VwGH 92/01/0187

VwGH92/01/018716.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. August 1991, Zl. 4.309.176/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AVG §13a;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
AVG §13a;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. August 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien albanischer Nationalität, der am 4. Februar 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Erstbefragung am 9. Februar 1991 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich angegeben, als Angehöriger der albanischen Minderheit in Jugoslawien keine Aussicht auf ein normales Leben zu haben. Sowohl sein Vater als auch seine Geschwister und er selbst hätten in letzter Zeit keine Arbeit mehr, und er wisse nicht mehr, wovon er leben sollte. Die Serben würden auch "pausenlos unsere Wohnungen" durchsuchen und es gebe "nie Ruhe". Da sich die gegebene Situation in Jugoslawien nicht ändern werde, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen und sich in Österreich ein neues Leben aufzubauen.

Der belangten Behörde ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß unter Zugrundelegung dieser Angaben die Annahme nicht gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführer befinde sich aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründe (insbesondere dem der Nationalität) verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes. Hinweise auf die allgemeine Lage der Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo genügen hiefür nicht. In der vom Beschwerdeführer behaupteten, ihn selbst betreffenden Arbeitslosigkeit - die im übrigen, geht man von seinen weiteren Angaben anläßlich der Erstbefragung über seinen Beruf und seinen Militärdienst (Punkte 12. und 14. der Niederschrift) aus, bereits seit der Ableistung seines Militärdienstes im Jahre 1988 angedauert hätte, ohne daß der Beschwerdeführer deswegen schon zu einem früheren Zeitpunkt sein Heimatland verlassen hätte - ist schon deshalb keine relevante Verfolgungshandlung gelegen, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, daß die bei ihm bestehende Situation auf konkrete, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegen ihn gerichtete Handlungen, die von staatlichen Stellen ausgegangen sind oder von diesen zumindest gebilligt wurden, zurückzuführen war. Vielmehr muß aus den Angaben des Beschwerdeführers - ungeachtet der weiteren Frage, ob damit tatsächlich eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage verbunden war, wobei er in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Februar 1991 diesbezüglich gar keine Erwähnung mehr gemacht hat - geschlossen werden, daß es vornehmlich bloß (im Kosovo auf Grund der Bevölkerungsverhältnisse naturgemäß seine Volksgruppe besonders treffende) wirtschaftliche Gründe waren, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben. Daß Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschwerdeführers weitere Folgen nach sich gezogen hätten, auf Grund derer ein Verbleib in seinem Heimatland für ihn unerträglich geworden wäre, hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht.

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, er hätte im Verwaltungsverfahren zu seinen Angaben näher befragt werden müssen, ist nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Die Asylbehörden sind nicht verhalten, dem Asylwerber Unterweisungen darüber zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen und welche Fluchtgründe er anzugeben hat, damit seinem Verlangen auf Anerkennung als Flüchtling entsprochen werden kann. Wenn das Vorbringen eines Asylwerbers einen hinreichend deutlichen Hinweis auf einen Sachverhalt enthält, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, entspricht die Asylbehörde der ihr gemäß § 37 AVG obliegenden Verpflichtung, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, nur dann, wenn sie allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung beseitigt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 91/01/0216). Dies ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, lag doch ein derartiger Fall, in dem solche maßgebenden Zweifel bei der belangten Behörde hätten auftreten müssen und es daher einer entsprechenden Klärung bedurft hätte, hier nicht vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels, wäre er gegeben gewesen, ausreichend dargetan hat.

Auch der Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung sein Vorbringen in der Berufung, er habe Probleme mit der Polizei gehabt, weil er "gegen Serbien" demonstriert habe, mitberücksichtigen müssen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß jegliche Konkretisierung dahingehend fehlt, um welche "Probleme" es sich hiebei gehandelt habe, ist die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, es sei grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beizumessen als seinem späteren Vorbringen, nicht als unschlüssig anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde bei seiner ersten Befragung unter Beiziehung eines Dolmetsch gezielt nach Indizien einer Verfolgung befragt und hat damals auch nicht andeutungsweise auf solche "Probleme" hingewiesen, was er aber wohl getan hätte, wenn sie tatsächlich vorhanden und für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen wären.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte