Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der demokratischen Republik Kongo, reiste am 19. November 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und beantragte am 24. November 1997 die Gewährung von Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe sein Heimatland, in welchem er vor dem Mai 1997 keinerlei Probleme gehabt habe, deshalb verlassen, weil er eine Aussage gegenüber der ausländischen Presse über die Ermordung zweier Franzosen gemacht habe. Am Dienstag, den 20. Mai 1997, gegen 18.00 bis 19.00 Uhr, seien zwei französische Staatsbürger (vom Beschwerdeführer namentlich genannt) in einem Lager in Kinshasa, wo sie mit gebrauchten Kleidungsstücken und mit Bauten zu tun gehabt hätten, von Soldaten des derzeitigen Regimes des Laurent Kabila ermordet worden. Der Beschwerdeführer sei in diesem Lager mit der Montage der Klimaanlage für eine näher bezeichnete Firma beschäftigt gewesen. An die Bezeichnung des Lagers könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe an dem Platz, an dem er gearbeitet habe, gehört, wie zwei Soldaten auf Suaheli sprachen. Vor dem Lager hätten sich noch weitere Soldaten befunden. Die Soldaten hätten den Franzosen vorgeworfen, Söldner zu sein. Die Franzosen hätten geantwortet, sie seien lediglich Handelstreibende. Nachdem wenige Worte gewechselt worden seien, hätten sie (die Soldaten) sofort auf die beiden Franzosen geschossen. Dies habe der Beschwerdeführer gesehen, aber er sei versteckt gewesen. Die Schüsse seien aus einer Maschinenpistole abgegeben worden. Die Franzosen seien sofort tot gewesen. Es gebe auch andere Arbeiter, die nach den Schüssen die Soldaten beim Verlassen des Lagers gesehen hätten, den Tathergang hätten diese aber nicht sehen können. Der Vorfall sei am 20. Mai 1997, das sei jener Tag, an dem Kabila nach Kinshasa gekommen sei, gewesen. Während seiner Anwesenheit hätten die Arbeiter der Franzosen Soldaten verständigt, die sich in der Nähe des Lagers aufgehalten hätten. Diese Soldaten hätten dann eine Durchsuchung begonnen. In dieser Zeit habe es sehr viele Journalisten in Kinshasa gegeben und er habe vier Tage später einem Journalisten eines ausländischen Mediums, französisch oder portugiesisch, ein Interview gegeben. Dieses Interview habe er in Kinshasa in der 7. Straße des Stadtteiles Limete gegeben. Bei diesem Interview sei er gefilmt worden und er habe dabei gesagt, dass er den Mord von zwei Soldaten der AFDL an zwei Weißen gesehen hätte. Seinen Namen habe er aber nicht genannt.
Er habe dann vier Tage später im Fernsehen gesehen, dass auf Grund dieses Vorfalles der französische Staat auf die demokratische Republik Kongo Druck ausgeübt habe. Das herrschende Regime Kabilas habe die Tat bestritten, worauf sich der französische Staat auf die Reportagen, in welchen der Beschwerdeführer auch vorgekommen sei, bezogen habe. Frankreich habe vom Regime verlangt, die Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Es seien im Fernsehen nur allgemeine Umstände berichtet worden und dass Recherchen der ausländischen Medien ergeben hätten, dass die Ermordung der AFDL zuzurechnen wäre. Am 20. Mai 1997 seien in der Nacht plötzlich viele Soldaten der AFDL auf sein Grundstück gekommen. Es sei alles auf dem Grundstück durcheinander gebracht worden, die Mutter des Beschwerdeführers sei schwer misshandelt worden. Als er seiner Mutter zu Hilfe habe kommen wollen, seien der Beschwerdeführer und sein Bruder festgenommen worden. Er sei mit einem Jeep an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wobei bereits unterwegs auf ihn gespuckt worden und er auch getreten worden sei. Als er zum Aussteigen aufgefordert worden sei, habe er sich im ehemaligen Hauptquartier der Zivilgarde befunden. Diesen Ort kenne er von früher. Die Soldaten hätten untereinander Suaheli gesprochen und nicht gewusst, dass er diese Sprache verstehe. Aus dem Gespräch habe er entnehmen können, dass der Grund seiner Verhaftung sein Interview gewesen sei. Er sei dann für ungefähr fünf Monate in eine ca. 2 x 5 m große Zelle gemeinsam mit acht Angehörigen des Stammes der Luba eingesperrt worden. Er sei in dieser Zeit auch Folterungen ausgesetzt gewesen. Er habe schwere Arbeiten verrichten müssen und sei dabei ausgepeitscht worden. Auf Grund dieser schweren Arbeit habe er Hämorrhoiden bekommen und habe diese schweren Arbeiten nicht mehr erledigen können. Als man das gemerkt habe, habe man ihn mit einer Art Peitsche aus Lianen entweder auf den Bauch oder auf den Rücken geschlagen.
Zu seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, am 14. November 1997 hätte er gemeinsam mit anderen verlegt werden sollen, man habe ihn in einen LKW steigen lassen. Der LKW sei stehen geblieben, nachdem er einige Zeit gefahren war. Ein Soldat habe dann einen der Häftlinge und den Beschwerdeführer aussteigen lassen. Der Soldat sei der Bruder des anderen Häftlings gewesen und habe ihn auch freigelassen, weil er die Sprache Suaheli gesprochen habe. Es seien sechs Gefangene auf dem LKW gewesen; vier Gefangene seien auf dem LKW verblieben. Auf die Frage, ob es Zeugen dafür gegeben habe, dass ein Soldat Häftlinge freigelassen habe, meinte der Beschwerdeführer, dieser Soldat sei im LKW vorne gesessen und sei nicht der Fahrer gewesen. Als der LKW stehen geblieben sei, sei zuerst der Bruder vom LKW gerufen und nachher er selbst vom LKW geholt worden. Hinten bei den Gefangenen seien auch zwei Soldaten gesessen. Zur Frage, weshalb die übrigen Soldaten die Freilassung der Gefangenen toleriert hätten, erklärte der Beschwerdeführer, er könne sich dies nicht erklären, aber es habe niemand etwas dagegen gesagt. Entweder sei der Bruder des Mitgefangenen der Vorgesetzte der Soldaten oder es sei von vornherein abgesprochen gewesen. Er habe nicht mit einer Freilassung gerechnet.
Auf weitere Fragen des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, möglicherweise sei er auch wegen seiner Stammeszugehörigkeit in der Haft schlechter behandelt worden als ein Angehöriger eines anderen Stammes. Der Gegenspieler Kabilas sei nämlich auch ein Angehöriger der Luba gewesen. Eine allfällige Schlechterbehandlung schließe er daraus, dass alle anderen Insassen seiner Zelle auch Angehörige des Stammes der Luba gewesen seien.
Die Behörde erster Instanz holte in weiterer Folge ein ärztliches Gutachten darüber, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen objektivierbar und der diesbezüglich angegebene Zeitraum glaubhaft sei, sowie ein Gutachten über die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ein und ersuchte das französische Konsulat um Informationen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalles der Ermordung zweier französischer Staatsbürger. Das französische Konsulat bestätigte gegenüber dem Bundesasylamt, dass die beiden vom Beschwerdeführer bezeichneten französischen Staatsbürger tatsächlich am 20. Mai 1997 zwischen 18. und 19.00 Uhr im Bezirk Limete durch Geschoße aus Schusswaffen ermordet worden seien. Nach Erkundigungen beim Geschäftsführer der Firma, in der sich dieses Drama abgespielt habe, sei jedoch keiner der wenigen Angestellten, die die beiden Individuen mit der AFDL-Uniform gesehen hätten, festgenommen worden.
Hinsichtlich der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergaben sich orthografische Fehler im Ersatzdokument der zairischen Identitätskarte, sonst aber keine Hinweise auf Fälschungen. Dem ärztlichen Gutachten war schließlich zu entnehmen, dass zumindest ein geringer Teil der Narben des Beschwerdeführers durch Fesselungen entstanden sei, welche jedoch zu einem wesentlich früherem Zeitpunkt stattgefunden haben müssten, als der Asylwerber angegeben habe. Diese Untersuchungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren persönlichen Einvernahme am 2. März 1998 vorgehalten; der Beschwerdeführer blieb im Wesentlichen bei seiner Darstellung. Der Beschwerdeführer erklärte ergänzend zum Bericht des französischen Konsulates, er sei kein Angestellter der Firma (wo sich dieser Vorfall ereignet habe) gewesen, sondern er habe dort nur (im Auftrag einer anderen Firma) gearbeitet.
Mit Bescheid vom 18. März 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die demokratische Republik Kongo gemäß § 8 leg. cit. als nicht zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der demokratischen Republik Kongo und habe sein Heimatland verlassen, weil er auf Grund eines Interviews, welches er einem ausländischen Journalisten gegeben habe, festgenommen und misshandelt worden sei. Wenngleich nach dem Gutachten der kriminaltechnischen Zentralstelle das vom Beschwerdeführer vorgelegte Ersatzdokument einer zairischen Identitätskarte orthografische Fehler aufweise, so habe die Behörde im Zusammenhalt mit den sonstigen Beweismitteln, den Angaben des Beschwerdeführers und der Übereinstimmung seiner Angaben mit der Auskunft der französischen Botschaft in Österreich festzustellen, dass es durchaus glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus den von ihm vorgebrachten Gründen verlassen habe. Die Modalitäten des Entkommens des Beschwerdeführers wurden von der Behörde schließlich als unglaubwürdig gewertet, aber nicht als entscheidungsrelevant betrachtet.
Die Behörde erster Instanz vertrat weiters die Rechtsansicht, "Racheaktionen von Sicherheitsorganen" wegen des unerwünschten Interviews, welches möglicherweise zu dem Druck, der von Frankreich auf die Regierung der demokratischen Republik Kongo ausgeübt worden sei, beigetragen habe, stellten keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund dar. Der Einwand, es wären zusammen mit dem Beschwerdeführer nur Angehörige des Stammes der Luba inhaftiert gewesen, könne daran nichts ändern, weil sich keine Anhaltspunkte fänden, wonach die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen aus seiner Stammeszugehörigkeit resultierten. Die Behörde erster Instanz gehe davon aus, dass die Misshandlungen des Beschwerdeführers tatsächlich stattgefunden haben. Die Misshandlungen alleine könnten aber keinen asylrelevanten Tatbestand bewirken, wenn nicht deren Ursache in den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention liege. Der Asylantrag sei daher aus diesem Grunde abzuweisen. Hinsichtlich der Feststellung gemäß § 8 AsylG vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinne des § 57 FrG glaubhaft gemacht und es werde somit - auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers - festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die demokratische Republik Kongo unzulässig sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides Berufung, in der er vorbrachte, die gegen ihn gerichtete Verfolgung sei eine solche aus politischen Gründen, da diese sich offenbar gegen ihn wegen seiner zum Nachteil des gegenwärtigen Regimes erstatteten Äußerung richte. Möglicherweise sei die Verfolgung aber auch ethnisch motiviert, zumal er dem Stamm der Luba ebenso angehöre wie der Hauptgegenspieler Kabilas. Die Aufklärung, ob dieser Zusammenhang bestehe, müsse der Behörde überlassen bleiben. Zur Frage, ob und inwieferne die Luba vom gegenwärtigen Regime verfolgt würden, ebenso wie zur Frage, welche Verfolgung (vermeintlich) regimekritischer Personen durch das gegenwärtige Regime bekannt sei, werde die einzuholende Auskunft des UNHCR und von amnesty international, sowie seine dazu ergänzende Einvernahme und die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 AsylG ab. Nach Wiedergabe der von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten und des Wortlautes der Berufung, gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, bei einer Gesamtbetrachtung der Resultate des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere bei Bewertung des zentralen Beweismittels des fachärztlichen Gutachtens betreffend den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers und der daraus gezogenen Schlüsse, sei die belangte Behörde nunmehr davon überzeugt, dass dem Antragsteller jegliche persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Aus diesem Grund sei es dem Antragsteller im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes tatsächlich einer vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen geklärt gewesen sei, habe gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1994) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerde gegen einzelne der Argumente, mit denen die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneinte und macht ausdrücklich geltend, die belangte Behörde sei - ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben - von den die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers annehmenden Feststellungen der Behörde erster Instanz abgegangen. Der Beschwerdeführer habe nicht ahnen können, dass die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis erster Instanz "umdrehen" würde; die belangte Behörde hätte diesfalls jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen. Immerhin habe sich die erstinstanzliche Behörde durch den persönlichen Eindruck des die Vernehmung durchführenden Beamten von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überzeugen können, währenddessen der belangten Behörde mangels jeglichen Kontaktes mit dem Beschwerdeführer ein persönlicher Eindruck gar nicht möglich gewesen sei. Im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte der Beschwerdeführer auch ein medizinisches Gutachten (eines näher bezeichneten Arztes) vorlegen können, welches zum Ergebnis komme, dass vom medizinischen Standpunkt aus die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner erlittenen Misshandlungen glaubhaft erschienen; die Zweifel der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich seiner Angaben über Folterungen, wären ausräumbar gewesen.
Diese Ausführungen führen die Beschwerde zum Erfolg, weil die belangte Behörde - gegenüber den Feststellungen der Behörde erster Instanz - eine Umwürdigung der Beweise vorgenommen hat, ohne eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen.
Im hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof die rechtlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung durch die belangte Behörde dargestellt und ausgeführt, die auch im vorliegenden Fall gewählte Begründung für ein solches Vorgehen treffe zu, wenn der Sachverhalt "nach Durchführung eines ordnungemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt "und in der Berufung" kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet" werde. Jedenfalls im letztgenannten Fall sei es der belangten Behörde verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen, als geklärt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte hinzu, dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. zur Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Verhandlung in einem derartigen Fall auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339).
Diese Erwägungen treffen jedenfalls auch zu, wenn die belangte Behörde - wie im vorliegenden Fall - nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Glauben schenken will (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423). Die belangte Behörde hätte daher im vorliegenden Fall mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen.
Nun führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Hätte die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Berufungsverhandlung durchgeführt, so ist nicht auszuschließen, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zuerkannt und diese als Grundlage für ihre rechtliche Beurteilung herangezogen hätte.
Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wäre aber der während des gesamten Verfahrens nicht näher konkretisierte Hinweis, der Beschwerdeführer sei "möglicherweise" auch wegen seiner Angehörigkeit zum Stamm der Luba verfolgt worden, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus ethnischen Gründen darzutun. Wie die Behörde erster Instanz nämlich zutreffend feststellte - dem wird auch in der Berufung nicht substantiiert entgegengetreten - bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlungen mit seiner Stammeszugehörigkeit in Zusammenhang stünden.
Die Behörde erster Instanz ging davon aus, dass sowohl die Soldaten, die die französischen Staatsbürger ermordet als auch die Soldaten, die den Beschwerdeführer inhaftiert und in der Haft misshandelt hatten, der Staatsgewalt der Demokratischen Republik Kongo zuzurechnen waren. Der Beschwerdeführer hat nun angegeben, die Soldaten, die ihn festgenommen und misshandelt hätten, hätten als Grund dafür das von ihm gegebene Interview über die Ermordung zweier französischer Staatsbürger genannt. Ausgehend von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens und damit der Identifizierung des Beschwerdeführers als Augenzeugen eines durch Soldaten verübten Doppelmordes und als Person, die Auskünfte darüber an ausländische Medien weitergegeben hatte, wäre es daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund als (vermeintlicher) Gegner des an der Macht befindlichen Regimes betrachtet wurde. Träfen die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine (ohne Gerichtsverfahren) erfolgte Inhaftierung und Gefangenschaft, deren Modalitäten und die ihm widerfahrenen Misshandlungen zu, so wäre auch keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung gegeben (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 1995, Zl. 95/20/0028, sowie vom 30. September 1997, Zl. 96/01/0871). Es ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer wegen Verfolgung aus unterstellter politischer Gesinnung Asyl zu gewähren wäre.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Behörde erster Instanz mit ihrer Ansicht, die Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer seien bloße "Racheaktionen von Sicherheitsorganen" und stünden in keinem Bezug zu den in der FlKonv genannten Gründen, übersieht, dass auch eine Verfolgung wegen (bloß) unterstellter politischer Gesinnung asylrelevant sein kann, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 408).
Da somit nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des ihr unterlaufenen Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. November 1999
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