Normen
AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 6. August 1998 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9. August 1998 einen Asylantrag. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27. August 1998 begründete er diesen Antrag damit, er habe auf Grund seiner politischen Tätigkeit als offizielles Mitglied der iranischen Tudeh-Partei Verfolgung zu befürchten. Er sei bis zum 16. Juni 1994 Marine-Unteroffizier gewesen, habe sich jedoch politisch gegen das Regime engagiert und sei deshalb zwangspensioniert worden. Nachdem er zunächst mit Mitgliedern der Tudeh-Partei sympathisiert habe und sich sodann einer sechsmonatigen Ausbildung über Parteifinanzen und Parteiwerbung unterzogen habe, sei er als Mitglied dieser Partei seit 1997 beauftragt gewesen, für die Partei zu werben, wozu das Kopieren und Verteilen von Flugblättern und das Anwerben neuer Mitglieder gezählt habe.
Am 30. Juli 1998 sei er beim Kopieren von Zeitschriften im Arbeitszimmer seines Hauses von zwei Zivilisten überrascht worden, weshalb er zunächst zu seiner Schwester nach Teheran geflohen sei, bei der auch sein Sohn gewohnt habe. Nachdem er sodann einem Mitglied der Tudeh-Partei den Vorfall geschildert und ihm dieses zur Flucht geraten habe, habe er Teheran mit seinem Sohn am 6. August 1998 mit dem Flugzeug verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 1998 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme.
Die belangte Behörde führte aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung am 19. August 1999 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sie den Beschwerdeführer als Partei und seinen Sohn als Zeugen einvernahm. Im Anschluss an die protokollierten Einvernahmen ist in der Verhandlungsniederschrift vermerkt, der Sohn habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass dieser mittlerweile seinen Glauben gewechselt habe.
Zu diesem Umstand ergänzend einvernommen gab der Beschwerdeführers an, am 10. Juli 1999 in der "Evangelischen Kirche" in Wien getauft worden zu sein. Es seien bei ihm auf Grund des Regierungskurses (im Iran) Zweifel am Islam entstanden. Als er im Lager Traiskirchen in seinem Zimmer zufällig eine Bibel in Farsi gefunden und begonnen habe, darin zu lesen, hätten ihn die darin beschriebenen Wunder und die eingetroffenen Prophezeihungen von der Richtigkeit dieses Glaubens überzeugt, sodass er Kontakt zu einer amerikanischen Missionarsgruppe in Wien gesucht habe. Nach einer etwa einjährigen Bibelschulung wäre er vor dem Glaubensübertritt geprüft worden. Sein Sohn sei noch nicht getauft, habe dies aber gleichfalls vor. Zu den mit seinem Glaubensübertritt verbundenen Konsequenzen gab er an, er wäre, soweit er informiert sei, im Iran deswegen mit der Todesstrafe bedroht.
Im Anschluss an diese ergänzende Einvernahme übergab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine zusammenfassende schriftliche Darstellung über die Gefährdungssituation iranischer Konvertiten ("Zur Verfolgung vom Islam Abgefallener") und räumte ihm dazu eine Stellungnahmefrist ein, wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig auf die Durchführung einer weiteren Verhandlung verzichtete.
In seinem Schreiben vom 31. August 1999 führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Christentum nach freiem Willen und nach genauem Studium der Bibel angenommen und versuche, die für ihn aus dem Christentum offenbar gewordene Wahrheit weiterzusagen, damit viele Menschen mit Christus bekannt würden. Da der Zutritt zu den Veranstaltungen der christlichen Gemeinschaft, an denen er teilnehme, für jedermann frei sei, vermute er, dass seine Aktivitäten und seine Konversion der "islamischen Behörde" bekannt geworden seien. Daher sei sein Leben im Falle seiner Rückkehr in den Iran in ernster Gefahr. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme verschiedene Unterlagen "über die schwierige Lage der iranischen Christen" vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen (sowohl zur Zl. 206.370/0- IX/26/98 als auch unter der Zl. 206.370/0-IX/26/99 erlassenen) Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß den §§ 7 und 8 AsylG ab. Nach ihren begründenden Ausführungen könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer offizielles Mitglied der iranischen Tudeh-Partei gewesen und als solches mit der Werbung für die Partei beauftragt gewesen sei, was sie mit im Einzelnen dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten der Aussagen des Beschwerdeführers begründete.
Was hingegen den vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Nachfluchtgrund seines Glaubensübertritts vom Islam zum Christentum anlangt, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 1999 in der "Evangeliumsgemeinde" in Wien, einer evangelikalen Freikirche, getauft worden sei. An Taufen dieser Kirche, die nach der Evangelischen Kirche nicht rechtsgültig seien, nähmen ausschließlich (dieser Gemeinschaft) bekannte Personen teil. An den wöchentlichen Treffen der iranischen christlichen Gemeinschaft in Wien habe der Beschwerdeführer "manchmal" teilgenommen. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran missionieren würde.
Während die belangte Behörde ihre Feststellungen zum erfolgten Glaubensübertritt des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf dessen Angaben und die von ihm vorgelegte Taufurkunde stütze, spreche gegen die Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels und die Richtigkeit seiner Angaben, im Iran missionieren zu wollen, einerseits das "Gesamtbild der persönlichen Unglaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers und anderseits der Umstand, dass er nach seinen Angaben "nur selten" Kontakt zu der ihn taufenden Freikirche gehabt habe und zunächst die Kirche, der er angehöre, nicht richtig habe nennen können. Seine Befürchtung, die Taufe könnte bei iranischen Behörden bekannt geworden sein, sei aufgrund der glaubwürdigen Aussage eines (in einem anderen Asylverfahren einvernommenen) Zeugen, wonach "Taufen nur in Anwesenheit anderer Mitglieder der iranischen Gemeinde in Wien" stattfänden, eine bloße Vermutung.
Ihren folgenden Feststellungen über eine mögliche Verfolgungsgefahr für in den Iran zurückkehrende Konvertiten legte die belangte Behörde das nachstehend vollständig wiedergegebene (dem Beschwerdeführer in der Verhandlung übergebene) Exzerpt verschiedener Berichte von mit Flüchtlingsfragen befassten Ämtern und Organisationen zu Grunde:
"Zur Verfolgung vom Islam Abgefallener:
Im Iran leben ungefähr 200.000 Christen unterschiedlicher Glaubensrichtungen. Die meisten der 10.000 bis 15.000 protestantischen Christen im Iran bedienen sich auch in ihrer Kirche der offiziellen Landessprache Farsi und bemühen sich, die Bibel und andere christliche Texte in Farsi zu verbreiten. Zu Tradition und Selbstverständnis dieser Kirche gehört die Missionstätigkeit und damit auch die Missionierung des Islam (amnesty international, asyl-info 5/99, Seite 45).
In den Monaten nach der Revolution erfolgte eine extensive Verfolgung der protestantischen Geistlichkeit, welche sich in den 90er Jahren intensivierte. Es gibt aus dem Zeitraum 1990 - 1996 Berichte über lange Inhaftierungen, Verschwinden und Tötungen protestantischer Pastoren (Human Rights Watch Country Reports, Iran, Religious and Ethnic Minorities - Discrimination in Law and Practice, Sept. 1997).
Im Länderbericht 1988 des U.S. State Department wird berichtet, dass die zugelassenen religiösen Minderheiten (Juden, Christen und Zoroastrier) ihre Religion ausüben dürfen, dass aber in verschiedenen öffentlichen Bereichen wie zB der Beschäftigung und der öffentlichen Unterkünfte eine staatliche Diskriminierung gegenüber Moslems, die zum Christentum konvertierten, stattfindet (UNHCR REFWORLD, Country Information, Auskunft Nr. 1989/12/00 und 1990/02/00 des Immigration and Refugee Board Documentation Centre Ottawa). Die Tätigkeit christlicher Gruppen und Gemeinden ist zwar verfassungsmäßig erlaubt, wird jedoch in der Praxis streng überwacht. Insbesondere Konvertiten und missionarisch tätige Christen sind gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Eine Missionstätigkeit führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen. Insbesondere wenn die Konversion öffentlich wird, d.h. die Konvertiten missionarisch tätig sind, kann dies die härteste Sanktion bis hin zu Todesstrafe nach sich ziehen. Hingegen wird die private Konversion, die keine Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltet, von den iranischen Behörden mitunter stillschweigend geduldet (ai Bonn, 15.08.1996).
Konvertiten zum Christentum haben besonders mit Schikanen und/oder Exekution zu rechnen. Es gibt zahlreiche Berichte über Bedrohungen und Folter bekannter Konvertiten und über die Exekution mehrerer Pastoren wegen Apostasie (UNHCR, Background Paper on Refugees and Asylum Seekers from Iran, Mai 1997).
AI sind in den vergangenen zwei bis drei Jahren keine neuen Fälle von Verfolgungsmaßnahmen der iranischen Behörden gegen Personen, die im Iran vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert sind, bekannt geworden. Die Sanktionen für Apostasie reichen von beruflichen Behinderungen, Mordanschlägen bis hin zur Gefahr einer Verurteilung zu langer Freiheitsstrafe oder gar zur Todesstrafe. Missionarisch tätige Konvertiten sind in besonderem Maße gefährdet, wegen Apostasie zu einer hohen Freiheitsstrafe oder sogar zum Tode verurteilt zu werden. Es erscheint AI möglich, dass bereits durch die Teilnahme an einem Gottesdienst in persischer Sprache ein erhöhtes Risiko besteht, Opfer staatlicher Zwangsmaßnahmen zu werden. Der Ort des Glaubensübertrittes spielt keine Rolle. Einige der Geistlichen, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert (ai Bonn vom 2.2.1999).
Den von der Akteneinsicht ausgenommenen Berichten des dt. auswärtigen Amtes ist zu entnehmen, dass Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems angehören und die selbst Missionierungsarbeit betreiben, der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind. Die Maßnahmen richten sich bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Es finden im Iran zur Zeit sogar offizielle Gottesdienste von christlichen Gemeinden in persischer Sprache statt. Repressalien wären in diesen Fällen dann denkbar, wenn in den Predigten zum Abfall vom Islam aufgerufen würde und zunehmend Moslems zum christlichen Glauben übertreten. Voraussetzung für eine Gefährdung eines Konvertiten ist, dass die Konvertierung zum Christentum iranischen Stellen bekannt ist und diese auch ein Interesse an dem Betreffenden haben. Es sind Fälle bekannt, bei denen konvertierte Moslems problemlos im Iran leben konnten, wogegen in anderen Fällen wiederum Konvertiten hart bestraft wurden. Es spielt jedenfalls keine Rolle, ob der Betreffende erst im Ausland Mitglied einer christlichen Gemeinde geworden ist (Deutsches Auswärtiges Amt vom 25.01. und 20.04.1999).
Keines der derzeit gültigen Gesetze enthält eine Strafbarkeit für Apostasie. Die Strafbarkeit der Apostasie ist jedoch übereinstimmende islamische Meinung. Der Abfall vom Glauben hat nämlich neben der rein religiösen eine vorrangige politische Dimension, die ihm erst die Todeswürdigkeit verleiht. Es findet sich in den Artikeln 198 ff. unter dem Oberbegriff des 'Verderbens auf Erden' eine Strafdrohung gegen diejenigen, die den Sturz der islamischen Regierung betreiben und deren Sympathisanten, wobei der Tatbestand sehr weit gefasst ist. (ai Bonn, 15.08.1996; Deutsches Orient-Institut vom 2.8.1992 und 11.9.1994). Da die Strafdrohung für den Abfall vom Islam mit einer persönlichen Gewissensentscheidung nichts zu tun hat, wird allein die Tatsache der Konversion nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts keine behördlichen Maßnahmen nach sich ziehen. Erst wenn sich die politischen Machthaber etwa durch eine nicht gänzlich unbeträchtliche Missionsarbeit in ihrer Vorrangstellung bedroht fühlen könnten, wäre möglicherweise die Grenze zur politischen Strafbarkeit überschritten. Die Tatsache, dass die Konversion im Ausland erfolgte, kann allenfalls eine Vermutung dafür begründen, dass mit ihr an der politischen Vorherrschaft der Muslime im Iran wirklich nicht im Geringsten gerüttelt werden soll. Der eigenständigen religiösen Überzeugung einer Frau wird im gegenwärtigen Iran im Allgemeinen keinerlei Bedeutung zugemessen, da sie auch in geistig-seelischer Hinsicht nur als 'Annex' des Mannes gilt. Dass vom Abfall vom Islam erst und nur dann gesprochen werden kann, wenn dieser sich als Hoch- oder Landesverrat oder sonst als Infragestellung des politischen Machtanspruches der Muslime darstellt, verdeutlicht beispielhaft die staatliche Polemik gegen die Bahais, die seitens der iranischen Staatsorgane immer als politische Verschwörer bezichtigt werden. Sofern ein Konvertit nicht missioniert oder sonst Aktivitäten entfaltet, die auf eine Verbreitung der christlichen Religion zielen, dürfte er allein wegen der Ausübung der christlichen Religion seitens des Staates nichts zu befürchten haben (Deutsches Orient Institut vom 2.8.1992 und 11.9.1994).
Eine von Schweden entsandte Untersuchungskommission hat sich 1996 mit Vertretern der iranischen Regierung, verschiedener christlicher Kirchen, Journalisten, Vertretern des UNHCR, Anwälten sowie mit Angehörigen der schwedischen und anderer Botschaften in Teheran getroffen und die Lage der Christen im Iran, und zwar sowohl originärer als auch Konvertiten, untersucht. Nach den übereinstimmenden Informationen christlicher Gemeinden im Iran sind Personen, die sich zur Begründung ihres Asylantrages auf ihre Konversion berufen haben und danach in den Iran zurückgeführt werden, nicht wirklich verfolgungsgefährdet. Man findet im Iran Personen, die vom Islam zum Christentum übergetreten sind und an religiösen Aktivitäten teilnehmen, ohne dass die iranischen Behörden einschreiten. Ein im Ausland vollzogener Glaubensübertritt wird als 'technische', auf die Asylanerkennung ausgerichtete Handlung angesehen, sodass der Betreffende, wenn er in sein Heimatland zurückgeschickt wird, nicht Gefahr läuft, ernsthaft beeinträchtigt zu werden. Die im Iran weit verbreitete Praxis der 'Taqieh', nach der die Täuschung zur Erreichung eines Zwecks erlaubt ist, zeigt sich sehr großzügig gegenüber einer Täuschung, die bestimmte Verhaltensweisen bedingen, um z.B. in einem westlichen Land Asyl zu bekommen (Mitteilung der Schwedischen Delegation an die CIREA-Gruppe 1997).
Es gibt im Ministerium für Islamische Führung eine für Konvertiten zuständige Stelle, doch gehen die iranischen Behörden in aller Regel gegen Konvertiten, die einer in der Verfassung aufgezählten Minderheitenkirche beitreten, nicht direkt vor. Diskriminierungen finden allerdings statt. Sowohl auf den Abfall vom Islam als auch auf die Anstiftung hiezu steht grundsätzlich die Todesstrafe, die allerdings in lebenslange Haft umgewandelt werden kann. Gegen Täufer wird im Allgemeinen strenger vorgegangen als gegen Täuflinge. Es gibt bei solchen Fällen eine Verhandlung, bei der die üblichen Beweismittel gelten und insbesondere das Geständnis eine zentrale Rolle spielt. Der Angeklagte kommt in aller Regel ohne Bestrafung davon, wenn er sich im Zuge der Voruntersungen in der Verhandlung reuig zeigt und sich wieder zum Islam bekennt. Insbesondere wird es akzeptiert, wenn er vorbringt, als Folge eines Irrtums oder einer Täuschung vom Islam abgefallen zu sein (Auskunft der Österreichischen Botschaft Teheran vom 21.04.1999, Zahl T6.71/45/99).
Die zitierten Quellen können im Volltext bei der Berufungsbehörde im Wege der Akteneinsicht eingesehen werden."
In Würdigung dieser Textauszüge stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass diese "bei oberflächlicher Betrachtung" hinsichtlich der bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigenden Kriterien voneinander "nicht unerheblich abweichen". Dennoch ließen sich diese Quellen dann in Einklang bringen, wenn man die darin genannten Kriterien "als Erscheinungsform eines übergeordneten Musters" verstehe, bei dem es maßgeblich darauf ankomme, ob die Konversion nach Ansicht der iranischen Behörden einen politischen Charakter aufweise: ein im Stillen vollzogener Glaubenswechsel störe die iranischen Machthaber nicht, wohingegen eine Gefährdung umso eher anzunehmen sei, wenn iranische Behörden im Glaubenswechsel einen Angriff auf das politische Prinzip, nach dem der Islam Grundlage des iranischen Staates sei, sähen, und je mehr der neue Glaube in der nichtchristlichen iranischen Öffentlichkeit präsentiert werde. Letzteres treffe aber vor allem auf missionarisch tätige Personen und andere in der Öffentlichkeit besonders aktive Kirchenmitglieder zu.
Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde hinsichtlich einer möglichen Verfolgung durch iranische Behörden auf Grund eines vollzogenen Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum zur Ansicht, dass diese davon abhänge, ob bei den Behörden im Iran der Eindruck entstehe, der Konvertit wolle durch seinen Glaubensübertritt an der politischen Vorherrschaft in seinem Heimatland rütteln. Dafür sei, abgesehen davon, ob die Konversion öffentlichkeitswirksam und damit überhaupt bekannt wurde, ausschlaggebend, ob der Konvertit missionarisch tätig werde, ob es sich bei ihm um ein besonders aktives oder bloß um ein einfaches Gemeindemitglied handle und ob Gründe vorlägen, derentwegen anzunehmen sei, dass die iranischen Behörden den Glaubenswechsel nicht bloß als eine auf Asylanerkennung ausgerichtete Handlung ansehen würden.
Der Beschwerdeführer erfülle im Hinblick auf die von der belangten Behörde verneinte Öffentlichkeitswirksamkeit seiner Taufe als auch angesichts der bei ihm nicht feststellbaren Missionierungsabsicht keines dieser Kriterien. Auch sonst fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade in seinem Fall der erfolgte Glaubenswechsel von den iranischen Behörden nicht bloß als eine auf Asylanerkennung ausgerichtete Handlung betrachtet würde. Daher sei selbst dann, wenn die in Österreich erfolgte Taufe des Beschwerdeführers den iranischen Behörden bekannt würde, anzunehmen, dass er unter Anwendung der in der Praxis weit verbreiteten "Taqieh", nach der die Täuschung zur Erreichung eines Zwecks erlaubt sei, mit keinerlei Bestrafung zu rechnen habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Abgesehen davon, dass die Beschwerde die - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht unschlüssige - Beweiswürdigung in Bezug auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund der Mitarbeit und Mitgliedschaft in der Tudeh-Partei bekämpft, macht sie zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr wegen des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachfluchtgrundes seines Glaubenswechsels geltend, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der (von der belangten Behörde nicht festgestellten) Kontakte des Beschwerdeführers zur Tudeh-Partei zu einer Überschneidung von Anhaltspunkten für eine Verfolgung in politischer und religiöser Hinsicht komme. In Bezug auf seinen Beitritt zur christlichen Religionsgemeinschaft sei davon auszugehen, dass die Aktivitäten von Auslandsiranern, deren Organisationsstrukturen unterwandert seien, durch das Regime im Iran überwacht werde.
Im angefochtenen Bescheid nimmt die belangte Behörde nicht nur hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe insgesamt, sondern auch in Bezug auf sein Vorbringen einer befürchteten Verfolgung auf Grund seines Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum eine differenzierende Beweiswürdigung vor. Während sie zunächst seinen Angaben über die Zugehörigkeit und Mitarbeit in der Tudeh-Partei keinen Glauben schenkt, folgt sie seinem Vorbringen über den Wechsel der Religionszugehörigkeit und spricht schließlich seinen persönlichen Motiven und seiner Überzeugung hinsichtlich des Glaubensübertrittes und damit auch seiner Absicht, im Iran zu missionieren, die Glaubwürdigkeit auf Grund des "Gesamtbildes der persönlichen Unglaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers ab. Die demnach (allein) verbleibende Tatsache des (bloßen) Glaubensübertrittes zum Christentum erachtet die belangte Behörde - unter Berufung auf das wiedergegebene Exzerpt verschiedener Länderberichte, denen sie gegenüber den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen höhere Beweiskraft zumisst - nicht als ausreichend, um eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.
Was die Schlüssigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Berichte in sich und im Verhältnis zueinander in Bezug auf die im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Frage betrifft, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen der Glaubensübertritt vom Islam zum Christentum bei Rückkehr des Asylwerbers in den Iran zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte, ist der belangten Behörde zunächst zuzustimmen, dass die im wiedergegebenen Exzerpt dargestellten Berichtsteile hinsichtlich des Vorliegens einer Verfolgungsgefahr in wesentlichen Bereichen widersprüchlich scheinen. Diese Widersprüche lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass einerseits nach mehreren Textpassagen Verfolgungsmaßnahmen iranischer Behörden gegen Personen, die vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert sind, in den vergangenen zwei bis drei Jahren als "nicht bekannt" bezeichnet werden oder (lediglich) "ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer, ... nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder" gerichtet seien, und dass - "da die Strafdrohung für den Abfall vom Islam mit einer persönlichen Gewissensentscheidung nichts zu tun habe" - die Tatsache der Konversion "nach Einschätzung" der verfassenden Institution "keine behördlichen Maßnahmen nach sich ziehen werde "(vgl. dazu etwa die Auszüge aus den Berichten von amnesty international vom 2. Februar 1999, des Deutschen Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orientinstitutes).
Andererseits sind weiteren Passagen - mitunter derselben Berichtsauszüge - die geradezu gegenteiligen Feststellungen zu entnehmen, die Sanktionen für Apostasie reichten "bis zu langer Freiheitsstrafe oder gar zur Todesstrafe", es seien auch Fälle bekannt, in denen "Konvertiten hart bestraft wurden" und der Abfall vom islamischen Glauben sei nach "übereinstimmender islamischer Meinung" nicht nur strafbar, sondern es drohe für Apostasie auf Grund ihrer "vorrangigen politischen Dimension" die Todesstrafe.
Zu prüfen ist daher unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit der herangezogenen Länderberichte und der daraus abgeleiteten Feststellungen der belangten Behörde, ob - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - die Berichte nur "bei oberflächlicher Betrachtung" hinsichtlich der bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigenden Kriterien voneinander nicht unerheblich abweichen und ob sich diesen Quellen tatsächlich ein "übergeordnetes Muster" entnehmen lässt, wonach ein vollzogener Glaubenswechsel nur dann zu einer Gefährdung führt, wenn er nicht im Stillen vollzogen wurde, sondern in der Öffentlichkeit präsentiert wird und damit von iranischen Machthabern als Angriff auf das politische Prinzip gesehen werden könnte. Dazu ist auf die im Verwaltungsakt befindlichen "Volltexte" der in Rede stehenden Berichtsauszüge (bei denen es sich teilweise aber ebenfalls nur um seitenweise Auszüge aus den Gesamtberichten handelt) zurückzugreifen, auf deren mögliche Einsichtnahme im Wege der Akteneinsicht die belangte Behörde hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist nicht außer Betracht zu lassen, dass die Entstehungszeitpunkte einzelner Berichte mehrere Jahre auseinanderliegen, sodass diese Berichte - im Hinblick auf die Zäsur durch bedeutsame politische Ereignisse, auf die noch einzugehen sein wird - schon von vornherein nicht geeignet sein könnten, ein homogenes Bild der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellen Verfolgungssituation zu zeichnen.
Unterzieht man nun diese dem Verwaltungsakt angeschlossenen "Volltexte" einer näheren Untersuchung im genannten Sinn, so ist schon vorweg festzuhalten, dass die dargestellten Widersprüche über die eine Verfolgung iranischer Konvertiten auslösenden Umstände einerseits auch in einem Teil dieser "Volltext"-Versionen nicht ausgeräumt werden, in anderen Berichten aber allem Anschein nach nur mit dem Ergebnis aufgelöst werden können, dass schon die bloße Tatsache eines Glaubensabfalls vom Islam oder Glaubensübertrittes zum Christentum bei Rückkehr in den Iran zu einer asylrelevanten Verfolgung führt:
So bleibt etwa auch im Volltext des Berichtes des (Deutschen) Auswärtigen Amtes vom 25. Jänner 1999 insofern der Widerspruch bestehen, als sich aus den dortigen Ausführungen unter Punkt 1. ergibt, staatliche Maßnahmen gegen zum Christentum konvertierte Muslime richteten sich bisher nicht gegen "einfache" Gemeindemitglieder, sondern "ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Gemeindemitglieder", gleichzeitig aber unter Punkt 4. festgehalten wird, dass auch Fälle bekannt seien, in denen (lediglich unter der - an sich selbstverständlichen - Voraussetzung des Bekanntwerdens der Konvertierung bei iranischen Stellen) Konvertiten wiederum hart bestraft wurden.
Auch beispielsweise im Volltext des Berichtes des Deutschen Orient Institutes vom 2. August 1992 werden die oben anhand der auszugsweisen Fassung dieses Berichtes festgestellten Widersprüche nicht aufgelöst, sodass sie die belangte Behörde solche in sich unstimmige Berichte ihrer Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zugrundelegen durfte.
Im Unterschied dazu werden andere, aufgrund ihrer bloß auszugsweisen Wiedergabe zunächst unschlüssig erscheinende Berichte, wie beispielsweise jener von amnesty international (Februar 1999) oder der "Human Rights Watch Country Report" vom September 1997, vor dem Hintergrund ihrer Langfassung verständlich:
Ist nämlich aus der dem letztgenannten Bericht in seiner den Parteien zur Kenntnis gebrachten Passage ohne weitere Begründung nur zu entnehmen, es sei in den Monaten nach der "iranischen" Revolution eine extensive Verfolgung der "protestantischen Geistlichkeit", die sich in den 90er Jahren intensivierte, erfolgt und es gäbe aus dem Zeitraum 1990 bis 1996 Berichte über lange Inhaftierungen, Verschwinden und Tötungen "protestantischer Pastoren", verlagert sich das Schwergewicht der Aussagen über eine mögliche Verfolgung im Volltext dieses Berichtes deutlich in Richtung einer Gefahr auch für (bloße) Mitglieder des protestantischen Glaubens. Demnach würden die meisten der 10.000 bis 15.000 iranischen Protestanten versuchen, die Bibel und andere christliche Texte zu verbreiten. Auf eine potenzielle Verfolgungsgefahr - sämtlicher - iranischer Protestanten (und nicht nur deren Pastoren) deutet die Passage im Bericht, nach der die westlichen Ursprünge der protestantischen Kirchen im Iran und bestehende Verbindungen zu amerikanischen und europäischen Gemeinden sowie ihre Bereitschaft, islamische Konvertiten zu akzeptieren, das Misstrauen und Feindseligkeiten der Regierung gegen die Protestanten im Iran genährt hätten. Protestanten würden nicht nur gegenüber allen anderen nichtislamischen Religionen diskriminiert, sondern auch wegen ihrer religiösen Aktivitäten verfolgt.
Eine besondere Bedeutung misst Human Rights Watch in diesem Bericht den markanten Ereignissen des Jahres 1994 zu, als aus Anlass einer seitens eines Bischofs erfolgten öffentlichen Anprangerung der Unterdrückung christlicher Minderheiten im Iran sämtliche christliche Führungspersönlichkeiten gezwungen worden seien, Erklärungen über ihre gute Behandlung im Iran zu unterzeichnen. Als daraufhin drei der im Iran tätigen Bischöfe ermordet wurden, sei der Informationsfluss über die Unterdrückung von Protestanten im Iran abgerissen.
Erst die letztgenannten Ereignisse, auf welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht eingeht, verleihen der - verkürzten - Wiedergabe des Berichtes von amnesty international vom 2. Februar 1999 das richtige Verständnis. Während die Textpassage, amnesty international seien "in den vergangenen zwei bis drei Jahren keine neuen Fälle von Verfolgungsmaßnahmen der iranischen Behörden gegen Personen, die im Iran vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert sind, bekannt geworden", im fehlenden Zusammenhang zweifellos dahin gedeutet werden könnte, es sei eine aus einer (bloßen) Konversion resultierende Verfolgungsgefahr im Iran in den letzten Jahren zumindest unwahrscheinlicher geworden, ist eine solche Schlussfolgerung unter Einbeziehung der genannten Ereignisse des Jahres 1994 als Ursache für den abgerissenen Informationsfluss (auf die auch amnesty international im letztzitierten Bericht ausdrücklich hinweist) keinesfalls mehr zulässig.
Gleichzeitig mindern diese für die in Rede stehende Verfolgungsgefahr offensichtlich bedeutsamen Vorfälle des Jahres 1994 die Aussagekraft jener Berichte, die vor diesen Ereignissen verfasst wurden oder darauf noch nicht Bezug nahmen. Daher kann der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt fehlender Schlüssigkeit bei Würdigung der von ihr herangezogenen Länderberichte als Verfahrensmangel auch der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass Berichte wie jene des Deutschen Orient Institutes aus den Jahren 1992 und 1994 unter gänzlicher Außerachtlassung ihrer Entstehungszeitpunkte anderen aktuelleren Berichten gleichgestellt wurden.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Exzerpt "Zur Verfolgung vom Islam Abgefallener", wie nicht zuletzt eine Gegenüberstellung mit den im Akt befindlichen "Volltexten" dieser Länderberichte (anders als im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0494, in welchem Fall diese Volltexte nicht zur Verfügung standen) zeigt, die Verfolgungsgefahr für zum christlichen Glauben konvertierte Muslime bei Rückkehr in den Iran verkürzt, und damit den Tatsachen nicht gerecht werdend, darstellt. Indem die belangte Behörde aus diesen Unterlagen die Schlussfolgerung zog, der bloße Glaubensübertritt vom Islam zum Christentum führe bei Rückkehr in den Iran noch zu keiner Verfolgung, begründete sie den angefochtenen Bescheid nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise und belastete ihn daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Aber selbst wenn man von der Richtigkeit der letztgenannten Schlussfolgerung ausginge, müsste der angefochtene Bescheid einer Behebung anheimfallen. Auch die differenzierende Beweiswürdigung in Bezug auf die in einem solchen Fall Bedeutung erlangende Missionierungsabsicht des Beschwerdeführers hält nämlich einer Schlüssigkeitskotrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand. So ist die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers, er werde versuchen, die Wahrheit des Christentums weiter zu sagen, einerseits auf Grund seines "Gesamtbildes der persönlichen Unglaubwürdigkeit" nicht gefolgt (hat aber demgegenüber seinen Angaben über die erfolgte Konversion sehr wohl Glauben geschenkt) und beruft sich andererseits auf bloß "seltene" Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Kirche (wohingegen sie selbst zunächst festgestellt hatte, der Beschwerdeführer habe an den wöchentlichen Treffen "manchmal" teilgenommen; vgl. dazu auch das Schreiben dieser Kirche vom 30. August 1999, das von einer "regelmäßigen" Teilnahme spricht).
Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer bekundeten Missionierungsabsichten hätte die belangte Behörde aber auch zu berücksichtigen gehabt, dass etwa amnesty international in dem von der belangten Behörde herangezogenen Bericht vom Mai 1999 angibt, die Missionstätigkeit gehöre zum "Selbstverständnis" der protestantischen Christen im Iran und dass sich "nach iranischem Rechtsverständnis Apostaten grundsätzlich dem Verdacht von Aktivitäten aussetzen" (vgl. auch den bereits zitierten Human Rights Watch Country Report, Seite 4, demzufolge die meisten der 10.000 bis 15.000 iranischen Protestanten .... versuchen, die Bibel und andere christliche Texte zu verbreiten ....). Anhaltspunkte dafür, dass Mitglieder der Evangelischen "Freikirche", welcher der Beschwerdeführer angehört, typischerweise nicht von Missionierungsabsichten getragen werden, finden sich nicht.
Da bei der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung aber nicht maßgeblich ist, ob in den Iran Zurückkehrende tatsächlich missionierend tätig werden, sondern es (soweit das Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Iran nach dem oben Gesagten überhaupt von Missionierungsabsichten abhängt) vielmehr darauf ankommt, ob ihnen tatsächlich von staatlichen Organen vorgeworfen werde, sie wollten Muslime bekehren (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/21/0806), hätte die belangte Behörde bei Zugrundelegung der genannten Berichtsangaben über die zum Selbstverständnis iranischer Protestanten gehörende Missionierungstätigkeit zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen können.
Nicht zuletzt hält auch die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sei auszuschließen, weil es unwahrscheinlich sei, dass die Taufe des Beschwerdeführers islamischen Behörden überhaupt bekannt geworden sei, einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand. Wenn die belangte Behörde nämlich diesbezügliche Befürchtungen des Beschwerdeführers als bloße Vermutungen abqualifiziert, so ist ihr entgegenzuhalten, dass auch sie keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse für ihre gegenteilige Ansicht ins Treffen führen kann. Die Aussage eines (in einem anderen Asylverfahren einvernommenen) Zeugen, "bei Taufen" seien ausschließlich bekannte Personen anwesend, vermag die genannte Annahme der Behörde schon deswegen nicht zu begründen, weil dies - wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend einwendet - nicht ausschließt, dass etwa die wöchentlichen Treffen, an denen der Beschwerdeführer unbestritten teilnahm, (auch) von dem iranischen Regime Nahestehenden besucht werden (vgl. zu Ermittlungen über die Exilüberwachung das hg. Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0409).
Schließlich vertritt die belangte Behörde unter Berufung u.a. auf den Bericht der Österreichischen Botschaft vom 21. April 1999 die Auffassung, der Beschwerdeführer habe selbst bei Bekanntwerden seiner in Österreich erfolgten Taufe mit einer Bestrafung nicht zu rechnen, weil sich der Iran bezüglich der weitverbreiteten Praxis des "Taqieh", nach der die Täuschung zur Erreichung eines Zwecks erlaubt sei, sehr großzügig zeige. Nach dem zitierten Bericht erfolge in der Regel keine Bestrafung, wenn der Betroffene vorbringe, als Folge eines Irrtums oder einer Täuschung vom Islam abgefallen zu sein und sich reuig wieder zum Islam bekenne.
Mit diesem Argument unterstellt die belangte Behörde allerdings schon vorweg, dass der Beschwerdeführer bereit sei, auf die Ausübung seiner christlichen Religion zu verzichten. Der Beschwerdeführer hat aber nicht behauptet, im Falle seiner Rückkehr in den Iran wieder zum Islam übertreten zu wollen und dessen ungeachtet Strafe zu befürchten. Auch die belangte Behörde stellt ungeachtet ihrer Zweifel an den Überzeugungen des Beschwerdeführers nicht - mit schlüssiger Begründung - fest, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein konvertiert sei. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Asylansuchens kommt es daher nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Beschwerdeführer wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (nach dem Gesagten sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0054).
Da die belangte Behörde somit abgesehen von den ihr unterlaufenen Verfahrensfehlern jedenfalls in Bezug auf den letztgenannten Umstand die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 416/1994 .
Wien, am 24. Oktober 2001
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