloss der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ab. Am 28.05.2017 wurde der Beschwerdeführer in der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX getauft und dadurch Mitglied derselben. Im Herbst 2019 fand der Beschwerdeführer Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX . Er besuchte dort zunächst den Sonntagsgottesdienst und nahm später auch am 14-tägig abgehaltenen Glaubensunterricht teil. In der Folge wechselte der Beschwerdeführer von der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX zur evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX und trat am 01.01.2020 in die evangelische Kirche A.B. ein. Der Beschwerdeführer nimmt fortwährend regelmäßig an den wöchentlichen Gottesdiensten sowie mitunter auch an (anderen) Veranstaltungen der Glaubensgemeinde teil. Soweit er Gottesdienste in Abhängigkeit der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage in den vergangenen zwei Jahren zeitweise nicht in Präsenz besuchen konnte, wohnte er der Übertragung im Internet bei. Die Gottesdienste finden in deutscher Sprache statt; ein farsisprachiges Informationsblatt mit Bibeltexten liegt in den Gottesdiensten auf. Nach Präsenzgottesdiensten besucht der Beschwerdeführer in der Regel den – vor allem dem zwischenmenschlichen Austausch dienenden – „Nachkirchenkaffee“. Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage fand(en) in der Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX über längere Zeiträume (insgesamt über ein Jahr lang) kein Glaubensunterricht bzw. keine Glaubensgespräche statt. Soweit Glaubensunterricht gehalten wurde bzw. wird, besucht(e) der Beschwerdeführer den Großteil der Einheiten. Der Beschwerdeführer hat keine besondere Funktion in der Pfarrgemeinde/Kirche; er verrichtet dort fallweise Hilfstätigkeiten (Gartenarbeiten).

Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der der Islamischen Religionsgemeinde XXXX den Austritt aus der islamischen Religion.

Der Beschwerdeführer hat geringe Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. Die Erklärung des Austritts aus der islamischen Religion ist allein asyltaktisch motiviert. In den vergangenen Jahren hat der Beschwerdeführer zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt und sich damit befasst, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Bei den Personen im Herkunftsstaat, die vom formellen Austritt aus der islamischen Religion, von der christlichen Taufe und den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis haben (können), kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer (zumindest mittelbar) selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen im Zusammenhang mit dem Austritt aus der islamischen Religion, der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten keine (intensiven) Übergriffe zu befürchten.

Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den - ebenso wenig aus Überzeugung - erklärten Austritt aus islamischen Religion.

Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat vom Austritt aus der islamischen Religion bzw. der Austrittserklärung, von der Taufe und den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU ) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295.

In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren (§ 15 AsylG 2005, § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 AVG; vgl. auch § 13 BFA-VG) sowie über die Verfahrensförderungspflicht (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 2a AVG) belehrt und auf die Rechtsfolgen einer etwaigen Missachtung dieser Pflichten bzw. Obliegenheit hingewiesen (vgl. insbesondere AS 39 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 133 ff; OZ 23 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung in/mit der Ladung zur Verhandlung unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG], OZ 32, S 5). Der Beschwerdeführer war im verwaltungsbehördlichen Verfahren zeitweise, konkret von Ende November 2017 (AS 101 ff) bis nach Erlassung des angefochtenen Bescheids im August 2018 (AS 548, 563 ff), durch einen Rechtsanwalt, somit rechtskundig, vertreten. Die gewillkürte Rechtsvertretung war bei der behördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers anwesend (AS 131 ff) und ihr wurden die Niederschriften der von der Behörde durchgeführten Zeugeneinvernahmen übermittelt (AS 189, 269). Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde von einer vom Beschwerdeführer bevollmächtigen, rechtskundigen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054) Rechtsberatungsorganisation (AS 569 ff) verfasst und eingebracht, die den Beschwerdeführer zunächst auch während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vertrat (OZ 14). Seit ca. Mitte März 2021 ist der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, somit wiederum rechtskundig, vertreten (OZ 13).

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer über das erstattete Vorbringen hinaus kein weiteres Vorbringen zu erstatten hat(te), über allenfalls gestellte Anträge hinaus keine weiteren Anträge zu stellen hat(te) und keine (weiteren) Bescheinigungsmittel vorzulegen hat(te). Andernfalls hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse (zeit- und fristgerecht; vgl. insbesondere OZ 23) ein weiteres Vorbringen erstattet, (Beweis-)Anträge gestellt, präzisiert/verbessert bzw. aufrechterhalten sowie (weitere) Bescheinigungsmittel vorgelegt.

Angesichts der – wie dargelegt – eingehenden Belehrung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie der rechtskundigen Vertretung, der sich der Beschwerdeführer bedient(e), darf und muss das Bundesverwaltungsgericht zum anderen (bei der Entscheidungsfindung) auch berücksichtigen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit sowie seiner Verfahrensförderungspflicht und insbesondere der diesbezüglich konkreten Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (fristgerecht und ordnungsgemäß) nachkam oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich insbesondere auf die Erwägungen unten unter 2.5.3.3. und 2.5.5.1.

Die vorangegangenen Ausführungen gelten nicht nur im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15, § 18 Abs 3 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).

Das vom Beschwerdeführer im Februar 2022 geäußerte Interesse an der „Beschleunigung“ des Verfahrens (vgl. OZ 19) rechtfertigt die Annahme umso mehr, dass er, hätte er ein entsprechendes verfahrensrelevantes Vorbringen und/oder aktuelle Bescheinigungsmittel (gehabt), schon von sich aus und - im Beschwerdeverfahren jedenfalls nach der eingehenden Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 23) - unverzüglich, fristgerecht und ordnungsgemäß vor der Verhandlung am 03.06.2022 ein solches erstattet bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt hätte.

Gemäß § 42 Abs 2 AVG kann eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs 4 AVG eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Nach § 39 Abs 4 AVG ist das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen. Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. § 17 VwGVG. Nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 41 Rz 22/1 f (Stand 1.4.2021, rdb.at) sollen die Parteien mit dem Hinweis auf die gemäß § 39 Abs 4 AVG eintretenden Folgen – zur Vermeidung von Verfahrensverschleppungen –aufgefordert werden, bis zum Ablauf der festgelegten Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel (nova reperta) geltend zu machen, weil sie nachher nur mehr unter den in § 39 Abs 4 AVG vorgesehenen besonderen Voraussetzungen ins Treffen geführt werden können. Kommt eine Partei der Aufforderung gemäß 3 41 Abs 2 Satz 3 AVG nicht fristgerecht nach, kann sie nachträglich nova reperta nur mehr unter den Voraussetzungen geltend machen, die jenen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG entsprechen. Das heißt, die Partei muss glaubhaft machen, dass sie die Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht fristgerecht geltend machen konnte und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden.

In der dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt am 29.04.2022 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 AVG unter anderem dazu auf, alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel unverzüglich, spätestens jedoch bis 17.05.2022, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, geltend zu machen (OZ 23). Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsfolgen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG eintreten würden, sollte der Beschwerdeführer ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel nicht fristgerecht geltend machen. Das heiße, danach müsste er glaubhaft machen, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden. Soweit der Beschwerdeführer in Missachtung der Aufforderung und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel nach Ablauf der gesetzten Frist geltend machte (vgl. insbesondere OZ 32, S 29, 31 und Beilage F), waren diese nicht beachtlich. Denn dass ohne sein Verschulden Tatsachen oder Beweismittel nicht fristgerecht geltend gemacht werden konnten und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden, machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Ebenso wenig machte er geltend, dass die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, und er ersuchte auch nicht um Fristerstreckung.

Dem von der Rechtsvertretung vorgetragenen Erklärungsversuch für das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren kann kein Erfolg beschieden sein. Die Rechtsvertretung brachte diesbezüglich vor, dass der Beschwerdeführer eher der unteren Bildungsschicht angehöre (OZ 32, S 29). Daraus ist für den Beschwerdeführer jedenfalls deshalb nichts zu gewinnen, weil er teilweise bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtsanwaltlich und großteils (von ca. zweieinhalb Monaten zu Jahresbeginn 2021 abgesehen) auch im Beschwerdeverfahren rechtskundig vertreten war bzw. ist. Zudem handelt es sich beim genannten Erklärungsversuch nicht um ein den Anforderungen des § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG genügendes Vorbringen. Schließlich verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die weiteren Erwägungen unten unter 2.5.3.3.

2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2016 im Rahmen der Erstbefragung (AS 37 ff) sowie – in Anwesenheit seiner anwaltlichen Rechtsvertretung – am 18.12.2017 (AS 131 ff) vor der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschriften über die Erstbefragung und die behördliche Einvernahme liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern. Dasselbe gilt für die Niederschrift der – ebenfalls in Anwesenheit der anwaltlichen Vertretung durchgeführten – Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 32). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte liefern auch die Niederschriften der zeugenschaftlichen Einvernahmen, die vor der Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfanden (AS 175 ff, 257 ff; OZ 32, Beilage Z), vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung und konnten ebenfalls sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Die Niederschrift der Erstbefragung unterfertigte der Beschwerdeführer nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er unter anderem, dass die Befragung in der Sprache Arabisch stattgefunden habe, er den Dolmetscher verstehe, er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, dass er keine anderen als die zu Protokoll gegebenen Fluchtgründe habe, die Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache, dass er keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen und alles verstanden habe. Die im weiteren Verlauf des Verfahrens geäußerten Beanstandungen betreffend die (Niederschrift der) Erstbefragung vermögen nicht zu überzeugen und stehen der Heranziehung der (in formaler Hinsicht) mängelfreien Niederschrift (und ihres Inhalts) nicht entgegen. Vgl. in diesem Sinne bereits die belangte Behörde, AS 516. Dass er infolge dessen, dass es ihm bei der Erstbefragung nicht gut gegangen und die Rückübersetzung nicht „genau“ (vgl. demgegenüber OZ 32, S 12) gewesen sei (AS 135; vgl. auch AS 75), unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht habe oder es zu einer von ihm nicht erkannten unvollständigen oder unrichtigen Protokollierung gekommen sei, machte der Beschwerdeführer ohnedies zu keinem Zeitpunkt geltend (vgl. insbesondere AS 135 ff; OZ 32, S 12 f). Vielmehr folgt aus den Angaben, die der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme auch anlässlich von Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung machte, dass insbesondere sein (angeblicher) Fluchtgrund in der Erstbefragung seinen Angaben entsprechend vollständig und richtig aufgenommen wurde (vgl. insbesondere AS 145, 163; vgl. auch OZ 32, S 12 f). Dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mit einem anderen (Vor-)Namen und Geburtsdatum als im weiteren Verlauf des Verfahrens erfasst wurde, ist nicht auf Mängel in der Erstbefragung, sondern auf die (divergierenden) Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. AS 37, 135 ff; OZ 25, OZ 32, S 11 f). Vom Leiter der behördlichen Einvernahme damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine angebliche Teilnahme an Demonstrationen, eine Festnahme und dass er sich vor der Ausreise monatelang verstecken habe müssen, nicht erwähnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er beim ersten Mal Angst gehabt habe (AS 145). Hierbei handelt es sich fraglos um eine Schutzbehauptung. Denn zum einen machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur vermeintlichen Angst, z. B. dazu, wovor konkret er Angst gehabt habe. Zum anderen hatte der Beschwerdeführer in Österreich eben den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in der Erstbefragung bereits ausgesagt, dass er, weil er Freunde und Bekannte dort habe, ursprünglich habe nach Holland gelangen wollen (AS 41); sein neues Zielland sei Österreich (AS 43 ff). Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach der Vorstellung des Beschwerdeführers bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des Beschwerdeführers keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, eine angebliche Demonstrationsteilnahme und daraus für ihn angeblich resultierende Probleme in der Erstbefragung unerwähnt zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vgl. auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322.

Das Bundesverwaltungsgericht wird in seinen weiteren Erwägungen daher – unter Bedachtnahme auf den Einzelfall – in zulässiger Weise auch die Ergebnisse der Erstbefragung berücksichtigen.

Auch die Niederschrift der behördlichen Einvernahme unterfertigte der Beschwerdeführer nicht nur am Ende, sondern zusätzlich auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er, dass er den Dolmetscher trotz unterschiedlicher Dialekte gut verstehe, einvernahmefähig sei, die Belehrungen über seine Rechte und Pflichten verstanden habe und sich seiner Rechte und Pflichten bewusst sei, dass er alles umfassend habe vorbringen können und keine Einwände gegen die Einvernahme habe, die Rückübersetzung sowie die vollständige und richtige Protokollierung seiner Angaben (AS 131 ff, insbesondere AS 131, 133 ff, 137, 139, 165 ff, 167, 169). Auch die anwaltliche Rechtsvertretung, die der Einvernahme beiwohnte, erhob weder Einwände noch nahm sie Ergänzungen vor (AS 165 ff). Der Rechtsvertreter stellte Beweisanträge, denen die Behörde in weiterer Folge entsprach (AS 165 ff, 175 ff, 257 ff). In Anbetracht der zu Beginn und gegen Ende der Einvernahme vor der Behörde anlässlich entsprechender Fragen getätigten Äußerungen (AS 133, 167) sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 32, S 12 f) ist davon auszugehen, dass der der behördlichen Einvernahme beigezogene Dolmetscher zwar – wie der Beschwerdeführer – Arabisch sprach, nicht jedoch denselben arabischen Dialekt wie der Beschwerdeführer. Dadurch mag sich die Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher etwas schwieriger gestaltet haben, als dies der Fall gewesen wäre, hätten die beiden denselben Dialekt gesprochen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere aufgrund allfälliger sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten - unrichtig oder unvollständig protokolliert worden wären, ist aber nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Antworten des Beschwerdeführers auf die in der Verhandlung am 03.06.2022 zu den bisherigen Befragungen und zum bis dahin erstatteten Vorbringen hin (OZ 32, S 11 ff).

Des Weiteren ist festzuhalten: Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend und gründlich ermittelt. Am 18.12.2017 vernahm die Behörde den Beschwerdeführer – im Beisein seiner anwaltlichen Rechtsvertretung – ein (AS 131 ff). Die Einvernahme dauerte (einschließlich Pausen und Rückübersetzung) von 11:35 bis 18:20 Uhr. Zu Beginn der Einvernahme belehrte der Leiter der Amtshandlung den Beschwerdeführer über dessen Rechte und Pflichten. Die Befragung war eingehend und detailliert. Sie bezog sich auf die Person des Beschwerdeführers, seine Lebensverhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat sowie auf die Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hatte nicht nur Gelegenheit, in freier Erzählung zu schildern, warum seinen Herkunftsstaat verlassen und ein Österreich einen Asylantrag gestellt habe, sondern der Leiter der Amtshandlung stellte dem Beschwerdeführer auch eine Vielzahl konkreter Fragen. Der Beschwerdeführer war ausdrücklich dazu angehalten, sich möglichst lebensnahe und mit allen Details zu äußern. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er alles umfassend habe vorbringen können (AS 165; vgl. auch AS 163). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte von der Möglichkeit, Fragen zu stellen, Ergänzungen und/oder Einwände vorzubringen, nicht Gebrauch (AS 165 ff). Ferner vernahm die Behörde – den Anträgen des Beschwerdeführers folgend (AS 167) – den Pastor der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX (AS 175 ff) sowie den damaligen Obmann des mittlerweile behördlich aufgelösten XXXX Vereins XXXX (AS 257 ff) als Zeugen ein und übermittelte die Niederschriften der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (AS 189, 269). Vom Beschwerdeführer vorgelegte fremdsprachige Dokumente ließ die Behörde übersetzen und überprüfen (AS 219 ff, 241 ff). Überdies brachte die belangte Behörde aktuelle Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (AS 167; vgl. auch AS 287 ff, 469, 473 ff). Mit den in der Beschwerde angeführten Länderinformationen ist (letztlich) nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu gewinnen (AS 573 ff). Dass sich ausgehend von diesen Berichten die Lage im Herkunftsstaat in entscheidungswesentlicher Hinsicht (grundlegend) anders darstellen würde als gemäß den von der Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen, vermochte der Beschwerdeführer nicht (schlüssig) aufzuzeigen.

Somit ist die belangte Behörde - entgegen der Darstellung in der Beschwerde (AS 571 ff) - ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. Der Beschwerdeführer hatte also bereits vor der Behörde umfassend Gelegenheit, Anlass und Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats und für den Antrag auf internationalen Schutz vollständig darzulegen. Soweit sich – abseits zulässiger Neuerungen (vgl. § 20 BFA-VG) bzw. ohne nachvollziehbare Begründung bzw. Rechtfertigung – das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten anders als vor der belangten Behörde gestaltete, mangelt es ihm an Konsistenz bzw. wäre von einer nachträglichen Abwandlung oder unter Umständen von einer Steigerung auszugehen. Sowohl Inkonsistenz als auch eine nachträgliche Abwandlung bzw. eine Steigerung des Vorbringens in wesentlichen Punkten stehen freilich der Glaubhaftigkeit desselben entgegen.

Der Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde außerdem die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (AS 583 ff). Tatsächlich hat sich die Behörde allerdings mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers näher und konkret auseinandergesetzt und es (grundsätzlich) individuell, logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt (vgl. AS 511 ff). Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender und überzeugender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Jedenfalls dem Großteil der behördlichen Erwägungen trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde und im übrigen Beschwerdeverfahren nicht (substantiiert) entgegen und er zeigte insbesondere nicht (schlüssig) auf, dass die tragenden Argumente der Behörde den Denkgesetzen und/oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprächen oder die Behörde anderweitig gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen hätte (§ 45 Abs 2 AVG; vgl. statt vieler VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0204)

Aus den bisherigen Erwägungen folgt zum einen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer Vielzahl der Argumente, die die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ins Treffen führte, anschließen kann. Zum anderen begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein tatsachenwidriges Vorbringen erstattet, indem er unzutreffenderweise die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens und der behördlichen Beweiswürdigung behauptet, starke Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit.

2.4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Zu den vom Beschwerdeführer gebrauchten Namen und Geburtsdaten verweist das Bundesverwaltungsgericht auf Schriftstücke der deutschen Bundespolizei (AS 1 ff), auf die Angaben und das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (AS 37, 135 ff; OZ 25, OZ 32, S 11 f) sowie von ihm vorgelegte Dokumente, von denen einige schriftlich übersetzt und einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurden (AS 117 ff, 219 ff, 241 ff, 249 ff; OZ 25, OZ 32, S 11 f und Beilage C). Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht seinen tatsächlichen Vornamen, sondern seinen Rufnamen anführte (vgl. AS 135), und liegt der Schluss nahe, dass er tatsächlich XXXX , (je nach Transkription) auch XXXX , heißt und am XXXX geboren wurde. Aufgrund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers und des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung (AS 241 ff) konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden; vgl. in diesem Sinne bereits die belangte Behörde (AS 512). Unzweifelhaft ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger ist. Mit einem vom tatsächlichen Vornamen verschiedenen Rufnamen lässt sich freilich nicht erklären, dass der Beschwerdeführer wenige Tage vor der Erstbefragung von der deutschen Bundespolizei unter einem gänzlich anderen Namen und mit einem um mehrere Jahre abweichenden Geburtsdatum erfasst worden war. Anlässlich eines entsprechenden Vorhalts in der behördlichen Einvernahme konnte der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung anführen (AS 135 ff). Auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist verfehlt (AS 573 ff, AS 583 ff). Aus den in der Beschwerde angeführten Länderinformationen ist für den konkreten Sachverhalt nicht zu gewinnen. Dies zeigt sich schon anhand der weiteren Ausführungen zu den (angeblichen) Namen konkret des Beschwerdeführers. In diesen Ausführungen werden Vornamen und Familiennamen vermengt und sind Vorname(n), Familienname(n) sowie Rufname(n) gleichermaßen in Blockbuchstaben – somit nicht unterscheidungskräftig – gehalten (AS 585). Hinzutritt, dass die Länderinformationen zu Namensänderungen im Iran keine nachvollziehbare Erklärung dafür sind, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2016 gegenüber Organen der deutschen Bundespolizei unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX auftrat (AS 1), am 19.01.2016 in Österreich in der Erstbefragung jedoch seinen Namen mit XXXX und sein Geburtsdatum mit XXXX nannte (AS 37). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, bei „ XXXX “ handle es sich um den Namen des Vaters des Beschwerdeführers, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme „ XXXX “ als den Vornamen seines Vaters genannt und nicht angegeben hatte, dass der Vorname des Vaters je (von iranischen Behörden) geändert worden wäre (AS 137 ff). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen zur angeblich mangelhaften behördlichen Beweiswürdigung (AS 583 ff) abermals als verfehlt, hatte der Beschwerdeführer doch gegenüber den Organen der deutschen Bundespolizei seine Vornamen mit „ XXXX “ und seinen Familiennamen mit „ XXXX “ angegeben (AS 1). Somit bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bisweilen bewusst falsche Angaben zu seiner Person machte, was freilich nicht für seine Glaubwürdigkeit spricht; vgl. in diesem Sinne bereits die belangte Behörde, AS 512. In dieses Bild fügt sich, dass sich der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zum Verbleib seines Reisepasses, mit dem er – legal (vgl. AS 29) – den Iran verlassen hatte, widersprüchlich äußerte und auf einen entsprechenden Vorhalt seine Angaben abermals abänderte (AS 43, 143; vgl. auch bereits AS 513).

Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage von überwiegend stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im behördlichen (AS 37 ff, 131 ff) und gerichtlichen (OZ 32, S 11 ff) Verfahren, teils in Zusammenschau mit vorgelegten Bescheinigungsmitteln (vgl. insbesondere die Auflistung in OZ 32, S 7 ff) und vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. OZ 30, 35 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister, Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren]) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

Dass er als Moslem, Sunnit, geboren wurde, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (AS 37; OZ 32, S 21). Dass er sich mittlerweile als Christ, evangelisch, bezeichne, trat jedenfalls in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zutage (OZ 32, S 21). Dass er der arabischen Volksgruppe angehört, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben und erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft (AS 37, 159). Zur Feststellung, dass er tatsächlich weiterhin dem Islam angehört, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Erwägungen zum vorgebrachten Religionswechsel.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: In der behördlichen Einvernahme am 18.12.2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei; der Arzt habe ihm Tabletten wegen der Albträume verschrieben (AS 133). In der Verhandlung am 03.06.2022 fragte der Richter den Beschwerdeführer konkret nach (chronischen) Krankheiten und Leiden, ärztlichen Behandlungen, Therapien und der Einnahme von Medikamenten (OZ 32, S 4, 15). Der Beschwerdeführer erklärte, dass er gesund sei. Jeder Mensch habe irgendwie psychische Schwierigkeiten, aber bei ihm sei es nicht der Fall, dass er eine Behandlung bzw. eine Therapie brauche. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen bzw. gesundheitliche Probleme zu verschweigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich. Zudem legte der Beschwerdeführer weder vor noch in der Verhandlung medizinische Unterlagen vor. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er tatsächlich keiner Behandlung, Therapie, Medikamente oder dergleichen bedarf.

Zutreffend erkannte bereits die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Einvernahme am 18.12.2017 seine Angaben zur Erwerbstätigkeit bzw. Lebensgrundlage seiner Angehörigen im Herkunftsstaat abwandelte. Während er zunächst zu Protokoll gab, dass seine Eltern an einem näher genannten Ort eine Landwirtschaft hätten (AS 137), behauptete er später, dass sein Vater arbeitslos sei (AS 161). Der Beschwerdeführer war sichtlich bemüht, Probleme seiner Angehörigen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber vorzugeben (AS 161). Den Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu entnehmen, dass die Angehörigen ihren Lebensunterhalt durch Handelstätigkeit finanzieren (OZ 32, S 14).

Dass der Beschwerdeführer mit im Iran lebenden Angehörigen in Kontakt steht, ist ausgehend von seinen eigenen Angaben nicht fraglich. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht stimmen sollte. An der Richtigkeit der näheren Ausführungen zum Kontakt und Verhältnis zu den im Iran lebenden Angehörigen sind aber durchaus Zweifel angebracht. Es entstand mehrfach der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Angaben variierte, um ein Gefährdungsszenario zu konstruieren. So erklärte er in der behördlichen Einvernahme zunächst, dass er selten Kontakt zu seinen Angehörigen im Iran habe. Vom Leiter der Amtshandlung daraufhin näher befragt, sagte der Beschwerdeführer, dass er nur manchmal mit XXXX (einem der Brüder des Beschwerdeführers) Kontakt habe; es sei schon lange her, weil sie alle Angst hätten, mit dem Beschwerdeführer Kontakt zu haben. Mit seinem ältesten Bruder habe er überhaupt keinen Kontakt. Dies rechtfertigt den Umkehrschluss, dass er jedenfalls auch mit seinen Eltern und weiteren Geschwistern in Kontakt steht, wenn auch möglicherweise seltener als mit seinem Bruder XXXX . Nach nochmaliger Nachfrage konnte der Beschwerdeführer die Behauptung, dass der letzte Kontakt schon lange her sei, nicht aufrechterhalten und musste einräumen, dass er ein paar Tage zuvor zuletzt Kontakt gehabt habe. (AS 137) In der Verhandlung am 03.06.2022 bestätigte der Beschwerdeführer, dass der Kontakt zu den Angehörigen im Iran weiterhin aufrecht sei, und nannte in diesem Zusammenhang namentlich seinen Bruder XXXX (OZ 32, S 14). Dass es zwischen ihm und seinen weiteren im Iran lebenden Angehörigen zu einem nachhaltigen Zerwürfnis gekommen wäre und/oder (deshalb) jeglicher Kontakt zu den weiteren Angehörigen abgebrochen wäre, machte der Beschwerdeführer weder bei dieser Gelegenheit noch anlässlich der vom Richter gestellten Fragen „Weiß Ihre Familie, dass Sie sich mit dem Christentum befasst haben? Wie hat sie reagiert? Weiß sonst jemand im Iran von Ihrer Hinwendung zum Christentum?“ (OZ 32, S 23 f) geltend. In seiner Antwort auf besagte Fragen legte der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass sich das Verhältnis zur Familie etwa deshalb verschlechtert hätte, weil er sich in Österreich mit dem Christentum befasst habe. Soweit der Beschwerdeführer in der Antwort auf eine von der Rechtsvertreterin gestellte Frage später behauptete, dass seine Familie seinen Religionswechsel nicht akzeptiere (OZ 32, S 30), muss das Bundesverwaltungsgericht von einer – der Glaubhaftigkeit des Vorbringens entgegenstehenden – Steigerung ausgehen.

Zu den Feststellungen zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der evangelischen Kirche A.B., Teilnahme am Gemeinschaftsleben der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX und fallweisen Verrichtung von Hilfstätigkeiten (Gartenarbeiten) verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen unten unter 2.5.5.5.). Zum zeitweiligen Besuch einzelner Veranstaltungen des mittlerweile behördlich aufgelösten (OZ 31) XXXX Vereins XXXX XXXX verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen unten unter 2.5.3.). Die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Sozialmarkt wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht und bescheinigt; (OZ 11, 18, OZ 32, S 17 und Beilage A). Seit wann genau der Beschwerdeführer diese Tätigkeit ausübt, ist aus dem Vorbringen und den Bescheinigungsmitteln jedoch nicht eindeutig und zweifelsfrei ersichtlich; die Angaben divergieren. Dass die Teilnahme an Treffen/Veranstaltungen im Rahmen des Integrationsprojekts „ XXXX “ vor allem dem zwischenmenschlichen Austausch dient, war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festzustellen (OZ 32, S 17 f). Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivität(en) und Mitgliedschaft(en) nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere OZ 32, S 15) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat und keine Lebensgemeinschaft führt, ergibt sich aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (AS 39 ff, 157, 159; OZ 32, S 15). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 32, S 16 f) sowie von ihm vorgelegte Bescheinigungsmittel (namentlich Empfehlungsschreiben) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer private Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhält. Im Hinblick auf die im (gerichtlichen) Verfahren vom Beschwerdeführer genannten bzw. den Empfehlungsschreiben zu entnehmenden Aktivitäten (z. B. Gespräche, Teilnahme an Spielen, Hilfe im Garten) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterschriftenliste ist der Namen der Gemeinde, in die der Beschwerdeführer „sehr gut integriert“ sei, nicht ausgewiesen (OZ 18). Vom Richter gefragt, um welche Gemeinde es sich handle, gab der Beschwerdeführer an: „Ich glaube, das ist von der katholischen Gemeinde. Es bestand durch die Kontakte durch XXXX und XXXX und weiteren Leuten der Kirche. Nachgefragt, wir haben im Monat einmal ein Treffen. Wir sitzen beisammen und beten. Ich besuche XXXX , XXXX und deren Kinder auch zuhause. Freunde kommen auch dorthin.“ (OZ 32, S 8) In Zusammenschau mit den Ausführungen der Rechtsvertreterin (OZ 32, S 8) und einem Empfehlungsschreiben (OZ 18: Mag. XXXX , vom April 2021) ist davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um eine katholische Glaubensgemeinde (Pfarre) handelt. Dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 (tatsächlich) des Öfteren an besagten Treffen teilnahm bzw. besagte Treffen überhaupt (laufend) stattfanden und er sich dauerhaft in die Gemeinde integrierte, ist äußerst zweifelhaft. Zum einen ist zu bedenken, dass sowohl die Unterschriftenliste als auch das Empfehlungsschreiben vom April 2021 datieren; entsprechende Urkunden jüngeren Datums legte der Beschwerdeführer nicht vor. Zum anderen führte der Beschwerdeführer diese Treffen im Rahmen einer katholischen Pfarre anlässlich der Aufforderungen „Nennen Sie alle Veranstaltungen im Rahmen von Glaubensgemeinden bzw. alle religiösen Veranstaltungen (z. B. Gottesdienste), an denen in den Jahren 2021 und 2022 regelmäßig teilnahmen bzw. nach wie vor regelmäßig teilnehmen! Geben Sie an, wie häufig Sie daran teilnehmen! Gehen Sie sowohl auf Präsenzveranstaltungen als auch auf allfällige Online-Veranstaltungen ein.“ überhaupt nicht an, sondern erwiderte: „Wegen Corona war alles geschlossen. Wir haben per YouTube online an Gottesdiensten teilgenommen.“ (OZ 32, S 26)

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 35).

Für die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit fehlt, ist insbesondere maßgeblich, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit einem gedanklichen Konstrukt begründete und vorgab, sich dem Christentum zugewandt zu haben. Der Beschwerdeführer schreckt also nicht davor zurück, gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt die Unwahrheit zu sagen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf bisherigen und die weiteren Erwägungen.

2.5. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:“:

Der Beschwerdeführer begründete den Antrag auf internationalen Schutz – auf das Wesentliche zusammengefasst und ohne an dieser Stelle auf Ungereimtheiten, Implausibilitäten sowie allenfalls fehlende Beachtlichkeit aus (verfahrens-)rechtlichen Gründen Bedacht zu nehmen – mit einer angeblichen Benachteiligung und Diskriminierung der Volksgruppe der Araber, einer (Verfolgung wegen einer) oppositionellen politischen Betätigung (insbesondere für die [Interessen der] Volksgruppe der Araber) im Iran, einer oppositionellen bzw. regimekritischen Betätigung nach dem Verlassen des Herkunftsstaats sowie einem Religionswechsel vom Islam zum Christentum. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft bzw. ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Herkunftsstaat einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei und/oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Soweit man den (folgenden) Erwägungen womöglich entgegenhalten wollte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zum Teil auf Widersprüche oder Ungereimtheiten in Details des Vorbringens oder auf das Fehlen von Details bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass detailreiche Angaben typisch für die Schilderung realer Vorfälle und (eigener) Erlebnisse sind. Die Schilderung von wahren Geschehnissen zeichnet sich nämlich in aller Regel dadurch aus, dass (in der freien Erzählung) viele und detaillierte Aussagen, zuweilen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge, ferner Interaktionsschilderungen hervorgebracht sowie dass Gedanken und eigene gefühlsbezogene Abläufe, überdies Gespräche aus der damaligen Situation und mitunter auch Details, die sich – von einem Außenstehenden betrachtet – für das eigentliche Geschehen als irrelevant erweisen (Nebensächlichkeiten), wiedergegeben werden. Vgl. zu diesen so genannten „Realkennzeichen“ etwa Sponsel, Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie (ISSN 1430-6972), https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen (14.06.2022); Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP, November 2011, S 1415 ff; siehe https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/ (14.06.2022) zu den Realkennzeichen nach Steller & Köhnken. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass vor allem Ereignisse, die mit massiven Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder sehr nachhaltig im Gedächtnis haften, z. B. Schüsse, Schläge und Misshandlungen durch Polizisten während einer Demonstrationsteilnahme und anschließenden Festhaltung in einem Keller, ebenso der spontane Entschluss, aufgrund von persönlicher Verfolgung aus der Heimat zu flüchten. Insofern ist ein normalpsychologisches Vergessen keine wahrscheinliche Erklärung für divergierende und nicht kompatible Angaben. Vgl. mit Verweis auf Prim. Dr. Adelheid KASTNER, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014 zu L506 1420860-1, z. B. BVwG 08.06.2021, L506 2203525-1/18E, BVwG 01.12.2021, L506 2202109-1/17E.

2.5.1. Der Beschwerdeführer gab (sinngemäß) mehrfach an, dass Angehörige der Volksgruppe der Araber im Iran unterdrückt sowie benachteiligt werden würden, keine Rechte, keine Freiheit(en) und verschiedene Schwierigkeiten (z. B. auf dem Arbeitsmarkt) hätten (z. B. AS 45, 145, 159 ff; OZ 32, S 19 f).

So gab der Beschwerdeführer – ohne eine allfällige persönliche Betroffenheit konkret aufzuzeigen – in der Erstbefragung zur Protokoll: „Alles Araber im Iran werden unterdrückt und haben keine Rechte. Die Arbeitsmöglichkeit ist sehr schwierig und somit habe ich keine Zukunftsperspektive. Zur Zeit auch wegen dieser Religionsrichtungsunterschied, haben wir auch mehr Probleme mit der Regierung im Iran. Andere Fluchtgründe habe ich nicht.“ (AS 45; Orthografie und Grammatik im Original) Ähnlich gestaltete sich das Vorbringen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber im Allgemeinen in der behördlichen Einvernahme (z. B. AS 145, 159 ff). Der Beschwerdeführer sprach etwa pauschal und plakativ davon, dass „sie“ („wir“) vom Regime bedroht und unterdrückt würden und jetzt so viele Probleme hätten (AS 145). In diesem Sinne fiel auch seine Antwort auf die Frage nach den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats und das Stellen des Antrags auf internationalen Schutz aus: „Wir sind vom iranischen Regime bedroht. Wir sind Araber – 90% der Wirtschaftsleistung kommt von uns, aber das Regime behandelt uns nicht gut, weil wir die Minderheit sind. Sie haben uns unser Land weggenommen und wollen uns vertreiben. Wir kämpfen um unsere Freiheit und unser Recht. Dewegen gibt es viele Probleme mit dem Regime. Wir versuchen durch Demos das aufzuzeigen und es wurden Leute von uns getötet und die Felder wurden uns weggenommen. Wir verlangen unsere Freiheit.“ (AS 159 ff; Orthografie und Grammatik im Original) Die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht waren im selben Maße allgemein und oberflächlich. Unter Bezugnahme auf das bisherige Verfahren und unter Hinweis darauf, dass er sich Zeit lassen könne, gefragt, was er zu den Gründen für das Verlassen des Iran bzw. für das Stellen des Antrags auf internationalen Schutz noch angeben möchte, entgegnete der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 03.06.2022: „Wir werden im Iran benachteiligt und diskriminiert. Wenn diese Luft dem iranischen Regime gehört, dann dürfen wir dort diese Luft nicht atmen. Der Iran wird uns dort alles verbieten. Im Iran wurden wir immer weiter benachteiligt, es wurde immer schlimmer. Sie können sich auch die Lage in XXXX anschauen.“ (OZ 32, S 19). Konkrete Schwierigkeiten benannte der Beschwerdeführer in seiner Antwort nicht. Eine individuelle Betroffenheit und konkret gegen seine Person gerichtete Handlungen des iranischen Staats und seiner Organe im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber machte der Beschwerdeführer erst dadurch geltend, dass er in der Einvernahme vor der Behörde erstmals ins Treffen führte, dass er an Demonstrationen teilgenommen und gegen das Regime gearbeitet habe; deshalb sei er bedroht bzw. verfolgt worden (z. B. AS 139 ff, 159 ff); darauf wird das Bundesverwaltungsgericht unten noch näher eingehen.

Dass er (allein) wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber im Iran einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) einer solchen ausgesetzt wäre, machte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft. Insbesondere legte er nicht glaubhaft dar, dass er (allein) wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erlitten habe oder (im Falle der Rückkehr in den Iran) erleiden würde, oder dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten wäre oder würde oder dass ihm die behaupteten Benachteiligungen das Leben in seinem Herkunftsstaat unerträglich gemacht hätten oder machen würden. In diesem Kontext ist außerdem daran zu erinnern, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran aufhältig sind, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt finanzieren (können). Der Beschwerdeführer war, wie unter 2.4. bereits erwogen, bemüht, die Situation seiner Familienmitglieder als Angehörige der Volksgruppe der Araber im Iran überzogen schlecht darzustellen.

Den von der Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen, die insgesamt einen mehrjährigen Beobachtungszeitraum abdecken (vgl. insbesondere AS 469, 473 ff, 499 ff; OZ 23, 28), ist zwar zu entnehmen, dass Araber im Iran generell Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Dass sie allein deshalb, weil sie eben Araber sind, regelmäßig zielgerichtet Maßnahmen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im vorigen Absatz nannte, einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wären, geht aus den Länderinformationen jedoch nicht hervor.

Nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (veröffentlicht am: 23.05.2022, Version 5, S 60 ff) machen die Angehörigen der arabischen Volksgruppe ca. drei Prozent der iranischen Gesamtbevölkerung aus. Sie leben in der Region um den Persischen Golf. Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten. Trotzdem diskriminiert die Regierung Minderheiten. Die Diskriminierung ethnischer Minderheiten (insbesondere Kurden, Araber, Belutschen, Aseris und Turkmenen äußert sich im Alltag auch durch das Verbot ihrer Muttersprache im Unterricht und bei Behörden (nur Farsi erlaubt) und im Verbot des Zugangs zu höheren politischen Ämtern (schiitischen Männern vorbehalten). Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden. Unabhängig von der Art der ihnen vorgeworfenen Straftat werden Angehörige ethnischer Minderheiten öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft. Aktivisten von Minderheiten werden regelmäßig festgenommen und wegen vage definierter nationaler Sicherheitsvorwürfe in Gerichtsverfahren angeklagt, die nicht den internationalen Standards entsprechen. Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt. Aufgrund der vage definierten Anklagen sind Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin unverhältnismäßig häufig von Todesurteilen betroffen. Die Behörden richten wegen derartiger Anschuldigungen Verurteilte heimlich hin, und weigern sich, deren Hinterbliebenen die Leichname zu übergeben.

Ahwazi-Araber (nach Schätzungen rund zwei Millionen) sind mehrheitlich sunnitischen Glaubens und bewohnen die an Erdölvorkommen reiche Grenzregion zum Irak und zu Kuwait. Mangels Unterricht in der Muttersprache sind viele Araber Analphabeten. Es herrscht unter der arabischen Minderheit eine hohe Armutsrate und es mangelt häufig an Wasser- und Stromversorgung. Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen. Darüber hinaus leidet sie unter wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und an Umweltschäden (Verschmutzung, Staubstürme), für die sie eine Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes (vor allem Provinz Chuzestan) durch die Zentralregierung verantwortlich macht. Arabische Ahwazi beklagen zudem, dass die Behörden Ausdrucksformen der arabischen Kultur, wie traditionelle Kleidung oder Dichtkunst unterdrücken. Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Araber ein, jedoch wurden einige lokale Clanführer in Chuzestan und anderen Gegenden, wo Ahwazi-Araber leben, in lokale Räte gewählt, wo sie auch sehr unverblümt sprechen. Ins Visier der Behörden können Ahwazi-Araber geraten, wenn sie Journalisten oder politische Aktivisten sind, die sich für Minderheitenrechte einsetzen. Aufgrund der staatlichen Repression und gesellschaftlicher Benachteiligung setzen sich verschiedene separatistische Gruppierungen auch gewaltsam für eine Abspaltung ein, so u.a. die von der Regierung als terroristische Organisation geführte „Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz“ (ASMLA) in der Region Chuzestan. Es gibt Berichte über die Vertreibung von Arabern von ihren Grundstücken aufgrund staatlicher Entwicklungsprojekte. Araber werden unverhältnismäßig häufig wegen unklar definierten Anschuldigungen (etwa wegen „mohareb“ und „mofsid-fil-arz“) zu sehr hohen Strafen verurteilt. Nach dem terroristischen Angriff in Ahwaz im September 2018 mit 30 Toten wurden offiziell 22 Personen aus dem Umfeld der Untergrundorganisation ’Al-Ahvaziya’ festgenommen, die Opposition hat von bis zu 800 Festnahmen berichtet. Eine derartige Benachteiligung lag auch den „Wasserprotesten“ im Juli 2021 in der v.a. von Arabern bewohnten Provinz Chuzestan zugrunde, in der ehemaligen Sümpfe, welche den Wasserbüffel-Bauern die Lebensgrundlage boten, aufgrund von Wasserumleitungen, Misswirtschaft und Klimakrise austrockneten. Nachdem zwölf Menschen umgekommen waren, wurden die Protestierenden mit Versprechungen (Rückleitung von Wasser aus anderen Provinzen) beruhigt. Allerdings kam es bereits in den Vorjahren im Sommer zu Unruhen aufgrund von Wassermangel. Immer mehr Menschen verlieren ihre Lebensgrundlage, und es wurden keine Maßnahmen gesetzt.

Vor dem Hintergrund der Länderinformationen ist auf die – insofern großteils den Angaben des Beschwerdeführers folgenden – Feststellungen zu seiner Person hinzuweisen. Demnach mag der Beschwerdeführer mit dem Abschluss der Mittelschule zwar kein hohes Bildungsniveau erlangt haben, es deutet aber insgesamt nichts darauf hin, dass der Bildungsweg des Beschwerdeführers (wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber) ungewöhnlich oder gar nachteilig verlaufen wäre. Der Beschwerdeführer ist kein Analphabet. Er war in der Gastronomie sowie im Handel erwerbstätig. Angehörige des Beschwerdeführers sind in der Landwirtschaft und im Handel tätig. Dass seine Angehörigen kein Wasser bzw. (sonst) keine Lebensgrundlage (mehr) hätten, er kein Wasser bzw. (sonst) keine Lebensgrundlage gehabt habe oder im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mehr hätte, machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Zu einem etwaigen Mangel an Wasser äußerte sich der Beschwerdeführer lediglich, als ihn seine Rechtsvertreterin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach seiner Teilnahme an Aufständen im Iran fragte: „Es gab immer Vorfälle und Gründe für diese Aufstände, so wie im Jahr 2018, als sie uns kein Wasser mehr gegeben haben bzw. das Wasser abgestellt haben und als sie uns unsere Landwirtschaft abgenommen haben. Es gibt bei diesen Aufständen keine Regelmäßigkeit.“ (OZ 32, S 20) Der Beschwerdeführer blieb in seiner Antwort gänzlich unspezifisch. Dass sich seine Ausführungen weder konkret auf seine Person noch konkret auf seine im Iran lebenden Angehörigen beziehen, erschließt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer 2018 bereits längst in Österreich lebte. Wären Angehörige des Beschwerdeführers von einer Enteignung und/oder von Wassermangel (im Jahr 2018) konkret betroffen gewesen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen (umgehend nach Eintreten der betreffenden Umstände und jedenfalls nach Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht) erstattet hätte.

2.5.2. Dass sich der Beschwerdeführer im Iran (insbesondere für die [Interessen der] Volksgruppe der Araber) (oppositions-)politisch betätigt hätte, indem er etwa an Demonstrationen, Aufständen und/oder Sitzungen teilgenommen und Flugzettel verteilt hätte, ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war vor allem durch Widersprüche in zentralen Punkten gekennzeichnet, implausibel, detailarm, keineswegs lebensnah und - zusammengefasst - zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes berichtete. Der Beschwerdeführer schilderte ein gedankliches Konstrukt und war dabei nicht in der Lage, dieses durchgehend schlüssig und widerspruchsfrei wiederzugeben. Der Beschwerdeführer war und ist kein politischer Aktivist, namentlich auch kein Aktivist für die Volksgruppe der Araber, er vertrat und vertritt keine oppositionelle politische Gesinnung und ihm wird dergleichen vom Iran auch nicht unterstellt. Dem Vorbringen, dass er durch die Teilnahme an Demonstrationen bereits im Iran in das Blickfeld der iranischen Behörden gelangt und seine (angebliche) regimekritische Haltung daher bekannt sei (OZ 32, S 10), kommt keine Berechtigung zu. Mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens und insbesondere mangels einer (oppositions-)politischen Betätigung des Beschwerdeführers im Iran ist ausgeschlossen, dass der iranische Staat und seine Organe (insofern) auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sein könnten. Es gab keine „Vorverfolgung“ des Beschwerdeführers. Folglich gibt es auch keine (begründeten) Anhaltspunkte dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers seinetwegen Probleme mit den iranischen Behörden bekommen haben könnte oder dass seine Familie Angst davor haben könnte, mit dem Beschwerdeführer Kontakt zu unterhalten (vgl. AS 137).

2.5.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht gibt – an die Erwägungen oben unter 2.5.1 anknüpfend und der belangten Behörde folgend (vgl. AS 516, 518) – zunächst zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine derartige politische Betätigung nicht einmal angedeutet, sondern sich darauf beschränkt hatte, allgemeine Probleme, die die Angehörigen der Volksgruppe der Araber im Iran hätten, anzuführen (AS 1). Demgegenüber brachte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass er „[c]a. 2015“ deshalb den Entschluss zur Ausreise (aus dem Iran) gefasst habe, weil er ca. im März 2015 an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe (AS 139 ff, 161). Eine Person sei erschossen und mehrere Personen seien festgenommen worden. Ihn habe man nicht festgenommen; er sei geflüchtet und habe sich im Iran versteckt. Er sei verfolgt worden. Die Polizei sei zu ihm nachhause gekommen und habe statt ihm seinen Bruder XXXX festgenommen und nach einer mehrtägigen Anhaltung wieder freigelassen. (AS 141, 161) Auch 2005, 2006 und 2008 bzw. – wie der Beschwerdeführer auf Nachfrage erklärte (AS 141; vgl. auch AS 163) – (nur) 2005 habe er an (einer) Demonstration(en) teilgenommen (AS 141). Im Jahr 2005 sei er festgenommen und einen Monat vom Geheimdienst angehalten worden. Von 2005 bis 2014 habe er nichts gemacht; ab 2014 sei er wieder politisch aktiv geworden. (AS 163) Er habe Flugzettel verteilt (AS 161). (Auch) unter Bedachtnahme auf das Wesen der Erstbefragung (vgl. oben unter 2.3.) wäre es unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein eigenes (politisches) Engagement für die Volksgruppe der Araber und daraus resultierende Probleme, jedenfalls aber, dass iranische Staatsorgane nach ihm gesucht, deshalb sein Zuhause aufgesucht und einen seiner Brüder festgenommen hätten sowie dass er sich – um sich nach der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2015 dem Zugriff iranischer Staatsorgane zu entziehen – vor der Ausreise längere Zeit im Iran versteckt habe, bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Dass er dies unterlassen hat, rechtfertigt den Schluss, dass das (später erstattete) Vorbringen „nachgeschoben“ wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Es ist mitnichten nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zwar angeben sollte, dass Angehörige der Volksgruppe der Araber benachteiligt und diskriminiert werden würden und er deshalb keine Zukunftsperspektive hätte, aber unerwähnt lassen sollte, dass er, der er schon im Jahr 2005 nach der Teilnahme an einer Demonstration für einen Monat lang inhaftiert gewesen sei, im Jahr 2015 neuerlich für die Rechte der Araber demonstriert habe, deshalb von iranischen Staatsorganen gesucht worden sei, die an seiner Stelle seinen Bruder festgenommen hätten, und sich aus Angst um sein Leben längere Zeit versteckt habe. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang neben den (grundsätzlichen) Erwägungen oben unter 2.3., dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich zu Protokoll gab, dass er keine anderen als die in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe habe (AS 45).

Für den Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts und gegen die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens spricht ferner, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 19.01.2016 sagte, dass er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat „[v]or ca. 1 Jahr“ gefasst habe (AS 41). Zunächst äußerte sich der Beschwerdeführer auch in der behördlichen Einvernahme ähnlich vage (AS 139). Hätte der Beschwerdeführer den Entschluss tatsächlich nach der Teilnahme an einer Demonstration ca. im März 2015 gefasst (AS 141), hätte er naheliegenderweise durchgängig zeitlich und/oder inhaltlich darauf Bezug genommen und sich gewiss nicht mehrfach auf gänzlich ungenaue Zeitangaben zurückgezogen.

In Übereinstimmung mit der Behörde (vgl. AS 516 f) ist auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran ca. im Herbst 2015 (vgl. AS 43; siehe auch AS 143) hervorzuheben. Die Verwendung des eigenen Reisepasses bei der Ausreise deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle zu unterziehen, bzw. ergeben sich daraus keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen seitens der Behörden in seinem Herkunftsstaat selbst befürchtete oder zu befürchten hatte.

2.5.2.2. Dass sich der Beschwerdeführer im Iran jemals (oppositions-)politisch betätigt bzw. an Demonstrationen, Aufständen und/oder Sitzungen teilgenommen und Flugzettel verteilt hätte und deshalb ins Visier des iranischen Staates geraten wäre, ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer dergleichen bei mehreren Gelegenheiten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal andeutete: Auf die Frage des Richters „Für den Fall der Rückkehr in den Iran: Spräche etwas dagegen, dass Sie sich an einem anderen Ort als an Ihrem früheren Wohnort niederlassen und leben?“ antwortete der Beschwerdeführer abstrakt und ohne Bezugnahme auf eine allfällige staatliche Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung, die bereits stattgefunden habe oder zu der es im Falle der Rückkehr kommen würde: „Ich kann nicht in einer anderen Provinz des Iran leben. Die Iraner würden mich ablehnen.“ (OZ 32, S 18) Die anschließend an ihn adressierte Aufforderung „Geben Sie an, was geschehen würde, wenn Sie in den Iran zurückkehren müssten! Benennen Sie konkret, was aus Ihrer Sicht passieren würde, und geben Sie an, wieso Sie annehmen, dass es dazu kommen würde!“ ließ der Beschwerdeführer zu einem erheblichen Teil unbeantwortet, indem er lediglich entgegnete: „Ich würde 100 %-ig die Todesstrafe oder eine lebenslange Haft im Iran bekommen.“ (OZ 32, S 18 f) Auch insofern fehlt jegliche Bezugnahme auf eine allfällige politische Betätigung sowie darauf, dass er im Jahr 2005 bereits festgenommen und angehalten worden sei, eine Unterlassungserklärung unterschrieben habe (AS 163) und dass die iranische Polizei bzw. der iranische Geheimdienst 2015 nach ihm gesucht habe. In weiterer Folge von seiner Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass er nicht angegeben habe, warum er glaube, dass ihm im Iran die Todesstrafe bzw. Haft drohe, stellte der Beschwerdeführer abermals keinen (konkreten) Zusammenhang zu (angeblich) von seiner Person ausgeübten (politischen) Tätigkeiten und etwaigen gegen ihn gerichteten Maßnahmen des iranischen Staates her. Der Beschwerdeführer behauptete erstmals, dass man „ihnen“ („wir“), damit wohl gemeint: den Angehörigen der Volksgruppe der Araber, eine Kooperation mit ausländischen Regierungen, z. B. Israels, vorwerfe. Der Beschwerdeführer bezog sich auf Habib ASYOUD (auch: Habib CHAAB), einen Aktivisten, der vom Iran zum Tode verurteilt worden sei, sowie auf Ahmad MAWLA (auch: Ahmad MOLA NISSI), einen Aktivisten, der 2017 oder 2018 getötet worden sei. (OZ 32, S 21; jeweils andere Transkription des Namens) Das Schicksal der beiden Personen kann öffentlich zugänglichen Berichten ohne Weiteres entnommen werden; vgl. z. B. https://www.ahwazhumanrights.org/en/sections/12/ahro-condemns-the-abduction-of-the-ahwazi-activist-habib-asyoud-in-turkey-and-his-extradition-to-iran (15.06.2022); https://europa.blog/en/ahwazi-swedish-leader-habib-asyoud-kidnapped-in-turkey-and-handed-over-to-iran-risks-death-penalty/#pll_switcher (15.06.2022); https://www.iranhr.net/en/articles/4485/ (15.06.2022); https://www.kurdistan24.net/en/story/13272-Leader-of-Ahwaz-Movement-murdered-in-Netherlands - (15.06.2022); https://en.radiofarda.com/a/iran-arab-opoosition-secessionist-ahmad-maula-killed/28844375.html (15.06.2022); https://www.heise.de/tp/features/Iranischer-Separatistenfuehrer-in-Den-Haag-erschossen-3888083.html (15.06.2022). Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer später in der Verhandlung genannten schwedisch-iranischen Doppelstaatsbürger Ahmadreza DJALALI, dem Spionage für Israel vorgeworfen wird, und dessen Schicksal,; vgl. z. B. https://www.derstandard.at/story/2000135927847/iran-haelt-an-hinrichtung-von-schwedischem-doppelstaatsbuerger-fest (15.06.2022); https://www.amnesty.at/presse/amnesty-schwedisch-iranischer-arzt-wird-als-geisel-gehalten-drohende-hinrichtung-ist-vergeltungsmassnahme/ (15.06.2022); https://orf.at/stories/3263659/ (15.06.2022). Schon gegenüber der Behörde hatte der Beschwerdeführer – nach Vorfällen anlässlich der Demonstration, an der er teilgenommen habe, befragt – „ausschließlich medial leicht recherchierbare Vorfälle benennen können“ (AS 517; vgl. AS 141, 415 ff). Welches Kalkül seitens des Iran mutmaßlich hinter dem Verfahren gegen und der beabsichtigten Hinrichtung von Ahmadreza DJALALI steckt, ist den verlinkten Berichten zu entnehmen (insbesondere Austausch mit im Ausland verurteilten Vertretern des iranischen Staats), und es ist nicht ersichtlich, dass der Iran insofern auch nur das geringste Interesse am Beschwerdeführer, der ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit hat, haben könnte. Dass man konkret gegen ihn den Vorwurf einer Kooperation mit ausländischen Regierungen erhoben habe, machte der Beschwerdeführer freilich ebenso wenig geltend, wie er konkrete Anhaltspunkte dafür nannte, dass sich der Iran zur Erhebung eines solchen Vorwurfs gerade gegen ihn veranlasst sehen würde. Selbst wenn man – hypothetisch – von der Glaubhaftigkeit einer politischen Betätigung des Beschwerdeführers im Iran sowie davon, dass der Iran Kenntnis von der vereinzelt gebliebenen Teilnahme an Demonstrationen in Österreich, den religiösen Aktivitäten in Österreich und den Auftritten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien habe, ausginge, würde sich sein „Profil“ etwa vom „Profil“ von Habib ASYOUD und Ahmad MAWLA derart wesentlich unterscheiden, dass der Iran kein (gesteigertes) Interesse am Beschwerdeführer hätte und diesen nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner ansähe. Ahmad MAWLA (auch: Ahmad MOLA NISSI) und Habib ASYOUD (auch: Habib CHAAB) waren nämlich Führer des „Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz“; vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Arab_Struggle_Movement_for_the_Liberation_of_Ahwaz ; (15.06.2022); https://iranprimer.usip.org/blog/2020/jul/02/profiles-iranian-opposition-groups (15.06.2022). Nachdem er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht allgemein davon gesprochen hatte, dass „sie“ („wir“) im Iran benachteiligt und diskriminiert werden würden, und anlässlich einer Frage der Rechtsvertreterin präzisiert hatte, dass er mit „wir“ die Menschen aus XXXX meine, von der Rechtsvertreterin gefragt, ob er die Probleme, die er deswegen gehabt habe, noch ein bisschen näher beschreiben könne, zog sich der Beschwerdeführer – abseits des zusammenhanglos in den Raum gestellten Satzes, dass er in Österreich das Christentum kennengelernt habe,- abermals auf generelle Ausführungen zurück. Dass er den Iran wegen Problemen, die spezifisch seine Person betroffen hätten, verlassen hätte, namentlich dass er 2005 für einen Monat inhaftiert gewesen sei und dass iranische Staatsorgane 2015 nach ihm gesucht hätten, erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort. „Im Jahr 2005 war unser Aufstand und die iranischen Behörden haben uns damals auch verboten, dass wir diesen Aufstand weiterführen. Es gab dann immer wieder einen weiteren Aufstand von unserer Seite im Iran. Das hat bis zum Jahr 2015 gedauert. Im Jahr 2015 gab es den Aufstand Malab Alagdir. Ich rede von dem Aufstand im Jahr 2015. Da es eine Möglichkeit zum Flüchten gab, bin ich dann nach Europa geflüchtet. Ich bin ein Beispiel der Flüchtlinge aus XXXX und beschreibe, wie die Perser gegen uns waren. Es gibt dort keine Freiheit für uns. Nachdem ich nach Österreich kam, habe ich dann das Christentum näher kennengelernt und ich habe das Leben mit Jesus weitergeführt bis heute.“ (OZ 32, S 20; Hervorhebung nicht im Original) Diese Ausführungen legen abermals nahe, dass es keinen konkreten Anlass im Sinne eines „fluchtauslösenden Ereignisses“ für das Verlassen des Iran gab, sondern der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine günstige Gelegenheit sah, nach Europa zu gelangen, um dadurch seine allgemeinen Lebensbedingungen zu verbessern. Auch im Zuge der weiteren Befragung in der Verhandlung am 03.06.2022, wobei die Rechtsvertreterin vor allem Fragen zu Themen stellte, die in der behördlichen Einvernahme schon umfassend behandelt worden waren, erging sich der Beschwerdeführer vielfach in allgemein gehaltenen Angaben, mit denen er nicht den Eindruck vermittelte, er habe sich im Iran, etwa in der Gestalt der Teilnahme an Demonstrationen und Aufständen, politisch betätigt und sei deshalb von Maßnahmen iranischer Staatsorgane, wie einer Festnahme und Anhaltung, betroffen gewesen oder von iranischen Staatsorganen gesucht worden (OZ 32, S 19 ff). Dass er, wie er in der behördlichen Einvernahme behauptet hatte (AS 165), anlässlich der Bewachung von Stromleitungen in den Jahren 2007 und 2008 von einem Offizier aufgehalten, geschlagen und festgenommen worden sei, brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung überhaupt nicht mehr vor.

2.5.2.3. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen fortwährend variierte und sich dabei in widersprüchliche und divergierende Angaben verstrickte. Bisweilen wich der Beschwerdeführer konkreten Fragen aus und wiesen manche seiner Antworten keinen oder nur am Rande Bezug zur jeweiligen Fragestellung auf. Die Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, musste der Leiter der Amtshandlung zweimal stellen. Beim ersten Mal hatte der Beschwerdeführer nämlich die Frage ignoriert und gänzlich substanzlos behauptet, dass sie zuhause bedroht worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer dann angegeben hatte, dass er „[c]a. 2015“ den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, fragte ihn der Leiter der Einvernahme, was 2015 vorgefallen sei, dass er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er bei einer Demonstration gegen die Regierung gewesen sei, weil „sie“ („wir“) unterdrückt seien; sie hätten demonstriert, um die Freiheit zu bekommen. (AS 139 ff) In der Folge konnte sich der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zur angeblichen Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2015 äußern. Auf die Frage, wann und wo diese Demonstration gewesen sei, entgegnete er: „Es war ein paar Mal. 2005 war Nisan“ (AS 141) Dass er, wie er auf Nachfrage behauptete, 2005, 2006, 2008 und 2015 bei Demonstrationen gewesen sei, musste der Beschwerdeführer revidieren; er sei nur 2005 und 2015 bei einer Demonstration gewesen. Vgl. in diesem Sinne die belangte Behörde, AS 516 f; das Bundesverwaltungsgericht gelangt allerdings – anders als die Behörde – unter Bedachtnahme auch auf die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer auch 2005 nicht an einer Demonstration teilgenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an die Erwägungen im vorigen Absatz; demnach tätigte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht – trotz konkreter Fragen – überwiegend allgemeine Aussagen. Lebensnahe und authentisch wirkende Angaben, die darauf hindeuten würden, dass er überhaupt jemals an einer Demonstration oder einem Aufstand im Iran teilgenommen hätte, machte er nicht. Die Frage, ob er an den Aufständen auch selbst teilgenommen habe, bejahte der Beschwerdeführer; er und – wie er bei dieser Gelegenheit erstmals behauptete – seine Brüder hätten teilgenommen (OZ 32, S 20). Insofern ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass iranische Staatsorgane auch nach seinen Brüdern gesucht hätten, um diese festzunehmen (AS 141). Vielmehr seien „[s[ie“ (wohl gemeint: der iranische Geheimdienst bzw. die iranische Polizei) beim Beschwerdeführer zuhause gewesen und hätten – da er nicht anwesend gewesen sei – an seiner Stelle einen seiner Brüder festgenommen (AS 161). Wann und wie oft er an Demonstrationen bzw. Aufständen teilgenommen und was er dabei gemacht habe, ließ der Beschwerdeführer trotz mehrerer darauf gerichteter Fragen im Dunkeln. Der Beschwerdeführer bleib nebulös, seine Darstellung blieb kryptisch und das Vorbringen erweist sich auch in Zusammenschau mit den Angaben in der behördlichen Einvernahme als gehaltlos sowie unglaubhaft. Zur Veranschaulichung gibt das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wörtlich wieder: „RV [Rechtsvertreterin]: Wann war das, wie oft und was haben Sie dabei gemacht? - P [beschwerdeführende Partei]: Meine erste Teilnahme bei diesem Aufstand bzw. bei der Demo war 2005 und die letzte war im Jahr 2015. - D [Dolmetscher]: Die P verwendet manchmal den Begriff Aufstand und manchmal den Begriff Demo. / RV: Wie regelmäßig haben Sie teilgenommen? - P: Meinen Sie in Österreich? / RV: Nein, ich meine im Iran. - P: Eigentlich habe ich auch bei den Sitzungen teilgenommen. Es waren Menschen und Dichter anwesend. Das nennen wir auch Aufstand. 2008 und 2011 gab es auch Aufstände. Ich nenne jetzt die Jahre nach der christlichen Zeitrechnung. / RV: Meine Frage war, wie regelmäßig das war, täglich, wöchentlich, einmal im Jahr, etc.? - P: Es gab immer Vorfälle und Gründe für diese Aufstände, so wie im Jahr 2018, als sie uns kein Wasser mehr gegeben haben bzw. das Wasser abgestellt haben und als sie uns unsere Landwirtschaft abgenommen haben. Es gibt bei diesen Aufständen keine Regelmäßigkeit. / RV: Kann man sagen, dass jedes Mal, wenn es einen Anlass und Aufstand gab, dass Sie dann da teilgenommen haben? - P: Es gab immer einen Vorfall gegen uns und daraufhin gab es einen Aufstand.“ (OZ 32, S 20) Wie lange er sich im Jahr 2015 – nach der angeblichen Teilnahme an einer Demonstration – im Iran versteckt habe, konnte der Beschwerdeführer, wie bereits die Behörde überzeugend aufzeigte (AS 517), auch nicht widerspruchsfrei angeben. Als an seiner Stelle sein Bruder festgenommen worden sei, sei er nicht zuhause gewesen; er habe Angst gehabt und sei bei einem Freund gewesen. Er sei, wie er im Zuge der näheren Befragung erklärte, nur fünf Tage bei diesem Freund gewesen; er habe Angst gehabt und der Freund habe ihn dann woanders versteckt. Auf die Frage „Wie lange waren Sie damals insgesamt versteckt?“ erwiderte der Beschwerdeführer „Ca. 1 Monat.“ Kurz darauf gefragt, wo er gewesen sei, nachdem er sich ca. einen Monat versteckt hatte, behauptete der Beschwerdeführer allerdings, er habe sich bei anderen Freunden, bei seinem Onkel und bei anderen Verwandten versteckt. Auf die Frage „Wie lange haben Sie sich damals versteckt – egal bei wem?“ antwortete der Beschwerdeführer in eklatantem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben: „Ca. 6-7 Monate.“ Auch damit nicht im Einklang stehend entgegnete der Beschwerdeführer auf die Frage „Wo waren Sie nach diesen 6-7 Monaten des Verstecktseins?“: „Ich habe mich bei einem anderen Freund versteckt, bis er mir half das Land zu verlassen.“ Davon wiederum abweichend gab der Beschwerdeführer anlässlich der Frage, wie lange er bei diesem Freund versteckt gewesen sei, bis er das Land habe verlassen können, zu Protokoll, dass er sich sechs bis sieben Monate versteckt habe, bis er die Möglichkeit gehabt habe, das Land zu verlassen. (AS 141 ff; Hervorhebungen nicht im Original) Dass er sich im Jahr 2015, vor dem Verlassen des Iran, für welchen Zeitraum auch immer, vor den iranischen Sicherheitsorganen versteckt hätte, fand in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt keine Erwähnung mehr. Ferner ist, wie bereits die Behörde erkannte (AS 517), nicht einleuchtend, dass sich der Beschwerdeführer, nach dem die Polizei bereits gesucht (AS 141) und der Todesangst gehabt habe (AS 161), bei einem Onkel und anderen Verwandten versteckt haben will. Denn der Beschwerdeführer hätte sich damit bei Personen bzw. an Orten aufgehalten, bei bzw. an denen die iranischen Sicherheitsbehörden (zu Kompetenzen, Vernetzung, Überwachung der Bevölkerung etc. vgl. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, veröffentlicht am: 23.05.2022, Version 5, S 22 ff) wohl kaum zuletzt nach ihm suchen würden.

2.5.2.4. Der Behörde ist auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Darstellungen der vermeintlichen Geschehnisse im Iran, namentlich seiner angeblichen politischen Betätigung und einer angeblichen Bedrohung seiner Person, durchwegs nicht den Eindruck vermittelte, er habe persönlich Erlebtes geschildert (AS 517). Ebenso wenig lassen die Angaben des Beschwerdeführers auf eine wahrhaftige oppositionelle politische Gesinnung oder eine nähere Auseinandersetzung und Identifikation mit den Zielsetzungen von Demonstrationen, Aufständen und/oder Sitzungen sowie Flugzettel-Verteilaktionen schließen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf seine bisherigen Erwägungen und die darin thematisierten sowie teils wörtlich wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers. Bereits vor der Behörde fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend allgemein aus. Zum Ziel, das mit den Demonstrationen, an denen er in den Jahren 2005 und 2015 teilgenommen habe, verfolgt worden sei, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf zwei Sätze: „Ein Dokument des Präsidentenbüros handelte über die Araber in XXXX und daß die Araber umgesiedelt werden sollen. Die Araber sollten enteignet werden.“ (AS 141) Eigene Wahrnehmungen konkreter Vorfälle bei der Demonstration im Jahr 2015 konnte der Beschwerdeführer nicht berichten. Zunächst missachtete er die Frage und führte – seine vorige Antwort abwandelnd bzw. ergänzend – an, dass „sie“ („wir“) gegen das Vorhaben der Regierung gewesen seien, dass Wasser von XXXX nach XXXX fließen solle. Nach Wiederholung und Ergänzung der Frage zog sich der Beschwerdeführer auf die kurz gehaltene und inhaltlich widersprüchliche Wiedergabe eines – wie die Behörde schlüssig begründete – medial leicht recherchierbaren Vorfalls zurück (AS 517; vgl. AS 141, 415 ff). Gefragt, ob sonst noch etwas Besonderes bei der Demonstration passiert sei, fügte der Beschwerdeführer einen weiteren - medial ebenso leicht recherchierbaren – Vorfall hinzu (AS 517; vgl. AS 141, 415 ff). Auf die Vorfälle ging der Beschwerdeführer jeweils in wenigen Sätzen ein, die wie kurze, nüchterne Berichte eines unbeteiligten Dritten wirken. Z. B.: „Polizeiautos wurden verbrannt. Im Bezirk XXXX wurde ein Mensch von der Polizei erschossen und es wurden mehrere festgenommen.“ (AS 141) Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer nicht (lebensnah) darlegen, was er (konkret) bei den Demonstrationen gemacht habe (OZ 32, S 35). Auf die unmissverständlich formulierten Fragen „Sind Sie persönlich bedroht worden? Wenn ja, wie, wann und von wem?“ erwiderte der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde lapidar „Ja, natürlich.“, wusste aber selbst im Zuge der näheren Befragung keine Bedrohung seiner Person zu schildern (AS 161, 163). Erstaunlicherweise behauptete der Beschwerdeführer allerdings dann später in der behördlichen Einvernahme, dass er anlässlich der Bewachung von Stromleitungen in den Jahren 2007 und 2008 von einem Offizier aufgehalten, geschlagen und festgenommen worden sei (AS 165). Zum Inhalt und angeblichen Verteilen von Flugzetteln äußerte sich der Beschwerdeführer genauso einleuchtend wie nichtssagend. Sie hätten allgemein über ihre Situation geschrieben. Die Flugzettel hätten sie in XXXX bei Versammlungen, etwa Hochzeitsfeiern, bei Festen mit vielen Leuten, am Abend, also als es schon finster gewesen sei, nach Sonnenuntergang, verteilt; am Tag gehe das nicht. Um diese wenig aussagekräftigen Informationen zu erhalten, musste der Leiter der Amtshandlung dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen stellen. Ähnlich vage war die Antwort des Beschwerdeführers auf eine Frage der Rechtsvertreterin zu den (angeblichen Flugzetteln („Broschüren“) in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 32, S 35). Wie oft er mitgearbeitet bzw. Flugzettel verteilt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ungefähr angeben; den Fragen ausweichend und gänzlich unpräzise sagte er, er habe seit ca. 2014 mitgearbeitet und „sie“ („wir“) hätten die Zettel von 2014 bis 2015 verteilt. (AS 161 ff)

2.5.2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Bedachtnahme auf die von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel (namentlich AS 109; OZ 15, 25) sowie die Aussage, die der (einstige) Obmanns des mittlerweile behördlich aufgelösten (OZ 31) XXXX Verein XXXX als Zeuge vor der belangten Behörde machte (AS 257 ff), nicht glaubhaft ist. Den schriftlichen und mündlichen Äußerungen fehlt es an Gehalt und sie sind ([auch] aus den folgenden Erwägungen) als Gefälligkeiten zu werten. Im Schreiben des Obmanns vom 14.12.2017, AS 109, heißt es, dass der Verein die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestätigte. Welche Angaben damit gemeint sein sollen (bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt), bleibt im Schreiben völlig im Dunkeln. Ebenso wenig legt der Obmann im Schreiben offen, was ihn dazu veranlasst habe, die Angaben des Beschwerdeführers für richtig zu befinden. Dazu in der zeugenschaftlichen Einvernahme befragt, gestalteten sich die Ausführungen des Obmanns wenig konkret. Eigene Wahrnehmungen von politischen Aktivitäten, denen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nachgegangen sein könnte, wusste der Obmann nicht zu berichten. Ein Zeugenbeweis vom Hörensagen ist zwar nicht von vornherein unzulässig; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 4 (Stand 1.7.2005, rdb.at), doch mindert es die Aussagekraft der Angaben des Obmanns beträchtlich, dass dieser (nur) kryptisch und allgemein davon sprach, dass sie in der Heimat Leute hätten und Erkundigungen einholen würden, wenn jemand komme. Beweismittel zur angeblichen politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat konnte er (trotzdem) keine vorlegen. Hinzukommt, dass die Angaben des Obmanns, abseits dessen, dass er oberflächlich sagte, der Beschwerdeführer habe Flugzettel verteilt und Parolen auf Fassaden geschrieben, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in auffälliger Weise nicht übereinstimmen. So sprach der Obmann von einer angeblichen Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Fußballspiel, bei dem die Leute aus XXXX zu Saudi-Arabien gehalten hätten, was die Behörden gestört habe; dergleichen findet sich im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Umgekehrt ließ der Obmann die - nach der Darstellung des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme für das Verlassen des Herkunftsstaats ausschlaggebende - angebliche Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2015 gänzlich unerwähnt. (AS 257 ff, insbesondere AS 265) Noch allgemeiner und somit noch weniger dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu indizieren, sind die Ausführungen im Schreiben von XXXX , XXXX Centre XXXX , vom 11.06.2021, OZ 15, 25. Der Beschwerdeführer wird darin – ohne dass konkrete Tätigkeiten, die er ausgeübt habe, dargelegt werden würden – als politischer Aktivist und Menschenrechtsaktivist bezeichnet, der auf das Leiden der Angehörigen der arabischen Volksgruppe aufmerksam gemacht habe. Er sei verfolgt worden und habe sozial, kulturell und politisch als Araber, der für die arabische Volksgruppe und die iranische Freiheit kämpfe, gelitten. Eine konkrete Verfolgungshandlung, der der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, wird ebenso wenig benannt wie angebliche Leiden näher bezeichnet werden. Zudem legt der Verfasser des Schreibens nicht offen, auf welche Informationen, Quellen, Überlegungen und Erwägungen er die erörterten Ausführungen, die er erst Jahre, nachdem der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hatte, tätigte, stützt.

2.5.3. Wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich und Aktivitäten im Internet, konkret in den sozialen Medien, wegen seiner Kontakte zum (mittlerweile behördlich aufgelösten) XXXX Verein XXXX sowie zum XXXX Centre XXXX bzw. wegen einer (sonstigen) tatsächlichen oder unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung droht(e) dem Beschwerdeführer (für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bedrohung oder eine sonstige Gefährdung. Der Beschwerdeführer war und ist kein „ernsthafter“ politischer Aktivist. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Aufgrund des im behördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens gelangte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer kein maßgebliches politisches Interesse habe (AS 519 ff). Das und dass der Beschwerdeführer zum einen kein ernsthaftes Interesse an einem (oppositions-)politischen Engagement hat und kein „ernsthafter“ politischer Aktivist ist sowie zum anderen – in Wahrheit – nicht einmal selbst davon ausgeht, dass die in Österreich entfalteten Aktivitäten (für den Fall der Rückkehr in den Iran) tatsächlich das Risiko einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung begründen könnten, bestätigte sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bezeichnend ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf die Frage der Rechtsvertreterin „Würden Sie sich als politisch interessierten und politisch aktiven Menschen bezeichnen?“ weder ein ausgeprägtes politisches Interesse zum Ausdruck brachte noch eine bereits in der Vergangenheit oder gegenwärtig ausgeübte politische Betätigung erwähnte, sondern lediglich eine wenig konkrete Absichtserklärung zu Protokoll gab: „Ich möchte gern politisch aktiv sein für meinen Heimatort XXXX .“ (OZ 32, S 21) Dass er die vermeintliche Absicht bzw. den vermeintlichen Wunsch, politisch aktiv zu sein, nachdrücklich verfolge oder aus nachvollziehbaren Gründen an einer entsprechenden (intensiven) Betätigung gehindert sei, legte der Beschwerdeführer freilich bei dieser Gelegenheit (auch) nicht dar. Somit ist auch kein wahrhaftiges Bestreben des Beschwerdeführers, sich politisch zu engagieren, ersichtlich.

2.5.3.1. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel (insbesondere Fotos), seines diesbezüglichen Vorbringens und der zeugenschaftlichen Einvernahme des damaligen Vereinsobmanns befand es die belangte Behörde zutreffend für glaubhaft (AS 519), dass der Beschwerdeführer in Österreich ( XXXX ) in der Öffentlichkeit an zwei vom mittlerweile (im Jahr 2022) behördlich aufgelösten (OZ 31) XXXX Verein XXXX organisierten Demonstrationen teilnahm (AS 109, 163, 167 ff, 257 ff; OZ 22, Beilage 4). Die Behörde hatte den maßgeblichen Sachverhalt gründlich ermittelt (AS 163, 167 ff, 257 ff) und die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen und die Bescheinigungsmittel schlüssig gewürdigt (AS 519 ff). Die Angaben, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren machte, geben insofern keinen Anlass zu (grundsätzlichen) Zweifeln (vgl. insbesondere OZ 32, S 32 ff). Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht von einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2018 sprach (OZ 32, S 33), dürfte er sich – mit Blick auf die Angaben zu dieser Demonstration (AS 169; OZ 32, S 33) und die Verlegung des Wohnsitzes von XXXX nach XXXX bereits im Jahr 2017 (OZ 30) – in zeitlicher Hinsicht geirrt haben. Die Demonstration fand bereits im Jahr 2017 statt. Ob er zuletzt im Jahr 2017 oder 2018 und insgesamt an zwei, drei oder womöglich auch vier solchen Demonstrationen teilnahm, kann an der Würdigung und rechtlichen Beurteilung dieser Aktivitäten allerdings (letztlich) ohnedies nichts ändern. In jedem Fall steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer das letzte Mal vor etlichen Jahren und insgesamt an nur sehr wenigen (derartigen) Demonstrationen teilnahm. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines über sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur an sehr wenigen Demonstrationen teilnahm, belegt, dass er sich keineswegs in auffälliger oder herausragender Weise ([vermeintlich] politisch) betätigt(e), und deutet klar darauf hin, dass ein allfälliges Interesse an einem politischen Engagement beim Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur in äußerst geringem Ausmaß vorhanden sein kann. Dass es dem Beschwerdeführer, der ca. eine 30-minütige Zugfahrt von XXXX entfernt wohnt und seinen Lebensunterhalt aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber finanziert, nicht möglich ist, an jeder der vom XXXX Verein XXXX (in der Vergangenheit) organisierten Demonstrationen und Veranstaltungen (vgl. AS 259, 261) sowie an allen von anderen Veranstaltern laufend in XXXX ausgerichteten Demonstrationen, z. B. gegen das gegenwärtige iranische Regime oder betreffend die Menschenrechtslage im Iran, (vgl. AS 261: „[…] Dann gibt es auch andere Demos, wo unsere Leute nur Teilnehmer sind – fast jeden Sonntag.“; vgl. auch BVwG 31.01.2022, L527 2200077-1/33E) teilzunehmen, mag sein. Das vermag aber nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von mehr als sechs Jahren an nur sehr wenigen Demonstrationen teilnahm; so andeutungsweise aber der Beschwerdeführer OZ 32, S 33. Vielmehr zeigt sich, soweit er darüber hinaus ausführte, dass er dann mit der ehrenamtlichen Arbeit und den Kontakten zu anderen Menschen beschäftigt gewesen sei (OZ 32, S 33), dass ein politisches Engagement für den Beschwerdeführer keine Priorität hat. In dieses Bild fügt sich, dass der Beschwerdeführer sichtlich zum einstigen Obmann des XXXX Vereins XXXX auch ansonsten bzw. anderweitig keinen Kontakt mehr unterhielt, nachdem der damalige Obmann vor der Behörde im März 2018 als Zeuge ausgesagt hatte (OZ 32, S 32). Überdies zeugen die Antworten, die der Beschwerdeführer im Zuge der näheren Befragung vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gab, davon, dass er in Wahrheit keine (politische) Gesinnung hat, die in Opposition zum iranischen Regime steht, kein „ernsthafter“ politischer Aktivist ist, sich mit den Themen von Demonstrationen oder Veranstaltungen nicht näher auseinandersetzt und schon gar nicht wahrhaftig identifiziert und sie zeugen von einer Betätigung auf niedrigstem Niveau. So weisen seine Angaben zum Gegenstand und den Zielsetzungen der Demonstrationen, an denen er teilnahm, kaum inhaltliche Substanz auf und wirkten weitgehend beliebig, z. B.: „[…] Bei dieser Demo ging es nur um den Iran und die Araber im Iran und das Problem in XXXX – es waren auch ein paar Syrer dabei.“ (AS 169) „Es ging um die Unterdrückung unserer Leute zuhause.“ (AS 169) Den Text auf der Tafel, die der Beschwerdeführer bei einer Demonstration trug, hatte er weder selbst formuliert/verfasst noch hatte er sich damit in einem Maße beschäftigt, dass er in der behördlichen Einvernahme dazu in der Lage gewesen wäre, ihn wiederzugeben (AS 169). Der Behörde ist beizupflichten, dass dies in einem grundsätzlichen Widerspruch zum Selbstverständnis eines wahrhaftig politisch engagierten Menschen steht, kann von einem solchen doch angenommen werden, dass er weiß, welche Parolen er bei einer Demonstration vertritt (AS 519 f). Anlässlich der von der Rechtsvertreterin in der Verhandlung gestellten Frage „Sie haben vorhin gesagt, Sie waren einmal vor der iranischen Botschaft. Was haben Sie dort gemacht?“ beschränkten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur konkreten Betätigung (im Ergebnis) auf den Satz „Wir riefen ‚Tod für Rohani und Khamenei‘.“ (OZ 32, 34). Hinweise auf ein hervorstechendes Engagement des Beschwerdeführers oder darauf, dass er gar eine führende Rolle bei der Demonstration übernommen hätte, gibt es damit nicht. Auch im XXXX Verein XXXX an sich bekleidete der Beschwerdeführer keine Funktion und hatte auch keine bestimmten Aufgaben über (OZ 32, S 33).

2.5.3.2. Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben von XXXX , XXXX Centre XXXX , vom 11.06.2021, OZ 15, 25, und die Angaben, die der Beschwerdeführer zu dieser Organisation machte, stehen den getroffenen Feststellungen nicht entgegen und geben keinen Anlass dazu, von den bisherigen Erwägungen abzugehen. Dem Schreiben sind keine Ausführungen zu einer etwaigen vom Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Herkunftsstaats, etwa in Österreich, entfalteten politischen Betätigung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bekleidet auch im XXXX Centre XXXX keine Funktion und übernimmt ebenso wenig Aufgaben in der oder für die Organisation (OZ 32, S 33). Mangels wahrhaftigen politischen Interesses und mangels einer (fortgeschrittenen) Integration in den XXXX Verein XXXX und das XXXX Centre XXXX vermengte und verwechselte der Beschwerdeführer die beiden Organisationen und vermeinte, das XXXX Centre XXXX habe die Demonstrationen, an denen er in Österreich teilnahm, organisiert (OZ 32, S 32). Dass sich der Beschwerdeführer (im Rahmen der zuletzt genannten Organisation) engagiert für die Volksgruppe der Araber im Iran einsetzt und sich (insofern) (intensiv) oppositionspolitisch betätigt, ist auch deshalb zu verneinen, weil er zum Vertreter des XXXX Centre XXXX , der das vorliegende Schreiben unterzeichnet hatte, zuletzt ca. ein Jahr vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontakt hatte (OZ 32, S 32). Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass der Beschwerdeführer der Frage, wann und wie er den (in der Verhandlung vom Richter namentlich genannten) Vertreter des XXXX Centre XXXX kennengelernt habe, (letztlich) auswich, indem er sagte: „Wir, die Menschen aus XXXX , sind vernetzt in Deutschland, Holland, Österreich und Großbritannien. Fast jeder kennt den anderen durch Freunde, Nachrichten und Vorfälle.“ (OZ 32, S 32)

2.5.3.3. Zur in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2022 erstmals – und zwar im Wesentlichen von der anwaltlichen Rechtsvertretung, die den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bereits seit ca. Mitte März 2021 (vgl. OZ 13) vertritt,- vorgebrachten (angeblichen) regimekritischen Betätigung des Beschwerdeführers in den sozialen Medien (OZ 32, S 10, 29 ff, 34 f und Beilage F; vgl. auch OZ 37) ist zunächst an die Ausführungen oben unter 2.2. zu erinnern. In Anknüpfung daran und Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in bzw. mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter anderem ausdrücklich dazu aufforderte, alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen geltend zu machen bzw. vorzulegen (OZ 23). Dass er in den sozialen Medien, konkret auf Facebook, eine Seite mit regimekritischen Inhalten (vor allem im Zusammenhang mit der arabischen Volksgruppe im Iran), betreibe, wurde erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Auch die diesbezüglichen Bescheinigungsmittel wurden erst(mals) in der Verhandlung vorgelegt. Gleichermaßen nannte der Beschwerdeführer den Namen, unter dem er auf Facebook vertreten sei, erstmals in der Verhandlung. Da dieses Vorbringen („Tatsachen und Beweismittel“) in Missachtung des § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 AVG sowie der entsprechenden Belehrung und konkreten Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals in der Verhandlung am 03.06.2022 geltend gemacht wurde, war es nicht beachtlich. Denn dass ohne sein Verschulden Tatsachen oder Beweismittel nicht fristgerecht geltend gemacht werden konnten und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden, machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Die von der Rechtsvertretung vorgetragenen Erklärungsversuche gehen ins Leere (OZ 32, S 29 f). Ergänzend zu den Erwägungen oben unter 2.2. gibt das Bundesverwaltungsgericht zu bedenken, dass der Beschwerdeführer schon in der behördlichen Einvernahme das Verlassen des Herkunftsstaats damit begründet hatte, dass er sich im Iran als Araber bei (einer) Demonstration(en) für diese Volksgruppe eingesetzt habe und deswegen verfolgt worden sei. Vor diesem Hintergrund musste dem - im Iran sozialisierten und mit den im Iran vorherrschenden Verhältnissen vertrauten - Beschwerdeführer, mag er auch kein hohes Bildungsniveau erlangt haben, (laienhaft) bewusst sein, dass einer regimekritischen bzw. oppositionspolitischen Betätigung grundsätzlich Relevanz in einem Verfahren zu (s)einem Antrag auf internationalen Schutz zukommen könne. Dass der Beschwerdeführer das betreffende Vorbringen zum ersten Mal in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – und dies im Wesentlichen auch nur auf Betreiben seiner Rechtsvertretung – erstattete, lässt sich folglich allein damit erklären, dass einerseits die konkrete Betätigung auf Facebook nicht Ausdruck einer identitätsstiftenden politischen Gesinnung seiner Person ist und andererseits der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht einmal selbst davon ausgeht, dass er deshalb - bewusst nicht-juristisch formuliert - gravierenden Problemen seitens seines Herkunftsstaats ausgesetzt sein könnte. Ungeachtet der unter 2.1. und 2.2. skizzierten rechtlichen Vorgaben wäre jedenfalls davon auszugehen, dass auch ein Asylwerber mit niedrigem Bildungsstand, der wegen einer (angeblichen) politischen Betätigung bereits verfolgt worden sei, sich aus wahrhaftiger Überzeugung in den sozialen Medien regimekritisch betätigt und deshalb eine Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung ernstlich befürchtet, schon in seinem eigenen Interesse, jedenfalls nach eingehender Belehrung über die Mitwirkungspflicht/-obliegenheit und Verfahrensförderungspflicht, fristgerecht ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen erstattet und mit – in seiner Sphäre gelegenen – Bescheinigungsmitteln untermauert. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die mit Eingabe vom März 2022, OZ 18, vorgelegten „Lichtbilder“ den Erwägungen zur fehlenden Beachtlichkeit des in Rede stehenden Vorbringens infolge nicht ordnungs- bzw. fristgerechter Geltendmachung nicht entgegenstehen. Die – von der anwaltlichen Vertretung im Namen des Beschwerdeführers erklärungs- und kommentarlos – übermittelten „Lichtbilder“ weisen nämlich augenscheinlich und, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung im Zuge der Befragung durch den Richter bestätigte, gänzlich andere, nämlich christliche, Inhalte auf. Zudem handelt es sich, wie sich (erst) durch konkrete Befragung durch den Richter in der Verhandlung in Erfahrung bringen ließ, um Screenshots nicht von einer Facebook-Seite, sondern von der Instagram-Seite des Beschwerdeführers; den Namen, unter dem der Beschwerdeführer auf Instragram vertreten ist, musste der Richter explizit erfragen; es handelt sich dabei nicht um den tatsächlichen Namen des Beschwerdeführers. (OZ 32, S 21 f)

Selbst wenn man der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Beachtlichkeit des Vorbringens nicht folgen würde, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn bedenkt man, unter welchen Umständen und in welchem Verfahrensstadium das betreffende Vorbringen erstattet wurde, ist an den Schlussfolgerungen, dass die Betätigung auf Facebook nicht Ausdruck einer identitätsstiftenden politischen Gesinnung der Person des Beschwerdeführers ist und der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht einmal selbst davon ausgeht, dass diese Betätigung ein reales Risiko einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Verfolgung bergen könnte, festzuhalten. Zu berücksichtigen wäre gegebenenfalls ferner, dass – aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der vorliegenden Screenshots – sowohl eine intensive als auch eine fundierte und eigenständige Betätigung mit politischem Bezug in den sozialen Medien zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer teilt und verbreitet nämlich Inhalte, die von Dritten stammen und von Dritten bereits veröffentlicht wurden; insbesondere handelt es sich um Inhalte, die von Nachrichtensendern bzw. –seiten stammen. Beispielsweise sind in einem Video Kinder zu sehen, die „Tod Khamenei“ rufen, in einem anderen Video Menschen bei Dunkelheit in einer Straße, die rufen „Mit Seele Blut opfern wir unser Leben für XXXX “ (OZ 32, S 31). Dass er eigenständig(e) politische Botschaften, in welcher Form auch immer (z. B. Text, Video), (inhaltlich) formulieren und transportieren würde, brachte er hingegen nicht vor. (OZ 32, S 30 f) Demnach rangiert die Betätigung des Beschwerdeführers auf niedrigem Niveau und lässt nicht darauf schließen, dass es dem Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Anliegen wäre, sich (im Interesse der Volksgruppe der Araber) politisch zu engagieren. Auch im Zuge der Befragung durch die Rechtsvertreterin ließ der Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine oppositionelle politische Gesinnung auf nachvollziehbare Weise offenzulegen, weitestgehend ungenutzt. Auf die Fragen „Was wollen Sie mit den Postings auf Facebook zum Ausdruck bringen? Warum posten Sie solche Videos und Postings auf Facebook?“ erwiderte der Beschwerdeführer „Wir, die Menschen, die im Ausland leben, haben Freiheit und können unsere Bevölkerung damit schützen. Die Menschen, die im Iran sind, können das aber nicht machen. Wir wollen sie unterstützen.“ (OZ 32, S 34) Der Antwort des Beschwerdeführers fehlt jegliche Bezugnahme auf eine bestimmte Weltanschauung und konkrete politische Zielsetzung. Als Motiv für seine Aktivitäten auf Facebook vermochte er – nur gänzlich unspezifisch – die Unterstützung der Bevölkerung anzuführen. Daran anschließend gefragt „Identifizieren Sie sich mit den Inhalten der Videos? Ist dies Ihre politische Einstellung?“ führte er aus: „Ja, das ist wie ein Fußballplatz. Wenn man live dort ist, weiß man, wie man spielt und zuschaut. Aber, wenn man es nur im Fernsehen sieht, kann es sein, dass das Bild abgeschnitten ist und man nicht alles sieht.“ (OZ 32, S 34) Damit erging sich der Beschwerdeführer in letztlich austauschbaren Formulierungen. Mit den vom Beschwerdeführer gebrauchten Worten lässt sich einerseits genauso einleuchtend wie nichtssagend vorgeben, dass man z. B. einer beliebigen politischen oder religiösen Anschauung, einer Sportmannschaft oder Musikgruppe anhängt, und andererseits ebenso plastisch darlegen, dass der Eindruck, den man gewinnt, wenn man einer Veranstaltung realiter beiwohnt, in der Regel ein anderer ist als der Eindruck, den man beim Betrachten einer Übertragung im Fernsehen erhält.

2.5.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer an den in Österreich herrschenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen, Möglichkeiten bzw. Freiheiten grundsätzlich Gefallen finden mag (vgl. OZ 32, S 35, [ohne besondere inhaltliche Tiefe] zur politischen Überzeugung und zum idealen [iranischen] Staat) und in dieser Hinsicht – wie einerseits die iranische Bevölkerung im Allgemeinen, andererseits Angehörige der Volksgruppe der Araber im Iran im Allgemeinen – Einschränkungen bzw. Unzulänglichkeiten wahrgenommen oder erlebt haben mag (vgl. insbesondere die Erwägungen oben unter 2.5.1.). Zur – verneinten – Frage einer aktuellen, unmittelbaren und persönlichen Betroffenheit sowie einer allfälligen Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen oben unter 2.5.1. und 2.5.2. Dass die in Österreich im Unterschied zu seinem Herkunftsstaat gegebenen Verhältnisse, Freiheiten und Wertvorstellungen Gegenstand einer inneren weltanschaulichen (oder religiösen) Überzeugung des Beschwerdeführers bzw. Teil seiner Identität (geworden) wären und der Beschwerdeführer entsprechende Ziele ernsthaft verfolgen würde, konnte er allerdings – wie aus den bisherigen Erwägungen hervorgeht – nicht glaubhaft machen. Demokratie und Grundrechte schlagen sich beim Beschwerdeführer nicht in einer manifesten, identitätsstiftenden oppositionspolitischen Gesinnung nieder, als deren Ausdruck es ihm ein wahrhaftiges Anliegen wäre, sich auch entsprechend zu betätigen. Der Beschwerdeführer mag zwar in Österreich vereinzelt an Demonstrationen teilgenommen, zeitweilig bzw. sporadisch mit Organisationen, die sich etwa der Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, im Speziellen der Volksgruppe der Araber, widm(et)en, in Kontakt gestanden sein und eine Facebook-Seite mit Beiträgen und Videos zur (Lage der) arabischen Volksgruppe im Iran betreiben, er ist jedoch kein „ernsthafter“ politischer Aktivist und identifiziert sich nicht (in nennenswertem Ausmaß) mit den betreffenden Themen und Zielen. Im Zuge der konkreten Befragung zu den ausgeübten Aktivitäten konnte der Beschwerdeführer, wie den bisherigen Erwägungen zu entnehmen ist, nicht glaubhaft machen, dass eine mit dem iranischen Regime im Widerspruch stehende (politische) Gesinnung wesentlicher Bestandteil seiner Identität wäre. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch im Lichte der eingangs gewürdigten Aussage des Beschwerdeführers, dass er gerne für seinen Heimatort politisch aktiv sein möchte (OZ 32, S 21), erweist sich die plakative Behauptung, dass er sich bis zum Ende seines Lebens politisch für die Rechte seines Volkes einsetzen werde, als aufgesetzt (OZ 32, S 35).

2.5.3.5. Aus den bisherigen Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit keine (politische) Gesinnung hat, die in Opposition zum iranischen Regime steht oder vom iranischen Regime als oppositionell angesehen werden würde. Eine oppositionelle politische Gesinnung ist nicht Teil der Identität des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer würde folglich auch im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine oppositionelle Gesinnung zum dortigen Regime sowie dessen politischen Vorstellungen vertreten und er würde sich keinesfalls (oppositions-)politisch betätigen. Insofern ist eine Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Ebenso wenig droht(e) dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der (vermeintlich) politischen Betätigung in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bedrohung oder eine sonstige Gefährdung. Der Iran unterstellt dem Beschwerdeführer auch keine oppositionelle politische Gesinnung.

Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur und der maßgeblichen Länderinformationen kann eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgung weder aufgrund der objektiven Umstände erkannt werden noch machte Beschwerdeführer eine solche glaubhaft:

Das Bundesverwaltungsgericht erinnert zunächst daran, dass die vorgebrachten Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien aus (verfahrens-)rechtlichen Gründen grundsätzlich unbeachtlich sind. Doch selbst dann, wenn man dieses Vorbringen – vorsichtshalber – in die inhaltliche Prüfung einbezieht, ist eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgung des Beschwerdeführers ausgeschlossen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von Rückkehrern, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig regimekritisch in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte. Vgl. mwN VwGH 14.01.2003, 2001/01/0398. Insofern kommt der Frage wesentliche Bedeutung zu, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die dem Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen oder umgekehrt. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten (aus dem Kreis der standardmäßig exilpolitisch Aktiven) besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner erscheinen lässt. Hingegen zählen zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, die typischerweise nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung begründen, unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften. Vgl. näher dazu die bei BVwG 14.10.2020, L506 2180834-1/19E, zitierte Judikatur deutscher Oberverwaltungsgericht, die – schon mit Blick auf die vielfach unionsrechtlich determinierte Rechtslage (vgl. z. B. die Richtlinie 2011/95/EU ) – auch gegenständlich anwendbar erscheint.

Im Rahmen der objektiven Betrachtung übersieht das Bundesverwaltungsgericht durchaus nicht, dass - nach den Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5, S 7 ff) - die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen, wozu insbesondere die Volksmudschahedin und verschiedene militante, separatistische kurdische Parteien zählen, zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen kann. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Hinsichtlich des Risikos, für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden. Diese Ausführungen im Länderinformationsblatt beziehen sich jedoch – wie sich aus der ganzheitlichen bzw. systematischen Betrachtung desselben ergibt – ohne Frage auf die (Sicherheits-)Lage im Iran und nicht (primär) auf eine allenfalls nach dem Verlassen des Irans (erstmals) entfaltete politische oder eine exilpolitische Betätigung. Bereits der Umstand, dass eine selbst innerhalb des iranischen Staatsgebiets entfaltete politische Aktivität auf niedrigem Niveau kaum das Risiko einer Anklage birgt, deutet darauf hin, dass ein solches Risiko noch geringer sein muss, wenn eine derartige Aktivität außerhalb des von iranischen Behörden kontrollierten (Staats-)Gebiets ausgeübt wird. In dieses Bild fügt sich, dass im Iran zwar eine Atmosphäre besteht, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Tatsächlich können die Behörden aber, selbst im Iran, nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5, S 24) Dies trifft auch auf (regimekritische) Aktivitäten im Internet zu. So stehen die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr im Iran unter staatlicher Kontrolle und sind Millionen Internetseiten und viele Plattformen gesperrt. Regimefeindliche oder „islamfeindliche Äußerungen“ im Internet werden mitunter geahndet und gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Freilich konzentrieren sich die iranischen Behörden insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5, S 34 ff) Für die Konsequenzen einer allenfalls nach dem Verlassen des Irans (erstmals) entfalteten politischen oder einer exilpolitischen Betätigung ist darüber hinaus den Länderinformationen zu entnehmen: Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, können von Repressionen bedroht sein, nicht nur wenn sie in den Iran zurückkehren. 2019 und 2020 wurden zwei Exil-Oppositionelle im Ausland verschleppt und sind derzeit in Iran inhaftiert. In Belgien läuft ein Gerichtsprozess gegen einen iranischen Diplomaten, der 2018 einen Anschlag auf das Jahrestreffen der oppositionellen Volksmudschaheddin in Paris geplant haben soll. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit im Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus im Iran ab. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 22.12.2022, Version 4, S 93 ff; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5, S 93 ff)

Davon und von der konkreten Betätigung des Beschwerdeführers ausgehend, die – wie umfassend erwogen – zum einen quantitativ nicht besonders ausgeprägt ist und zum anderen inhaltlich betrachtet auf relativ niedrigem Niveau rangiert, hat sich der Beschwerdeführer keinesfalls (derart) exponiert, dass dies eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgung indizieren würde. Namentlich kommt dem Beschwerdeführer bei den Aktivitäten in Österreich weder eine führende Rolle zu noch ragt er anderweitig aus der Gruppe der Teilnehmer von Veranstaltungen in der Öffentlichkeit heraus. Abseits der vereinzelt gebliebenen Teilnahme an Demonstrationen stand und steht der Beschwerdeführer mit dem (mittlerweile aufgelösten) XXXX Verein XXXX kaum in Verbindung und er hatte im oder für den Verein auch zu keinem Zeitpunkt eine (hervorstechende) Funktion übernommen (vgl. oben unter 2.5.3.2.). Im Übrigen gibt das Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung „Informationen zur XXXX Organization XXXX , Lage von Mitgliedern; Organisation Österreich“ vom XXXX 2018 (AS 287 ff, 505 ff), die Angaben des damaligen Vereinsobmanns (AS 257 ff) und die darauf gestützten Erwägungen der belangten Behörde (AS 519 ff) zu bedenken, denen der Beschwerdeführer nicht (substantiiert) entgegentrat: „Laut ACCORD Anfragebeantwortung, konkret diesen Verein betreffend, vom XXXX 2018, zeitigt das Vereinsleben, abseits der vereinseigenen Homepage, keinerlei nennenswerten Niederschlag im Internet bzw. in Medien und ist dieser Verein auch im Iran offensichtlich nicht bekannt. Auch aus den Angaben des Vereinsobmanns lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf schließen lassen könnten, daß die Vereinsaktivitäten seitens Ihres Herkunftsstaates überhaupt wahrgenommen werden würden. So gibt der Obmann die Mitgliederzahl mit europaweit 121 an (EV-ZE p. 2).“ (AS 520) Im XXXX Centre XXXX bekleidet der Beschwerdeführer, wie erörtert, überhaupt keine Funktion; ebenso wenig übernimmt er Aufgaben in der oder für die Organisation. Dass der iranische Staat und seine Organe von den sporadischen Kontakten des Beschwerdeführers zum XXXX Centre XXXX Kenntnis haben könnten, wurde nicht einmal (substantiiert) behauptet. Auch im Übrigen wurde weder glaubhaft gemacht noch ist anderweitig ersichtlich, dass Personen, von denen der Beschwerdeführer etwas zu befürchten haben könnte, von seinen – wenig ausgeprägten – Verbindungen zum XXXX Centre XXXX wissen könnten. Somit ist er (insgesamt) nicht „auffällig regimekritisch“ in Erscheinung getreten. Dies trifft (analog) auch auf die Präsenz des Beschwerdeführers in den sozialen Medien zu. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Facebook-Seite des Beschwerdeführers – aufgrund der benutzerdefinierten Einstellungen – zwar öffentlich zugänglich ist, jedoch nicht unter seinem tatsächlichen Namen, sondern unter „ XXXX “ betrieben wird (OZ 32, S 30 und Beilage F, OZ 37). Um Zugang zu den näheren Inhalten der Facebook-Seite des Beschwerdeführers zu erhalten, muss man außerdem bei Facebook angemeldet sein (OZ 37). Das Bundesverwaltungsgericht erinnert ferner an die Erwägungen oben unter 2.5.3.3., insbesondere zum Inhalt der Facebook-Seite des Beschwerdeführers. Dass und weshalb der Iran eine Person, die – wie der Beschwerdeführer – lediglich Inhalte, die von Dritten stammen und von Dritten bereits veröffentlicht wurden, insbesondere handelt es sich um Inhalte, die von Nachrichtensendern bzw. –seiten stammen, teilt und verbreitet, als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner ansehen sollte, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch ansonsten nicht zu erkennen. Daran ändert auch die Anzahl an Personen, mit denen der Beschwerdeführer via Facebook befreundet ist (OZ 37), nichts. Dieser Schluss ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer die Anzahl nicht einmal selbst nannte und sie aus den von ihm vorgelegten Screenshots auch nicht ersichtlich ist (OZ 32, S 30 und Beilage F). Hinzukommt, dass sich darunter auch nicht wenige österreichische Staatsangehörige befinden (OZ 37), von denen der iranische Staat kaum annehmen wird, dass sie – beeinflusst vom Beschwerdeführer – ihrerseits auf die Verhältnisse im Iran einwirken könnten.

Der iranische Staat kann weder jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen noch alle seine Staatsbürger beobachten. Der Iran wird seinen Fokus daher auf Personen legen, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements realistischerweise eine potentielle Gefahr für das Regime darstellen. Dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Behörden des Herkunftsstaats als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden könnte, ist nicht zu erkennen. Nicht einmal jeder iranische Staatsbürger, der sich exilpolitisch betätigt, wird vom Iran als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt. Noch weniger ist ein derartiges Risiko beim Beschwerdeführer anzunehmen: Der Beschwerdeführer lebt außerhalb seines Herkunftsstaats, er befindet sich in Österreich aber nicht im Exil. Er verließ seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund einer Ausweisung, Verbannung, Vertreibung, Ausbürgerung, Zwangsumsiedlung, Verfolgung oder unerträglicher Verhältnisse, sondern freiwillig und legal und ohne „Vorverfolgung“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Exil [11.07.2022]). Er hatte sich vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht regimekritisch oder politisch betätigt und war nicht in den Fokus des iranischen Staats und seiner Behörden gelangt. Seine Betätigung, die er erstmals in Österreich entfaltete, rangiert, wie umfassend erwogen, auf niedrigem Niveau.

Selbst der (nicht glaubhaft gemachte) Fall, dass der iranische Staat und seine Organe den Beschwerdeführer bei den in Rede stehenden Betätigungen identifizieren könnten, reichte nicht zur Annahme aus, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten. Denn das „Profil“ des Beschwerdeführers mit auf niedrigem Niveau und nicht in führender Rolle angesiedelter Betätigung rechtfertigt nicht den Schluss, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Dass es im Übrigen auch dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegebene Verfolgung glaubhaft zu machen, ist folgendermaßen begründet: Der Beschwerdeführer trat den (von der Behörde und) vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht (substantiiert) entgegen (vgl. insbesondere [AS 569 ff;] OZ 32, S 9 f). Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass und weshalb gerade er aufgrund der Betätigung in Österreich/von Österreich aus in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein könnte und was den iranischen Behörden allenfalls dazu Anlass geben könnte, gerade in ihm eine ernstzunehmende politische Gefahr zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Antworten, die der Beschwerdeführer auf folgende in der Verhandlung am 03.06.2022 vom Richter gestellte Fragen/Aufforderungen gab: „Für den Fall der Rückkehr in den Iran: Spräche etwas dagegen, dass Sie sich an einem anderen Ort als an Ihrem früheren Wohnort niederlassen und leben?“ (OZ 32, S 18) „Geben Sie an, was geschehen würde, wenn Sie in den Iran zurückkehren müssten! Benennen Sie konkret, was aus Ihrer Sicht passieren würde, und geben Sie an, wieso Sie annehmen, dass es dazu kommen würde!“ (OZ 32, S 18 f) „Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden Sie zu den Gründen, aus denen Sie den Iran verlassen und in Österreich internationalen Schutz beantragt hätten, befragt (AS 131 ff). In der Beschwerde beantragten Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (AS 595 ff). Was möchten Sie zu den Gründen für das Verlassen des Iran bzw. für das Stellen des Antrags auf internationalen Schutz noch angeben?“ (OZ 32, S 19) Der Beschwerdeführer ging in den Aussagen, die er anlässlich der zitierten Fragen/Aufforderungen zu Protokoll gab, mitnichten darauf ein, dass er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe, in Kontakt mit dem XXXX Verein XXXX und dem XXXX Centre XXXX getreten sei und in denen sozialen Medien eine Seite betreiben würde, die regimekritische bzw. (oppositions-)politische Inhalte aufweise. Ebenso wenig nahm er darauf in seiner Reaktion auf den Hinweis der Rechtsvertreterin „Der Richter hat vorher gefragt, warum Sie glauben, dass Ihnen im Iran die Todesstrafe bzw. Haft droht. Diese Fragen haben Sie nicht wirklich beantwortet.“ Bezug (OZ 32, S 21). Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an die detaillierte Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers oben unter 2.5.2.2. In seiner Antwort auf die vom Richter gestellte Fragen „Haben Sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich, Beiträgen in den sozialen Medien und allfälliger (sonstiger) politischer Betätigung konkrete Probleme bekommen? Gibt es konkrete Hinweise auf Probleme?“ trat schließlich in besonderer Deutlichkeit zutage, dass in Wahrheit nicht einmal der Beschwerdeführer selbst insofern ernsthaft von einem Risiko einer Verfolgung ausgeht: „Bis dato nicht. Aber wegen des Christentums bekam ich Fragen, ob ich richtig Christ geworden sei. Ich habe das bejaht. Mir unbekannte Personen unter dem Namen XXXX und der zweite hieß, glaube ich, XXXX , haben mich über den Messenger auf Facebook schriftlich kontaktiert.“ (OZ 32, S 33) Dass er von den beiden Personen, die ihn - man beachte die ausgesprochen ungenauen Angaben - „vor zwei bis drei Jahren“ einmal (und, nachdem er sie aus der Liste gelöscht habe, nicht wieder) (mit Fragen wegen des Christentums) kontaktiert hätten, in diesem oder einem anderen Zusammenhang mittelbar oder unmittelbar (z. B. infolge einer etwaigen Informationsweitergabe an Dritte) etwas zu befürchten haben könnte, machte der Beschwerdeführer bei keiner Gelegenheit geltend (vgl. insbesondere OZ 32, S 33 f). Die von der Rechtsvertreterin in weiterer Folge gestellte Frage „Würden Sie im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen der Postings, von denen wir vorhin sprachen, Probleme bekommen?“ bejahte der Beschwerdeführer (OZ 32, S 34 f). Dies wirkte in Anbetracht der bislang gewürdigten Angaben des Beschwerdeführers „nachgeschoben“. Dessen ungeachtet machte er mit seinen weiteren Ausführungen, auch unter Bedachtnahme auf die erörterten Länderinformationen und die dargestellte höchstgerichtliche Judikatur, ohnedies nicht glaubhaft, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht(e). Denn weder erklärte er (schlüssig), dass und wie der iranische Staat und seine Organe auf seine - nicht unter seinem tatsächlichen Namen ausgeführten - Aktivitäten in den sozialen Medien aufmerksam geworden seien, noch legte er dar, weshalb der iranische Staat und dessen Organe allenfalls Grund dafür oder Anlass dazu haben könnten, den Beschwerdeführer wegen dessen Präsenz in den sozialen Medien als potentielle Gefahr für das Regime anzusehen. Der Beschwerdeführer verwies zum einen auf einen Freund, der im Iran exekutiert worden sei. Dass der Freund deshalb zum Tode verurteilt worden wäre, weil sich dieser (auf ähnliche Art und Weise wie der Beschwerdeführer) in den sozialen Medien betätigt habe, deutete der Beschwerdeführer nicht einmal an. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auf Ahmadreza DJALALI zu sprechen kam, ist auf die Erwägungen oben unter 2.5.2.2. zu verweisen. Insgesamt bestätigten die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihm wegen der Betätigung in Österreich bzw. von Österreich aus, die freilich ohnedies nicht Ausdruck einer wahrhaftigen politischen Überzeugung ist, ins Visier des iranischen Staats geraten (sein) und von diesem als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner betrachtet werden könnte.

Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Entscheidungen vom 31.01.2022, L527 2200077-1/33E, L527 2200079-1/30E, L527 2200070-1/26E, L527 2227618-1/26E hin, in denen es - selbst bei einer häufigen Teilnahme eines iranischen Staatsangehörigen an Informationsständen/Kundgebungen, die von einem Verein, der in einem Naheverhältnis zu den Volksmudschahedin bzw. zum Nationalen Widerstandsrat Iran (NRWI) steht, organisiert werden, sowie Aktivitäten in den sozialen Medien - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten verneinte.

2.5.4. In keinem Stadium des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer (glaubhaft) vor, wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam (allenfalls auch in Kombination mit der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe) im Iran einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein oder dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) einer solchen ausgesetzt wäre. Dementsprechend war eine derartige Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung auch nicht festzustellen. Namentlich hat der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, nicht einmal behauptet, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erlitten habe oder (im Falle der Rückkehr in den Iran) erleiden würde, oder dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten wäre oder würde oder dass ihm die behaupteten Benachteiligungen das Leben in seinem Herkunftsstaat unerträglich gemacht hätten oder machen würden. Dergleichen ist etwa daraus, dass „sie“ („wir“ – damit die Angehörigen der Volksgruppe der Araber meinend) zurzeit auch wegen des Religionsunterschieds mehr Probleme mit der Regierung im Iran hätten, nicht abzuleiten (vgl. im Übrigen die Erwägungen unten unter 2.5.5.2.).

Aus den Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5, S 44 f, 56 f) ergibt sich auch nicht, dass die Sunniten, die ca. 9 % der ca. 84 Millionen Einwohner ausmachen, im Iran im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, solchen Maßnahmen, einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt wären. Die meisten Sunniten in Iran sind Kurden, Turkmenen, Araber oder Belutschen, die in den Randprovinzen des Landes leben - vor allem im Südwesten nahe den Grenzen zu den arabischen Nachbarländern. In den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen und Südosten Irans ist die Religionsausübung ohne Einschränkungen. Sunniten sind in der Verfassung als Muslime anerkannt und dürfen ihre Religion prinzipiell frei ausüben, sie werden jedoch vielfach benachteiligt. Die Diskriminierung erfolgt sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben. Gesetze erschweren es Sunniten, sich in das zivile Leben zu integrieren und in bestimmten Bereichen zu arbeiten. Sunniten berichten, dass sie keine Moscheen in großen Städten bauen dürfen und Probleme haben, Posten im öffentlichen Dienst zu bekommen, da solche wichtigen politischen Ämter ausschließlich schiitischen Muslimen offenstehen. Sunnitische Geistliche werden immer wieder verhaftet. Außerdem fürchten die Behörden ein Überlaufen iranischer Sunniten zum radikalen Salafismus. Die Machtübernahme der radikal-sunnitischen Taliban in Afghanistan hat die Ängste in Iran vor einem Überschwappen des dortigen anti-schiitischen Terrors – vor allem seitens Al-Qaida und des sogenannten „Islamischen Staates“ – und mögliche Spannungen zwischen sunnitischer Minderheit und der Mehrheitsbevölkerung bekräftigt.

Sunniten werden mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, da viele kurdischer oder arabischer Volkszugehörigkeit sind. Dabei spielt bei der Ausgrenzung von Sunniten oft weniger die islamische Konfession als die ethnische Zugehörigkeit eine Rolle. In den Siedlungsgebieten der Sunniten gibt es starke Autonomiebewegungen, gegen die die Zentralregierung in Teheran vorgeht. Angehörige der ethnischen Minderheiten haben deshalb auch schlechteren Zugang zu Wasser, Wohnraum, Arbeit oder Bildung. Sunnitentum, ethnische Zugehörigkeit und Autonomiebestrebungen vermischen sich in der staatlichen Wahrnehmung. Im Jahr 2015 wurde erstmals ein Sunnit zum Botschafter des Iran ernannt.

2.5.5. Zum behaupteten Religionswechsel und zur (aktuellen) Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers:

2.5.5.1. Vorweg ist – anknüpfend an die Erwägungen oben unter 2.3. – festzuhalten, dass die Befragung durch die belangte Behörde nicht nur eingehend und detailliert war, sondern auch alle zur Beurteilung des behaupteten Religionswechsels wesentlichen Aspekte umfassend abdeckte (insbesondere AS 139, 145 ff; vgl. auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX , AS 175 ff). Der Beschwerdeführer hatte somit bereits vor der Behörde umfassend Gelegenheit, sämtliche Beweggründe für eine Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum sowie die entsprechenden Prozesse und Umstände vollständig darzulegen. Soweit sich – ohne nachvollziehbare Begründung bzw. Rechtfertigung – das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten anders als vor der belangten Behörde gestaltete, mangelt es ihm an Konsistenz bzw. wäre von einer nachträglichen Abwandlung oder unter Umständen von einer Steigerung auszugehen. Sowohl Inkonsistenz als auch eine nachträgliche Abwandlung bzw. eine Steigerung des Vorbringens in wesentlichen Punkten stehen freilich der Glaubhaftigkeit desselben entgegen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Ausführungen oben unter 2.2. zur Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit und Verfahrensförderungspflicht.

In diesem Sinne forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit (der Ladung zur Verhandlung am 03.06.2022 angeschlossenem) Schreiben vom 27.04.2022, OZ 23, ausdrücklich unter anderem dazu auf, seine Glaubensaktivitäten seit seiner Einreise nach Österreich bis zur Gegenwart vollständig schriftlich darzulegen. Dabei sollte der Beschwerdeführer insbesondere Art und Umfang der Tätigkeiten, Zeitpunkte bzw. Zeiträume, Örtlichkeiten, Häufigkeiten etc. angeben. Die daraufhin erstattete Eingabe lässt keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht (vollständig) nachkam (OZ 25). Der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer, der Interesse an der „Beschleunigung“ des Verfahrens bekundet hatte (vgl. OZ 19), legte keine der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht entsprechende schriftliche Äußerung vor. Bereits aus diesem Umstand ist zur folgern, dass es dem Beschwerdeführer kein wahrhaftiges Bedürfnis ist, den christlichen Glauben zu leben, und dass er sich nicht durch eine „ernsthafte“ Religionsausübung auszeichnet. Jemand, der den christlichen Glauben aus innerer Überzeugung lebt, hätte der konkreten Aufforderung zur Mitwirkung entsprochen und seine (allfälligen) Glaubensaktivitäten ausführlich dargelegt.

2.5.5.2. Ein Glaubenswechsel im Allgemeinen und eine Konversion vom Islam zu Christentum unter den im Iran vorherrschenden Bedingungen (vgl. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5, S 46 ff) bzw. für einen im Iran sozialisierten iranischen Staatsangehörigen im Besonderen stellen gewiss eine Zäsur im Leben eines Menschen dar. Deshalb ist anzunehmen, dass ein Betroffener – selbst viele Jahre nach dem Glaubenswechsel – die Motive dafür, den Prozess der Abwendung vom bisherigen Glauben und der Hinwendung zum neuen Glauben schlüssig sowie nachvollziehbar darlegen kann. Der Beschwerdeführer konnte weder (glaubhaft) ein Schlüsselerlebnis schildern noch konnte er die angebliche Hinwendung zum Christentum und die Motivation dafür anderweitig plausibel dartun. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Motivation, Beweggründe bzw. das auslösende Moment für den behaupteten Glaubenswechsel nachvollziehbar darzutun.

Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren trat (glaubhaft) zutage, dass Religion generell im Leben des Beschwerdeführers einen bedeutsamen Stellenwert hätte, er auf der Suche nach einer Möglichkeit gewesen wäre, ein individuelles Bedürfnis nach Spiritualität oder Religiosität zu befriedigen und/oder die Erfüllung insofern – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht im Islam gefunden hätte. Ein ausgeprägtes Interesse an Religion im Allgemeinen kam in den Ausführungen des Beschwerdeführers mitnichten zum Ausdruck und manifestierte sich auch nicht in seinem Leben. Der Beschwerdeführer legte keineswegs (glaubhaft) dar, dass er sich näher mit Religionen befasst oder anderweitig versucht hätte, ein etwaiges Bedürfnis nach Spiritualität/Religiosität zu befriedigen. Zu bedenken ist etwa, dass der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran ließ, dass er nicht viel vom Koran gelesen habe (AS 147), und nicht ersichtlich ist, dass er, weil er nicht bete (AS 139, 147), eine spirituelle Leere empfände.

In der Erstbefragung bezeichnete sich der Beschwerdeführer unmissverständlich als sunnitischer Moslem und deutete eine Ablehnung dieser Religion nicht einmal an (AS 37, 45). Die Ausführungen zum Fluchtgrund bestätigen vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur formell als dem sunnitischen Islam zugehörig ansah, sondern sich dem Islam auch wahrhaftig zugehörig fühlte. Der Beschwerdeführer sprach nämlich – ohne damit eine individuelle Betroffenheit, Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung glaubhaft zu machen – davon, dass „sie“ („wir“ – damit die Angehörigen der Volksgruppe der Araber meinend) zurzeit auch wegen des Religionsunterschieds mehr Probleme mit der Regierung im Iran hätten. Mit dem angesprochenen Religionsunterschied kann sich der Beschwerdeführer nur darauf bezogen haben, dass der Islam schiitischer Prägung die Staatsreligion des Iran ist und die Angehörigen der Volksgruppe der Araber im Iran mehrheitlich Sunniten sind (vgl. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5, S 44, 56). Dass er sich wegen des Verhältnisses zwischen einerseits der schiitischen Mehrheit und andererseits der überwiegend sunnitischen arabischen Minderheit im Iran und den daraus resultierenden Gegebenheiten vom Islam überhaupt distanziert hätte, ist in Anbetracht der in der Erstbefragung getätigten Angaben nicht plausibel. Hinzutritt, dass das diesbezügliche Vorbringen, das der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme erstattete, relativ kryptisch sowie diffus gehalten war und weitgehend keinen Zusammenhang zur gestellten Frage aufwies (AS 147).

Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer, wie bereits die Behörde überzeugend begründet hatte (AS 523), nicht nachvollziehbar darlegen, dass und weshalb er sich vom Islam habe lossagen wollen. Dass er zu irgendeinem Zeitpunkt gegen seinen Willen zu einer islamischen Glaubensbetätigung verhalten worden wäre, deutete der Beschwerdeführer nicht einmal an. Ebenso wenig brachte er vor, dass er, etwa nach der angeblichen Abwendung vom Islam, wegen des allfälligen Unterlassens islamischer Glaubensbetätigung Sanktionen, Repressionen oder sonstige nachteilige Folgen zu gewärtigen gehabt hätte. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer (somit) keine persönlichen Erfahrungen oder Erlebnisse (glaubhaft) zu schildern, die eine Ablehnung des Islam aus innerer Überzeugung (plausibel) hätten erklären können. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht anhand von allfälligen Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum schlüssig aufzeigen, weshalb er den Islam ablehnen und dem Christentum anhängen würde. Eine – etwa theologisch, rational oder emotional – nachvollziehbar begründete Ablehnung islamischer Glaubensinhalte und/oder -lehren bzw. Präferenz für christliche Glaubensinhalte und/oder -lehren brachte der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck. Auf die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage „Warum konkret haben Sie sich vom Islam abgewandt?“ reagierte der Beschwerdeführer zunächst mit den Worten „Ich habe etwas Besseres gefunden. Ich glaube an einen Gott.“ und fügte über Nachfrage hinzu: „Jesus sagt, Gott ist Vater, Sohn und der heilige Geist.“ (AS 147) Aus welchen Gründen er das Christentum für eine „bessere“ Religion als den Islam halte, ließ der Beschwerdeführer gänzlich im Dunkeln. Die Aussage, dass er an einen – bei dieser Gelegenheit nicht näher bezeichneten – Gott glaube, ist nicht dazu geeignet, zu veranschaulichen, weshalb er das Christentum für die „bessere“ Religion halte und (daher) dem Islam vorziehe. Dasselbe gilt für die bloße Wiedergabe von Worten, die Jesus gesagt habe. Eine etwaige individuelle Verbundenheit, etwa auf emotionaler oder rationaler Ebene, mit der von ihm angesprochenen christlichen Lehre von der Trinität legte der Beschwerdeführer nicht dar. Inhaltlich abweichend, aber im selben Maße gehaltlos fiel die Antwort auf die in der Verhandlung am 03.06.2022 gestellten Fragen „Wann und warum wandten Sie sich vom Islam ab? Warum war der Islam für Sie nicht mehr ausreichend und akzeptabel?“ aus: „Ich wollte mich eigentlich retten. Wenn der Islam auch wie der Christentum eine ewige Ruhe verspricht, dann hätte ich nichts gegen den Islam. Im Christentum gibt es ein ewiges Leben.“ (OZ 32, S 23) Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Frage, wann er sich vom Islam abgewandt habe, gänzlich ignorierte, ist beachtlich, dass es ihm nicht gelang, die Motive für die angebliche Abwendung vom Islam im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (auch nur) einigermaßen gleichbleibend anzuführen. Überdies darf nicht vernachlässigt werden, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnte, wovor er sich habe retten wolle und inwiefern er diese Rettung im Christentum gefunden oder durch das Christentum erfahren habe. Seine Antwort muss damit als floskelhaft qualifiziert werden. Darüber hinaus kann den (impliziten) Darstellungen des Beschwerdeführers von angeblichen Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum (weitgehend) nicht gefolgt werden. Seine Ausführungen halten einer Würdigung unter Bedachtnahme auf bisweilen elementare Grundlagen der beiden Religionen nicht stand. Zur islamischen Heilsvorstellung und insbesondere der Vorstellung vom ewigen Paradies als Ort der Glückseligkeit vgl. statt vieler und mwN https://de.wikipedia.org/wiki/Leben_nach_dem_Tod (29.06.2022); https://de.wikipedia.org/wiki/Islamische_Eschatologie (29.06.2022); https://de.wikipedia.org/wiki/Dschanna (29.06.2022); https://www.katholisch.de/artikel/27527-die-sieben-pforten-des-paradieses-und-die-sieben-pforten-der-hoelle (29.06.2022); https://www.ruhr-uni-bochum.de/malakow/mam/zme/materialien/mm-126-2.pdf (29.06.2022); https://www.dioezese-linz.at/institution/8810/weltreligionen/christentumundweltreligio/article/6611.html (29.06.2022). Der Beschwerdeführer erging sich einerseits vielfach in weitgehend in flacher, floskelhaft wirkender Kritik am Islam und der Wiedergabe von aus westlicher Sicht gängigen Kritikpunkten am Islam sowie Vorurteilen gegenüber dem Islam. Andererseits zeichnete er ein gleichermaßen einseitiges - positives - Bild vom Christentum. Eine persönliche Bedeutung der durchwegs bloß anhand von einzelnen (schillernden) Begriffen (z. B. Liebe, Freiheit; vgl. AS 147) und Schlagworten (z. B. Mord, Tod, Gewalt; vgl. AS 147) in den Raum gestellten angeblichen Unterschiede legte er nicht dar. Weiterreichende oder in irgendeiner Weise, z. B. intellektuell oder emotional, tiefgehende Aussagen machte der Beschwerdeführer in der Regel nicht. Dass und inwieweit sich z. B. die christliche Vorstellung der Liebe von der des Islam oder die christliche von der islamischen Eschatologie in - für ihn persönlich - wesentlicher Hinsicht unterscheiden würde, erörterte der Beschwerdeführer nicht. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Liebe weder ein Spezifikum des Christentums noch von Religion überhaupt ist. Vgl. exemplarisch zur Liebe im Islam 3:31-32 [Koran] (zwischen Gott und dem Menschen) und 30:21 [Koran] (zwischen Mann und Frau). Vgl. umgekehrt im Hinblick auf Gewalt im Christentum etwa zahlreiche Bibelstellen (z. B. Gen 9,5-6; Ex 15,3-7; Offb 19,11-21) und im Hinblick auf gewaltsame Auseinandersetzungen – sogar zwischen unterschiedlichen christlichen Konfessionen und deren Vertretern – den Dreißigjährigen Krieg, die (großen) Sachsenkriege, die Kreuzzüge sowie den Nordirlandkonflikt; das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass Religion jeweils nur einen Teilaspekt der Auseinandersetzung darstellt(e). Dass sich der Beschwerdeführer aufgesetzter, unzutreffender Darstellungen bediente, die weder dem Islam noch dem Christentum gerecht werden, verwundert allerdings deshalb nicht, weil er sich weder mit dem Islam und dessen textlichen Grundlagen noch mit dem Christentum und dessen textlichen Grundlagen näher befasst hat. Anlässlich eines Vorhalts durch den Leiter der behördlichen Einvernahme, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er vom Koran nicht viel gelesen habe (AS 147). Soweit der Beschwerdeführer anmerkte, das, was er verstehe, rufe nach Gewalt, handelt es sich fraglos um eine Schutzbehauptung. Denn dass der Beschwerdeführer Textstellen, die z. B. von Liebe und Barmherzigkeit (z. B. 1:1; 59:22 [Koran]) handeln, sprachlich oder kognitiv schlechter verstehen sollte als Textstellen, in denen von Gewalt die Rede ist, ist nicht einsichtig.

Vor dem Hintergrund der Aussagen in der Erstbefragung ist auch nicht glaubhaft, dass er sich, wie der Beschwerdeführer ein einziges Mal – und ohne nähere Ausführungen zu machen – in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, bereits während seiner Reise nach (Mittel-)Europa in Griechenland für das Christentum interessiert haben will (OZ 32, S 21). Diese Aussage steht zudem im Widerspruch zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei (AS 145, 149; OZ 32, S 23). Dies geschah – schon nach Angaben des Beschwerdeführers – zufällig. Demnach hat der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen aus eigenem Antrieb unternommen, um eine spirituelle oder religiöse Alternative zum Islam zu finden. Auf die konkreten Fragen dazu, wie er mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei, ging der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme nur teilweise und oberflächlich ein (AS 149). Der vom Richter an ihn gerichteten Aufforderung, die Situation, in der er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, im Detail zu schildern, kam der Beschwerdeführer auch kaum nach (OZ 32, S 23). Er ging weder auf die Mehrzahl der vom Richter (demonstrativ) angesprochenen äußeren Umstände ein noch gab er – trotz diesbezüglicher Aufforderung – irgendwelche Gedanken oder Gefühle aus der damaligen Situation wieder. In weiten Teilen seiner Ausführungen nahm der Beschwerdeführer auf die Situation, in der er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, überhaupt nicht Bezug. Dass diese Situation, in der er durch einen iranischen Staatsangehörigen in XXXX erstmals mit dem Christentum in Berührung kam, ein ihn prägendes Erlebnis gewesen wäre oder von ihm (zumindest retrospektiv) als bedeutsam für seinen weiteren religiös-spirituellen (Lebens-)Weg erkannt worden wäre, kam in den Aussagen des Beschwerdeführers keineswegs hervor.

Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer weder eine geistige noch eine emotionale Verbundenheit mit christlichen Glaubensinhalten glaubhaft machen. Auch deshalb ist nicht einsichtig, dass der Beschwerdeführer für das Christentum und dessen Lehren empfänglich (gewesen) sein könnte. Auf die Frage, was inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe, reagierte er wie folgt: „Alles, einfach alles, ich bin selbst dann viel netter und lieber zu den Menschen geworden und wurde auch so nett behandelt.“ (OZ 32, S 23). Anstatt konkrete Glaubensinhalte ins Treffen zu führen, die seine Aufmerksamkeit erregt hätten bzw. an denen er Gefallen finde, zog sich der Beschwerdeführer auf pauschale Behauptungen zurück, die sich, soweit der Beschwerdeführer eine – nicht im Geringsten veranschaulichte Verhaltensänderung erwähnte – noch nicht einmal auf die Fragestellung bezogen. Ebenso wenig inhaltliche Tiefe wies die Antwort des Beschwerdeführers auf die Fragen „Nachdem Sie das Christentum kennengelernt hatten: Wann und warum wandten Sie sich dem Christentum zu? Warum wollten Sie Christ werden?“ auf: „Als ich mich für die Taufe entschieden habe, wollte ich dann ein neues Leben mit Jesus erleben. Mein Charakter hat sich auch mit diesem Beginn geändert.“ (OZ 32, S 23) Da der Beschwerdeführer nicht einmal andeutete, weshalb es ihm ein Anliegen oder Bedürfnis gewesen sei, ein neues Leben mit Jesus zu erleben, ist seine entsprechende Aussage als aufgesetzte Floskel zu werten. Auch die vom Richter - in Gestalt der Frage/Aufforderung „Was hat den Ausschlag gegeben, dass Sie sich zum Christentum hingewandt haben? Schildern Sie ein allfälliges Schlüsselerlebnis!“ - eingeräumte weitere Gelegenheit, die Motive für den behaupteten Religionswechsel nachvollziehbar darzulegen, ließ der Beschwerdeführer (letztlich) ungenutzt, indem er lapidar entgegnete: „Als ich die Wahrheit von Jesus mitbekommen habe, dass es das ewige Leben gibt.“ (OZ 32, S 23; vgl. auch – darüber kaum hinausgehend – OZ 32, S 30) Zum vom Beschwerdeführer angesprochenen ewigen Leben, das das Christentum gebe, verweist das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf seine vorangegangenen Erwägungen. Weiters ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht erkennen ließ, weshalb eine entsprechende (endzeitliche) Vorstellung für ihn von persönlicher Bedeutung sei. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort begründete, weshalb er religiöse Vorstellungen und Lehren des Christentums im Unterschied zu solchen des Islam als (die) Wahrheit ansehe. Sowohl gegen eine geistige als auch eine affektive Verbundenheit mit dem Christentum sprechen zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, wie er einen anderen Menschen vom Christentum überzeugen würde (AS 147; vgl. in diesem Sinne bereits AS 523). Auf Glaubenslehren ging der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Er beschrieb im Wesentlichen angebliche von ihm erlebte Vorgänge, wobei er auch keine spezifisch christliche Glaubenspraxis, an der er womöglich Gefallen fände, erwähnte. Die bei dieser und anderen Gelegenheiten artikulierte Behauptung, dass das Christentum keine Religion sei, ist, jedenfalls deshalb, weil es insofern an einer nachvollziehbaren Erklärung und Veranschaulichung durch den Beschwerdeführer fehlt, als gehaltlos, floskelhaft sowie – ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch (https://www.duden.de/rechtschreibung/Religion [01.07.2022]) – befremdlich zu qualifizieren und daher gänzlich ungeeignet dazu, jemandem das Christentum näherzubringen. Das Beschwerdevorbringen (AS 585) steht dieser bereits von der Behörde vertretenen Auffassung (AS 522) nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer, wie die Behörde ohnedies berücksichtigt hatte, die Diktion des Pastors übernommen habe, bestätigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer eben keinen persönlichen Zugang zum Christentum hat und folglich unreflektiert und ohne individuelles Moment austauschbare Formulierungen Dritter, denen für sich genommen kein Erklärungs- und Begründungswert zukommt, rezitiert. Dass das Christentum keine Religion, sondern ein Weg sei, ist eine – jedenfalls im Vorbringen des Beschwerdeführers – unbegründete These, die sich in Bezug auf den Islam, den Buddhismus oder jegliche andere Religion gleichermaßen aufstellen ließe. Sie lässt daher keineswegs darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer dem Christentum aus innerer Überzeugung angeschlossen habe. Dass die vom Beschwerdeführer gebrauchte Terminologie Ergebnis einer Verinnerlichung christlicher Werte sei, ist eine Schutzbehauptung, hatte der Beschwerdeführer doch weder in der behördlichen Einvernahme noch im Zusammenhang mit besagtem Beschwerdevorbringen konkrete christliche Werte angeführt und nachvollziehbar dargelegt, dass er diese aus religiöser Überzeugung lebe.

Das Bundesverwaltungsgericht muss zudem darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zum angeblichen Religionswechsel machen konnte. Auf die Frage, seit wann er sich selbst als Christ bezeichne und fühle, führte der Beschwerdeführer abgesehen davon, dass er – wie bereits erwogen – unzutreffend behauptete, dass er sich schon für das Christentum interessiert habe, als er noch in Griechenland gewesen sei, und dass er das Datum seiner Taufe angab, aus, dass er zwischen 2016 und 2017 Christ geworden sei (OZ 32, S 21). Diese Zeitangabe ist nicht nur ausgesprochen vage, sondern enthält auch keine Bezugnahme auf den Zeitpunkt bzw. Moment, zu bzw. in dem sich der Beschwerdeführer für die Taufe entschieden habe (vgl. oben und OZ 32, S 23), und auch nicht auf jene Situation, in der der Beschwerdeführer erkannt habe, dass das Christentum das ewige Leben verspreche (vgl. oben und OZ 32, S 23). In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden und ist bezeichnend für die fehlende Identifikation mit dem Christentum (vgl. bereits AS 522), dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 18.12.2017, also nachdem er bereits getauft worden war (Taufe am 28.05.2017) und Christ geworden sei, auf die Frage „Angehöriger welcher Volksgruppe sind Sie?“ erwiderte: „ XXXX , wir sind dort Islam“. Dem Vorhalt durch den Leiter der Amtshandlung, dass es befremdend sei, dass der Beschwerdeführer gerade gesagt habe, er gehöre zum Islam, hatte der Beschwerdeführer inhaltlich nichts entgegenzusetzen. Seine Reaktion erschöpfte sich darin, zusammenhanglos das Wort „Messias“ zu nennen. (AS 157 ff).

2.5.5.3. Eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung, die auf eine innere Konversion hindeuten könnte, liegt beim Beschwerdeführer auch nicht vor. Des Weiteren zeichnet sich der Beschwerdeführer auch (sonst) nicht durch einen mit christlichen Werten (eng) verbundenen Lebenswandel aus.

In der Verhandlung dezidiert nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn, wie sich der christliche Glaube auf ihn auswirke und wie sich sein Leben durch das Christentum verändert habe, gefragt, reagierte der Beschwerdeführer wie folgt: „Das ist für mich ein ewiges Leben. Ich bin Mitglied geworden. Das ändert einfach das Leben. Meine Kontakte mit den Menschen haben sich geändert. Ich bin zufriedener geworden.“ (OZ 32, S 27). Dazu, dass das Christentum für den Beschwerdeführer das ewige Leben bedeute, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine bisherigen Erwägungen und merkt darüber hinaus an, dass der Beschwerdeführer damit letztlich nur – unkommentiert und ohne (nähere) Erklärung – einen Begriff unter anderem der christlichen Theologie wiedergab (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Ewiges_Leben [01.07.2022]). (Auch) im Übrigen äußerte er sich kryptisch und vage. Dies trifft auch auf an anderer Stelle – (zumeist) ohne Zusammenhang zur jeweiligen Fragestellung – behauptete Verhaltens- und Charakteränderungen zu (OZ 32, S 23). Dafür, wie sich seine sozialen Kontakte geändert hätten, er lieber und netter geworden sei (OZ 32, S 32), sowie für die angeblich gestiegene Zufriedenheit nannte er nicht ein konkretes Beispiel aus seinem früheren bzw. aktuellen Leben. Außerdem konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern der christliche Glaube für seine gestiegene Zufriedenheit und dafür, dass sich seine Kontakte mit den Menschen geändert hätten, verantwortlich sei. Konkrete christliche Lehren, die für die angeblichen Veränderungen maßgeblich seien, nannte er nicht. Eine – anhand von Glaubenslehren oder einer Glaubenspraxis illustrierte – Erklärung dafür, dass ein „netter“ Umgang mit Mitmenschen ausgerechnet ein Unikum von Christen sein sollte, vermochte der Beschwerdeführer auch nicht zu geben. Seine Ausführungen sind somit nicht dazu geeignet, einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Verhaltensweise und einer religiösen Überzeugung zu indizieren.

Dass der Beschwerdeführer weder die persönliche Bedeutung des christlichen Glaubens (nachvollziehbar) darlegte noch eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung durch den angeblichen Glaubenswechsel (nachvollziehbar) aufzeigen konnte, wertet das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der unter 2.1.2. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als klares Indiz für eine Scheinkonversion. Jemand, der sich aus Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, hätte die vom Richter gestellten Fragen genutzt, um den individuellen Stellenwert dieses Glaubens nachvollziehbar darzulegen.

Des Weiteren zeichnet sich der Beschwerdeführer auch (sonst) nicht durch einen mit christlichen Werten (eng) verbundenen Lebenswandel aus. In der mündlichen Verhandlung am 03.06.2022 aufgefordert, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er diese lebe, wusste der Beschwerdeführer zunächst nur die Zehn Gebote anzuführen und inhaltlich wiederzugeben. Daraufhin gefragt, ob er abgesehen von den Zehn Geboten christliche Werte nennen könne, fügte der Beschwerdeführer die Taufe, das Kreuz und das Abendmahl hinzu. Ob es sich bei allen vom Beschwerdeführer genannten Begriffen tatsächlich um christliche Werte handelt, erscheint - etwa im Hinblick auf die Taufe, die wohl eher als christlicher Ritus oder rituelle Handlung (Sakrament) als als Wert zu begreifen ist - durchaus fraglich. Größeres Gewicht als die Frage, ob die genannten Begriffe tatsächlich als christliche Werte anzusehen sind, hat gewiss, dass der Beschwerdeführer in seiner Antwort kein einziges (einleuchtendes) Beispiel aus seiner persönlichen Lebensführung nannte, das davon zeugen würde, dass er sich ihnen tatsächlich verbunden fühle bzw. die genannten Werte tatsächlich als Ausdruck einer Identifikation mit dem christlichen Glauben lebe. Daraus ist zu folgern, dass (diese) christliche(n) Werte, Begriffe, Handlungen bzw. Symbole keine individuelle Bedeutung für den Beschwerdeführer haben. Dieser Standpunkt ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Symbol bzw. zur Symbolik des Kreuzes im Christentum (protestantischer Konfession) inhaltlich dürftig und teils fragwürdig waren (vgl. AS 151 ff, 179). Zu den Zehn Geboten ist Inhaltlich schließlich anzumerken, dass auch der Koran darauf Bezug nimmt, dass Moses „die Schrift“ bzw. „das Buch“ erhalten habe (2:53 [Koran]), und teils den christlichen Zehn Geboten stark ähnelnde Gebote (bzw. entsprechende Verbote) enthält (vgl. insbesondere 6:151-153 [Koran]).

2.5.5.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer geringe Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen vor der belangten Behörde (AS 149 ff) und in der Verhandlung am 03.06.2022 (OZ 32, S 21 ff), z. B. zu Jesus und dessen Biografie, zur christlichen Gebeten, zu christlichen Festen und Feiertagen, zur Reformation und ihren Grundsätzen und zu christlichen Werten etc., zu treffen.

Bei der Würdigung des Wissens des Beschwerdeführers darf Folgendes nicht unberücksichtigt bleiben:

Der Bildungsstand kann zwar – angesichts des dafür nicht zuletzt bedeutsamen sozioökonomischen Status (der Eltern bzw. des familiären Hintergrunds) (vgl. exemplarisch für Österreich: https://science.orf.at/v2/stories/2877203/ [01.07.2022]) – bestenfalls ein eingeschränktes Indiz für die Fähigkeit, sich (religiöses) Wissen anzueignen und dieses wiederzugeben, sein. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auch den Eindruck des Pfarrers XXXX der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX , dass der Beschwerdeführer „nicht so sehr der denkerische Typ“, sondern „mehr ein einfacher Denker“ sei, zur Kenntnis (OZ 32, Beilage Z, S 7). Beachtet man beispielsweise die Antworten des Beschwerdeführers auf in der behördlichen Einvernahme gestellte Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erfordert(e), (vgl. AS 147 ff, 523 f), zeigt sich freilich, dass er sehr wohl über die geistigen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, sich Wissen anzueignen und dieses wiederzugeben. Dennoch berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung des Wissens und von (sonstigen) Aussagen des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bzw. zu Glaubensgrundsätzen im Besonderen, dass der Beschwerdeführer mit einer neunjährigen Schulbildung keinen hohen Bildungsstand hat (vgl. exemplarisch den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung: https://www.statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_PDF_FILE&RevisionSelectionMethod=LatestReleased&dDocName=020912 [01.07.2022]). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs seien nämlich „keine überzogenen Erwartungshaltungen“ anzulegen, wenn ein Asylwerber „ohne besonderen Bildungshintergrund seine Glaubensgrundsätze in nur einfachen Worten in der Lage ist auszuführen“; VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440.

Neben einerseits dem Bildungsstand darf im konkreten Fall allerdings andererseits auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer seit Jahresanfang 2017 am Gemeinschaftsleben einer Glaubensgemeinde teilnimmt, namentlich an Gottesdiensten zunächst in der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX sowie später in der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX , Glaubensunterricht belegte (vgl. z. B. AS 183 ff; OZ 32, Beilage Z, S 2 ff), dass aus den Aussagen des als Zeuge einvernommenen Pastors der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX sowie den von diesem vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die gründliche Vermittlung von Glaubenswissen einen wesentlichen Stellenwert im Unterricht einnahm (AS 175 ff; OZ 22, Beilage 5 und 10 bis 15), und dass der Pfarrer XXXX der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht half, das Wissen aufzufrischen (OZ 32, Beilage Z, S 3). Zwar besuchte der Beschwerdeführer während seines über sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Reihe von Bildungs- und Integrationsveranstaltungen/-kursen, legte die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A1 und A2 ab, übte zeitweise (keineswegs häufig; vgl. OZ 35) Tätigkeiten im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes aus und verrichtet(e) freiwillig bzw. ehrenamtlich Tätigkeiten. Er ging und geht (im Übrigen) jedoch keiner zeitintensiven Betätigung nach, z. B. einer Erwerbstätigkeit; er hat auch keine Kinder (zu versorgen/betreuen). Unter Berücksichtigung seiner Lebenssituation und Lebensumstände in Österreich hatte und hat der Beschwerdeführer folglich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. seit Jahresanfang 2017 reichlich Zeit, sich – ungeachtet der Frage der persönlichen Identifikation – mit Glaubenslehren und –inhalten eingehend vertraut zu machen. Das Ausreisevorbringen ist konstruiert und gänzlich unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer musste daher – von Anfang an – bewusst (gewesen) sein, dass er seinem Ziel eines längerfristigen Aufenthalts(rechts) im Bundesgebiet allenfalls nur dadurch näherkommen könne, dass er gegenüber der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eine regimekritische Gesinnung bzw. Betätigung und/oder eine innere Konversion zum Christentum vorgibt, um auf diesem Weg den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids musste dies dem Beschwerdeführer sogar umso mehr bewusst sein. Dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen Wissen aneignen konnte und auch tatsächlich angeeignet hat, sodass er nunmehr (allerdings ohnedies nur) über geringe Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung verfügt, lässt keineswegs darauf schließen, dass er sich mit dem christlichen Glauben und seinen Inhalten auch identifiziert. Ebenso wenig darf vernachlässigt werden, dass - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350) - die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen auf sein Vorbringen und die Glaubensrichtung, zu der er sich bekennt, abgestimmt waren. Angesichts dessen, dass er sich als „evangelisch“ deklariert (vgl. OZ 32, S 21) und Mitglied der evangelischen Kirche A.B. ist, war es sachgerecht, dem Beschwerdeführer z. B. Fragen zur Reformation und ihren Grundsätzen zu stellen (vgl. OZ 32, S 25 f).

Bei umfassender Bedachtnahme auf alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, namentlich auch auf den Bildungsstand des Beschwerdeführers, sprechen das konkrete Wissen und der konkrete Wissensstand im Falle des Beschwerdeführers nicht für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt – den Erwägungen im angefochtenen Bescheid folgend (AS 523 f) – nicht in Abrede, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme ein „verhältnismäßig umfangreiches inhaltliches Wissen zu christlichen Überlieferungsinhalten angeeignet“ hatte. Allerdings war schon im behördlichen Verfahren zu erkennen und trat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch deutlicher zutage, dass (einst vorhandene) Kenntnisse vom Christentum nicht Ergebnis einer auf wahrhaftigem Interesse basierenden Auseinandersetzung mit diesem Glauben waren und sind. Der Wissensstand, über den der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme verfügte, bestätigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer kognitiv dazu in der Lage ist, sich Wissen anzueignen und dieses wiederzugeben. Zum einen ist – in Übereinstimmung mit der Behörde – zu berücksichtigen, dass das Wissen des Beschwerdeführers in durchaus wesentlichen Punkten des christlichen Glaubens lückenhaft war. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer keine christlichen Gebete kannte (AS 149) und unmissverständlich zu Protokoll gab, dass er nicht bete (AS 139, 147; siehe dazu noch unten unter 2.5.5.5.). Dem Beschwerdeführer war weder das Vaterunser noch das Glaubensbekenntnis geläufig; beides wurde freilich in der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX vermittelt und gesprochen (AS 181). Zum anderen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass anhand der Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig ersichtlich ist, dass er sein Wissen zwischenzeitlich nicht (nennenswert) erweiterte. Im Gegenteil, mehrere Antworten des Beschwerdeführers legen den Schluss nahe, dass sein Wissen abgenommen hat. Jedenfalls lässt das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren keine andere als die Feststellung zu, dass der Beschwerdeführer (nur) geringe Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung hat. So vermeinte der Beschwerdeführer, dass das evangelische Kirchenjahr am 31. Oktober beginne (OZ 32, S 25). Nachdem der Beschwerdeführer den Reformationstag bzw. „Tag der Abspaltung“ selbst erwähnte hatte, vom Richter zu besagter Abspaltung befragt, waren die Ausführungen des Beschwerdeführers äußerst dürftig. Zu den „eigenen Prinzipien“, die Martin LUTHER, der Gründer der Protestanten, habe, konnte der Beschwerdeführer inhaltlich nichts angeben. Auch vom (sonstigen) Wirken LUTHERs verfügte der Beschwerdeführer lediglich über spärliche Kenntnisse. (OZ 32, S 25 f) Mit den Begriffen „Karwoche“ und „Karfreitag“ war der Beschwerdeführer nicht vertraut (OZ 32, S 25). Hervorzuheben ist überdies, dass das Wissen des Beschwerdeführers in Bezug auf zentrale christliche Feste und Feiertage, darunter Ostern, ausgesprochen gering und keineswegs gefestigt ist. Außerdem kennt der Beschwerdeführer weder ihre (zeitliche) Lage noch ihre Abfolge im (Kirchen-)Jahr. Dies sei anhand des folgenden Auszugs aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2022 illustriert: „RI [Richter]: Welches war das letzte christliche Fest, das Sie gefeiert haben? Wie haben Sie dieses Fest gefeiert? - P: Das war am Donnerstag, letzte Woche. Die Auferstehung. / RI: Was wurde letzte Woche am Donnerstag gefeiert? - P: Das war die Auferstehung von Jesus nach drei Tagen, wo er Richtung Himmel aufgefahren ist. […] / RI: Habe ich das richtig verstanden: Am Donnerstag der vorigen Woche wurde gefeiert, dass Jesus nach drei Tagen in den Himmel aufgefahren sei? - P: Ja. Es gibt Ostern am 6. dieses Monats. Das haben wir vorhin besprochen. Und Pfingsten. Der 26. Juni ist Ostern. […] P: Ostern ist die Auferstehung nach drei Tagen. / RI: Sie sagten bei einigen der letzten Antworten mehrfach „Oster“. Was meinen Sie damit? Was ist zu „Oster“ bzw. „Ostern“ passiert? - P: Ich meine damit die Auferstehung von Jesus, wodurch er uns das Leben gegeben hat. / RI: Können Sie mir sagen, wie Sie das christliche Fest bzw. den Feiertag am Donnerstag der vorigen Woche feierten? - P: Es war wie jeden Sonntag. Man geht einfach hinein. Es gab eine Begrüßung durch den Pfarrer. Dann gibt es ein Musikstück, ein Gedicht. Dann kommt der Vater und wir lesen und er spricht. Er macht die Hauptrede, nachgefragt, die Predigt. […] / RI: Wann haben Sie das letzte Mal Ostern gefeiert? - P: Das ist die Auferstehung von Jesus. Das wird gefeiert. Ich weiß nicht, wann das war. / RV: Überlegen Sie, denken Sie nach! Wann war in der Kirche das Osterfest? - P: Ich glaube, das war vor einem Monat, um 06:00 Uhr in der Früh oder so. Zwischen 06:00 und 11:00 Uhr am Vormittag. Ich kann es aber nicht genau sagen, ob das Ostern war. / RV: Welcher Tag wird nahe zu Ostern gefeiert? Ein paar Tage davor? Sie haben den Tag vorhin schon erwähnt? - P: Die Auferstehung von Jesus. / RV: Was wird ein paar Tage davor gefeiert? - P: Die Kreuzigung. / RV: Ostern wird nicht im Juni gefeiert. Das war vor ein paar Monaten. Haben Sie sich geirrt? - P: Ich glaube, ich habe mich geirrt.“ (OZ 32, S 27 ff) Die zitierten Aussagen belegen, dass sowohl Glaubensinhalte, wie etwa der Gegenstand/Anlass christlicher (Hoch-)Feste und Feiertage, als auch eine (vermeintliche) christliche Glaubenspraxis (z. B. das Begehen der Feste und Feiertage) für den Beschwerdeführer in Wahrheit gänzlich bedeutungslos sind. Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer sichtlich davon ausgeht, dass Jesus unmittelbar nach seiner Auferstehung in den Himmel aufgefahren sei (vgl. auch schon AS 155). Dass der Beschwerdeführer kirchliche Feierlichkeiten zur religiösen (Hoch-)Festen und Feiertagen zwar besucht, daran jedoch – sichtlich – weder geistig noch emotional Anteil nimmt, ist nicht nur bei der Würdigung seines Wissens(stands) zu berücksichtigen, sondern auch ein eindeutiger Beleg für die fehlende „Ernsthaftigkeit“ seiner (vermeintlichen) Religionsausübung (vgl. näher dazu noch unten unter 2.5.5.5.).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt gewiss nicht, dass aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage in der Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX über längere Zeiträume (insgesamt über ein Jahr lang) kein Glaubensunterricht stattfand. Dieser Umstand gibt jedoch nicht Anlass dazu, von der (bislang) vorgenommenen Würdigung des Wissens(stands) des Beschwerdeführers und den daraus gezogenen Schlüssen Abstand zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf besagten Umstand ist vielmehr davon auszugehen, dass das beim Beschwerdeführer (zeitweilig) vorhandene Wissen das Ergebnis einer bloßen Konsumation von Glaubensunterricht war bzw. ist und dass er sich hingegen nicht eigenständig und in aktiver Weise mit dem Christentum und seinen Lehren auseinandersetzt. Dies wiederum steht der Annahme, der Beschwerdeführer habe sich Wissen aus wahrhaftigem Interesse am Christentum angeeignet und identifiziere sich mit dieser Religion und ihren Grundsätzen, entgegen. Soweit der Beschwerdeführer über Wissen verfügt(e), handelt es sich demnach um auswendig gelerntes Faktenwissen, zu dem dem Beschwerdeführer jeglicher persönliche Bezug fehlt.

2.5.5.5. Die Feststellungen, wie und wann der Beschwerdeführer das erste Mal mit dem Christentum in Berührung kam, dann drei Gottesdienste in einer von ihm nicht näher bezeichneten Kirche besuchte, wann und unter welchen Umständen er Zugang zur Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX fand, dass er dort Gottesdienste sowie Glaubensunterricht besuchte, getauft und damit Mitglied der Glaubensgemeinde wurde, wann er Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX fand, dass und inwieweit er dort an Gottesdiensten, sonstigen Veranstaltungen, Glaubensunterricht sowie Glaubensgesprächen teilnahm bzw. teilnimmt und Hilfstätigkeiten (Gartenarbeit) verrichtet(e), ferner die Feststellung zum Eintritt in die evangelische Kirche A.B. basieren auf den insoweit glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (AS 145 ff; OZ 32, S 21 ff), insoweit unbedenklichen Bescheinigungsmitteln (OZ 11, 22, 25, OZ 32, Beilage A), den insoweit glaubhaften Angaben des Pastors der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX , der vor der belangten Behörde als Zeuge aussagte (AS 175 ff), sowie des Pfarrers XXXX der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX , der vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge aussagte (OZ 32, Beilage Z).

Die genannten Aktivitäten setzen mitnichten zwingend eine innere christliche Überzeugung voraus und sind (dementsprechend) bei Asylwerbern, die sich zum Zwecke der Asylerlangung dem Christentum zuwenden, erwiesenermaßen keineswegs ungewöhnlich; vgl. z. B. BVwG 19.02.2019, L527 2170861-1/16E, und VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434, sowie VfGH 11.06.2019, E 1182/2019-8; BVwG 05.08.2019, L527 2189528-1/17E, und VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, sowie VfGH 24.02.2020, E 3252/2019-14; BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, und VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367; BVwG 05.09.2019, L527 2185273-1/14E, und VwGH 09.10.2019, Ra 2019/20/0473, sowie VfGH 28.11.2019, E 3545/2019-9. In der Gesamtschau, insbesondere unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erwägungen, erweisen sich die Aktivitäten als der Versuch, öffentlichkeitswirksam bzw. zumindest von Dritten, die in seinem Interesse vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen aussagen sollen (vgl. AS 167; OZ 25), - zum Zweck der Asylerlangung - eine (angebliche) christliche Überzeugung zu demonstrieren. Folglich ist im Falle des Beschwerdeführers, wie das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung der bisherigen Überlegungen sogleich noch näher ausführen wird, eine „ernsthafte“ Religionsausübung zu verneinen:

Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf seine Ausführungen oben unter 2.5.5.4., die teils analog auch für die Würdigung der vermeintlichen Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers Geltung haben. Dies betrifft vor allem die Überlegungen zum Ausmaß der Aktivitäten, denen der Beschwerdeführer im Übrigen in Österreich nachging und nachgeht, sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Lichte seines unglaubhaften Ausreisevorbringens den Versuch unternahm, durch die fortwährende Teilnahme am Gemeinschaftsleben einer Glaubensgemeinde eine innere Konversion zum Christentum vorzugeben, um möglichst ein Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter zu erlangen.

Wie aus den bisherigen Erwägungen, insbesondere den Feststellungen, ersichtlich ist, zeichnet sich der Beschwerdeführer nicht durch eine sonderlich intensive oder engagierte religiöse Betätigung aus:

So ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer der dezidierten Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.2022, OZ 23, nicht entsprach und damit die Gelegenheit, (allfällige) Glaubensaktivitäten ausführlich darzulegen, ungenutzt verstreichen ließ (vgl. oben unter 2.5.5.1.). In dieses Bild fügt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der in der Verhandlung gestellten Frage „Wie leben Sie den christlichen Glauben in Österreich?“ als konkrete Betätigung nur den sonntäglichen Gottesdienstbesuch anführte: „Ich besuche die Kirche, jeden Sonntag und nehme am Gottesdienst teil. Durch meine Kontakte mit den anderen Menschen und meinen Charakter, ich achte immer darauf, dass ich einen guten Charakter und guten Umgang mit den Menschen habe.“ (OZ 32, S 21). Vgl. zum sonstigen Inhalt der Antwort die Erwägungen oben unter 2.5.5.3. Aufgefordert, alle Veranstaltungen im Rahmen von Glaubensgemeinden bzw. alle religiösen Veranstaltungen (z. B. Gottesdienste) zu nennen, an denen er in den Jahren 2021 und 2022 regelmäßig teilgenommen habe bzw. nach wie vor regelmäßig teilnehme, entgegnete der Beschwerdeführer: „Wegen Corona war alles geschlossen. Wir haben per YouTube online an Gottesdiensten teilgenommen.“ (OZ 32, S 26) Im Zuge der anschließenden Befragung bestätigte sich, dass der Beschwerdeführer nur an Gottesdiensten, in Präsenz oder online, regelmäßig teilnimmt; an den Online-Veranstaltungen nahm er allerdings nicht immer teil (OZ 32, S 26).

Dass es dem Beschwerdeführer ein seiner Glaubensüberzeugung entspringendes Bedürfnis wäre, den Gottesdienst zu besuchen, ist fraglos zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht schlüssig darzulegen, dass und warum der wöchentliche Gottesdienstbesuch für ihn persönlich von Bedeutung sei. Er erwiderte auf die entsprechende Frage: „Ich bin ein Mitglied der Kirche und jeden Sonntag gehen wir hin und bedanken uns bei Gott.“ (OZ 32, S 26). Die Antwort des Beschwerdeführers war weitgehend allgemein gehalten (vgl. das unspezifische „Wir“) und nicht in einem Maße aussagekräftig, dass sie darauf schließen ließe, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich ein seiner religiösen Überzeugung entspringendes Bedürfnis wäre, regelmäßig an Gottesdienste teilzunehmen. Der Verweis auf die Mitgliedschaft deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Gottesdienst deshalb besucht, um eine entsprechende Verpflichtung als Kirchenmitglied zu erfüllen. Wofür er sich bei Gott bedanke, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Er ließ auch nicht erkennen, dass (und weshalb) es ihm ein persönliches Anliegen wäre, sich (gerade im Rahmen eines Gottesdienstes) bei Gott zu bedanken. Die Antwort enthält keine Hinweise auf eine etwaige emotionale oder geistige Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem christlichen Glauben im Allgemeinen und dem Gottesdienstbesuch im Besonderen.

Dass er (außerhalb von Gottesdiensten) regelmäßig beten, sich eigenständig mit der Bibel beschäftigen oder sich selbständig mithilfe von Literatur oder Informationsquellen im Internet mit dem christlichen Glauben befassen würde, ist den Aussagen, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab, nicht zu entnehmen. Vor der Behörde - ohne einen inhaltlichen oder sprachlichen Bezug zu einer bestimmten Religion herzustellen - gefragt, wie oft er täglich bete, hatte der Beschwerdeführer sogar unmissverständlich erklärt, dass er nicht bete; er sei aber als Moslem geboren worden (AS 139; vgl. auch AS 147). Die Fragen, ob er eine Funktion in der Kirche habe bzw. bestimmte Aufgaben übernehme, verneinte der Beschwerdeführer: „Nein, ich sitze dort, wie die anderen. Funktionen haben die anderen, die vor mir eingetreten sind.“ (OZ 32, S 27) Dass er in der Pfarrgemeinde (fallweise) Hilfstätigkeiten (Gartenarbeiten) verrichte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, sondern ergibt sich allein aus Bescheinigungsmitteln (OZ 32, Beilage A) und der Zeugenaussage des Pfarrers XXXX (OZ 32, Beilage Z, S 5, 6). Bei den Hilfstätigkeiten handelt es sich freilich ebenso wenig um eine religiöse Betätigung wie bei der Teilnahme am „Nachkirchenkaffee“. Dasselbe gilt für die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Sozialmarkt sowie die in der Vergangenheit ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit in einem Pflege- und Betreuungszentrum im Bereich der Gartengestaltung und Gartenpflege. Das Bundesverwaltungsgericht gibt ferner zu bedenken, dass Hilfsbereitschaft durchaus auch anderen als (christlich-)religiösen Motiven entspringen kann. Außerdem haben gerade die Hilfsbereitschaft und die Mildtätigkeit im Islam einen zentralen Stellenwert; vgl. etwa https://www.naher-osten.uni-muenchen.de/basiswissen/basiwissen_islam_2018.html (04.07.2022) und den Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Hauptschulen und der Volksschuloberstufe, BGBl II 234/2011, Anlage 3. Dass seine freiwillige Tätigkeit als Element gerade einer christlichen Glaubenspraxis zu qualifizieren wäre oder er sie selbst als diakonisches Wirken begreifen würde, vermochte der Beschwerdeführer nicht (schlüssig) darzutun. Man beachte etwa die Aussagen auf die Frage „Wie leben Sie den christlichen Glauben in Österreich?“ (OZ 32, S 21) und die Aufforderung „Nennen Sie fünf christliche Werte und erklären Sie, wie Sie sie leben!“ (OZ 32, S 27); darin fand die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt keine Erwähnung.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX längerer Zeit kein Glaubensunterricht und keine Glaubensgespräche stattfanden (OZ 32, Beilage Z, S 4). Dass dem Beschwerdeführer deshalb entfallen sein könnte, dass er in der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX an Glaubensunterricht und Glaubensgesprächen teilnahm bzw. teilnimmt, ist allerdings nicht anzunehmen. Denn der Pfarrer XXXX hatte mit dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Glaubensgespräch geführt (OZ 32, Beilage Z, S 3). Dass er in der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX jemals Glaubensunterricht belegt und an Glaubensgesprächen teilgenommen habe, erwähnte der Beschwerdeführer am 03.06.2022 dennoch mit keinem Wort, sondern war ausschließlich aufgrund von Bescheinigungsmitteln (OZ 32, Beilage A) und der Zeugenaussage des Pfarrers XXXX (OZ 32, Beilage Z, S 3 ff) festzustellen. Dies rechtfertigt den Schluss, dass es nicht auf ein inneres religiöses Bedürfnis zurückzuführen, sondern Element einer Scheinkonversion ist und womöglich auch der Pflege sozialer Kontakte dient, wenn der Beschwerdeführer an Unterrichtseinheiten und Glaubensgesprächen teilnimmt.

Eine ernsthafte missionarische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist grundsätzlich schon wegen seiner mangelnden persönlichen Identifikation mit dem christlichen Glauben und wegen seines nur geringen Wissens ausgeschlossen Auch ist keineswegs glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein wahrhaftiges Bedürfnis hätte, zu missionieren. Ein substantiiertes Vorbringen, dass er missioniere oder missionieren wollte, erstattete der Beschwerdeführer ohnedies nicht. Er behauptete lediglich – vom Richter auf die vorgelegten „Lichtbilder“ angesprochen -, dass er damit eine „Offenbarung“ mache (OZ 32, S 22). Die „Lichtbilder“, die Abbildungen und – nicht in deutscher Sprache gehaltene – Texte zeigen, hatte die anwaltliche Vertretung im Namen des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht - erklärungs- und kommentarlos - vorgelegt (OZ 18). Weder woher die betreffenden Aufnahmen stammten noch was mit damit bescheinigt werden solle, war angegeben. Der in der Folge ergangenen Aufforderung zur Darlegung seiner Glaubensaktivitäten (OZ 23) kam der Beschwerdeführer, wie erwogen, auch nicht nach. Obwohl sich die Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht auch auf besagte „Lichtbilder“ bezogen hatte, ging der Beschwerdeführer auf sie auch in der Stellungnahme vom 16.05.2022, OZ 25, nicht ein. Nach Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31.05.2022, OZ 29, lediglich von ihm angefertigte Übersetzungen von auf den „Lichtbilder[n]“ ersichtlichen Texten in die deutsche Sprache vor. Dass es sich bei den „Lichtbilder[n]“ um Screenshots von der vom Beschwerdeführer betriebenen Instagram-Seite handelt und der Beschwerdeführer damit beweisen möchte, dass er das Christentum lebe und eine Offenbarung mache, ließ sich erst durch konkrete Befragung durch den Richter in der Verhandlung am 03.06.2022 in Erfahrung bringen (OZ 32, S 21 f). In seiner Antwort auf die davor gestellte Frage, wie er den christlichen Glauben in Österreich lebe, hatte der Beschwerdeführer allerdings nicht einmal andeutungsweise seine christliche Inhalte aufweisende Präsenz in den sozialen Medien erwähnt. Schon daraus ist zu schließen, dass es dem Beschwerdeführer kein wahrhaftiges Bedürfnis ist, christliche Glaubensinhalte mit anderen Personen zu teilen. Außerdem geht aus den Screenshots, den Übersetzungen und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung zweifelsfrei hervor, dass seine Instagram-Seite keine eigenständige eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit Religion und konkret dem christlichen Glauben enthält, namentlich auch keine persönlichen Ausführungen zu seiner eigenen Glaubensüberzeugung. Der Beschwerdeführer teilt und verbreitet nämlich Inhalte, die von Dritten stammen und von Dritten bereits veröffentlicht wurden, z. B. Zitate aus der Bibel und bildliche Darstellungen Gottes/Jesu (OZ 25, 20, OZ 32, S 22). Zu bedenken ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht besonders häufig bzw. quantitativ intensiv auf Instagram betätigt: Er betreibt die Instagram-Seite seit 2017 oder 2018; es erscheinen sporadisch neue Beiträge (z. B. ein Beitrag am XXXX 12.2021, dann der nächste Beitrag am XXXX 03.2022); die Gesamtzahl an Beiträgen auf seiner Instagram-Seite belief sich am 03.06.2022 auf 77 (OZ 32, S 22). Demnach rangiert die Betätigung des Beschwerdeführers auf niedrigstem Niveau. Aus den bisherigen Ausführungen ist zu folgern, dass in der Präsenz des Beschwerdeführers in den sozialen Medien weder eine wahrhaftige christliche Glaubensbetätigung noch eine - von einem inneren Bedürfnis getragene - Verbreitung eines oder gar seines Glaubens erblickt werden kann. Der Betrieb einer Seite mit christlichen Inhalten in den sozialen Medien ist im Falle des Beschwerdeführers vielmehr eine nicht von persönlicher Glaubensüberzeugung getragene mechanische Tätigkeit, die ihm die Gelegenheit bietet, ohne sich mit dem Christentum und seinen Lehren inhaltlich näher auseinandersetzen zu müssen, eine (vermeintlich) christliche Glaubenspraxis/-überzeugung vorzugeben. In Anbetracht dessen, dass die dargestellten Aktivitäten Elemente einer Scheinkonversion sind, der Beschwerdeführer nicht ernsthaft missioniert und es ihm auch überhaupt kein inneres Bedürfnis ist, den christlichen Glauben anderen Personen näherzubringen, ist auch ausgeschlossen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde. Soweit, was der Beschwerdeführer freilich nicht vorbrachte und auch den von ihm vorgelegten Screenshots nicht zu entnehmen ist (OZ 32, Beilage F), auch auf seiner Facebook-Seite vereinzelt Beiträge mit christlichem Inhalt erschienen sein mögen (OZ 37), gelten die bisherigen Erwägungen (sinngemäß) und verweist das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auf seine Ausführungen oben unter 2.5.3.5.

Schließlich stehen auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Begehen christlicher Feste und Feierlichkeiten der Annahme einer „ernsthaften“ Religionsausübung eindeutig entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an die Erwägungen oben unter 2.5.5.4. und den dort wiedergegebenen Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung. Beachtenswert ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Frage, wie er das letzte Fest, das er gefeiert habe, gefeiert habe, gänzlich ignorierte (OZ 32, S 27). In der Folge noch einmal gefragt, ob er sagen könne, wie er das christliche Fest bzw. den Feiertag am Donnerstag der vorangegangenen Woche, das bzw. den er selbst begangen habe, gefeiert habe, fiel die Antwort des Beschwerdeführers äußerst detailarm aus. Sie weist nicht den geringsten Bezug zu einem konkreten christlichen Fest/Feiertag und dessen Gegenstand bzw. dem betreffenden Anlass auf. Dazu, wie er das Fest bzw. den Feiertag gefeiert habe, äußerte sich der Beschwerdeführer genauso einleuchtend wie – im Hinblick auf eine individuelle Glaubenspraxis und eine geistige oder emotionale Anteilnahme an der Feierlichkeit – nichtssagend. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich bzw. aufgrund eines inneren Bedürfnisses, den christlichen Glauben zu leben, der Feierlichkeit in der Kirche beigewohnt, hätte er mehr Details davon angeben können und sich nicht auf folgende ausgesprochen wenig aussagekräftige Antwort beschränkt: „Es war wie jeden Sonntag. Man geht einfach hinein. Es gab eine Begrüßung durch den Pfarrer. Dann gibt es ein Musikstück, ein Gedicht. Dann kommt der Vater und wir lesen und er spricht. Er macht die Hauptrede, nachgefragt, die Predigt.“ (OZ 32, S 28) Darin zeigt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer christliche Feste, wenn überhaupt, teilnahmslos und ohne religiöses Bewusstsein begeht, was nur damit zu erklären ist, dass es ihm an einem persönlichen Bezug zum Christentum fehlt.

Wie dargelegt, fand der Beschwerdeführer im Jänner/Februar 2017 Zugang zur Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX und besuchte dort ab Februar 2017 regelmäßig den wöchentlichen Gottesdienst und belegte Glaubensunterricht. Am 28.05.2017 wurde der Beschwerdeführer in der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX , getauft. Im Vergleich etwa zu den Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern, wonach die gesamte Vorbereitungszeit nach Möglichkeit mindestens ein Jahr dauern soll (vgl. Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern; veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr 64/01.02.2015, S 9 - 14, https://www.katechese.at/dl/uolrJKJKKLkllJqx4KJK/004-_BK-AsywerberKatechumenat_pdf [04.07.2022]), fiel die Vorbereitungszeit des Beschwerdeführers verhältnismäßig kurz aus. Gemäß den „Richtlinien der Freikirchen in Österreich zur Tauf- und Mitgliedspraxis von Flüchtlingen [sic!]“ müssen Taufanwärter, bevor sie getauft werden, mindestens sechs Monate in einer christlichen Gemeinschaft sein, d. h. wöchentlich an Gottesdiensten und entsprechenden gemeindlichen Veranstaltungen teilnehmen (OZ 32, Beilage G). Auch diesen - allerdings erst im Mai 2017 veröffentlichten - Vorgaben wurde im Falle des Beschwerdeführers nicht entsprochen und der Pastor selbst räumte ein, dass es (gemeint: die Taufe) vielleicht etwas kurzzeitig gewesen sei (AS 185). Darin, dass der Beschwerdeführer (höchstens) fünf Monate lang auf die Taufe vorbereitet wurde, erblickt das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch ebenso wenig ein entscheidendes Argument für eine Scheinkonversion wie daraus zwingend auf eine Konversion aus innerer Überzeugung geschlossen werden müsste.

Den formalen, gegenüber der Islamischen Religionsgemeinde XXXX erklärten Austritt aus der islamischen Religion wies der Beschwerdeführer mit einer von dieser Religionsgemeinde ausgestellten unbedenklichen Urkunde nach (OZ 22, Beilage 9). Aus den bisherigen und folgenden Erwägungen erweist sich der Austritt als bloßer Formalakt zur Erlangung von internationalem Schutz.

2.5.5.6. Auch sonst beantwortete der Beschwerdeführer Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum gerichtet waren, weitgehend nichtssagend, oberflächlich oder gänzlich ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung. Mitunter versuchte er auch, solchen Fragen auszuweichen bzw. ignorierte er die konkrete Fragestellung.

Namentlich lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers zur Taufe nicht entnehmen, dass es sich hierbei für ihn um ein einprägsames und ein für seine religiöse Überzeugung bedeutungsvolles Ereignis gehandelt hätte. Die Begründung, warum er sich habe taufen lassen, war – unter dem Gesichtspunkt eines spirituellen bzw. religiösen Zugangs des Beschwerdeführers zur Taufe – wenig aussagekräftig: „Die Taufe ist die Wurzel bzw. die Grundlage für das Christentum und somit wird man ein Mitglied, das zu Jesus gehört.“ (OZ 32, S 24) Eine individuelle Dimension der Taufe, z. B. dahingehend, inwieweit er persönlich die Taufe als identitätsstiftendes Element eines religiösen Neubeginns erlebt und begriffen hätte, führte der Beschwerdeführer nicht an. Auf eine geistige oder emotionale Anteilnahme an der Taufe lässt seine Antwort nicht schließen. Er vermittelte den Eindruck, er habe sich deshalb taufen lassen, weil er der Auffassung sei, damit - unbeschadet seiner wahren religiösen Überzeugung - eine gewissermaßen offizielle und für Dritte beachtliche Bestätigung dafür zu haben, dass er Christ (arg. „ein Mitglied, das zu Jesus gehört“) sei. Insgesamt brachte der Beschwerdeführer in seinen Angaben zur Taufe keine innere Überzeugung und keinen persönlichen Zugang zum Christentum zum Ausdruck. Damit zeigt sich, dass die Taufe für den Beschwerdeführer ein bloßer Formalakt war, mit dem er seine angebliche Hinwendung zum Christentum zu untermauern versucht, um den Status eines Asylberechtigten zu erlangen.

In den Antworten auf jene Fragen, mit denen die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht erfahren wollten, warum sich der Beschwerdeführer (zunächst) für die Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX entschieden habe und in der Folge zur evangelische Kirche A.B. gewechselt sei, kommt weder profundes Wissen noch eine christliche oder der jeweiligen Konfession bzw. christlichen Strömung konkret entsprechende Überzeugung zum Ausdruck. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer jemals über die unterschiedlichen Glaubensrichtungen innerhalb des Christentums (näher) informiert oder seine persönliche Glaubensentscheidung vor dem Hintergrund einer näheren Auseinandersetzung mit der Vielfalt an christlichen Konfessionen in Österreich getroffen hätte. Dass die Entscheidung zunächst für eine Pfingstgemeinde und später für die evangelische Kirche A.B. Ausdruck einer persönlichen – durch bestimmte religiöse Anschauungen fundamentierten – inneren Überzeugung gewesen wäre, kam in seinen Aussagen nicht hervor. Dass seine Wahl auf die Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX gefallen sei, begründete der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde nämlich wie folgt: „Dort habe ich Familien aus dem Iran kennengelernt und sie sprechen auch Farsi“ (AS 149) Theologisch-religiöse Motive hatte der Beschwerdeführer demnach nicht. Für den Wechsel zur evangelische Kirche A.B. war allein die Lage bzw. bessere Erreichbarkeit der Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX ausschlaggebend: „Für mich gab es keinen Unterschied, aber die evangelische Kirche gibt es in XXXX und die andere Kirche war weiter von mir entfernt. Ich habe mit XXXX und XXXX gesprochen. Der Wechsel war für beide in Ordnung.“ (OZ 32, S 25) Dies belegt eindeutig, dass es dem Beschwerdeführer an inneren Beweggründen für die Zuwendung zur Konfession evangelisch A.B. und an einem persönlichen Bezug zu seinem angeblichen neuen Glauben fehlt. Er kann sich für diesen Glauben daher nicht aus innerer Überzeugung entschieden haben. Den Eindruck, dass er sich mit unterschiedlichen christlichen Konfessionen nicht einmal ansatzweise beschäftigt hat und er sich ausschließlich aus Opportunitätserwägungen einer christlichen Glaubensgemeinde angeschlossen hat, bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Antwort auf die – vom Richter erklärte und in einfachen Worten paraphrasierte – Frage: „Mit welchen Elementen der Glaubenspraxis und/oder Lehre der evangelischen Kirche A.B. identifizieren Sie sich besonders und warum?“ Der Beschwerdeführer erwiderte ohne erkennbaren Bezug zur Fragestellung: „Eigentlich sagt der Prophet Paulus I., dass man auch das Zuhause als Kirche verwenden kann. Man macht einfach die Gebete mit sich selbst und mit Jesus.“ (OZ 32, S 25) Somit konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbar begründete Präferenz für Elemente der Glaubenspraxis und/ oder –lehre der evangelischen Kirche A.B. darlegen. Vor diesem Hintergrund war den – ohnedies weitgehend spekulativen (arg. „vermuten“) – Überlegungen des Pfarrers XXXX der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX zu den Beweggründen des Beschwerdeführers für den Wechsel der Glaubensgemeinde und Konfession nicht zu folgen (OZ 32, Beilage Z, S 3). Dass, wie der Pfarrer XXXX mutmaßte, der Beschwerdeführer deshalb wechselte, weil der Glaube in der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX „‘vernünftiger‘ und ‚verstehbarer‘“ sei, lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers nämlich überhaupt nicht entnehmen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, eine lange Vorbereitungszeit auf die Taufe durch eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft und eine über längere Zeit durchgehend aktive Mitgliedschaft in einer solchen als wesentliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel anzusehen schien, muss es umgekehrt umso klarer für eine Scheinkonversion sprechen, wenn, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, ein angeblich zum Christentum konvertierter Asylwerber nach jahrelanger Teilnahme am Gemeinschaftsleben zunächst einer Pfingstgemeinde und danach einer evangelischen Pfarrgemeinde sowie Besuch von Glaubensunterricht in beiden Gemeinden nicht einmal einen einzigen Unterschied zwischen den beiden christlichen Strömungen, ihren Lehren sowie ihren jeweiligen Glaubenspraktiken benennen kann. Im Besuch von Gottesdiensten und Glaubensunterricht ist daher keine „ernsthafte“ Religionsausübung zu erkennen, sondern es handelt sich um Elemente einer Scheinkonversion.

2.5.5.7. Auch unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel, vgl. insbesondere die Auflistung in OZ 32, S 7 ff, sowie auf die Aussagen, die der Pastor der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX als Zeuge vor der belangten Behörde machte (AS 175 ff), und die der Pfarrer XXXX der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX , als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht machte (OZ 32, Beilage Z), ist eine echte, innere Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nicht glaubhaft. Die bisherigen Erwägungen ergänzend ist festzuhalten:

Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass es im Beschwerdeverfahren grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Vgl. bereits oben unter 2.1.2. und zu von Kirchen ausgestellten vermeintlichen „Gutachten“ BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, sowie – dazu ergangen - VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367. Weiters ist grundsätzlich zu bedenken, dass Gegenstand einer Zeugenaussage nur Wahrnehmungen von Tatsachen sein können, die in der Vergangenheit liegen; subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein und Zeugen sind auch nicht dazu berufen, aus den von ihnen wahrgenommenen Tatsachen Schlussfolgerungen zu ziehen oder Werturteile abzugeben; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 2 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). Zudem können derartige Äußerungen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den die Verfasser von Schreiben und Zeugen von einem Asylwerber haben, wiedergeben. In diesem Sinne beanstandete der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 10.08.2021, Ra 2020/18/0179, auch die in ausschließlich folgendem Satz bestehende Würdigung von Zeugenaussagen im Zusammenhang mit einer vorgebrachten Konversion nicht: „Daran ändert auch die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.2019 vorgenommene Befragung zweier Zeugen nichts, weil diese zwar über die (ohnedies nicht in Zweifel gezogenen) kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und sein allfälliges Interesse für das Christentum, nicht aber über seinen tatsächlich (und hier allein entscheidenden) inneren Entschluss Auskunft gaben.“ (BVwG 26.02.2020, W233 2200273-1/31E) Außerdem ist, wie unter 2.1.2. bereits ausgeführt, zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen, gebunden ist. Freilich zweifelt das Bundesverwaltungsgericht die alleinige Zuständigkeit einer Kirche oder Religionsgesellschaft, über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu ihr zu entscheiden, nicht im Geringsten an, handelt es sich hierbei doch um eine innere Angelegenheit der Kirche bzw. Religionsgesellschaft im Sinne des Art 15 StGG; zum Beweiswert von Urkunden (z. B. Mitgliedschafts-/Taufurkunden) vgl. § 47 AVG. Die Zuständigkeit der Kirche/ Religionsgesellschaft und Art 15 StGG stehen dem jedoch nicht entgegen bzw. ist im Sinne der Sachverhaltsermittlung/-feststellung (§ 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG) und der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) sogar geboten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. das Bundesverwaltungsgericht (§ 17 VwGVG) darauf Bedacht nimmt, ob sich aus den (schriftlichen und/ oder mündlichen) Äußerungen kirchlicher Repräsentanten Hinweise auf einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel ergeben. Die Beurteilung des Religionswechsels wiederum obliegt allein staatlichen Behörden. Namentlich ist es der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht verwehrt (§ 45 Abs 2 AVG), bei der Würdigung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen von kirchlichen Repräsentanten und sonstigen Bescheinigungsmitteln darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die kirchlichen Kriterien etwa für die Taufe und Zugehörigkeit zur Kirche von staatlichen Kriterien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel abweichen bzw. damit übereinstimmen.

Soweit in es sich bei den vorliegenden mündlichen und schriftlichen Äußerungen nur um die Erklärung von vom Verfasser bzw. Zeugen selbst wahrgenommenen äußeren Vorgängen (etwa Besuch der Gottesdienste, Teilnahme an Veranstaltungen) handelt, an deren Richtigkeit auch unter Bedachtnahme auf die Aussagen des Beschwerdeführers keine Zweifel aufgekommen sind, konnte sie das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen zugrunde legen (vgl. oben unter 2.5.5.5.).

Soweit der Pastor der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX darüber hinaus verschiedene Eindrücke vom Beschwerdeführer schilderte, z. B. dass dieser starkes Interesse zeige, das Wissen zugenommen habe und er vermittelt habe, dass er inneren Frieden gefunden habe (AS 185), ist abseits der Erwägungen zum zulässigen Gegenstand einer Zeugenaussage darauf hinzuweisen, dass der Pastor die entsprechenden Eindrücke vor Jahren gewann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme tatsächlich „verhältnismäßig umfangreiches inhaltliches Wissen zu christlichen Überlieferungsinhalten angeeignet“ hatte (vgl. oben unter 2.5.5.4.) und nimmt die vom Pastor geschilderten Eindrücke zur Kenntnis. Unter Bedachtnahme auch auf die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens kann es die Sicht des Pastors jedoch nicht teilen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, wie umfassend erwogen, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus wahrhaftigem Interesse am Christentum mit diesem Glauben auseinandersetzt(e), sondern ziel- und zweckbezogen, zur Erlangung des Status des Asylberechtigten, Glaubensunterricht besucht, (angebliches) Interesse bekundet und Wissen angesammelt hat(t)e. Mangels Identifikation mit dem Christentum gelang es ihm offenbar nicht, diese Vorgehensweise über Jahre hinweg vollständig aufrechtzuerhalten und erlangtes Wissen vollständig zu bewahren.

Im Hinblick darauf, dass der Pfarrer XXXX und sonstige Repräsentanten der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX (OZ 32, Beilage A und Beilage Z, S 4, 6) im Besuch des Gottesdienstes, des Glaubensunterrichts und der Teilnahme am Abendmahl ein Bekenntnis des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben erblicken, ist auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen (insbesondere unter 2.5.5.6.). Demnach steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer diese Handlungen ohne entsprechende innere Überzeugung vom Christentum und mit dem Ziel setzt, ein Bekenntnis zum christlichen Glauben vorzugeben. Nicht außer Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang, dass es lediglich eine Spekulation des Pfarrers XXXX ist, dass ein Spion in der Kirche sitzen und sehen könnte, dass ein Moslem bzw. Ex-Moslem zum Abendmahl geht. Konkrete und substantiierte Hinweise auf eine derartige Spionagetätigkeit in christlichen Glaubensgemeinden in Österreich im Allgemeinen und in der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX im Besonderen ergeben sich weder aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht noch aus den Äußerungen des Pfarrers XXXX (OZ 32, Beilage Z, S 4, 6 f). Zu bedenken ist überdies, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen und ebenso wenig alle seine Staatsbürger beobachten kann. Der Iran wird seinen Fokus daher auf Personen legen, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements realistischerweise eine potentielle Gefahr für das Regime darstellen; die iranischen Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen; vgl. in diesem Sinne das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (veröffentlicht am: 23.05.2022, Version 5, insbesondere S 49 ff, 94 f). Zu genanntem Personenkreis zählt der Beschwerdeführer fraglos nicht. Dass und weshalb sich der Iran gerade zur Spionage in christlichen Glaubensgemeinden in Österreich bzw. gerade in der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX veranlasst sehen könnte, ist auch nicht ersichtlich. Der unter allgemeinem Hinweis auf Mimik, Gestik und Gruppengespräche geäußerten Einschätzung des Pfarrers XXXX , dass der Beschwerdeführer bei Glaubenskursen „nicht nur einfach so“ dabei gewesen sei, sondern innerlich Anteil genommen habe, sind zum einen das Wissen und der Wissensstand des Beschwerdeführers sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Besuch von Glaubensunterricht in der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX als Bestandteil einer allfälligen Glaubenspraxis nicht einmal erwähnte (vgl. oben unter 2.5.5.5), entgegenzusetzen. Zum anderen ist beachtlich, dass der Pfarrer XXXX selbst einräumte, dass er in bzw. von den Gruppengesprächen nicht viel verstanden haben, da in Farsi geredet worden sei, dass man sich auch täuschen könne und dass der (grundsätzlich eher schüchterne) Beschwerdeführer eher passiv gewesen sei. Eine konkrete Aussage des Beschwerdeführers, die auf eine wahrhaftige Anteilnahme am Glaubensunterricht schließen ließe, gab der Pfarrer XXXX nicht wieder. (OZ 32, Beilage Z, S 7) Dass er in seinen Kursen theologisch sehr kontrovers sei und einen klaren Unterscheid zum Islam anspreche, begründet schon nach den Vorstellungen des Pfarrers XXXX lediglich die Hoffnung, „dass sich das ein Moslem nicht auf Dauer antut“ (OZ 32, Beilage Z, S 6). Die Gewissheit, dass ein als Moslem geborener iranischer Staatsangehöriger, der sich dem Christentum nur deshalb zuwendet, um in Österreich den Status des Asylberechtigten zu erlangen, theologische Kontroversen in einem christlichen Glaubensunterricht nicht in Kauf nimmt, gibt es freilich nicht. Bei einem Asylwerber, der generell kein ausgeprägtes Interesse an Religion und auch kein ausgeprägtes Bedürfnis nach Spiritualität bzw. Religiosität hat, ist umso mehr davon auszugehen, dass er theologische Kontroversen in einem Glaubenskurs hinnimmt, wenn die Teilnahme am Glaubenskurs dazu dienen soll, zum Zwecke der Asylerlangung ein angebliches Interesse am Christentum zu demonstrieren. Der Vollständigkeit halber ist außerdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck brachte, dass es ihm ein seiner Glaubensüberzeugung entspringendes Bedürfnis wäre, am Abendmahl teilzunehmen. Das Abendmahl fand in den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung einzig in der Aufzählung angeblicher christlicher Werte Erwähnung (OZ 32, S 27). Aus dem Umstand, dass der Pfarrer XXXX den Beschwerdeführer als sehr freundlichen Menschen, als jemanden, der den Menschen zugewandt sei, erlebe, kann schon unter Bedachtnahme auf die weiteren Ausführungen des Pfarrers XXXX nicht auf eine christliche Glaubenspraxis oder eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung, die auf eine innere Konversion hindeuten könnte, geschlossen werden. Der Pfarrer XXXX hielt nämlich ausdrücklich fest, dass es genügend Christen gebe, die ruppig daherkommen würden. (OZ 32, Beilage Z, S 5 f) Hinzukommt, dass er auf die Frage „Konnten Sie bei der P im Laufe der Zeit eine Veränderung feststellen?“ antwortete: „Eigentlich muss ich sagen, dass die P immer so freundlich war. Anfangs war die P etwas schüchtern. Nun ist die P etwas lockerer. Aber von der Art her und der Freundlichkeit, nein.“ (OZ 32, Beilage Z, S 6) Dass der Beschwerdeführer, soweit der Pfarrer XXXX sehe, nicht mehr mit Muslimen zusammen sei, ist schon mit Blick auf Ausmaß und Umfang der Wahrnehmungen, die der Pfarrer XXXX insoweit haben kann, nicht in einem Maße aussagekräftig, dass darauf geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung den Islam ablehnen und dem Christentum anhängen würde. Da nicht einmal (allein) der Besuch christlicher Gottesdienste ein (unwiderlegbarer) Beleg für eine christliche Glaubensüberzeugung ist, ist aus einer fehlenden Interaktion mit Moslems (in der Öffentlichkeit) auch nicht unbedingt eine Abkehr vom Islam abzuleiten. Für eine grundsätzlich eher schüchterne Person, der es dementsprechend schwerer fällt, (mit [ortsansässigen] Moslems) Kontakt zu knüpfen, wird das umso mehr gelten. Schließlich darf auch daran gezweifelt werden, dass Moslems, wenn sie sich in einer österreichischen Stadt bewegen, (anhand ihres Erscheinungsbilds) (eindeutig) als solche erkennbar sind. Gegen eine solche Erkennbarkeit spricht, dass der Pfarrer XXXX selbst bisweilen nicht von „Muslimen“, sondern teils auch von „Orientalen“ sprach. (OZ 32, Beilage Z, S 5, 6 f) Unter Berücksichtigung der Aussagen, die der Beschwerdeführer selbst vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zum Islam und zum Christentum machte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass die vom Pfarrer berichtete Äußerung des Beschwerdeführers, der Islam sei eine Ideologie (OZ 32, Beilage Z, S 6), Ergebnis einer reflektierten Auseinandersetzung mit dem Islam sowie dem Christentum ist und seiner persönlichen Überzeugung entspricht. Naheliegender ist, dass der Beschwerdeführer - wie schon bei der Behauptung, dass das Christentum keine Religion sei,- eine (lapidare) Aussage eines Dritten übernommen hat. Gegenüber der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht äußerte der Beschwerdeführer bei keiner Gelegenheit, weshalb er den Islam für eine Ideologie halte. Seine Aussagen insgesamt beinhalten keinen Hinweis darauf, dass er nachvollziehbare Gründe dafür haben könnte, den Islam, nicht aber das Christentum, als Ideologie zu betrachten. Dass sich (staatliche) Herrschaft auf Religion beruft, dass versucht wird, Herrschafts- und Machtansprüche unter Bezugnahme auf Religion und Gott zu legitimieren, und dass Religion instrumentalisiert wird, ist – wie gewiss als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden kann – weder auf den Iran noch auf den Islam beschränkt; vgl. das Heilige Römische Reich (Deutscher Nation) sowie im Hinblick auf durch eine christliche Kirche sanktionierte Kriege die Kreuzzüge, im Hinblick auf gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen christlichen Konfessionen und deren Vertretern den Dreißigjährigen Krieg und im Hinblick auf die Verquickung von christlicher Religion und Staat den – nicht zuletzt vom politischen Katholizismus geprägten – autoritären österreichischen Ständestaat (vgl. Jagschitz, Der österreichische Ständestaat 1934-1938., in: Weinzierl/Skalnik [Hg]: Österreich 1918-1938. Geschichte der Ersten Republik, Bd 1, 497 ff [498]).

Zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterschriftenliste vom April 2021 (OZ 18) verweist das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf die bisherigen Erwägungen. Zudem ist nicht ersichtlich, worauf sich das – im Vordruck enthaltene – Werturteil (!) der Unterzeichner, dass der Beschwerdeführer ein gläubiger Christ sei, stützt, sodass ihm keine Aussagekraft beizumessen ist. Bemerkenswert ist überdies, dass der Pfarrer XXXX der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX sagte, dass der Beschwerdeführer „nicht so sehr der denkerische Typ“ sei; er sei „mehr ein einfacher Denker“; der Pfarrer XXXX merke es auch, dass der Beschwerdeführer im Deutschen nicht so gut sei und sich intellektuell schwerer tue. (OZ 32, Beilage Z, S 7). Demgegenüber wird der Beschwerdeführer im Vordruck der Unterschriftenliste einer katholischen Pfarre (!) unter anderem als „intelligent“ bezeichnet. Somit liegt insgesamt der Verdacht nahe, dass die inhaltliche Gestaltung des Vordrucks vor allem vom Bemühen geprägt war, dem Beschwerdeführer einen Gefallen zu erweisen.

2.5.5.8. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen umfassenden Würdigung der für die Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und die Prüfung einer Scheinkonversion maßgeblichen Aspekte (vgl. 2.1.2.) bestehen (bei gesamtheitlicher Betrachtung) nicht die geringsten Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers ist. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich zweifelsfrei als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Hinzutritt, dass das Ausreisevorbringen konstruiert und gänzlich unglaubhaft ist. Weiters ist noch einmal daran zu erinnern, dass es dem Beschwerdeführer an Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit fehlt. Insgesamt kann und darf das Bundesverwaltungsgericht von einem vollständig ermittelten und geklärten Sachverhalt ausgehen. Weitere Ermittlungen, namentlich auch die Einvernahme etwaiger weiterer Zeugen, welche der - teilweise bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtsanwaltlich und großteils (von ca. zweieinhalb Monaten zu Jahresbeginn 2021 abgesehen) auch im Beschwerdeverfahren rechtskundig vertretene - Beschwerdeführer freilich (letztlich) ohnedies nicht beantragte, waren nicht geboten. Vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381, und VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295. Die belangte Behörde hatte sowohl den Beschwerdeführer als auch den Pastor der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX , die der Beschwerdeführer damals besuchte, detailliert befragt. Darüber hinaus konnte sich das Bundesverwaltungsgericht durch die ausführliche Befragung des Beschwerdeführers selbst und des Pfarrers XXXX , der in der Glaubensgemeinde, die der Beschwerdeführer seit Jahren besucht, nach wie vor regelmäßig Gottesdienste hält (OZ 32, Beilage Z, S 2; er sei im „‘ XXXX “), unter anderem dem Beschwerdeführer christlichen Glaubensunterricht erteilt und mit ihm Glaubensgespräche führt, im Beschwerdeverfahren ein klares Bild davon verschaffen, ob (die) Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen, und es verweist diesbezüglich auf seine umfassenden Erwägungen. Den in der Beschwerde gestellten Antrag, den bereits von der Behörde einvernommenen Pastor der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX einzuvernehmen, zog der – anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer unmissverständlich zurück (OZ 32, S 38). Im Übrigen gibt das Bundesverwaltungsgericht zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits ca. Ende 2019 zur evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX wechselte, weshalb die Einvernahme des Pastors der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - sowieso untauglich bzw. an sich nicht geeignet gewesen wäre, über den beweiserheblichen Gegenstand, namentlich die aktuellen religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. oben unter 2.1.2.), einen Beweis zu liefern.

2.5.5.9. Wie das Bundesverwaltungsgericht begründet festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer - von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen - vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran hat er keine Hauskirche, keine herkömmliche Kirche und auch keine anderweitigen christlichen Treffen besucht. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt. Mangels eines Interesses des Beschwerdeführers am Christentum und jeglicher christlichen Glaubensbetätigung im Iran und weil ihm dergleichen sowie ein Abfall vom Islam auch nicht unterstellt wurden und werden, ist ausgeschlossen, dass die iranischen Behörden (insofern) auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sein könnten. Aus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt weiters, dass der Beschwerdeführer, der legal aus dem Iran ausreiste, auch im Übrigen, in einem anderen Zusammenhang bzw. aus einem anderen Grund, nicht in das Blickfeld des iranischen Staates und seiner Organe geraten war und ist. Insbesondere gab es auch keine „Vorverfolgung“ des Beschwerdeführers.

Davon, dass iranische Behörden bzw. der iranische Staat von den vom Beschwerdeführer nach seiner Ausreise entfalteten christlichen Aktivitäten, der Austrittserklärung und seiner Scheinkonversion Kenntnis erlangt hätten, ist nicht auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der Präsenz des Beschwerdeführers im Internet, konkret in den sozialen Medien, der vereinzelt gebliebenen Teilnahme an Demonstrationen in Österreich und seiner Kontakte zum XXXX Verein XXXX sowie zum XXXX Centre XXXX ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat und seine Organe (zwischenzeitlich) auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sein könnten (vgl. oben unter 2.5.3.).

Ein konkretes und substantiiertes Vorbringen, dass der iranische Staat bzw. dessen Organe oder (sonst) Personen, von denen er etwas zu befürchten haben könnte, von seinen christlichen Aktivitäten in Österreich und der Austrittserklärung Kenntnis haben könnten, erstattete der Beschwerdeführer nicht, geschweige denn machte er insofern eine Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert zum wiederholten Mal an die Antworten, die der Beschwerdeführer auf folgende in der Verhandlung am 03.06.2022 vom Richter gestellte Fragen/Aufforderungen gab: „Für den Fall der Rückkehr in den Iran: Spräche etwas dagegen, dass Sie sich an einem anderen Ort als an Ihrem früheren Wohnort niederlassen und leben?“ (OZ 32, S 18) „Geben Sie an, was geschehen würde, wenn Sie in den Iran zurückkehren müssten! Benennen Sie konkret, was aus Ihrer Sicht passieren würde, und geben Sie an, wieso Sie annehmen, dass es dazu kommen würde!“ (OZ 32, S 18 f) „Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden Sie zu den Gründen, aus denen Sie den Iran verlassen und in Österreich internationalen Schutz beantragt hätten, befragt (AS 131 ff). In der Beschwerde beantragten Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (AS 595 ff). Was möchten Sie zu den Gründen für das Verlassen des Iran bzw. für das Stellen des Antrags auf internationalen Schutz noch angeben?“ (OZ 32, S 19) Zu Fragen, die der Beschwerdeführer angeblich wegen des Christentums über Facebook erhalten habe, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen oben unter 2.5.3.5. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich spezifischer Fragen behauptete, dass „sie“ (damit sichtlich die Familie meinend) ihn auf Instagram gesehen und einige Menschen zu seinem Vater gesagt hätten, dass er, der Beschwerdeführer, seinen Glauben billig verkauft hätte, machte der Beschwerdeführer auch keine (konkreten) Befürchtungen (für den Fall der Rückkehr) geltend (OZ 32, S 23 f). Dass seine Familie seinen (angeblichen) Religionswechsel nicht akzeptiere, wie der Beschwerdeführer erst behauptete, als ihm seine Rechtsvertreterin eine Frage stellte, die den zuvor bereits vom Richter gestellten Fragen sehr stark ähnelte (OZ 32, S 30), wirkt „nachgeschoben“. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht ferner, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner im Iran lebenden Familie nach wie vor aufrecht ist (vgl. oben unter 1.1. und 2.4.).

Das Bundesverwaltungsgericht muss daher davon ausgehen, dass nur Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von seinen christlichen Aktivitäten in Österreich und der Austrittserklärung Kenntnis haben können, die dieser (unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Bekanntgabe des – nicht seinem tatsächlichen Namen [OZ 32, S 22, 30, OZ 37] – entsprechenden Namens, unter dem er in den sozialen Medien vertreten ist) selbst informiert hat. Dass der Beschwerdeführer von diesen Personen etwas zu befürchten haben könnte, hat er - wie erwogen - nicht vorgebracht. Dass er Personen informiert haben könnte, von denen er etwas zu befürchten haben könnte, widerspräche im Übrigen auch jeglicher Vernunft und Lebenserfahrung.

Darüber hinaus musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass das gesamte soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und/oder der Austrittserklärung Kenntnis haben oder erlangen sollten, nicht ernstlich Gefahr liefe, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Weder wegen einer Scheinkonversion im Allgemeinen noch wegen der (konkreten) Scheinkonversion des Beschwerdeführers droht im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. All dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5, S 49 ff) sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt und die Abtrünnigkeit vom Islam („Apostasie“) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Überdies ist die Todesstrafe bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof im Iran, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen „Handelns gegen die nationale Sicherheit“ angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: „Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der ‚evangelikalen zionistischen Sekte‘, was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache ist, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen“. Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Außerdem ist die Rückkehr in den Iran kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Dass er vor der Ausreise Verbindungen zum Christentum gehabt habe, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Dass die Behörden den Beschwerdeführer bei der Rückkehr befragen könnten, ist gewiss nicht ausgeschlossen (vgl. auch 1.2.2.2.). Mit einer derartigen Befragung ginge aber keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Sogar wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in sozialen Medien berichtet, könnte das nur dazu führen, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr festnehmen und befragen. Zu weitergehenden Konsequenzen könnte es nur kommen, wenn der Rückkehrer darüber hinaus Aktivitäten setzte, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden. Dies wäre bei missionarischer Tätigkeit und/ oder der Fall, wenn die betreffende Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums in den sozialen Medien zu vergleichen. Dergleichen ist beim Beschwerdeführer, der in den sozialen Medien zudem nicht mit seinem tatsächlichen Namen vertreten ist, nicht der Fall. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von seinen religiösen Aktivitäten in Österreich und der Austrittserklärung Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Er würde daher den christlichen Glauben im Iran in keiner Weise weiterverfolgen. Er könnte daher auch gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne seine persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen. Vgl. im Übrigen, die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aus den Länderinformationen zu schließen sei, dass bei einer Scheinkonversion im Iran keine behördliche Verfolgung drohe, bestätigend, jüngst VwGH 20.06.2022, Ra 2022/18/0096.

2.5.6. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat kann das Bundesverwaltungsgericht, wie umfassend erwogen, nicht teilen.

2.5.6.1. (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in seinem Herkunftsstaat Iran einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Aus den bisherigen Erwägungen folgt in Zusammenschau mit den Feststellungen oben unter 1.2.2. zur Lage im Herkunftsstaat sowie dem – als Beweismittel – der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 5), dass der Beschwerdeführer auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen hat, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

Mangels eines den Anforderungen unter 2.1.2. genügenden gegenteiligen Vorbringens sowie unter Bedachtnahme auf seine Person (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Anknüpfungspunkte) und die Lage im Herkunftsstaat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar. Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnten.

Ferner weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sowohl aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (vgl. auch oben unter 1.2.2.) als auch aus einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum, den die von der Behörde in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen (vgl. insbesondere AS 285 ff, 473 ff) und die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblätter (vgl. OZ 23, 28) insgesamt abdecken, eindeutig hervorgeht, dass der Iran über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur verfügt.

2.5.6.2. Was die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage im Iran betrifft, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen unter 1.2.2.3. und 1.2.2.5. ergänzend darauf hin, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Weiters ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass der Iran als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder gilt. Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Dass die Grundversorgung mit medizinischen Leistungen und Lebensmitteln nicht gewährleistet wäre, ist aber keineswegs ersichtlich. Außerdem setzt der Iran (weiterhin) Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit bzw. zum Schutz der Bevölkerung (z. B. Maskenpflicht, Bestrebungen zur Produktion eines Corona-Impfstoffs) sowie zur Minderung der Folgen der Pandemie im Allgemeinen (z. B. Hilfspakete).

Es ist somit aufgrund der Länderinformationen festzuhalten, dass es sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung und auch nicht bei den Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie den Herausforderungen für das Gesundheitssystem um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene handelt. Weder insofern noch mit Blick auf die aktuellen Fallzahlen liegt der Schluss nahe, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers außergewöhnliche Verhältnisse bestünden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits (jedenfalls) zwei Dosen der COVID-19-Schutzimpfung erhielt.

2.5.6.3. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts (auch) keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte und dergleichen auch nicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage bezüglich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Da das Bundesverwaltungsgerichtes eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative nicht in Betracht zieht, erübrigt sich schließlich eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (AS 591 ff).

2.5.7. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle der Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2.6. Zu den Länderinformationen und zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4), dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5) und den im Einzelnen zitierten Länderinformationen, die die Behörde in das Verfahren einbrachte, zog das Bundesverwaltungsgericht die auf der Website der World Health Organization (WHO; https://covid19.who.int/table ) veröffentlichten Zahlen zu COVID-19 (OZ 32, Beilage B, OZ 36) heran. Im Länderinformationsblatt wird als Quelle für die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle ausdrücklich die Website der WHO angeführt (Länderinformationsblatt für den Iran, Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5, S 2).

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer zunächst das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (generiert am: 22.12.2021, Version 4) und in weiterer Folge das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, Version 5) zur Kenntnis (OZ 23, 28). Eine schriftliche Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer nicht. In der Stellungnahme, die die Rechtsvertreterin mit Zustimmung des Beschwerdeführers abgab, wurde den Länderinformationen nicht entgegengetreten (OZ 32, S 10). Die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht heranzog, ihren Bescheiden selbst zugrunde legt, machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern (OZ 23), nicht Gebrauch und blieb der mündlichen Verhandlung fern.

Die Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, sind (folglich) schlüssig, richtig und vollständig; sie sind für die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinreichend aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen, unter anderem auf Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes, von Amnesty International, Human Rights Watch, des US Departement of State und der Österreichischen Botschaft Teheran. Somit - und mangels eines (substantiierten) gegenteiligen Vorbringens in entscheidungsrelevanter Hinsicht - konnte das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen seinen Feststellungen zugrunde legen

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde (eventualiter) erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§ 56 AsylG 2005) beantragt (AS 599). Damit begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vgl. – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).

Zu II. A), B) und C) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.

3.1.2. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko.

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe – müssen aber nicht – Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.

3.1.3. Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der Einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K40).

Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.

Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11. Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne des Art 9 der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

3.1.4. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt:

Hervorzuheben ist noch einmal, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er das Verlassen des Herkunftsstaats begründete, als nicht glaubhaft erwies und dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat legal verlassen hat.

Im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam folgt aus den unter Zugrundelegung einer eingehenden Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen, dass eine Gruppenverfolgung von Arabern und Sunniten im Iran nicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass Araber und Sunniten im Iran generell Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Diese erreichen jedoch im Allgemeinen nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Araber ca. 3 % und die Sunniten ca. 9 % der 84 Millionen Einwohner des Iran ausmachen, kann nicht erkannt werden, dass regelmäßig (Verfolgungsintensität erreichende) Maßnahmen zielgerichtet gegen die Angehörigen der arabischen Volksgruppe bzw. der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam gesetzt werden. Wie aus den Länderinformationen hervorgeht, werden Araber nicht schlechthin (politisch) verfolgt; betroffen sein können, z. B. von willkürlicher Inhaftierung, Ahwazi-Araber, wenn sie Journalisten oder politische Aktivisten sind, die sich für Minderheitenrechte einsetzen. Dass der Beschwerdeführer Journalist oder politischer Aktivist wäre, der sich für Minderheitenrechte einsetzt oder sonst zu seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe individuelle Momente hinzutreten würden, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit führen würden, hat der Beschwerdeführer weder (glaubhaft) vorgebracht noch ist dergleichen sonst hervorgekommen (vgl. die eingehenden Erwägungen in der Beweiswürdigung). Dasselbe gilt im Hinblick auf Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam; auch insofern bestehen keine individuellen Momente, die die ernsthafte Gefahr einer Verfolgung begründen würden.

Die vom Beschwerdeführer in Österreich entfaltete Betätigung, insbesondere die vereinzelt gebliebene Teilnahme an Demonstrationen, die Kontakte zum XXXX Verein XXXX sowie zum XXXX Centre XXXX sowie die Präsenz in den sozialen Medien, vermag - ungeachtet der Frage der (fehlenden) Beachtlichkeit aus (verfahrens-)rechtlichen Gründen - gegenständlich ebenso wenig eine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen. Weder vertritt der Beschwerdeführer tatsächlich eine oppositionelle politische Gesinnung noch wird ihm vom Herkunftsstaat und dessen Organen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine eingehenden Erwägungen unter 2.5.3.und die dort zitierte Judikatur: Die konkrete Betätigung rangiert auf niedrigem Niveau. Somit hat sich der Beschwerdeführer keinesfalls (derart) exponiert, dass dies eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgung indizieren würde. Er ist nicht „auffällig regimekritisch“ in Erscheinung getreten. Vgl. neuerlich VwGH 14.01.2003, 2001/01/0398. Folglich ist nicht zu erkennen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 drohen würde. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt, wie ausgeführt, jedenfalls nicht, um den Status der Asylberechtigten zu erhalten.

Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 wegen einer tatsächlichen Abwendung vom Islam und einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls aus, weil sich dieser, wie festgestellt, weder (wahrhaftig) vom Islam abgewandt noch aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.

Durch die von ihm tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten, die Taufe, die bloß formale Hinwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) und den ebenso bloß formal, zum Zweck der Asylerlangung, in Österreich erklärten Austritt aus der islamischen Religion droht dem Beschwerdeführer, sollten Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AslyG 2005. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.

Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.

Schließlich ist festzuhalten, dass sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit, soweit es überhaupt als glaubhaft zu qualifizieren war (etwa aus einer Kombination von Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und/oder Scheinkonversion und/oder Teilnahme an Demonstrationen sowie Präsenz in den sozialen Medien), nicht ergeben hat, dass dieser in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden wäre, er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 verlassen hätte oder im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre.

3.1.5. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.

3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.

3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

 wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;

 wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;

 unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;

 unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.

Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Der Beschwerdeführer, der seinen Herkunftsstaat legal verließ, hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Im Falle der Rückführung bestünde (auch sonst) keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär oder volatil; vielmehr verfügt der Iran über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur. Ferner sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Die Beschwerdeführer leidet nicht einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung; er ist gesund und hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer würde auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Der Beschwerdeführer verfügt nämlich über eine mehrjährige Schulbildung, Berufserfahrung, unterschiedliche soziale Anknüpfungspunkte und ist arbeitsfähig, sodass er durch Erwerbsarbeit und familiäre Unterstützung seine Existenz sichern kann. Dessen ungeachtet würde es ihm schon mit Blick auf die im Iran bestehende Versorgungslage nicht an den notwendigen Lebensgrundlagen mangeln.

Der Beschwerdeführer erstattete in keiner Hinsicht ein den Anforderungen unter 2.1.2 genügendes Vorbringen, das eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat indizieren würde.

Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt, wie sich aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung ergibt, nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Des Weiteren weist das Bundesverwaltungsgericht auf oben angeführten aktuellen WHO-Daten zur COVID-19-Pandemie hin, anhand welcher das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation im Iran ebenso wenig erkannt werden kann. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer gesund ist und bereits jedenfalls zwei Dosen der COVID-19-Schutzimpfung erhalten hat. Schließlich ist – unter Bedachtnahme auf die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung – auch (noch einmal) darauf hinzuweisen, dass auch die unter 2.1.4. genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt sind. Es ist derzeit auch kein über die die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der iranischen Wirtschaft erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der iranischen Bürgerinnen und Bürger führen wird, zumal der iranische Staat willens und fähig ist, die Grundversorgung sicherzustellen. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde; der Beschwerdeführer selbst erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12, (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Art 3 EMRK zu beachten.).

3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.

3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.

3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:

§ 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.

Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99).

Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.

3.4.2. Die sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind nicht als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.

3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK des Beschwerdeführers. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:

3.4.3.1.

Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2016 unrechtmäßig nach Österreich bzw. Deutschland ein. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland Mitte Jänner 2016 seine Zurückschiebung nach Österreich verfügt hatte, stellte er hier am 19.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er ca. sechseinhalb Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.

Zu § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG:

Aus den bisherigen Ausführgen, insbesondere Feststellungen, folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein intensives oder ausgeprägtes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK führt: Er hat keine Verwandten in Österreich. Er befindet sich hier in keiner Lebensgemeinschaft. Seinem Freundes- und Bekanntenkreis gehören auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen an. Wie unter 1.1. festgestellt und unter 2.4. begründet bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/seinen Freunden kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer verrichtet ehrenamtliche Tätigkeiten und nimmt regelmäßig an – vor allem dem zwischenmenschlichen Austausch dienenden – Treffen/Veranstaltungen im Rahmen des Integrationsprojekts „ XXXX “ teil. Ferner besucht(e) einmal monatlich Treffen im Rahmen einer katholischen Pfarre (OZ 18, OZ 32, S 8). Darüber hinaus besteht - abgesehen von den zum Zweck der Asylerlangung aufgenommenen Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer evangelischen Pfarrgemeinde und der Mitgliedschaft in derselben - keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. Zeitweilig besuchte er einzelne Veranstaltungen des mittlerweile behördlich aufgelösten XXXX Vereins XXXX . Der Beschwerdeführer bekleidete zu keinem Zeitpunkt eine Funktion im Verein und hatte ebenso wenig bestimmte Aufgaben über.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist – abseits der zeitweise (keineswegs häufig; vgl. OZ 35) ausgeübten Tätigkeiten im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes nicht legal erwerbstätig. Somit hat er auch keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen in Österreich.

Im Ergebnis führt der Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK, das, insbesondere, da er hier keine Verwandten hat und keine Lebensgemeinschaft führt, und angesichts der übrigen sozialen Kontakte, welche weder (außergewöhnlich) zahlreich noch (außergewöhnlich) intensiv sind, nicht besonders stark ausgeprägt ist. Das allein indiziert bereits, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aber vor allem auch deshalb, weil er es zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte er nur durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Da die Aktivitäten und Kontakte des Beschwerdeführers im Rahmen der evangelischen Pfarrgemeinde zumindest in erster Linie der Erlangung von Asyl dienen sollen, können sie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht verstärken.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Iran gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Generell gemindert ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers deshalb, weil er es zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte er nur durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Dies trifft umso mehr auf nach Erlassung des angefochtenen Bescheids begründete Elemente des Privatlebens zu, war sich der Beschwerdeführer doch des unsicheren Aufenthaltsstatus umso mehr bewusst. Die folglich geminderte Schutzwürdigkeit betrifft das gesamte Privatleben des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Aufenthalt in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479. Es ist ferner ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Aus dieser Rechtsprechung folgt fallbezogen, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von ca. sechseinhalb Jahren zu einer Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet führt. Freilich werden die privaten Interessen des Beschwerdeführers durch die Aufenthaltsdauer nur geringfügig verstärkt: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die zehnjährige Aufenthaltsdauer, bei der regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden kann, bei weitem nicht erfüllt, ist zu bedenken, dass er den bisherigen Aufenthalt, wie die bisherigen und noch folgenden Ausführungen zeigen, nicht dazu genutzt hat, um sich in Österreich in besonderem Maße zu integrieren. Hinzutritt, dass das Gewicht der Aufenthaltsdauer dadurch gemindert ist, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 (bezogen auf das Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997).

§ 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG:

Einerseits sind Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, durchaus zu erkennen, etwa daran, dass er eine Reihe von Bildungs- und Integrationsveranstaltungen/-kurse besuchte, die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A1 und A2 ablegte, zeitweise Tätigkeiten im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes ausübte, ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet und an Treffen/Veranstaltungen im Rahmen eines Integrationsprojekts teilnimmt. Es ist auch anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen hat und aus diesem Personenkreis einige (weniger als zehn; vgl. OZ 32, S 7 ff) Empfehlungsschreiben vorlegte.

Andererseits darf nicht übersehen werden, dass keine vielfältige soziale Vernetzung und Integration besteht. Die Unterschriftenliste aus einer katholischen Pfarre datiert vom April 2021. Dass die ehrenamtlichen Tätigkeiten zu engen persönlichen Beziehungen zu anderen Personen der (jeweiligen) Einrichtung geführt hätte, ist den vorliegenden Schreiben und den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Die bekannt- und freundschaftlichen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind weder zahlreich noch (außergewöhnlich) intensiv; vgl. insbesondere OZ 32, S 16 f: An Aktivitäten, die er mit seinen beiden engsten Freunden unternehme, konnte der Beschwerdeführer nur angeben, dass er mit einer Freundin seit zwei oder drei Jahren einen guten Kontakt und ihren Freundeskreis kennengelernt habe sowie dass er ein befreundetes Paar besuche. Der Beschwerdeführer bezieht seit Ende Februar 2016 laufend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Demnach ist er nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig.

Insgesamt ist beim Beschwerdeführer (auch) deshalb keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029.

§ 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens, besuchte neun Jahre lang die Schule, schloss die Mittelschule ab, leistete den Militärdienst und war in der Gastronomie sowie im Handel erwerbstätig. Seinen Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer erst Ende 2015 verlassen. Der Beschwerdeführer beherrscht die Amtssprache seines Herkunftsstaats. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, konkret in der Provinz XXXX , Familienangehörige, namentlich seine Eltern und seine teils verheirateten Geschwister. Angehörige des Beschwerdeführers sind in der Landwirtschaft und im Handel tätig. Der Beschwerdeführer steht mit im Iran lebenden Angehörigen regelmäßig in Kontakt. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.

§ 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253.

§ 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und in der Folge stützte sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts lediglich auf den in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz.

§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG:

Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Das Privatleben hat das Bundesverwaltungsgericht für wenig ausgeprägt und schutzwürdig befunden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts musste dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst sein, dass er sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durfte bzw. darf, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und dass sein Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.

§ 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG:

In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer im Sinne des § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.

Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde ca. zweieinhalb. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen etwas weniger als vier Jahre. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und ein Zeuge einvernommen wurden.

Die Angaben des Beschwerdeführers basieren auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von ihm aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Des Weiteren beharrte der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit dieses Vorbringens, weitete es aus (zuletzt in der Verhandlung am 03.06.2022) und setzte im betreffenden Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen hätten können, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001.

Unter Bedachtnahme auf die zitierten Entscheidungen kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.4.3.2. Für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen im Ergebnis die gewichtigen Interessen der Republik Österreich, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz und gab vor, sich regimekritisch/(oppositions-)politisch betätigt zu haben und zum Christentum konvertiert zu sein. Seine Hinwendung zum Christentum erwies sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen sollte. Der Beschwerdeführer entfaltete in Österreich – asyltaktisch motiviert – eine Betätigung, um eine Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung vorzugeben. Außerdem ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, sondern seit Ende Februar 2016 durchgehend auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.

Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, darunter insbesondere seine Kenntnisse der deutschen Sprache, der Besuch von Veranstaltungen im Rahmen eines Integrationsprojekts, die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten und seine bekannt- und freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen, sprechen demgegenüber für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Diese nach Art 8 EMRK zu berücksichtigenden Interessen können allerdings weder für sich genommen noch in Summe die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Zu bedenken sind dabei insbesondere die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die festgestellte – eher geringe – Intensität der Beziehungen und das Fehlen von Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass der Beschwerdeführer die – nicht besonders ausgeprägten – privaten Anknüpfungspunkte in Österreich im Bewusstsein des unsicheren, weil auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten, Aufenthaltsstatus begründete. Hinsichtlich des mittlerweile ca. sechseinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum einen nach wie vor erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat und zum anderen zwar in Österreich eine Integration in beachtlichen Ausmaß erlangt, den bisherigen Aufenthalt aber nicht dazu genutzt hat, um sich in Österreich in besonderem Maße zu integrieren. Ferner gibt es eine hinreichende und zumutbare Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts zu in Österreich aufhältigen Personen auch im Falle der Aufenthaltsbeendigung. Zudem konnte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte.

Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich daher die individuellen Interessen des Beschwerdeführers keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK; vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt diesbezüglich abschließend die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.04.2020, Ra 2020/21/0083, zu bedenken: Der Revisionswerber machte unter Hinweis auf einen beinahe siebenjährigen Aufenthalt, gute Deutschkenntnisse, intensive Bindungen zu österreichischen Freunden und zu seiner Glaubensgemeinschaft sowie darauf, dass er immer bemüht gewesen sei, durch Zeitungsverkauf selbsterhaltungsfähig zu sein, die Unvertretbarkeit der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG geltend. Der Verwaltungsgerichtshof folgte dem Vorbringen nicht; dem Revisionswerber hätte spätestens nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl klar sein müssen, dass es keine gesicherte Grundlage für seinen Aufenthalt in Österreich gibt. Auch könne angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen des Revisionswerbers im Herkunftsstaat und dessen Verlassen im Erwachsenenalter nicht von einer kompletten Entwurzelung ausgegangen werden. Die Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat – letztlich Folge des seinerzeitigen ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassen des Herkunftsstaats seien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

3.5. Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:

3.5.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 1 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran ist daher zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war.

3.6. Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids:

3.6.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs 2 FPG). Gemäß § 55 Abs 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

3.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Hinweise der Europäischen Kommission (Mitteilung der Kommission „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung [2020/C 126/02]“). Demnach sollten die Mitgliedstaaten im Lichte der aktuellen COVID-19-Pandemie von der in Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Im gegenständlichen Fall kommt eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise jedoch aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht.

3.6.3. Nach den Materialien zum FrÄG 2011 (BGBl I 38/2011) werde mit § 55 Abs 1 FPG Art 7 Abs 1 Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Nach § 55 Abs 2 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheids, mit welchem die Rückkehrentscheidung bekannt gegeben werde. Die Behörde habe bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prüfung habe die Behörde dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nur bei einem solchen Überwiegen kann die Behörde gemäß § 55 Abs 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen. Diese Möglichkeit erfolge in Umsetzung des Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie. Das Vorliegen solch besonderer Umstände habe der Drittstaatsangehörige nachweislich darzulegen. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein. Vgl. die ErlRV 1078 BlgNR XXIV. GP , 30 f; siehe auch BGBl I 87/2012 und dazu die ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP , 66 sowie BGBl I 68/2013 und dazu die ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP , 23. Dass eine Rückkehrentscheidung ursprünglich zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden war (vgl. die ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP , 23 f; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

Gemäß Art 7 Abs 1 Rückführungsrichtlinie sieht eine Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach Abs 2 und 4 leg cit eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen. Nach Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie verlängern die Mitgliedstaaten – soweit erforderlich – die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen – um einen angemessenen Zeitraum.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann es sich bei den in § 55 Abs 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind; vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114, und VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072. Bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, müsste es sich schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall müsse absehbar sein. Als maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie Umstände im Inland in Betracht. Dass aber ausschließlich nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lasse sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie entnehmen. Vielmehr könne die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern etwa die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so könne die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG darstellen. Gleiches gelte für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114. In dieser Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof überdies zu § 55a Abs 1 FPG idF BGBl I 38/2011 fest, dass im Sinne dieser Bestimmung schon dann besondere Umstände vorliegen, wenn die vom Gesetz für den Durchschnittsfall in typisierender Weise als ausreichend unterstellte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nicht genüge. Es können auch dann besondere Umstände im Sinne des § 55a Abs 1 FPG aF gegeben sein, wenn sie bei ehemaligen Asylwerbern der Regelfall sind. Das stehe für sich genommen schon vor dem Hintergrund des Vorrangs der freiwilligen Ausreise einer entsprechenden Fristverlängerung nicht entgegen. § 55a Abs 1 FPG aF stellte allerdings dem Wortlaut nach nur auf besondere Umstände ab, und nicht – wie § 55 Abs 2 und 3 FPG auf besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

3.6.4. Ob im Lichte der zitierten Rechtsvorschriften, Materialien und Judikatur eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte etwaige eingeschränkte Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in den Herkunftsstaat eines Drittstaatsangehörigen als besondere Umstände, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG qualifiziert werden können bzw. die Rückführungsrichtlinie eine derartige Auslegung des innerstaatlichen Rechts gebietet, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn es steht außer Zweifel, dass jedenfalls die formellen Voraussetzungen für eine allfällige Verlängerung der Ausreisefrist nicht erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer focht zwar den gesamten Bescheid, somit auch Spruchpunkt VI des Bescheids an, brachte aber in keinem Stadium des Verfahrens überhaupt vor, dass besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG vorlägen, und gab auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt. Dass die Rückführungsrichtlinie der dem Drittstaatsangehörigen in § 55 Abs 3 FPG auferlegten Nachweispflicht entgegenstünde, ist nicht hervorgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof betonte bereits in seiner Entscheidung vom 20.02.2014, 2013/21/0114, dass die (dortige) Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen 14 Tage für die freiwillige Ausreise gar nicht angesprochen und insbesondere auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben habe; angesichts dieser Argumentation hatte der Verwaltungsgerichtshof sichtlich keine unionsrechtlichen Bedenken.

Die unter Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids festgelegte Frist entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen war.

Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin: Ausgehend von den (rechtlichen) Prämissen der Europäischen Kommission, die das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht beurteilt, könnte die von ihr verfolgte Zielsetzung ohne Weiteres auch ohne eine Verlängerung der Ausreisefrist erreicht werden. Die Europäische Kommission führt für die Verlängerung der Ausreisefrist nämlich ins Treffen, dass Drittstaatsangehörige aufgrund erheblicher Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und restriktiver Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen können. Dies könne dazu führen, dass gegen Drittstaatsangehörige ein Einreiseverbot verhängt werde. Es sei jedoch nicht statthaft, dass irreguläre Migranten für eine Situation, auf die sie keinen Einfluss haben, zur Verantwortung gezogen werden und dass ihnen daraus negative Folgen entstehen. Wenn jedoch die Verhängung eines Einreiseverbots in jenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige der Rückkehrverpflichtung trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht nachkommen kann, ohnedies nicht „statthaft“ sei, kann es in derartigen Konstellationen auch nicht der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bedürfen, um die Verhängung eines Einreiseverbots zu verhindern. In diesem Sinne führt die Europäische Kommission selbst aus, dass die Mitgliedstaaten davon absehen sollten, ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn die Frist für die freiwillige Ausreise aufgrund fehlender Beförderungsmöglichkeiten in den Bestimmungsdrittstaat oder aus einem anderen vom Willen der Person unabhängigen und mit den restriktiven Maßnahmen in Zusammenhang stehenden Grund nicht eingehalten werden könne. Es obliegt ohnedies der zuständigen Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots zu prüfen. Dabei wird, soweit rechtlich geboten, darauf Bedacht zu nehmen sein, ob ein Drittstaatsangehöriger allenfalls aus nicht in seiner Sphäre gelegenen Gründen der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sein könnte. Eine dementsprechende sachgerechte Beurteilung wird sich in der Regel ohnehin erst retrospektiv vornehmen lassen.

Zu I. B) und II. D) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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