VwGH 92/01/0773

VwGH92/01/077314.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der S in H und ihrer mj. Kinder N, F, E, R und A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Juni 1992, Zl. 4.317.413/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs3;
AsylG 1991 §1 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Juni 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich den Beschwerdeführern - Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien aus dem Kosovo - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, daß die belangte Behörde (auf Grund des § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits die Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 anzuwenden hatte. Sie vertreten in ihrer Beschwerde nicht die Auffassung, daß ihrem am 27. Juni 1991 gestellten Asylantrag - über den mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde - deshalb hätte ein Erfolg beschieden sein müssen, weil auf ihrer Seite die Voraussetzungen nach § 3 Asylgesetz 1991 gegeben seien, und sie treten daher auch nicht der (sich allein damit auseinandersetzenden) Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. Vielmehr stützen sie sich ausschließlich auf § 4 Asylgesetz 1991, wonach die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen ist, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, und solche Familienangehörige im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber haben. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, daß dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer aus näher angeführten Gründen Asyl zu gewähren sei, die belangte Behörde daher dessen Asylantrag (ebenfalls) mit Bescheid vom 23. Juni 1992 zu Unrecht abgewiesen habe und sich dies auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herausstellen werde, "sodaß gemäß § 4 Asylgesetz 1991 die Asylgewährung auch auf die Beschwerdeführerin und beider minderjähriger Kinder auszudehnen ist". Dabei nehmen sie den Standpunkt ein, daß ihr Asylantrag "wie ein Ausdehnungsantrag zu behandeln" gewesen wäre.

Die Beschwerdeführer übersehen, daß das Asylgesetz 1991 zwischen einem Asylantrag (des Asylwerbers im Sinne des § 1 Z. 3) gemäß § 3 einerseits und einem Ausdehnungsantrag gemäß § 4 andererseits unterscheidet, ein Ausdehnungsantrag nach der eigenen Behauptung der Beschwerdeführer bisher nicht gestellt wurde (obwohl er - entgegen ihrer Ansicht - jedenfalls ab 1. Juni 1992 hätte gestellt werden können) und über einen solchen (bis dahin rechtlich gar nicht möglichen) Antrag auch nicht mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. August 1991 entschieden wurde, weshalb die belangte Behörde als Berufungsbehörde die "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG überschritten hätte, wenn sie nunmehr über einen solchen Antrag eine Entscheidung getroffen hätte. Im übrigen hätte mangels Asylgewährung an den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer diese nicht auf die Beschwerdeführer ausgedehnt werden können. Die gegen den betreffenden Bescheid erhobene (zur Zl. 92/01/0774 protokollierte) Beschwerde des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts zu ändern. Sollte dieser Bescheid aufgehoben werden und damit die betreffende Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wieder in die Lage zurücktreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte, so bleibt es den Beschwerdeführern - ungeachtet der Rechtskraft des gegenständlich angefochtenen Bescheides - unbenommen, einen Ausdehnungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte