VwGH 95/20/0329

VwGH95/20/032921.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1995, Zl. 4.346.047/2-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Irak, der am 6. März 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 8. März 1995 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 1995 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 10. März 1995 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetsch für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab einleitend sowohl in der zu seinen Personalia und dem Fluchtweg als auch in der zu seinen Fluchtgründen aufgenommenen Niederschrift an, der arabischen Sprache mächtig zu sein. Er wurde vom Leiter der Amtshandlung auf die Folgen falscher Angaben aufmerksam gemacht und ihm wurde zur Kenntnis gebracht, daß seine Antworten auf die Fragen die Grundlage für die ENTSCHEIDUNG DES BUNDESASYLAMTES sind.

In der ersten Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, der assyrischen Volksgruppe anzugehören und syrisch-orthodoxen Religionsbekenntnisses zu sein. Als Schulausbildung nannte er Volksschule von 1969 bis 1975, allgemeinbildende höhere Schule von 1975 bis 1982, jeweils in Bagdad, und Universitätsausbildung von 1982 bis 1985 in Kirkuk. Als Beruf gab er an, Techniker mit höherer Ausbildung (Ingenieur) für Maschinenbau beim irakischen Militär in Bagdad zu sein.

Die zu seinen Fluchtgründen aufgenommene Niederschrift hat folgenden weiteren Inhalt:

"Ich war in meiner Heimat damit beschäftigt, als Zivilangestellter des irakischen Heeres, Ausrüstungsgegenstände der Armee zu reparieren. Bei dieser Tätigkeit wurde von meinem Vorgesetzten von mir eine sehr hohe Arbeitsleistung gefordert, ich mußte jeden Tag mindestens 12 Stunden arbeiten. Wenn wir die geforderte Arbeitsleistung nicht vollbrachten, wurden wir von Leuten des Arbeitsinspektorates mißhandelt. Ich wurde auch deswegen des öfteren mit Kunststoffstöcken geschlagen, manchmal auch mit Füßen getreten. Wenn durch eine Fehlbedienung einer Maschine ein Schaden entstand, wurden wir besonders hart geschlagen. Außerdem bekamen wir mangelhafte Verpflegung und die unregelmäßig. Für mich war durch die unmenschliche Behandlung die Situation unerträglich. Wir durften auch unsere Feiertage nicht feiern und wurden gehindert, unsere religiösen Zeremonien durchzuführen und mußten arbeiten.

Mein Arbeitsplatz befand sich in einem Vorort von Bagdad, einem militärischen Betrieb. Ich war in diesem Betrieb von 1988 bis zu meiner Ausreise beschäftigt. Ich dachte schon von Beginn meiner Tätigkeit an, daß ich nicht sehr lange dort tätig sein werde, weil ich die Situation als unerträglich empfand. Ich hatte jedoch keine Möglichkeit, meinen Arbeitsplatz zu wechseln, weil man mir keine andere Arbeitsstelle angeboten hätte bzw. wenn ich mich beschwert hätte, hätte man mir eine noch schwerere Arbeit zugewiesen. Ich entschloß mich erst jetzt, meine Arbeitsstelle zu verlassen, weil ich gleichzeitig auch die Möglichkeit hatte, mit einem Schlepper das Land zu verlassen. Hätte ich nur meine Arbeitsstelle verlassen und wäre im Land geblieben, wäre es mir vermutlich sehr schlecht gegangen und ich hätte um mein Leben fürchten müssen.

Als ich einen Schlepper fand, der mich außer Landes bringen wollte, entschloß ich mich, das Land zu verlassen. Dies war im Jänner 1995. Ich habe noch am selben Tag, an dem ich meine Arbeitsstelle verließ, mit dem Schlepper auch mein Heimatland verlassen.

Frage: Haben Sie sonst noch Verfolgungen bzw. Benachteiligungen in Ihrem Heimatland zu erleiden gehabt?

Antwort: Nein, die bereits angegebenen Gründe haben mich bewogen, meine Heimat zu verlassen. Ich glaube auch, daß, nachdem man mein Fernbleiben von meiner Arbeitsstelle bemerkt hat, die Militärpolizei nach mir suchen ließ.

Frage: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren würden?

Antwort: Ich glaube, daß man mich sehr streng bestrafen würde, wenn nicht sogar töten, dies deshalb, weil ich aufgrund meiner Tätigkeit Zugang zu militärischen Geheimnissen hatte und aufgrund der Tatsache, daß ich ins Ausland geflüchtet bin, dies als sehr schwerwiegend angesehen würde.

Mehr kann ich bezüglich der Gründe, deretwegen ich meine Heimat verließ, nicht angeben.

Ende der Niederschrift am 10.03.1995 um 10.25 Uhr.

Mir wurde der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht und ich habe dem nichts mehr hinzuzufügen."

Mit dem Bescheid vom 10. März 1995 wies das Bundesasylamt unter zusammengefaßter Wiedergabe der wesentlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt wurden, den Asylantrag ab, weil er in seiner Heimat keiner Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ausgesetzt gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner niederschriftlichen Aussagen, brachte einen darüber hinausgehenden Sachverhalt vor und bekämpfte die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie begründete in knapper Form, warum keiner der Gründe des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 vorliege und sie von den erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers ausgehe, sowie daß sich nicht ergebe, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen.

Gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wenn es mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren erster Instanz nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundelag, in der Zwischenzeit geändert hat.

Der Beschwerdeführer brachte in der Berufung gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich aufgenommenen Niederschriften vor:

a) Die Beamten im Bundesasylamt hätten "zu wenig Sorgfalt darauf verwendet, dem Asylwerber klar zu machen, daß sie nicht nur irgendwelche Beamte des Innenministeriums" seien, "sondern daß sie gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz mit der Aufgabe betraut wurden, die kompletten Fluchtgründe des Asylwerbers gemäß § 16 Asylgesetz zu erfragen, damit in weiterer Folge eine korrekte und auch humanitär entsprechende Entscheidung getroffen werden könne".

Dieser Behauptung steht der jeweilige Einleitungssatz in den Niederschriften entgegen, wonach der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, daß seine Angaben die Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes seien. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß dieser Einleitungssatz unrichtig oder nicht übersetzt worden sei. Daß ein Mann mit höherer Ausbildung wie der Beschwerdeführer die Bedeutung eines solchen Satzes nicht erfassen könne, ist nicht nachvollziehbar.

b) Der beigestellte Dolmetsch habe die Angaben des Beschwerdeführers "teilweise offensichtlich unrichtig übersetzt, sodaß es zu krassen Mißverständnissen gekommen sei". Hiezu hätten Sprachunterschiede geführt.

Konkret zeigt der Beschwerdeführer an solchen behaupteten Unrichtigkeiten jedoch nur auf, daß er nicht in der Reparaturabteilung der militärischen Fabrik, sondern "in der Herstellung von Granaten verschiedensten Kalibers eingesetzt" gewesen sei; dies ist aber ein unwesentliches Detail.

c) Der Beschwerdeführer spekuliert in der Berufung damit, der Dolmetsch habe sich "offensichtlich Wertungen in bezug auf die Bedeutung der Antwort erlaubt".

Er zeigt aber keine konkreten Passagen in der Niederschrift auf, die dadurch entstellt worden wären.

Er behauptet auch nicht, daß ihm die Niederschrift nicht rückübersetzt worden wäre (siehe Schlußsatz der Niederschrift). Anläßlich der Rückübersetzung hätte er aber etwaigen ihm nicht genehmen Wertungen entgegentreten können.

d) Der Beschwerdeführer vermutet in der Berufung die Stellung "möglicherweise rhetorischer Fragen, deren Bedeutung dem Asylwerber mangels ausreichender Sprachkenntnisse verborgen geblieben ist".

Dem ist entgegenzuhalten, daß die in der Niederschrift enthaltenen Fragen, insbesondere jene zur weiteren Verfolgung, einfacher Art sind. Angesichts ihrer sich nicht in einer bloßen Bejahung oder Verneinung erschöpfenden Beantwortungen ist ein Nichtverstehen durch den Asylwerber nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, des Arabischen kundig zu sein.

e) Der Beschwerdeführer führt in der Berufung aus:

"Die Niederschrift im Bescheid sagt weiter: "... Ansonsten hätten Sie keine Benachteiligungen oder Verfolgungsmaßnahmen in Ihrer Heimat zu erleiden gehabt ...". Dieser Satz ist ein Stehsatz, der als Versatzstück überall beliebig verwendet werden kann, und der nicht wortwörtlich mit dem wirklich Gesagten übereinstimmen muß. Im gegenständlichen Fall hat der Asylwerber in keiner Weise auch nur einen ähnlichen Satz verwendet, auch nicht sinngemäß."

Mit einem solchen Argument kann der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift nicht ernsthaft entgegengetreten werden, weil selbst bei einer noch so schwerwiegenden Verfolgung einmal der Punkt erreicht ist, an dem sie zur Gänze vorgebracht ist und DARÜBER HINAUSGEHEND keine Verfolgungshandlungen mehr vorliegen.

f) Was der Beschwerdeführer mit seiner Spekulation in der Berufung meint, wäre dem Beschwerdeführer ein Merkblatt nicht in Arabisch ausgehändigt worden, sondern in einer ihm unverständlichen Sprache, ergäbe sich daraus die Gefahr von "Mißverständnissen" in bezug auf die Mangelhaftigkeit des Dolmetsch-Verfahrens", bleibt angesichts der Beiziehung eines Dolmetsch für Arabisch im dunkeln. Völlig unverständlich ist der nunmehrige (sich anscheinend darauf beziehende) Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er "verstehe Deutsch überhaupt nicht und Englisch nur sehr mangelhaft", und der daraus von ihm gezogene Schluß, daß seine Unterschrift "nichts über die Richtigkeit der Wiedergabe der Ausführungen des Beschwerdeführers in der erstinstanzlichen Niederschrift" aussage, angesichts der Verwendung der arabischen Sprache bei der Aufnahme der Niederschrift.

g) Insoferne der Beschwerdeführer in allgemein gehaltenen Passagen in der Berufung mangelnde weitere Befragung rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Behauptung aktenwidrig ist. Diesbezüglich ist auf die ausdrücklich gestellten Fragen in der oben wörtlich wiedergegebenen Niederschrift hinzuweisen.

h) Auch der Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme "psychisch schwer angeknackst" gewesen sei, kann eine in verfahrensrechtlicher Weise zu berücksichtigende Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Niederschrift nicht darlegen. Der Beschwerdeführer bringt hiezu nur vor, daß seine psychische Lage aus der Schubhaft und der Gefahr, in seine Heimat abgeschoben zu werden, resultiere. Der Beschwerdeführer macht damit nicht nachvollziehbar geltend, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, bei erstbester Gelegenheit alles vorzubringen, was nur im Entferntesten seine behauptete Verfolgung in der Heimat darzulegen geeignet schien.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, daß der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 wohl bestimmt, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800-0803, und vom 25. April 1995, Zl. 95/20/0112).

Der Beschwerdeführer hat in der Niederschrift die ihm an seinem Arbeitsplatz widerfahrenen Nachteile und Mißhandlungen AUSSCHLIEßLICH als Resultat einer geforderten hohen Arbeitsleistung, sowie als Folge eines aufgrund Fehlbedienung einer Maschine entstandenen Schadens vorgebracht. Darin ist kein Zusammenhang mit seiner Religion zu erkennen. Die weiteren Nachteile, daß er die religiösen Feiertage und Zeremonien nicht habe abhalten dürfen, sondern anstatt dessen habe arbeiten müssen, stehen zwar im Zusammenhang mit der Religion des Beschwerdeführers, sind aber inhaltlich nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung von erheblicher Intensität zu belegen. Der belangten Behörde kann daher keine Verletzung der Ermittlungspflicht des § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zum Vorwurf gemacht werden.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß sie gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 die erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse ihrem Bescheid zugrundezulegen hatte und das darüber hinausgehende Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung unberücksichtigt zu bleiben hatte, weil keiner der Fälle des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 vorliegt.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keine über die behandelten Verfahrensrügen der Berufung hinausgehende Rügen der erstinstanzlichen Niederschrift vor.

Hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigungsmittel wurde erwogen:

Aus der der Berufung beigelegten Geburtsurkunde/Taufschein geht lediglich die ohnehin aktenkundige und unstrittige Tatsache der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur assyrisch-christlichen Kirche im Irak hervor. Die Erklärung der Chaldo-Assyrian American Association aus San Diego enthält nur deren Meinung ("We strongly believe") in allgemein gehaltener Form, daß der Beschwerdeführer im Irak verfolgt werde. Der vorgelegte Brief des in Amerika lebenden Bruders des Beschwerdeführers enthält ebenfalls in allgemein gehaltener Form das Vorbringen, daß der Beschwerdeführer wie jeder, der zur Rückkehr in den Irak gezwungen werde ("forced to return to Iraq") verfolgt werde, sowie den Hinweis auf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers. Darüber hinaus weist der Bruder des Beschwerdeführers auf seine eigene Situation hin. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung des Bruders des Beschwerdeführers enthält keinen Hinweis auf einen asylrechtlich-relevanten Sachverhalt. Gleiches gilt für die Beistandserklärung des Bruders des Beschwerdeführers.

Damit waren diese vorgelegten Urkunden nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer individuell drohende asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen, weshalb ihre Berücksichtigung keine andere Entscheidung der belangten Behörde hätten bewirken können.

Da eine rein aus der Arbeitssituation begründete Benachteiligung und Mißhandlung nicht unter die Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu subsumieren ist, mangelt es den Vorfällen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund an asylrechtlicher Relevanz. Die Benachteiligungen, daß Christen Feiertage nicht feiern durften, religiöse Zeremonien nicht abhalten durften und statt dessen arbeiten mußten, erfüllen nicht das Kriterium der erheblichen Eingriffsintensität.

Damit kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, daß sie aus den erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableitete.

Die Beschwerde war daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Befassung mit der darüber hinausgehenden Begründung des angefochtenen Bescheides sowie mit dem hiegegen erstatteten Beschwerdevorbringen.

Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland die Todesstrafe oder eine unmenschliche Behandlung oder Strafe drohen, käme bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen das Ab- und Rückschiebeverbot des § 37 Fremdengesetz in Betracht.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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