VwGH Ra 2017/01/0381

VwGHRa 2017/01/038121.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des M B in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017, Zl. L525 2151444-1/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010381.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. März 2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen des Iran, hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe den Pastor, welcher sich in der christlichen Gemeinde in Österreich um den Revisionswerber kümmere, entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Frage der Konversion des Revisionswerbers einvernommen. Aufgrund der Wahrnehmungen des Pastors "über die bestehende innere Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers, die dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung schildern hätte können", wäre ein anderer Verfahrensausgang möglich gewesen. Das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

7 Die Revision ist nicht zulässig.

8 Die Beweiswürdigung ist im Revisionsmodell im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. zuletzt etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2018/01/0172, mwN). Ob eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (vgl. etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0033).

9 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nach der angeführten Rechtsprechung in diesen Fällen nur vor, wenn dem Verwaltungsgericht ein krasser, die Rechtssicherheit beeinträchtigender Fehler unterlaufen ist, der zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hat.

10 Im vorliegenden Fall hat das BVwG - das den Revisionswerber über seine religiösen Aktivitäten befragt hat - auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung bzw. einer darauf gegründeten umfassenden Beweiswürdigung den geltend gemachten Fluchtgrund (Konversion zum christlichen Glauben) nicht geglaubt. Soweit das BVwG dabei dem Umstand, dass der Revisionswerber seit 2016 auf der Grundlage eines Visums in Österreich aufhältig war, die rechtzeitige Verlängerung desselben unterlassen und erst in weiterer Folge (auf Anraten eines Bekannten) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat ("damit ich nicht abgeschoben werde"), maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

11 Davon ausgehend begründet die unterbliebene zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors keinen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Verfahrensfehler. Es liegt fallbezogen kein Abweichen von den in den Zulässigkeitsausführungen zitierten Entscheidungen (VwGH 23.5.2017, Ra 2017/18/0028; 2.9.2015, Ra 2015/19/0091) vor, zumal auch diese Entscheidungen lediglich konkrete Einzelfälle betreffen.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG sowie aufgrund des Umstandes, dass bereits vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, abgesehen werden.

Wien, am 21. Juni 2018

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