AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.1420860.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 05.08.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine iranische Staatsbürgerin und armenische Christin, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 02.05.2011 brachte die BF zu ihren Ausreisegründen vor, dass sie einer religiösen Minderheit im Iran angehöre und daher beschimpft, verachtet und respektlos behandelt worden sei.
Ihr Sohn und ihr Mann seien von einem Moslem mit dem Auto überfahren worden. Da sie Christen seien, hätten die Leute gesagt, ihr Blut sei nichts wert und habe der Fahrer gedroht, die ganze Familie umzubringen.
Zwei Monate nach dem Unfall sei ihr Mann von der Religionspolizei mitgenommen worden und sei er acht Tage eingesperrt gewesen. Erst damals hätten sie erfahren, dass der Unfallverursacher ein Religionspolizist gewesen sei. Am 05.02.2011 sei ihr Mann gestorben.
Im Rückkehrfall befürchte sie ebenfalls umgebracht zu werden, da ihre Wohnung überfallen worden sei.
Die BF legte keine Identitätsdokumente, jedoch einen Taufschein, ausgestellt am 09.11.2010 von der armenischen Kirche Teheran, vor.
3. Am 27.06.2011 erfolgte eine Einvernahme der BF (AS 63) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Die BF erklärte dort, ihr Mann sei am 05.02.2011 verstorben und sei ihr Sohn bei einem Autounfall am 03.12.2010 verstorben.
Sie habe keine Dokumente, weil ein Einbrecher alles aus ihrer Wohnung mitgenommen habe; der Einbruch sei am 24.02.2011 erfolgt. Es sei Gold und Geld mitgenommen worden und habe man vieles kaputtgeschlagen.
Die Ausreise habe sie aus der Kaution für die Wohnung und dem Verkauf der Goldsachen, die sie bei sich getragen habe, finanziert.
Sie seien als gregorianische christliche Armenier immer beschimpft, beleidigt und benachteiligt worden. Es habe nur diese Beschimpfungen und Erniedrigungen gegeben.
Der ausschlaggebende Ausreisegrund sei darin gelegen, dass am 03.12.2010 ihr Mann und ihr Sohn gemeinsam von ihrem Arbeitsplatz, einer Baustelle, zu fuß heimgegangen seien, wobei ihr Sohn von einem Auto erfasst worden sei.
Ihr Mann habe geschrieen, sein Sohn wäre tot und habe der Unfalllenker entgegnet, dass das Blut von Armeniern nichts wert sei. Sie sei zu Hause gewesen und habe dies von ihrem Mann erfahren.
Ihr Mann habe den Unfalllenker angegriffen und ihn beschimpft; dieser habe ihrem Mann gedroht und sei dann weitergefahren. Auf dem Weg ins Krankenhaus sei ihr Sohn verstorben. Ein Passant habe sich die Autonummer des Lenkers notiert.
Am 01.01.2011 seien vier Männer gekommen und hätten ihren Mann in ein Auto gezerrt, was die BF vom Fenster im zweiten Stock beobachtet habe.
Nachdem ihr Mann nicht zurückgekommen sei, sei die BF am nächsten Tag zur Polizei gegangen. Die Polizisten hätten gemerkt, dass sie Armenierin sei und hätten lediglich den Namen ihres Mannes notiert und ihr mitgeteilt, sich zu melden, falls sie etwas hören würden.
Acht Tage danach sei ein Auto vorbeigefahren und habe sie hinuntergesehen und bemerkt, dass ihr Mann vor dem Eingang liege. Er sei geschlagen worden, habe überall blaue Flecken gehabt und sei sehr blass und verwirrt gewesen. Ihr Mann habe aus Angst nicht in ein Krankenhaus gewollt und sogar einen Arzt abgelehnt. Sie sei daher in die Apotheke gegangen und habe die Apothekerin ihrem Mann zehn Tage lang Vitaminspritzen verabreicht.
Ihr Mann habe ihr gesagt, der Unfalllenker sei ein Hisbollahi der Basssiji gewesen. Nach nicht einmal einem Monat sei ihr Mann am 05.02.2011 an einem Herzinfarkt verstorben.
Da auch ihr Leben in Gefahr gewesen sei, habe sie das Land verlassen. Nach dem Tod ihres Mannes sei sie in einem sehr schlechten Zustand gewesen und habe sie fünf Tage bei einer weitschichtigen Tante gewohnt.
Als sie in die Wohnung zurückgekehrt sei, habe sie festgestellt, dass in ihre Wohnung eingebrochen worden sei.
Sie habe sich dann wieder zur Tante begeben, wo sie zwei Monate gelebt habe. Ihr Cousin habe ihre Wohnung aufgelöst. Ihr Onkel habe ihr geraten, den Iran zu verlassen. Sie habe ständig Angst gehabt und daher den Einbruchsdiebstahl nicht gemeldet. Sie glaube, die Bassiji hätten in die Wohnung eingebrochen, da alles kaputtgeschlagen worden sei und hätten sie außer einer Kiste nichts mitgenommen. Sie hätten die Bilder ihres Sohnes und ihres Mannes zerstört.
Sie glaube, dass nun sie von den Basssijis verfolgt werde.
Den Taufschein habe sie am 09.11.2010 ausstellen lassen, da sie dies in der Kirche bei anderen Gläubigen gesehen habe. Auch die Sterbeurkunden ihres Mannes und ihres Sohnes seien in der Kiste, welche mitgenommen worden sei, gewesen; es habe sich um einen Safe gehandelt, welcher als ganzes mitgenommen worden sei. Sie sei sicher, dass man nach ihr gesucht habe, sie wisse jedoch nicht, warum. Sie selbst habe die Wohnung am 10.03.2011 zurückgegeben, nachdem ihr Cousin das Inventar verkauft habe; dann habe sie die Kaution erhalten. Sie hätten keine Anzeige gegen den Unfalllenker erstattet, da sie keine Zeit gehabt hätten und in Trauer gewesen seien. Gefragt, warum sie von sich aus Anzeige erstatten sollten, wenn der Polizei Zeugenaussagen vorliegen würden, erklärte die BF, der Akt sei sicher ad acta gelegt worden, nachdem der Lenker ein Bassiji gewesen sei.
Sie wisse nicht, ob es ihr gelingen würde, Duplikate der Sterbeurkunden ihres Gatten und ihres Sohnes zu besorgen.
Über Aufforderung, diesbezüglich Bestätigungen der Armenischen Kirche einzuholen, welche Verzeichnisse über das Ableben ihrer Mitglieder führe, erklärte die BF, das wisse sie nicht. Ihr Cousin habe ins Ausland gewollt und sei ihre Tante und deren Mann sehr alt und habe sie niemanden im Iran, der nachforschen könne. Über Vorhalt, dass sie die Armenische Kirche habe, entgegnete die BF, sie kenne sich nicht aus.
Die Geburtsurkunde sei auch im Safe gewesen und habe sie nur ihren Taufschein gehabt; diesen habe sie am Tag des Erhaltes in ihre Jackentasche gegeben, wo er auch geblieben sei.
4. Am 05.07.2011 erfolgte eine weitere Befragung der BF und wurde diese aufgefordert, die Situation zu schildern als ihr Mann nach dem Unfall des Sohnes nach Hause gekommen sei.
Die BF erklärte dazu, ihr Mann habe einen Freund geschickt, der ihr vom Unfall berichtet habe; ein paar Stunden später sei ihr Mann nach Hause gekommen und habe sie gewusst, was passiert sei. Am 06.12.2010 sei die Beerdigung gewesen. Als die Polizei zum Unfallort gekommen sei, sei der Lenker nicht mehr da gewesen; ein Zeuge habe jedoch dessen Autonummer notiert.
Später seien der Lenker und die Familie des Unfallopfers vorgeladen worden. Ihr Mann sei zehn Tage nach der Beerdigung vorgeladen worden. Der Lenker sei Hezbullah-Angehöriger gewesen und habe die Polizei daher nichts gegen ihn unternommen; sie wisse dies, da nichts passiert sei.
Ihr Mann habe bei der Polizei die Aussage des Unfalllenkers geschildert und gemeint, dass dieser bestraft werden müsse.
Auf der Sterbeurkunde ihres Sohnes sei als Todesursache Gehirnblutung vermerkt gewesen; sie könne diese jedoch nicht vorlegen.
Ihr Mann habe nicht ins Krankenhaus gebracht werden wollen, da er Angst vor den Bassijis gehabt habe; sie wisse nicht, was diese mit ihm gemacht hätten und habe er nichts darüber erzählt. Er sei acht Tage festgehalten worden und habe er dann blaue Flecke gehabt und habe er gezittert.
An der Unfallstelle sei es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihrem Mann und den Bassijis gekommen; der Lenker sei ein Bassiji gewesen, was ihr Mann nicht gewusst habe. Dies habe er ihr erst nach seiner Freilassung mitgeteilt.
Ihr Mann habe nichts darüber erzählt, was die Bassijis von ihm gewollt hätten; es sei ihm körperlich und seelisch sehr schlecht gegangen. Er habe ihr nur gesagt, der Unfalllenker sei Hezbullah gewesen und habe sie Recht gehabt, dass er die Auseinandersetzung hätte mit diesem meiden sollen.
Am 05.02.2011 sei ihr Mann verstorben und habe sie am 26.04.2011 das Land verlassen. Sie sei nach zehn Tagen zu einer älteren Verwandten gezogen, da sie keine Geschwister habe. Nachdem sie ca. fünf Tage dort gewesen sei, sei sie nach Hause gegangen, um Kleidung zu holen, woraufhin sie festgestellt habe, dass in ihre Wohnung eingebrochen worden sei. Sie habe gesehen, dass die Bilder ihres Mannes und ihres Sohnes kaputtgemacht worden seien, weshalb sie gewusst habe, dass es die Bassiji gewesen seien. Sie hätten auch den Safe mitgenommen. Ihr Mann sei am 09.02.2011 beerdigt worden. Wann genau der Einbruch erfolgt sei, wisse sie nicht. Sie sei dann wieder zu den Verwandten gegangen.
Nach dem Tod ihres Mannes sei es ihr so schlecht ergangen, dass sie weder Behördenwege erledigen noch an der Beerdigung habe teilnehmen können. Die Verwandten ihres Mannes hätten sich um alles gekümmert.
Ihr Sohn sei vor fünf oder sechs Jahren mit einer Gruppe von christlichen Freunden unterwegs gewesen und sei es zu einer Diskussion über religiöse Minderheiten mit Moslems gekommen. Ein paar Tage später sei der Sohn von fünf Moslems überfallen worden und hätten ihn diese geschlagen. Sie sei ihrem Sohn zu Hilfe genommen und auch verletzt worden, sodass sie ins Krankenhaus gemusst habe.
Die Polizei habe ihren Sohn befragt, doch habe dieser die Identität der Männer nicht angeben können.
Bei dem Einbruch habe man auch das Geschirr, Vasen und Kristall zerschlagen und den Fernseher sowie den Safe mitgenommen.
Über Vorhalt des Leiters der Amtshandlung, wonach ihre Angaben nicht glaubhaft nachvollziehbar seien und eine Verfolgung der BF im Iran durch die Bassiji nicht nachvollziehbar sei, erklärte die BF, sie habe Angst, nach allem, was passiert sei, weshalb sie in ein christliches Land geflüchtet sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die BF schon ihre Identität nicht habe glaubwürdig darlegen können, zumal deren Angaben hinsichtlich der Geburtsurkunde widersprüchlich seien und die BF auch keine Bemühungen gezeigt habe, weitere Dokumente nachzubringen, welche ihr Vorbringen hätten bestärken oder Ihre Identität hätten nachweisen können.
Die Behörde habe den Eindruck gewonnen, dass die BF ihre Identität habe verschleiern wollen. So habe die BF zu Beginn der Einvernahme angegeben, der Schlepper habe ihr die Geburtsurkunde abgenommen, während sie später widersprüchlich dazu ausgeführt habe, sie verfüge über keinerlei Dokumente, da alle von den "Einbrechern" gestohlen worden seien. Nach Rückübersetzung habe die BF ausgeführt, nie angegeben zu haben, im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen zu sein. Dass im gegebenen Fall kein Missverständnis vorliegen könne, beweise die ergänzende zweite Aussage der BF, wonach der Schlepper die Geburtsurkunde für die Ausstellung eines Reisepasses benötigt habe.
Dem Vorbringen der BF könne auch nicht entnommen werden, dass sie tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen die Heimat verlassen habe, da ihre Angaben zur Verfolgungssituation nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen seien und auch aufgrund der Länderfeststellungen eine generelle Verfolgung der armenischen Christen nicht erkennbar sei.
Es reiche nicht aus, dass der Asylwerber nicht widerlegbare Behauptungen aufstelle, welche oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder "Drittwirkung" einer Verifizierung nicht zugänglich seien. Vielmehr seien die Aussagen zu den Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters sei die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man dem Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaue, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeige bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sehe, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Die Einvernahme der BF sei davon geprägt gewesen, dass diese emotionslos geschildert habe, dass ihr Sohn bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei und der dafür verantwortliche Lenker, da dieser Moslem gewesen sei, nicht zur Rechenschaft gezogen worden sei. Die BF habe lediglich angegeben, dass sie erwartet habe, dass sich der Lenker entschuldigen komme, sei jedoch nicht imstande gewesen, eine verständlich nachvollziehbare Empörung über die erfahrene Ungerechtigkeit zu schildern, sondern habe nur vage angegeben, sie habe wegen der Trauervorbereitungen keine Zeit gehabt, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, jedoch habe sie nicht von sich aus schildern können, dass ihr Gatte wegen einer Befragung bei der Polizei gewesen sei.
Es sei der BF nicht möglich gewesen, die Situation - der Sohn der BF sei zu Tode gefahren worden und werde der Lenker wahrscheinlich nicht zur Rechenschaft gezogen - glaubhaft nachvollziehbar zu schildern, da es an emotionsgeladener Schilderung gemangelt habe, weshalb keinesfalls von einer selbst erlebten Situation auszugehen sei.
Für das BAA sei nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass der Gatte der BF einen Monat nach dem Unfall von Bassijis mitgenommen worden sei, einzig, um damit die Handgreiflichkeiten des Mannes der BF gegenüber einem Bassiji Mitglied zu rächen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese einem Monat damit zuwarten sollten, da es im Zeitraum davor zahlreiche Möglichkeiten gegeben habe.
Auch sei die BF nicht in der Lage gewesen, die Mitnahme ihres Gatten widerspruchsfrei zu schildern. So habe die BF in der ersten Einvernahme angegeben, ihr Gatte sei zwei Monate nach dem Unfall mitgenommen worden, während sie in der zweiten Einvernahme widersprüchlich dazu erklärt habe, dies sei einen Monat nach dem Unfall passiert.
Keinesfalls glaubhaft nachvollziehbar sei der von der BF geschilderte Umstand, dass die Bassiji den Gatten der BF nach einer Anhaltung und Folterung von acht Tagen vor der Haustüre der BF "abgeladen" hätten, damit diese ihren Gatten finden könne.
Den Angaben der BF zufolge habe der Gatte aus Angst nicht einmal ein Krankenhaus aufsuchen wollen, was jedoch im Lichte der Angabe der BF, dass diese mit ihm einen Monat zur Pflege in der Wohnung verblieben sei, nicht nachvollziehbar sei, obwohl ein erneuter Übergriff nicht auszuschließen gewesen sei.
Ferner sei es nicht glaubhaft, dass die Bassiji in der Folge einen weiteren Monat zugewartet hätten, um die Wohnung zu zerstören, zumal diese während der achttägigen Anhaltung des Gatten der BF dazu die Möglichkeit gehabt hätten.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Gatte der BF dieser nicht mitgeteilt habe, was die Bassiji von ihm gewollt hätten und warum er nach acht Tagen auf einmal freigelassen worden sei.
Hätte tatsächlich eine weitere Gefahr bestanden, welche offensichtlich durch die Angst des Mannes der BF bestanden habe, wäre es in beider Sinne gewesen, darüber zu reden und Maßnahmen für die Zukunft zu treffen, wie zB. einen Wohnungswechsel.
Dem Vorbringen der BF habe es an diesen Einzelheiten gefehlt, welche jedoch bei einer selbst erlebten Situation unabdingbar gewesen wären.
Aufgrund dieser Ausführungen sei eine Mitnahme des Gatten der BF nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Erschwerend komme hinzu, dass die BF keine Sterbeurkunden habe vorlegen können, um so das Ableben ihres Mannes und ihres Sohnes beweisen zu können.
Auch habe die BF keine Bemühungen gezeigt, um nachträglich mit Hilfe der armenischen Kirche an die Sterbeurkunden ihres Mannes und ihres Sohnes zu kommen und sei es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, dass sich die BF nicht schon im Heimatland um die Ausstellung solcher Dokumente bemüht habe, da ihre Ausreise geplant gewesen sei und die BF genug Zeit gehabt habe, Dokumente bzw. Duplikate zu besorgen, welche ihr Vorbringen beweisen könnten. Das Ableben des Gatten bzw. des Sohnes der BF bzw. die Existenz dieser Personen stehe generell in Frage.
Da sich die BF auch über den Verbleib ihrer Geburtsurkunde widersprochen habe, so habe die BF zu Beginn der zweiten Einvernahme angegeben, der Schlepper habe ihr diese nicht mehr zurückgegeben, während sie widersprüchlich dazu später ausgeführt habe, die Geburtsurkunde sei von den Einbrechern gestohlen worden, sei ein Einbruch und somit eine Verfolgung der BF nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Auch habe die BF zunächst von einer Kiste gesprochen, in der sich die Dokumente befunden hätten, und erklärte die BF über Vorhalt, wonach Einbrecher keine Dokumente mitnehmen würden, es habe sich um einen Safe gehandelt.
Aufgrund dieser Widersprüche komme die Behörde zu dem Eindruck, dass der Wohnungseinbruch nicht stattgefunden habe und die BF eine Verfolgung durch die Bassiji vortäuschen habe wollen.
Für die Behörde sei daher weder der Autounfall noch die Mitnahme des Gatten der BF durch Bassiji glaubhaft, weshalb auch dem Vorbringen der BF, nun von Bassiji Mitgliedern verfolgt zu werden, jede Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.
Ergänzend wurde festgehalten, dass keine Berichte über systematische staatliche Repressionen gegen die armenische christliche Volksgruppe bestünden, welche eine zielgerichtete Verfolgung dokumentieren würden und habe die BF auch keine nennenswerten diesbezüglichen Probleme angegeben.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung der BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.08.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Die BF erklärte, sie habe sich im Zeitpunkt der Einvernahme durch die Asylbehörde in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden und sei daher möglicherweise nicht in der Lage gewesen, ihre Fluchtgründe mit der erforderlichen Deutlichkeit und Präzision darzustellen. Sie ersuche daher den Asylgerichtshof, ihr im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, ihre Ausreisgründe nochmals chronologisch darlegen zu können und werde sie sich bemühen, Widersprüche und Ungereimtheiten aufzuklären.
Durch die traumatischen Ereignisse der letzten Monate, bei denen sie ihren Gatten und ihren Sohn auf tragische Weise verloren habe, sei sie schwer traumatisiert. Auch sei sie anlässlich eines Gespräches mit ihrem Rechtsvertreter in Tränen ausgebrochen, als sie die ausreisekausalen Vorfälle geschildert habe.
Der Umstand, dass sie möglicherweise widersprüchlich und emotionslos ausgesagt habe, sei nur Ausdruck ihres angeschlagenen psychischen Zustandes, weshalb sie die Einholung eines fachärztlichen neurologischen und psychiatrischen Gutachtens zum Beweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche geeignet sei, ihre Aussagefähigkeit im Asylverfahren einzuschränken und welche eine Therapie notwendig mache, beantrage.
Wenn die Erstbehörde vermeine, es sei ihr nicht bekannt, dass armenische Christen als solche einem Verfolgungsszenario im Iran ausgesetzt seien, vermöge dies die Abweisung des Asylantrages nicht zu rechtfertigen, zumal die ihrem Sohn und ihrem Mann widerfahrenen Umstände in untrennbarem Zusammenhang auch zu ihrem christlichen Glauben stehen.
Auch sei das Argument, dass sich die BF vor der Ausreise nicht um entsprechende Dokumente zum Beweis der Fluchtgründe bemüht habe, nicht stichhaltig, da sie genug damit zu tun gehabt habe, die geschilderten Vorfälle seelisch zu verkraften und die Flucht zu organisieren und durchzuführen und sei sie nicht in der Lage gewesen, auch noch Dokumente zum Beweis der Ausreisegründe zu beschaffen. Da sie keine Bezugspersonen im Heimatland habe, sei sie auch nicht in der Lage, nachträglich solche Dokumente beizubringen. Die BF erklärte sich mit Ermittlungen im Iran unter Wahrung ihrer Anonymität einverstanden.
Auch mache sie als weiteren Grund für ihre Antragstellung auf internationalen Schutz geltend, dass sie als alleinstehende verwitwete Frau im Iran vor dem Hintergrund ihres christlichen Glaubens und auch ihres Alters keine wirtschaftliche Überlebenschance hätte.
7. Gegenständliche Beschwerde langte am 25.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.
8. Am 31.05.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF eine Deutschkursbestätigung hinsichtlich der BF in Vorlage gebracht.
9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes wurde am 11.09.2013 Prim. Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie als Sachverständige bestellt.
10. Am 04.10.2013 langte beim Asylgerichtshof eine neue Vollmachtsbekanntgabe ein, nachdem das vorherige Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden war.
11. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde gegenständlicher Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
12. Am 05.05.2014 langte hg. das psychiatrische Gutachten zum psychischen Zustand der BF ein.
13. Am 01.09.2014 wurde hg. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der BF Gelegenheit gegeben wurde, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und weitere Angaben im Asylverfahren zu treffen.
14. Am 02.09.2014 und am 05.09.2014 langte hg. eine Stellungnahme der BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ein.
15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 19.08.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAA am 25.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamts richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person der BF wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und armenische Christin und praktiziert ihren Glauben in Österreich. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten und lebt von der Grundversorgung.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung im Iran ausgesetzt sein wird.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner psychischen Erkrankung und ist gesund. Im Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin über Verwandten.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführerin hat zwei Deutschkurse besucht und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.
Die Beschwerdeführerin weist mäßige Zeichen einer Arthrose auf, welche jedoch nicht ärztlich behandelt wird.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Politische Lage
Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Und sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen.
Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).
Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren.. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).
Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 3.2013).
Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.
Quellen:
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
- AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html ;
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung ; Zugriff 17.6.2013
Opposition
Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.
Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).
Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).
Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - zB Mujahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei und Kurdenparteien (zB DPIK, Komalah) und - organisationen (PJAK). Insbesondere gegen die Mitglieder der Volksmudschaheddin wurde in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt (AA11.02.2014).
Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.
Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 8.10.2012).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc ; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitslage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.
Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 11.02.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html ; Zugriff 17.6.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).
Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ ; Zugriff 17.6.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran ; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Strafen und Strafverfolgung
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Körperstrafen
Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.
Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran ; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitsbehörden
Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.
Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 11.02.2014).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.
Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html ; Zugriff 27.6.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html ; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
BBC (30.5.2013): Iran profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14542234 ; Zugriff 27.6.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).
Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).
Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 11.02.2014).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.
Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.
In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.
Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).
Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er‑) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 11.02.2014, FH 1.2013, FFM 2.2013).
Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 11.02.2014).
Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.02.2014; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).
Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).
Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).
Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html ; Zugriff 1.7.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html ; Zugriff 1.7.2013
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual Report of USCIRF 2012 (2).pdf; Zugriff 1.7.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 1.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html ; Zugriff 3.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf ;
Zugriff 3.7.2013
Minderheit Christen
Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).
Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.
Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.
Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.
Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 11.02.2014, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).
Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).
Quellen
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual Report of USCIRF 2012 (2).pdf; Zugriff 3.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html ; Zugriff 3.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf ;
Zugriff 3.7.2013
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ Zugriff 3.7.2013)
IGC - Intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees (22.-24.5.2013): Teilnahme an der Konferenz
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (16.1.2013):
The Cost of Faith,
http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf ; Zugriff 4.7.2013
Missionierung, Konversion, Apostasie, Moharebeh
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angehalten, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden.
Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftungen von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).
Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage im Iran vom Februar 2013 wurden viele Andersgläubige, insbesondere Muslime, die eine andere Religion angenommen haben, verhaftet und wegen ihres Glaubenswechsels psychisch und physisch gefoltert. Manche wurden wegen "Gegnerschaft zu Gott" als "Verderber der Erde" verurteilt (TfI 13.6.2013).
Es ist zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (Asylländerbericht 2.2013).
Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 11.02.2014, TfI 13.6.2013).
Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013).
2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest neun Personen wurden 2012 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 19.4.2013).
Am 26.1.2011 wurde ein Mann wegen Apostasie (nicht Konversion!) in Ahwaz gehängt. Er soll behauptet haben, in Kontakt mit Allah und dem
12. schiitischen Imam zu stehen (Iran Human Rights 31.1.2011).
Quellen
Open Doors (2012): Gefangenenliste 2012, http://www.opendoors.de/downloads/aktionen/gefangenenliste2012.pdf ; Zugriff 2.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012 Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual Report of USCIRF 2012 (2).pdf; Zugriff 1.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf ;
Zugriff 2.7.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 2.7.2013
TfI - Transparency for Iran (13.6.2013): Die religiösen Minderheiten und die Wahl,
http://transparency-for-iran.org/politik/die-religiosen-minderheiten-und-die-wahl ; Zugriff 3.7.2013
Iran Human Rights (31.1.2011): One man was executed in Iran for apostasy, http://iranhr.net/spip.php?article1975 ; Zugriff 3.7.2013
Ethnische Minderheiten
Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).
Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).
Quellen
CIA - Central Intelligence Agency (11.6.2013): The World Factbook - Iran,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html ; Zugriff 14.6.2013
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 14.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Kurden
Für staatliche Repressionen gegenüber den vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gibt es keine Anzeichen. Kurden werden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Es gibt jedoch zunehmend glaubwürdige Berichte über Diskriminierung von in Iran lebenden Kurden hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der kurdischen Minderheit ein, einschließlich Organisationen, die sich auf soziale Themen konzentrieren (HRW 31.1.2013).
Kurdische Aktivisten wurden weiterhin von der iranischen Regierung verfolgt und mit vagen Anklagen, wie z.B. "Angriff gegen die nationale Sicherheit" oder "Kampf gegen Gott" verurteilt. In den Provinzen Iranisch Kurdistan, Kermanschah und Ilam kommt es häufig zu Konfiskationen von Eigentum. Kurden leben aufgrund von Zwangsumsiedlungen und Enteignungen in ärmlichen Verhältnissen (MRG 27.6.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html ; Zugriff 14.6.2013
MRG - Minority Rights Group International (27.6.2012): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1343133062_middle-east-and-north-africa.pdf ; Zugriff 14.6.2013
Frauen/Kinder
Frauen waren nach wie vor sowohl durch die Gesetzgebung als auch im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt - im Hinblick auf Eheschließung und Scheidung, erbrechtliche Fragen, Sorgerechte für Kinder, Staatsbürgerschaft und Auslandsreisen. Frauen, die gegen staatlich verordnete Bekleidungsvorschriften verstießen, drohte der Verweis von der Universität. Der Entwurf für das sogenannte Gesetz zum Schutz der Familie, das die Diskriminierung von Frauen noch verschärfen würde, wurde im Parlament weiterhin diskutiert. Ein Entwurf des Strafgesetzes lässt die vorhandene Diskriminierung der Frauen außer Acht und hält beispielsweise daran fest, dass die Aussage einer Frau vor Gericht nur halb so viel Gewicht hat wie die eines Mannes (AI 23.5.2013, vgl. auch FCO 4.2013).
Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Richter, Chef der Judikative, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen (AA 11.02.2014, vgl. auch FH 1.2013, USDOS 19.4.2013). Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang niemals weibliche Mitglieder. Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (AA 8.10.2012, vgl. auch FH 1.2013).
Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann gemäß der Anmerkung zu Art. 638 iStGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden.
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Art. 619 iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 82 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können schätzungsweise nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen. Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 11.02.2014, vgl. auch FH 1.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran ; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and
Democracy: The 2012 Foreign & Commonwealth Office Report (4.2013):
Human Rights in Countries of Concern - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/244438/367858_de.html ; Zugriff 19.6.2013
HRW - Human Rights Watch (13.12.2012): Why They Left; Stories of Iranian Activists in Exile,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1355477422_iran1212webwcover-0.pdf ; Zugriff 18.6.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html ; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 18.6.2013
Eherecht
Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördliche Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 18.6.2013
FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf ; Zugriff 18.6.2013
Das schiitische Scheidungsrecht und -praxis
Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufenen Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen.
Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung des Ehemanns, Drogenkonsum, weitere nicht-konsentierte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 18.6.2013
FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf ; Zugriff 18.6.2013
Gewalt gegen Frauen
Vergewaltigung ist illegal und wird mit strengen Strafen bis zur Exekution bestraft, die Regierung setzte dieses Gesetz aber nicht effektiv um. Sex innerhalb der Ehe wird definitionsgemäß als einvernehmlich angesehen, dies gilt auch für Vergewaltigung in der Ehe und auch bei erzwungenen Ehen. Vergewaltigungsfälle sind lückenhaft dokumentiert, da viele Frauen eine Vergewaltigung nicht anzeigen, da sie Bestrafung für das vergewaltigt werden befürchten. Sie könnten bestraft werden wegen Ehebruch, wegen unbegleiteten Aufenthalts in Gesellschaft eines nicht verwandten Mannes, Schamlosigkeit oder unmoralisches Verhalten. Auch Angst vor gesellschaftlichen Repressalien, wie Verbannung ist ein Grund für das Nichtmelden von Vergewaltigungen. Laut Strafgesetzbuch ist Vergewaltigung ein Kapitalverbrechen und es werden vier muslimische Männer oder eine Kombination aus drei Männern und zwei Frauen als Zeugen benötigt, um zu einer Verurteilung zu kommen. Auch dies ist ein möglicher Grund, warum Vergewaltigungsfälle eher selten gemeldet werden (US DOS 19.4.2013).
Kein spezielles Gesetz kriminalisiert häusliche Gewalt. Laut einer Studie der Universität Teheran wird alle neun Sekunden eine Frau körperlich misshandelt und geschätzte drei bis vier Millionen Frauen werden jährlich von ihren Ehemännern geschlagen. In der Hälfte aller Ehen gab es zumindest einmal einen Vorfall von häuslicher Gewalt. Misshandlung innerhalb der Familie wird als private Angelegenheit betrachtet und selten in der Öffentlichkeit diskutiert. Einige NGO-betriebene Unterkünfte und Hotlines halfen den Opfern während des Jahres 2012 (US DOS 19.4.2013).
Im Berichtszeitraum 2012 gab es keine Berichte über Ehrenmorde, jedoch gaben Menschenrechtsaktivisten an, dass Ehrenmorde oft außerhalb der Öffentlichkeit passieren (US DOS 19.4.2013). Es gab keine Hinweise auf Steinigungen, doch drohte mindestens zehn Gefangenen weiterhin die Hinrichtung durch Steinigung (AI 23.5.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 19.6.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran ; Zugriff 19.6.2013
Alleinstehende oder geschiedene Frauen
Es gab einen breiten Konsens unter den konsultierten Quellen, dass in den meisten Fällen eine alleinstehende oder geschiedene Frau in Teheran ohne Probleme leben kann. Die meisten Quellen betonten aber, dass dies in kleineren und/oder traditionelleren, religiöseren Städten anders sein kann. Ein alleiniges Leben in Teheran sollte aber an sich nicht das Problem sein (DIS 30.4.2009). Alleinstehende Mütter und Frauen, die alleine den Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen, gehören jedoch zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft und ihre Anzahl steigt stetig (FH 3.3.2010).
Quellen
DIS - Danish Immigration Service (30.4.2009): Human Rights Situation for Minorities, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Summons and Reporting, etc. Fact Finding Mission to Iran 24th August - 2nd September 2008, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90D772D5-F2DA-45BE-9DBB-87E00CD0EB83/0/iran_report_final.pdf ; Zugriff 19.6.2013
FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf ; Zugriff 19.6.2013
Kinder
Es ist davon auszugehen, dass es in ländlichen Gebieten Zwangsverheiratungen von Kindern gibt. Offiziell dokumentierte Fälle sind aber nicht bekannt.
In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht.
Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer- / Nachtarbeit). Einzelne Fälle von Zwangsarbeit von Kindern sind nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbes. in ländlichen Gegenden Kinder unter Umgehung der Schulpflicht von ihren Eltern z.B. zur Feldarbeit herangezogen werden (AA 11.02.2014).
Obwohl es eine verpflichtende Schulpflicht bis zum 11. Lebensjahr gibt, ist die Einschulung in ländlichen Gebieten geringer, vor allem bei Mädchen. Das Gesetz verlangt eine gerichtliche Genehmigung für Hochzeiten von Mädchen unter 13 Jahren und Jungen unter 15. Die NGO "Society for Protecting the Rights of the Child" verlautbarte, dass 2009 43.459 Mädchen unter 15 Jahren geheiratet haben und im Jahr 2010 haben 716 Mädchen unter 10 Jahren geheiratet. Es gibt keine Berichte, dass die Regierung diese Fälle untersucht hätte (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 18.6.2013
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.
Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html ; Zugriff 14.6.2013
Grundversorgung und medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).
Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).
Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).
Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.
Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.
Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
IOM - International Organization for Migration (Stand: Oktober 2012): Länderinformation - Iran
BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492 ; Zugriff 14.6.2013
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Pensionen
Die einschlägigen anzuwendenden Gesetze sind das Sozialversicherungsgesetz 1975 und das Gesetz für die Versicherung selbständig Erwerbstätiger.
50% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, hinsichtlich derer der Verstorbene bezugsberechtigt gewesen wäre, wird an die Witwe/den Witwer bezahlt.
Die gesamte Mindestpension beträgt so viel wie der Mindestlohn eines ungelernten Arbeiters (Hilfsarbeiters), welcher 3.894.000 Rial pro Monat beträgt.
Für den berechtigten Elternteil besteht ein Anspruch in der Höhe von 20% von der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, welche das Kind zu beziehen berechtigt war.
Quelle
US Social Security Administration, 01.03.2013
Psychiatrisches Gutachten Dr. XXXX vom 24.04.2014
Bei der BF ist aus psychiatrischer Sicht nach ICD-10 (internationale Klassifikation psychischer Störungen der WHO) keine Diagnose zu stellen.
Aktuell kann keinerlei psychische Störung oder Erkrankung festgestellt werden. Der völlig unauffällige psychische Status schließt eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis aus.
Die für eine posttraumatische Belastungsstörung pathognomonische Symptomatik ist bei der BF nicht fassbar und werden von ihr auch nicht berichtet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass aktuell bei der BF mit Sicherheit keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
Die Frage, ob eine solche Belastungsstörung im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorlag, kann aktuell nicht mit Sicherheit beantwortet werden, da für diesen Befragungszeitpunkt keine fachkundige Beschreibung von Befindlichkeit und Verhalten vorliegt.
Die prompte Reagibilität, die aus den Befragungsprotokollen vom 27.06.2011 und 05.07.2011 fassbar wird bzw. die Fähigkeit, die belastenden Ereignisse (Tod von Sohn und Mann) zu beschreiben, also kein Vermeidungsverhalten zeigen, sprechen allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen einer solchen Störung.
Von der BF wird in der Untersuchung beschrieben, dass sie fünf bis sechs Monate nach ihrer Ankunft in Österreich "grauenhafte Albträume" gehabt habe. Aus diesem isolierten Symptom lässt sich allerdings nicht die typische Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung oder eine entsprechende Diagnose ableiten.
Da aktuell keine Erkrankung der BF vorliegt, kann auch keine erkrankungsbedingte Beeinträchtigung attestiert werden.
3. Beweiswürdigung:
Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen der BF umfassend auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation der BF gebracht.
3.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person der BF
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte der Name und das Geburtsdatum der BF jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
Die Feststellungen hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zum Gesundheitszustand der BF und zu deren Bindungen zu Österreich gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben in Verbindung mit dem von ihr vorgelegten ärztlichen Bericht vom 14.01.2014 hinsichtlich ihrer Arthrose im Asylverfahren und das hg. eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 26.04.2014, worauf im weiteren eingegangen werden wird.
3.3. Zum Vorbringen der BF:
3.3.1 Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und in der hg. mündlichen Verhandlung.
3.3.2. Die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die BF hat zu den Gründen für ihre Ausreise im Wesentlichen Probleme mit den Bassijis aufgrund eines Unfalles ihres Sohnes und der Mitnahme ihres Gatten und ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der christlichen Armenier ins Treffen geführt. Sämtliche angegebene Ausreisegründe der BF wurden seitens des Bundesasylamtes für unglaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des Bundesasylamtes im Wesentlichen.
3.3.3 Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die erkennende Richterin im Ergebnis das Fluchtvorbringen der BF für unglaubwürdig und bestätigt, dass die BF in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK hinsichtlich ihrer Person glaubhaft gemacht hat.
3.3.4. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG) , worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
3.3.5. Zu den seitens der BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:
Die in das hg. Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung (Pkt. I 5, S 5 ff des gegenständlichen Erkenntnisses) des Bundesasylamtes ist schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes vollinhaltlich an. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die in das hg. Erkenntnis aufgenommenen Erwägungen verwiesen.
Das Bundesasylamt führte in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb die BF während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken konnte, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen. Dies im Hinblick darauf, dass ihr Vortrag äußerst unplausibel und auch widersprüchlich war.
3.3.6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zur Erörterung des eingeholten Gutachtens und zur vollständigen Abklärung der Angaben der BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Eingangs der hg. Verhandlung wurde die BF befragt, ob sie zu ihren Angaben vor der Asylbehörde Anmerkungen, Änderungen oder Ergänzungen treffen möchte, woraufhin die BF erklärte, es sei so gewesen, wie sie es damals erzählt habe; sie habe alles gesagt. Auch zur Beschwerde hatte die BF nichts anzumerken und ließ die in der Beschwerde behauptete schwere Traumatisierung, welche den dortigen Angaben zufolge ihre Aussagefähigkeit eingeschränkt habe, was zu unter Umständen widersprüchlichen Angaben und zu einer emotionslosen Darlegung ihrer Ausführungen geführt habe, gänzlich unerwähnt .
Die Traumatisierung bzw. der schlechte psychische Zustand der BF wurde im übrigen im gesamten Asylverfahren das einzige mal in der Beschwerde erwähnt und im Gegenteil dazu seitens der BF vor der behördlichen Befragung und Einvernahme jeweils angegeben, dass sie keinerlei Beschwerden oder Krankheiten habe, welche sie an der Einvernahme hindern würden (AS13); auch erklärte die BF vor der Einvernahme vor dem BAA über diesbezügliches Nachfragen ausdrücklich, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Niederschrift durchzuführen, was in weiterer Folge auch geschehen ist und sind auch aus dem Protokoll keine diesbezüglichen Probleme erkennbar. Seitens des BAA bestand sohin kein Anlass, von einer Traumatisierung der BF auszugehen, worauf später im Zuge der Würdigung des hg. eingeholten psychiatrischen Gutachtens weiter einzugehen sein wird.
Die BF erklärte in der hg. Verhandlung, ihr Mann sei zwei Wochen nach dem Begräbnis ihres Sohnes zum Polizeistützpunkt gegangen, um eine Anzeige zu erstatten.
Diese Aussage weicht jedoch klar von der Angabe der BF im behördlichen Verfahren ab, wonach ihr Mann vorgeladen worden sei (AS 105), wozu die BF in der Beschwerdeverhandlung angab, ihr Mann sei von sich aus hingegangen.
Diese Angabe widerspricht jedoch wiederum der Erklärung der BF vor dem BAA, wonach sie keine Zeit gehabt hätten, eine Anzeige zu erstatten, da sie in Trauer gewesen seien (AS 85).
Die BF erklärte in der hg. Verhandlung über Vorhalt der Angabe (AS 85) nochmals, sie hätten Anzeige erstattet und habe damals der Dolmetscher vielleicht nicht richtig übersetzt.
Die erkennende Richterin lässt zwar nicht unberücksichtigt, dass im Zuge von Einvernahmen, in denen ein Dolmetscher zwischengeschaltet ist, grundsätzlich Missverständnisse und Fehler nicht auszuschließen sind, doch kann im gegebenen Fall nicht von einer fehlerhaften Übersetzung bzw. Protokollierung ausgegangen werden, da die BF am Ende der betreffenden Einvernahme selbst angab, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch ihre Unterschrift bestätigte (AS 89).
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den von der BF dargelegten Argumenten gelingt es ihr mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - wie auch schon das Bundesasylamt - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften und war durch diese Einwände daher nichts für die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu gewinnen.
Auch erklärte die BF vor dem BAA, ihr Mann habe hinsichtlich des von der BF behaupteten achttägigen Zeitraumes seiner Entführung durch die Bassijis nichts erzählt (AS 107), während sie dazu in der hg. Verhandlung ausführte, dieser sei während der acht Tage geschlagen worden und habe nichts zu essen erhalten; die BF erklärte über Vorhalt der Divergenz, ihr Mann habe anfangs nichts erzählt, später schon, was aber nicht geeignet ist, den existenten Widerspruch im Vorbringen der BF aufzulösen.
In der hg. Verhandlung sagte die BF auch, sie seien zur Ansicht gekommen, dass der Unfalllenker ein Bassiji gewesen sein musste, nachdem nach der Anzeige ihrs Mannes bei der Polizei nichts geschehen sei. Vor dem BAA führte die BF hingegen aus, ihr Mann habe ihr nach der Anhaltung gesagt, dass der Unfalllenker ein Hezbullah gewesen sei.
Die BF erklärte dazu, sie habe die ihr vorgehaltene Angabe vor dem BAA nicht gemacht, wozu auszuführen ist, dass diese Erklärung im Lichte der Tatsache, dass die seitens der BF unterfertigte Niederschrift den vollen Beweis liefert, nicht geeignet ist, den Widerspruch zu auszuräumen. Letztlich erklärte die BF, sie habe vielleicht eine falsche Angabe gemacht, da sie neu hier und nervlich am Ende gewesen sei.
Auch vermochte die BF die Divergenz zum Verbleib ihrer Geburtsurkunde nicht über Vorhalt in der hg. Verhandlung auszuräumen. So gab die BF in der Einvernahme vor dem BAA an, sie habe eine Geburtsurkunde gehabt, diese sei ihr jedoch vom Schlepper abgenommen worden, da er für sie einen Reisepass organisiert habe (AS 67), wohingegen die BF in der Einvernahme auf AS 87 erklärte, die Geburtsurkunde habe sich auch im gestohlenen Safe befunden.
Die BF führte dazu in der hg. Verhandlung erklärend aus, sie habe damals gesagt, dass der Schlepper alles gehabt habe und erklärte schließlich über Wiederholung der Frage durch die verhandlungsleitende Richterin, es sei nicht richtig übersetzt worden und sei sie auch nicht im Besitz ihrer Geburtsurkunde gewesen, da diese auch mit den anderen Dokumenten gestohlen worden sei.
Um Wiederholungen zu vermeiden sei erneut auf die hg. Ausführungen zur Thematik Dolmetscher und Beweiskraft einer Niederschrift verwiesen und festgehalten, dass demzufolge aus der Erklärung der BF nichts hinsichtlich der Erhöhung ihrer Glaubwürdigkeit zu gewinnen ist.
Ferner erklärte die BF in der Niederschrift auf AS 117, anlässlich des Einbruches in ihre Wohnung seien der Fernseher und der Safe mitgenommen worden, obwohl diese in der vorhergehenden Einvernahme (AS 81) angegeben hatte, die Einbrecher hätten außer der "Kiste" nichts mitgenommen; in der hg. Verhandlung gab die BF hingegen wiederum an, auch der Fernseher und der DVD-Player seien mitgenommen worden. Die BF führte dazu aus, sie habe es so angegeben, wie in der heutigen Verhandlung und sei es damals vielleicht nicht aufgeschrieben worden.
Im Zuge ihrer Angaben vor der Gutachterin am 16.10.2013 führte die BF diesbezüglich wiederum aus, im Schlafzimmer habe eine Schachtel mit Schmuck und Dokumenten gefehlt und sei der Fernseher kaputt am Boden gelegen; die BF erklärte dazu über Vorhalt in der hg. Verhandlung, sie habe der Gutachterin gesagt, der Fernseher und die Box seien mitgenommen worden und sei das Geschirr zerbrochen worden; sie habe die Wahrheit gesagt.
Schon dass die BF hinsichtlich des Behältnisses, welches anlässlich des behaupteten Einbruches mitgenommen worden sei, nicht einen klaren Begriff, sondern mehrere Termini mit unterschiedlicher Bedeutung (AS 71: "Schachtel", AS: 79: "Kiste", AS 83: "Safe") verwendete, lässt die Angaben der BF hinsichtlich des Einbruches fragwürdig erscheinen und wird diese Ansicht dadurch bestärkt, dass die BF sich hinsichtlich der mitgenommenen Gegenstände in Widersprüche verwickelte, was gegen die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben spricht.
Die erkennende Richterin lässt dabei nicht außer acht, dass es sich in diesem Zusammenhang nicht um einen Kernpunkt im ausreisekausalen Vorbringen der BF handelt, doch gerade Widersprüche hinsichtlich auf den ersten Blick vermeintlicher Nebenumstände lassen im gegebenen Fall den Rückschluss auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF hinsichtlich des Einbruches zu, zumal die BF einerseits erklärte, auch der Fernseher und der DVD-Player seien mitgenommen worden, jedoch in einem anderen Teil des Verfahrens dezidiert erklärte, der Fernseher habe kaputt am Boden gelegen. Gerade dieser Widerspruch lässt jedoch nach hg. Ansicht den Schluss zu, dass der Einbruch gar nicht stattgefunden hat, da die BF bei einem tatsächlichen Entdecken eines Einbruches in ihre Wohnung die wenigen diesbezüglichen Angaben sicherlich konsistent geschildert hätte.
Auch auf das diesbezügliche psychiatrische Gutachten ist in diesem Zusammenhang zu verweisen, in dem zum gegenständlichen Widerspruch ausgeführt wird wie folgt:
Da vor allem Ereignisse, die mit massiven Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder sehr nachhaltig im Gedächtnis haften, ist hier ein normalpsychologisches Vergessen als Erklärung für die divergierenden und nicht kompatiblen Angaben keine wahrscheinliche Erklärung (Prim. Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014).
In diesem Konnex ist auch darauf zu verweisen, dass die BF im behördlichen Verfahren angab, der Einbruch habe am 24.02.2011 stattgefunden (AS 71), während diese im weiteren Verfahren (AS 79) erklärte, der Einbruch sei während ihres fünftägigen Aufenthaltes bei ihrer Tante erfolgt. Die BF führte dazu erklärend in der hg. Verhandlung aus, sie habe an genanntem Datum festgestellt, dass in die Wohnung eingebrochen worden sei, doch ist diese Erklärung nicht geeignet, den bestehenden Widerspruch auszuräumen.
Auch fällt auf, dass die BF in ihrem Vorbringen vorerst allgemein von "Einbrechern" sprach, die die Dokumente aus ihrer Wohnung mitgenommen hätten (AS 69) und erst im späteren Verfahren in diesem Zusammenhang die Bassijis nannte, was nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der BF zu erhöhen.
Auch gab die BF vor dem BAA an, ihr Sohn habe schon zuvor gesagt, dass sie das Land verlassen sollten, jedoch habe ihr Mann gemeint, sie seien schon zu alt dafür und habe die BF gesagt, sie bleibe bei ihrem Mann.
Dem widersprechend gab die BF vor der Gutachterin an, sie habe den Iran schon zuvor verlassen wollen, jedoch habe ihr Mann bleiben wollen, woraufhin die BF erklärte, sie wisse es nicht und sei ihr seelischer Zustand sehr schlecht.
Zur Ausstellung ihres Taufscheines am 09.11.2010 kurz vor ihrer Ausreise befragt, führte die BF in der hg. Verhandlung aus, sie habe sich gedacht, dass sie diesen vielleicht brauche; alle hätten einen und hätte sie auch einen solchen gewollt. Ihr Mann und ihr Sohn hätten keinen Taufschein gehabt, hätten jedoch vorgehabt, sich einen zu holen.
Dem widersprechend gab die BF am 16.10.2013 im Zuge ihrer Ausführungen vor der Gutachterin an, ihr Mann und ihr Sohn hätten einen Taufschein gehabt, sie jedoch nicht, weshalb sie zur Kirche gegangen sei, und ein entsprechendes Antragsformular ausgefüllt habe.
Dem wiederum widersprechend erklärte die BF vor dem BAA (AS 81), sie sei eines Tages in der Kirche gewesen und hätte gesehen, dass andere Gläubige einen Taufschein in der Hand gehabt hätten und hätten diese auf ihr Nachfragen gemeint, sie könne sich auch einen solchen ausstellen lassen; ihr Mann und ihr Sohn hätten keinen Taufschein besessen.
Die BF antwortete auf die Frage, was nun zutreffe, sie könne sich nicht erinnern, wo sie was gesagt habe und funktioniere ihr Kopf nicht richtig.
Auch wurde der BF vorgehalten, dass es eher ungewöhnlich sei, dass sie den Taufschein als einziges Dokument bei sich habe, und dass sich dieser ihren Angaben zufolge in ihrer Jackentasche befunden habe, woraufhin die BF angab, sie wisse es nicht und habe den Taufschein nach Erhalt in ihre Jackentasche gegeben und diesen dort vergessen.
Erstmals erklärte die BF in der hg. Verhandlung zur Frage der Einleitung eines Verfahrens gegen den Unfalllenker, im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben auch, ihr Mann sei immer hingegangen und habe gefragt, wie sie weiter gegen den Lenker vorgehen und sei nichts passiert. Über den entsprechenden Vorhalt der erstmaligen diesbezüglichen Angabe in der hg. Verhandlung war die BF nicht in der Lage, ein nachvollziehbares Argument für das erstmalige Erwähnen der Bemühungen ihres Gatten ins Treffen zu führen, sondern schwieg diese.
Die hier angeführten Ungereimtheiten im Vorbringen der BF, welche diese trotz der in der hg. Verhandlung eingeräumten Möglichkeit nicht ausräumen konnte, untermauern einmal mehr die Ansicht des BAA, der sich auch die erkennende Richterin anschließt, wonach die Ausführungen der BF widersprüchlich und nicht plausibel sind bzw. nicht logisch nachvollzogen werden können.
Die Beschwerdeführerin hat auch bislang im Verfahren auch keinerlei Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht, wozu diese hinsichtlich der Totenscheine ihres Mannes und ihres Sohnes schon durch das BAA aufgefordert worden ist. Trotz Verwandter im Herkunftsstaat und der Möglichkeit, bei der Armenischen Kirche solche zu erlangen, hat die BF in der hg. Verhandlung dazu angegeben, niemanden zu haben, der dies für sie machen könne.
Die BF erklärte, ihr Cousin habe das Land verlassen und die Verwandten, bei denen sie sich vor der Ausreise aufgehalten habe, seien verstorben. Dazu ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die BF zu diesen Informationen kommt. Sollten diese jedoch den Tatsachen entsprechen, ist noch auf die Verwandten ihres Gatten zu verweisen, die sich den Angaben der BF zufolge auch hinsichtlich dessen Beerdigung um alles gekümmert haben (AS 111), woraus die Feststellung, dass die BF über Verwandte im Herkunftsstaat verfügt, resultiert.
Dass die BF jedoch nicht einmal den Versuch unternommen hat, solche Bescheinigungsmittel zu erlangen, spricht nicht für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben, da davon auszugehen, ist, dass sie diesfalls nichts unversucht lassen würde, ihren Angaben durch die Vorlage entsprechender Dokumente mehr Substanz zu verleihen. Dazu sei letztlich angemerkt, dass die BF in der Einvernahme vor dem BAA über Aufforderung, ihre Tante oder ihren Cousin mit dem Besorgen eines Duplikates zu beauftragen, erklärte, sie wisse nicht, ob ihr das gelingen werde und kenne sie sich nicht aus und wisse sie auch nicht, ob die Armenische Kirche Verzeichnisse hinsichtlich der Verstorbenen führe. Sie habe niemanden, der im Iran nachforschen könne.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass es der BF nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, entsprechende Bescheinigungsmittel, welche das Gegenteil des nunmehrigen Verfahrensergebnisses bescheinigen würden, vorzulegen, wenn diese tatsächlich existieren. Es wäre ihr frei gestanden, mit ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten oder den Verwandten des Gatten oder sonstigen Bezugspersonen in Kontakt zu treten, und diese zu ersuchen, Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen oder zumindest einen solchen Versuch zu unternehmen.
Im gegenständlichen Fall versuchte der BF seit der diesbezüglichen Aufforderung im Juni 2011 vor dem BAA (AS 85) sichtlich nicht einmal entsprechende Schritte zu setzen, sondern verhielt sich im Rahmen der Obliegenheit der Bescheinigungspflicht passiv, obwohl davon auszugehen wäre, dass eine durchschnittlich sorgfältige beschwerdeführende Partei nichts unversucht lässt, um ihr Vorbringen zu bescheinigen, zumal sie bereits seit Erlassung des angefochtenen Bescheides weiß, dass ihr nicht geglaubt wird.
In der hg. Verhandlung erklärte die BF, sie habe niemanden, der ihr dabei helfen könne und habe sie nicht gewusst, dass dies so wichtig sei. Über Vorhalt, dass ihr dies vom BAA mitgeteilt worden sei und sie aufgefordert worden sei, Bescheinigungsmittel vorzulegen, erklärte die BF die Verwandten seien auch verstorben und wisse sie nicht, ob ihr Cousin noch lebe. Befragt, ob sie garnicht versucht habe, Kontakt zu ihren Verwandten herzustellen, bei denen sie ihren Angaben zufolge die zwei Monate vor dem Verlassen des Landes gelebt habe, entgegnete die BF, sie habe keine Telefonnummer und keinen Kontakt, was jedoch der Angabe der BF im behördlichen widerspricht, sie habe die Nummer auswendig gewusst und später vergessen. Letztlich wurde die BF befragt, warum sie die Verwandten nicht schriftlich kontaktiert habe, obwohl ihr seitens des BAA mitgeteilt worden sei, dass dies wichtig sei, woraufhin die BF wiederum schwieg, was gegen ein glaubwürdiges Bemühen, Bescheinigungsmittel für ihre Vorbringen zumindest versuchsweise zu besorgen, spricht, was sich letztlich negativ auf die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF insgesamt auswirkt.
Auch ist die ausschließlich in der Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters genannte schwere Traumatisierung bzw. posttraumatische Belastungsstörung nicht geeinget, die Ungereimtheiten der Angabe der BF zu erklären, zumal sich lt. Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ergibt, dass aktuell bei der BF keine psychische Störung oder Erkrankung festgestellt werden könne und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keine solche Störung während des Verfahrens vor dem BAA vorgelegen hat.
Daraus kann nach Ansicht der erkennenden Richterin einerseits beweiswürdigend gefolgert werden, dass die BF eine Traumatisierung in der Beschwerde nur deshalb behauptete, um ihren Angaben vor dem BAA mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen bzw. um der Beweiswürdigung des BAA, welche die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF aufgrund widersprüchlicher, unplausibler und letztlich emotionsloser Schilderung der BF ergab, entgegenzutreten und ist dazu andererseits festzuhalten, dass die Behauptung einer Traumatisierung einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF spricht, macht diese Behauptung doch evident, dass die BF tatsachenwidrigen Angaben trifft, um Vorteile im Verfahren zu erlangen.
Im übrigen ist zur emotionslosen Schilderung des Vorbringens der BF, welche seitens des BAA festgestellt wurde, auszuführen, dass die BF in der hg. Verhandlung zwar mehrmals ihr Vorbringen durch lautes Schluchzen unterbrach, jedoch unverzüglich darauf wieder mit ihren Angaben fortfuhr und konnte die BF dadurch nicht den persönlichen Eindruck emotionaler Betroffenheit vermitteln, was jedoch lediglich ergänzend anzuführen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Dem Gutachten, welches der BF in der hg. Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, entgegnete die BF lediglich, es sei schon mehrere Jahre her und gehe es ihr jetzt besser; wenn sie anfangs zum Arzt gegangen wäre, wäre es anders gewesen.
Gefragt, warum die BF sehr wohl wegen physischer Probleme zum Arzt gegangen sei, jedoch wegen ihrer behaupteten psychischen Probleme keinen Arzt aufgesucht habe, antwortete die BF lediglich, sie sei nicht gegangen und schwieg, was jedoch nach hg. Ansicht keine plausible Erklärung für die Vorgehensweise der BF darstellt und keinen glaubwürdigen Eindruck vermittelt.
Sofern das BAA die seitens der BF geschilderten Geschehnisabläufe als unplausibel qualifiziert, ist dem in keiner Weise entgegenzutreten, und auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem in die hg. Feststellungen aufgenommenen eingeholten Gutachten der genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.04.2013, welche gleichzeitig allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist.
Die umfangreichen Ausführungen im Gutachten gingen fundiert auf die jeweiligen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes an die Gutachterin ein. Das in sich stimmige Gutachten beruht auf dem Studium der vorliegenden Unterlagen (Aktenauszug aus dem Asylverfahren) und einer psychiatrischen und neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin und besteht für das erkennende Gericht kein Grund, die diesbezüglichen Ergebnisse in Zweifel zu ziehen.
Aus dieser Sicht ist dem BAA einmal mehr beizupflichten, dass den Angaben der BF infolge des Vorliegens von Widersprüchen in essentiellen Punkten des Vorbringens und der mangelnden Plausibilität der geschilderten Geschehnisabläufe die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Zur Stellungnahme der BF, welche nach Durchführung der hg.
Verhandlung am 02.09.2014 hg. einlangte, ist festzuhalten, dass die dortigen Ausführungen zur individuellen Situation der BF von der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF ausgehen, welche nach hg. Ansicht jedoch aufgrund obiger Beweiswürdigung nicht gegeben war, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme ins Leere gehen.
Sofern darin allgemein auf die Situation der armenischen Christen im Iran eingegangen wird, ist auf die hg. nachstehende rechtliche Würdigung zu dieser Thematik zu verweisen.
In der Stellungnahme vom 02.09.2014, hg. eingelangt am 05.09.2014, wird ausgeführt, dass kein Widerspruch hinsichtlich der Anzeigeerstattung im Vorbringen der BF ersichtlich sei, da die BF angegeben habe, es sei Anzeige erstattet worden, jedoch gehe nicht daraus hervor, wer Anzeige erstattet habe. Dem ist zu entgegnen, dass die BF in der hg. Verhandlung - im Gegensatz zu ihrem Vorbringen vor dem BAA - sehr wohl dezidiert angab, ihr Mann habe Anzeige bei der Polizei erstattet (S 5 der hg. VH-Schrift).
Auch die zeitliche Diskrepanz von einem Monat zwischen den Angaben zur Mitnahme ihres Mannes wurde in der Stellungnahme mit der Tatsache erklärt, dass die Vorfälle schon mehrere Jahre zurückliegen und die BF eine ältere Person sei. Dazu sei bemerkt, dass sich diese Ungereimtheit im behördlichen Verfahren ergab, welches in Zeitnähe zu den ausreisekausalen Vorkommnissen durchgeführt wurde und es der BF trotz ihres damaligen Alters von sechzig Jahren möglich sein musste, ihr ausreisekausales Vorbringen widerspruchsfrei zu schildern.
3.3.7. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen, welche der BF in der hg. Verhandlung zur Kenntnis gebracht und in das hg. Erkenntnis aufgenommen wurden, wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BAA, nunmehr BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. früher: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Obgleich dem gegenständlichen Rechercheergebnis nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen, zumal es gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G eben der Zweck der früher beim BAA bzw. nunmehr BFA eingerichteten Staatendokumentation ist, verfügbare Informationen zu sammeln und vorhandene Informationen zu einer bestimmten Frage zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allg. Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Generell kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Mitarbeitern der Staatendokumentation um Personen mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln erfordert, und diese Personen die Fähigkeit besitzen, verschiedene auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Würde die Staatendokumentation zum Schluss kommen, die Auskunft einer Quelle sei zweifelhaft, so wäre davon auszugehen, dass derartiges in der Anfragebeantwortung mitgeteilt worden wäre, was in der Vergangenheit auch schon geschah. Wenn daher keine solche Mitteilung erfolgte, wird offensichtlich von der Unbedenklichkeit der Quelle(n) ausgegangen. Der Staatdokumentation des BFA kann auch kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer, unterstellt werden. Gegenteiliges kann bezüglich Asylwerber aber nicht völlig ausgeschlossen werden, zumal diese ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation führten in der Vergangenheit zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben der Asylwerber und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel. Schließlich ist der erkennenden Richterin kein Fall bekannt, in dem sich eine hg. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen wird das Rechercheergebnis der Staatendokumentation daher seitens der erkennenden Richterin nicht angezweifelt.
Die in das Verfahren einbezogenen Länderberichte zur aktuellen Lage im Iran basieren darüber hinaus auf mehreren voneinander unabhängigen Quellen, welche jedoch in ihren Kernaussagen eine kongruente Situationsbeschreibung ohne wesentliche Widersprüche bieten, weshalb kein Anlass besteht, die Richtigkeit der Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen.
Auch kommt den Quellen Aktualität zu (VwGH. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) und ist von keiner wesentlichen Änderung der Umstände auszugehen.
Die BF trat in der hg. Verhandlung den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Die in der Stellungnahme vom 02.09.2014 zitierten Berichte zur Situation der ethnischen und religiösen Minderheit der armenischen Christen im Iran aus diversen internetquellen (www.opendoors.de ; www.kas.de , Christenverfolgung Wahdat Hagh) vermögen den in das Verfahren integrierten Quellen nicht auf gleicher fachlicher und objektiver Ebene entgegenzutreten. Ferner ist in diesem Zusammenhang nochmals auf das Ergebnis der hg. Beweiswürdigung, wonach das Vorbringen der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, hinzuweisen, sodass diese Berichte einmal mehr in casu nicht zur Anwendung gelangen können.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Die BF hat ihren Herkunftsstaat aus asylfremden Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
4.1.3. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, armenische Christin zu sein.
Aus den länderkundlichen Feststellungen ergibt sich, dass von den ca. 300.000 Christen, welche im Iran leben, die Mehrheit ethnische Armenier sind. Christen, die wie die BF Angehörige der ethnischen Minderheiten sind, die BF ist Armenierin, sind weitgehend in die Gesellschaft integriert und können ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.
Auch sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt.
Dass die BF ihren christlichen Glauben in Österreich praktiziert ist glaubwürdig und wird durch die undatierte Bestätigung der XXXX belegt.
Aus den bereits genannten einschlägigen länderkundlichen Feststellungen ergibt sich, dass armenische Christen im Iran keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt sind. Beim Christentum der Armenier handelt es sich um eine anerkannte Religionsgemeinschaft und sind diese frei in der Ausübung ihrer Religion.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten Quellen zum eindeutigen Schluss, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass alle armenischen Christen im Iran systematisch verfolgt sind. Eine mögliche Diskriminierung im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin bloß aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier sowie zum christlichen Glauben lässt sich aus der Quellenlage nicht ableiten.
Ebensowenig ist im Lichte der länderkundlichen Feststellungen eine Rückkehrgefährdung aufgrund des Praktizierens des christlichen Glaubens durch die BF in Österreich ersichtlich, können die armenischen Christen auch im Iran ihren Glauben praktizieren, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwieweit das Praktizieren des christlichen Glaubens einer Armenierin in Österreich im Rückkehrfall in den Iran relevante Folgen haben sollte und geht auch der in der Stellungnahme enthaltene Bericht zur Christenverfolgung im Iran insofern ins Leere.
Allgemein ist zur ethnischen Zugehörigkeit der BF festzuhalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl darstellt. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).
Kumulative Diskriminierungen, welche in Summe zu einer Verfolgung führen können, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).
Dem Begriff der Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent.
Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Rates, welche Richtlinie zwar auf den gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar, aber dennoch zur Auslegung beachtlich ist, gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
Diese Definition des Terminus "Verfolgungshandlung" entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Eine Verhaftung für sich allein stellt noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung dar (VwGH 24.09.1998, 98/01/0224) und kommt Anhaltungen und Verhören dann keine asylrechtliche Relevanz zu, wenn diese ohne weitere Folgen geblieben sind (VwGH, 16.01.1996, 95/20/0196).
Insofern die BF im Zuge des Asylverfahrens behauptete, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit beschimpft und respektlos behandelt worden zu sein, ist auf folgende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach
Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR, Rs 18670/03, BERISHA & HALJITI v. Mazedonien, 16.06.2005).
Insofern die BF in der hg. Verhandlung erklärte, ihr Sohn sei einige Jahre vor ihrer Ausreise von vier Typen verletzt worden und habe man auch sie verletzt, als sie ihm helfen wollte, ist festzuhalten, dass dieser Vorfall in keinerlei zeitlichem Konnex zur Ausreise der BF einige Jahre danach steht.
Vorab ist zu diesen Angaben anzumerken, dass sämtliche der behaupteten Gründe in keinerlei zeitlichem Konnex zur Ausreise des BF stehen. Nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich; die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (z.B. VwGH 16.02.2000, 99/01/0435).
Auch sei vollständigkeitshalber erwähnt, dass die BF auch polizeiliche Fragen und somit Ermittlungen in diesem Zusammenhang erwähnte, weshalb aufgrund des damit evidenten staatlichen Schutzwillens dem behaupteten Vorfall einmal mehr die Asylrelevanz abzusprechen ist.
4.1.4. Insofern die BF auf ihre Situation als alleinstehende Frau im Iran bezug nimmt, ist folgendes festzuhalten:
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wird oder ihr deswegen Schutz verweigert würde.
Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden
(vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).
Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:
Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).
Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."
Die Beschwerdeführerin gehört sohin auch keiner sozialen Gruppe der Frauen im Iran an. Es ist zwar richtig, dass Frauen im Iran im allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für alleinstehende Frauen im Iran auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Iran diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden.
Die Situation im Iran ist in diesem Zusammenhang differenziert auf den Einzelfall zu betrachten und ist jeder Fall unterschiedlich zu beurteilen, sodass auch eine ausreichend homogene soziale Gruppe nicht vorliegt. Gleiches spricht geschlechtsunabhängig gegen die Annahme einer sozialen Gruppe solcher Personen, die sich gegen die strengen Moralvorstellungen stellen. Insgesamt kann in beiden Konstellationen nicht von einer diesbezüglichen (auch nur relativ) homogenen "Gruppe" von Personen, die eine solche Verfolgung zu gewärtigen hätten, im Rechtssinn gesprochen werden; eine derartig extensive Interpretation würde auch die in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive ad absurdum führen.
Die BF hat angegeben, aus Teheran zu stammen und ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen, dass in den meisten Fällen eine alleinstehende oder geschiedene Frau in Teheran ohne Probleme leben kann. Überdies verfügt die BF ihren Angaben zufolge über Verwandte ihres Mannes in Teheran (AS 111), sodass sich aus den persönlichen Umständen der BF eine asylrelevante Gefährdung nicht ergibt.
4.1.5. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall weder vor der Ausreise der BF existent war noch pro futuro eine solche für diese besteht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei der BF handelt es sich um eine gesunde ältere Frau, bei der zwar eine Teilnahme am Erwerbsleben nicht mehr vorausgesetzt werden kann, welche jedoch aufgrund der von ihr behaupteten Verwitwung den Länderfeststellungen zufolge einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension in der Höhe des Mindestlohnes eines Hilfsarbeiters hat.
Die BF gibt zwar an, keine solche beantragt zu haben, da sie das Land verlassen habe, jedoch wisse sie, dass sie einen solchen Anspruch habe und geht aus den länderkundlichen Feststellungen nicht hervor, dass ihr dieser Anspruch im Rückkehrfall nicht mehr zustehen würde.
Auch geht aus der Stellungnahme der BF im hg. Verfahren hervor, dass sie gerne zur Kinderbetreuung eingesetzt werden würde und erklärte die BF in der hg. Verhandlung, dass sie vor ihrer Ausreise zu Hause gearbeitet habe und Stickereien an Geschäfte weiterverkauft habe, sodass sie nicht als gänzlich erwerbsunfähig bezeichnet werden kann.
Auch ist den Angaben der BF zufolge davon auszugehen, dass diese über eigene Verwandte im Herkunftsland verfügt - auf die diesbezügliche hg. Beweiswürdigung wird verwiesen. Sollte entgegen der hg. Ansicht dennoch davon ausgegangen werden, dass die Verwandten der BF, welche ihr bei der Ausreise behilflich waren und ihr eine Wohnmöglichkeit geboten haben, verstorben und sind und ihr Cousin das Land verlassen hat, sich diese im Rückkehrfall an die Verwandten ihres Mannes wenden kann, von denen sie im Asylverfahren angab, diese hätten sich nach dem Ableben ihres Mannes diesbezüglich um alles gekümmert (AS 111); im Rückkehrfall der BF ist somit davon auszugehen, dass sich diese zumindest in der Anfangsphase nach der Rückkehr an jene Verwandten wenden kann und bei diesen Aufnahme findet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass die BF im Rückkehrfall in den Iran völlig auf sich alleine gestellt ist.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor und ergibt sich überdies aus dem hg. Amtswissen, dass in Teheran drei Altenheime speziell für Armenier (Cheloyan, Soseh Mayrig, Soorb Gevorg) eingerichtet sind.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF weder in der Beschwerde den vom Bundesasylamt zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Iran noch den hg. länderkundlichen Feststellungen substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass die BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher im Iran mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
4.2.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt II des hg. Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
4.3.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus dem Beschwerdeverfahren ergibt, hat die BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon angesichts der Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF in Österreich seit Mai 2011 nicht erkennbar.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Weiters war die BF als Asylwerberin seit der illegalen Einreise in das Bundesgebiet mit Mai 2011 nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Dem festgestellten Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration der BF zu entnehmen und war auch nicht auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet angesichts der Einreise im Mai 2011 abzustellen. Aus dem bloßen Aufenthalt der BF in Österreich hat sich auch naturgemäß noch keine Integration der BF in einem Ausmaß entwickelt, dass sie aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal dieser noch geringen Integration hierorts eine zeitlebens bis zur Ausreise im Mai 2011 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung der BF zu ihrer Heimat gegenüber steht. Die BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, hat zwei Deutschkurse besucht und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF hat Unterstützungserklärungen von drei Privatpersonen vorgelegt, verfügt in Österreich jedoch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung und Refoulementschutz auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen ist letztlich festzuhalten, dass es sich hiebei vornehmlich um eine Frage der hg. Beweiswürdigung handelt und nicht um eine solche rechtlicher Natur.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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