VwGH 92/01/0800

VwGH92/01/080030.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. des AB;

2. der BB, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter; 3. der CB; 4. der SK (mj. Kinder: DK;

EK), alle in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 14. Juli 1992, 1. Zl. 4.306.787/2-III/13/91;

  1. 2. Zl. 4.306.789/4-III/13/91; 3. Zl. 4.306.788/2-III/13/91;
  2. 4. Zl. 4.306.787/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §20 Abs1;
AsylG 1968 §20 Abs2;
AsylG 1991 §1;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;
AsylG 1968 §20 Abs1;
AsylG 1968 §20 Abs2;
AsylG 1991 §1;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Dezember 1990 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Befragung am 17. Dezember 1990 gab er an, er gehöre keiner politischen Gruppierung an und habe sich auch nie politisch betätigt. Von 1963 bis 1965 sei er Kontaktmann der SAVAK zur Universität in Teheran gewesen. Danach habe er "nichts mehr gemacht" und sich auch nirgends politisch betätigt. Er sei mit der Situation im Iran nicht zufrieden gewesen, habe aber immer auf Besserung gehofft. Seine Frau habe jedoch große Schwierigkeiten mit dem gesellschaftlichen Leben im Iran gehabt; sie habe immer gesagt, sie könne nicht frei leben. Besondere Schwierigkeiten habe sie mit den Kindern in der Schule gehabt. Mit deren Erziehung sei sie nicht zufrieden gewesen. Mehrmals habe sie von ihm verlangt, daß sie auswandern sollten; er habe ihr dies immer wieder ausgeredet. Er habe auch nicht seine Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für seine Frau erteilt. Seine Frau sei daraufhin ohne sein Wissen geflüchtet und habe vier Kinder mitgenommen. Daraufhin habe auch er beschlossen, den Iran zu verlassen, weil er mit den dortigen Zuständen nicht zufrieden gewesen sei und mit seiner Familie habe zusammen sein wollen.

Die Viertbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, war am 12. November 1990 gemeinsam mit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin (Kindern des Erstbeschwerdeführers) und zwei der Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer entstammenden mj. Kindern ins Bundesgebiet eingereist; am 29. November 1990 hatten sie Asylanträge gestellt. Bei der niederschriftlichen Befragung am 17. Dezember 1990 hatte die Viertbeschwerdeführerin angegeben, sie gehöre keiner politischen Gruppierung an und habe sich auch nie politisch betätigt. Sie sei immer eine Gegnerin des derzeitigen Regimes gewesen, weil es in das Land nur Unzufriedenheit und Schwierigkeiten gebracht habe. Besonders unzufrieden sei sie mit der Schulerziehung ihrer Kinder gewesen. Diese seien als Spitzel ausgebildet und erzogen und auch sehr oft von den Lehrkräften geschlagen worden. Sie habe ihren Mann wiederholt gebeten, das Land zu verlassen; dieser habe jedoch abgelehnt und auch die Erteilung seiner Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für die Viertbeschwerdeführerin und die Kinder verweigert. Sie habe sich daraufhin entschlossen, ohne Wissen des Erstbeschwerdeführers illegal auszureisen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Befragung an, es sei im Iran sehr schwierig, ein gesellschaftliches Leben aufzubauen. Es sei auch in einem westlichen Land leichter, zu studieren. Ihre Stiefmutter habe beschlossen, wegen der Schwierigkeiten, die sie mit den Kindern in der Schule gehabt habe, das Land zu verlassen; deshalb sei auch sie ohne Einwilligung ihres Vaters mitgegangen.

Die Drittbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Befragung an, sie habe immer schon den Wunsch gehabt, zu studieren. Auf Grund der politischen Situation im Iran habe sie keinen Studienplatz bekommen. Da auch ihre Stiefmutter wegen der Schwierigkeiten mit der Schulerziehung ihrer Kinder sich zur Auswanderung entschlossen habe, habe auch die Drittbeschwerdeführerin beschlossen, ohne Einwilligung des Vaters mit ihr zu gehen.

Mit Bescheiden vom 21. Februar 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seien.

In seiner Berufung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei in der öffentlichen Meinung der Zusammenarbeit mit der amerikanischen Botschaft beschuldigt und als Spion angesehen worden. Dies habe weder mit Religion noch mit Politik zu tun, weshalb er bei der Befragung entsprechende Fragen verneint habe. Er habe "diese Dokumente" aus Angst vernichtet; wenn die Behörde diesbezüglich Unterlagen benötige, könne sie die amerikanische Botschaft kontaktieren. Mit dieser habe er "im Bereich des studentischen Visums" zusammengearbeitet. In der Vergangenheit habe eine Person um ein Visum angesucht und der Erstbeschwerdeführer habe eine "negative Antwort" gegeben. Zufälligerweise sei diese Person im Krieg gefallen; die Brüder und Verwandten dieser Person haßten den Beschwerdeführer, weil sie ihn als Urheber dieses Sterbens betrachteten. Er sei von ihnen mit Mord und der Entführung seiner Kinder bedroht worden. Seine Frau habe vor diesen Bedrohungen sehr viel Angst gehabt und habe auswandern wollen. Trotz der mannigfaltigen Probleme sei der Erstbeschwerdeführer mit der Flucht aus dem Iran nicht einverstanden gewesen. Schließlich sei seine Frau ohne sein Wissen geflüchtet. Er wolle nicht getrennt von seiner Frau und seinen Kindern leben.

Die Viertbeschwerdeführerin verwies in ihrer Berufung auf unerträgliche Umstände mit Komitees und Regionalausschuß, die sie ständig kontrolliert hätten. Ihr Mann habe wegen einer früheren Zusammenarbeit mit der amerikanischen Botschaft keine Arbeit bekommen. Sie selbst habe wegen der Vergangenheit ihres Mannes als Schneiderin den Lebensunterhalt verdienen müssen, obwohl sie ein Psychologiestudium absolviert habe. Die fanatischen Lehrer hätten ihre Kinder in der Schule belästigt und geschlagen. Aus Angst habe sie bei den Behörden diesbezüglich keine Klage erhoben. Eines Tages sei ihr Mann von Leuten auf der Straße geschlagen worden. Später habe sie erfahren, daß der Vorfall mit der Arbeit ihres Mannes bei der amerikanischen Botschaft im Zusammenhang gestanden sei. Es sei für sie nicht leicht gewesen, mit den Kindern ohne Zustimmung ihres Mannes den Iran zu verlassen; sie habe aber keine andere Wahl gesehen. In einem Land, in dem keine Sicherheit gegeben sei, könne man nicht leben.

Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin verwiesen in ihren Berufungen auf die Begründungen der Berufungen des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin.

Mit Bescheiden vom 14. Juli 1992 wies die belangte Behörde die Berufungen ab. In der Begründung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen aus, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die SAVAK von 1963 bis 1965 sei schon aus zeitlichen Gesichtspunkten nicht mehr beachtlich. Die bloße Abneigung des Asylwerbers gegen das in seiner Heimat herrschende System stelle keinen Fluchtgrund dar. Das Vorbringen, daß die Gattin des Erstbeschwerdeführers Schwierigkeiten mit dem gesellschaftlichen Leben im Iran gehabt habe und auch mit der schulischen Ausbildung der Kinder unzufrieden gewesen sei, könne nicht unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention subsumiert werden. Das als glaubwürdig einzustufende erstinstanzliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers enthalte somit keinerlei Anhaltspunkte für eine asylbegründende staatliche Verfolgung. Das über diese Angaben hinausgehende Berufungsvorbringen sei nicht glaubwürdig. Während der Beschwerdeführer in der ersten Instanz behauptet habe, lediglich von 1963 bis 1965 für die SAVAK tätig gewesen zu sein, und keinerlei spätere politische Aktivitäten erwähnt habe, führe er in der Berufung aus, daß er der Zuammenarbeit mit der amerikanischen Botschaft beschuldigt worden sei.

In der Begründung des die Viertbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, daß die Viertbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus einem in der Flüchtlingskonvention genannten Grund der Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder solche zu befürchten gehabt hätte. Die Ablehnung des politischen Systems sei für sich allein kein ausreichender Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin keine adäquate Arbeit bekommen habe, rechtfertige die Anerkennung als Flüchtling nicht. Auch die Unzufriedenheit mit der schulischen Ausbildung der Kinder sei nicht unter die in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu subsumieren. Dem Vorbringen, daß der Erstbeschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für die amerikanische Botschaft auf der Straße tätlich angegriffen worden sei, werde entgegengehalten, daß die Verfolgung entweder von staatlichen Stellen des Heimatlandes des Asylwerbers ausgehen oder der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sein müsse, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten; dies sei nicht behauptet worden.

In den im wesentlichen gleichlautenden Begründungen der die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide legte die belangte Behörde dar, die Beschwerdeführerinnen hätten weder eine bereits erfolgte noch eine unmittelbar drohende Verfolgung aus Konventionsgründen behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen Sachverhalt behauptet hat, der den Schluß zuließe, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befände und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt wäre, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (vgl. § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991). Bei der Befragung hatte er das Verlassen seines Heimatlandes vielmehr - abgesehen von einer schon wegen des fehlenden zeitlichen Konnexes (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0407, und vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0086) nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeigneten, vom Beschwerdeführer selbst überdies nicht als "politisch" angesehenen Tätigkeit für den Geheimdienst in den Jahren 1963 bis 1965 - ausschließlich mit der Unzufriedenheit (insbesondere seiner Ehegattin) über die allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Iran begründet; dies kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 91/01/0202, und vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0181) die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung einen von seinen Angaben in erster Instanz abweichenden Sachverhalt vorgetragen hat, ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde, die im Beschwerdefall das Asylgesetz 1991 anzuwenden hatte, da das Verfahren bei ihr am 1. Juni 1992 anhängig war (vgl. § 25 Abs. 2 leg. cit.), nach § 20 Abs. 1 leg. cit. das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen hatte. Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung erstmals vorgetragenen tatsächlichen Umstände hatte die belangte Behörde, da keiner der in § 20 Abs. 2 leg. cit. angeführten Gründe vorliegt, daher nicht einzugehen. Es war somit schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde ihrer Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Befragung und nicht das neue Tatsachenvorbringen der Berufung zugrundelegte. Im übrigen wäre auch dem über die Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz hinausgehenden Berufungsvorbringen ein zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor einer staatlichen Stellen zuzurechnenden Verfolgung aus Konventionsgründen geeigneter, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend konkretisierter Sachverhalt nicht zu entnehmen gewesen.

Vom festgestellten Sachverhalt ausgehend hat die belangte Behörde mit Recht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen als nicht glaubhaft gemacht angesehen.

Der Beschwerdeführer zeigt auch keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Er vertritt zunächst die Auffassung, es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, konkret jene Fragen zu stellen, die zur Aufklärung des hier maßgeblichen Sachverhaltes wesentlich gewesen wären.

Der Umfang der Ermittlungspflicht der Asylbehörden wird insbesondere durch § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 bestimmt. Danach haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen.

Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Die zuletzt zitierte Vorschrift bedeutet eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, daß dadurch über den Rahmen der genannten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflichten begründet würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen haben, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers einen hinreichend deutlichen Hinweis auf einen Sachverhalt enthält, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention in Betracht kommt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 91/01/0216, und vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0187). Diese Grundsätze sind auch im zeitlichen Geltungsbereich des § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 maßgeblich; bei Vorliegen solcher Hinweise hat die Behörde auch in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Hinweise im dargelegten Sinn fehlten jedoch im Beschwerdefall völlig; die belangte Behörde war auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers somit nicht zu weiteren Ermittlungen verhalten. Die in § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 normierte Pflicht der Behörde geht nämlich nicht so weit, daß diese Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht (auch nicht andeutungsweise) behauptet hat, ermitteln müßte.

Im übrigen ist nicht ersichtlich, welche konkreten, an das Vorbringen des Beschwerdeführers anknüpfenden Fragen die belangte Behörde nach dessen Auffassung hätte stellen können, durch die sie den nunmehr in der Beschwerde erstmals vorgetragenen Sachverhalt (Verhaftung und Folterung des Beschwerdeführers, Geschäftsverbot, Verteilung von Flugblättern politischen Inhalts, Ermordung eines "Mitkämpfers"), für den der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkt vorlag, hätte feststellen können.

Der "hier maßgebliche Sachverhalt" im Sinne der oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen war somit jener, den der Beschwerdeführer in erster Instanz vorgetragen hatte; dieser bot aber aus den schon dargelegten Gründen keinen Anlaß zu weiteren Erhebungen.

Welche besonderen Umstände im Beschwerdefall dazu Anlaß gegeben hätten, dem Beschwerdeführer - über den allgemeinen Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (vgl. Niederschrift vom 17. Dezember 1990, Seite 3) hinaus - vorzuhalten, daß nur im Falle eines Nachweises der hier maßgeblichen Umstände mit einer Asylgewährung zu rechnen wäre, ist nicht ersichtlich. Aus § 13a AVG folgt eine Belehrungspflicht in der von der Beschwerde angenommenen Richtung jedenfalls nicht. Der Beschwerde kann auch nicht entnommen werden, welche weiteren, im Verfahren nicht berücksichtigten Bescheinigungsmittel zu welchem asylerheblichen Sachverhalt der Beschwerdeführer vorgelegt hätte, wäre der von ihm vermißte Vorhalt erfolgt.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor. Der in der Beschwerde erstmals vorgetragene Sachverhalt ist im Hinblick auf das Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht zu beachten.

Auch die Darlegungen der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich trotz des Umstandes, daß er sich wegen seiner (lange zurückliegenden) Geheimdienstaktivitäten zu keiner politischen Tätigkeit habe entschließen können - die im übrigen im offenen Widerspruch zu seiner Beschwerdebehauptung stehen, er habe seine Tätigkeit gegen das Khomeini-Regime trotz Haft und Folter nicht eingestellt und Flugblätter mit monarchistischem Inhalt vervielfältigt und verteilt - ständig in Gefahr befunden, tatsächlich verfolgt zu werden, sind nicht zielführend. Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Bei Anlegung eines solchen Maßstabes konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall die Furcht, im Zusammenhang mit Ereignissen, die sich in den Jahren 1963 bis 1965 zugetragen haben, verfolgt zu werden, ohne Verfahrensfehler als nicht wohlbegründet ansehen, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet hatte, seither - insbesondere seit der Machtergreifung des derzeitigen Regimes - aus in der Konvention genannten Gründen Maßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, die die Intensität einer Verfolgung erreicht hätten.

Auch mit seinen Darlegungen, er könne nicht wissen, ob das derzeitige Regime tatsächlich seine Verfolgung konkret beabsichtige bzw. ob diese Gefahr zum Zeitpunkt seiner Flucht noch tatsächlich gegeben gewesen sei, verkennt der Beschwerdeführer, daß sein Begehren nur erfolgreich hätte sein können, wenn er AUS OBJEKTIVER SICHT wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft gemacht hätte. Dies ist dem Beschwerdeführer auch entgegenzuhalten, soweit er im Rahmen der Rechtsrüge geltend macht, es ändere nichts an der latenten Gefahr einer Verfolgung wegen seiner "politischen Funktionen in der Vergangenheit und seinen politischen Einstellungen", daß ihm durch längere Zeit nichts geschehen sei und er in seiner Heimat ausgeharrt habe.

Im Hinblick auf die bereits erwähnte, durch § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 geschaffene Rechtslage erübrigt es sich auch, auf jene Darlegungen der Beschwerde einzugehen, mit denen die Auffassung vertreten wird, die belangte Behörde habe sich mit dem Tatsachenvorbringen der Berufung, die keine Gründe im Sinne des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 aufzeigt, und dem dort enthaltenen (im übrigen weder das Beweisthema noch die Beweismittel betreffend ausreichend konkretisierten) "Beweisanbot" nicht hinreichend auseinandergesetzt. Im Hinblick auf diese Rechtslage war auch nicht zu untersuchen, ob die belangte Behörde bei der Würdigung des neuen Tatsachenvorbringens der Berufung, wie die Beschwerde meint, unschlüssige Überlegungen angestellt hat.

Es liegt auch der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vor. Der Auffassung der Beschwerde, es sei nicht erkennbar, welchen Sachverhalt die Behörde als tatsächlich vorliegend annahm, ist entgegenzuhalten, daß die Darlegungen der Bescheidbegründung, das - vollständig wiedergegebene - erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig, das darüber hinausgehende Berufungsvorbringen hingegen nicht, und die vom erstinstanzlichen Vorbringen ausgehenden Rechtsausführungen zweifelsfrei erkennen lassen, daß die belangte Behörde ihrer Beurteilung jenen Sachverhalt zugrunde legte, den der Beschwerdeführer in erster Instanz behauptet hatte.

Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern die von ihr vermißte Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer nach einer Tätigkeit als Universitätsangehöriger (1962 bis 1970) und Beschäftigung in einer Druckerei (bis 1977) zuletzt als Gelegenheitshändler habe durchschlagen müssen, zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor einer staatlichen Stellen zuzurechnenden Verfolgung aus Konventionsgründen hätte beitragen können.

Zur Beschwerde der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihren im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden unter Wiederholung des Vorbringens der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers geltend, daß sie insbesondere wegen der "Tätigkeiten" des Erstbeschwerdeführers zu befürchten hätten, von der Obrigkeit verfolgt zu werden, zumal die derzeitige Obrigkeit im Iran nicht davor zurückschrecke, Verfolgungsmaßnahmen auch gegen die gesamte Familie eines politischen Gegners vorzunehmen. Dazu sind die Beschwerdeführerinnen auf die oben dargelegten, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffenden Erwägungen zu verweisen; daraus folgt, daß die den soeben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen zugrundeliegende Annahme, den Erstbeschwerdeführer betreffend sei vom Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen auszugehen, unrichtig ist. Schon aus diesem Grund ist mit den Darlegungen der Beschwerde, die auf die den Erstbeschwerdeführer betreffenden Umstände verweisen, für den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen nichts zu gewinnen.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf ihre "eigene politische Einstellung" ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Ablehnung des politischen Systems im Heimatland des Asylwerbers für sich allein keinen Fluchtgrund darstellt und die Beschwerdeführerinnen auch niemals behauptet haben, daß sie ihre innere Einstellung nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht - und dadurch Anlaß zur Verfolgung gegeben - hätten.

Mit ihrem Hinweis auf § 4 Asylgesetz 1991 übersehen die Beschwerdeführerinnen, daß sie nach der Aktenlage keinen Ausdehnungsantrag im Sinne der zitierten Vorschrift gestellt haben (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0773) und, da dem Erstbeschwerdeführer nicht Asyl gewährt wurde, auch die Ausdehnung auf dessen Angehörige nach § 4 Asylgesetz 1991 nicht in Betracht gekommen wäre.

Die Viertbeschwerdeführerin verkennt mit ihrem Hinweis, ihre Kinder seien von fanatischen Lehrern belästigt und geschlagen worden, daß kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, wonach derartige Übergriffe auf Konventionsgründe zurückzuführen gewesen wären. Auswirkungen allgemeiner Mißstände im Heimatland des Asylwerbers können nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention angesehen werden. Es war daher nicht zu untersuchen, ob die behaupteten Übergriffe ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Konvention hätten qualifiziert werden können.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Es erübrigte sich somit ein Abspruch über die zu den Zlen. AW 92/01/0231-0234 protokollierten Anträge der Beschwerdeführer, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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