Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 13. Oktober 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und beantragte am 28. Oktober 1997 Asyl.
Bei der durch das Bundesasylamt am 3. Dezember 1997 durchgeführten Befragung gab der Asylwerber an, dass er der Volksgruppe der Fulbe angehöre und in Genema einen Verkaufsstand für Getränke betrieben habe. Vor ca. drei Monaten seien Soldaten in sein Dorf gekommen und hätten viele Bewohner getötet; sein Verkaufstand sei zerstört worden. Der Asylwerber gab weiters an:
"Im Zuge der Militäroperation in meinem Heimatdorf wurde ich von den Soldaten befragt, ob ich den Präsidenten mag. Ich antwortete, dass ich den Präsidenten mag, worauf ich festgenommen wurde. Sie zerrten mich weg, schlugen mich und verwüsteten mein Geschäft. Sie raubten auch mein Geld. Ich konnte mich losreißen und flüchten und wollte zu meiner Schwester nach Kabala. Unterwegs kamen mir sehr viele Menschen entgegen, sie waren offensichtlich auf der Flucht und fragte ich, was los sei. Mir wurde gesagt, dass viele Menschen getötet wurden. Über das Radio wurde verkündet, dass nigerianische Soldaten wieder zurückgekommen sind und sie Sierra Leone unterstützen. Sierra-leonische Soldaten sollen durch die Dörfer ziehen und die Bevölkerung zu deren Einstellung zum Präsidenten befragen. Ich habe mich dann der flüchtenden Menge angeschlossen und gelangte ich so nach Freetown. In Freetown wurden wir dann auf Boote gebracht und kann ich nicht angeben, wohin wir mit den Booten fuhren. Über Radio wurde zwar aufgerufen, Sierra Leone nicht zu verlassen, die Menschen hatten aber Angst und stürmten auf die Boote."
Abschließend gab der Asylwerber an, politisch nie tätig gewesen zu sein und Sierra Leone aus Angst, getötet zu werden, verlassen zu haben.
Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass auf Grundlage des Vorbringens der mitbeteiligten Partei das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention lediglich auf Grund einer im Heimatstaat der mitbeteiligten Partei herrschenden Bürgerkriegssituation nicht glaubhaft hätte gemacht werden können. Sämtliche dort lebenden Bewohner seien solchen daraus resultierenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und es könne keine konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlung daraus abgeleitet werden. Vielmehr sei Voraussetzung für eine Asylgewährung die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, welche der Asylwerber nicht vorgebracht habe, zumal sich seine Angaben lediglich auf eine allgemein mit dem Bürgerkrieg einhergehende Gefährdung bezögen. Schließlich sei der Asylwerber auch bereits in einem anderen Staat (Ungarn) vor Verfolgung sicher gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Asylwerber im Wesentlichen geltend, dass die allgemeine Lage in seinem Heimatland sehr wohl Rückschlüsse auf seine konkrete Situation zuließe und deshalb beachtlich sei. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, amtswegige Ermittlungen hinsichtlich der bürgerkriegsähnlichen Zustände in Sierra Leone und seiner Äußerung, wonach "sich viele Menschen auf der Flucht vor tötenden Soldaten befunden" hätten, durchzuführen, um eine nähere Konkretisierung dieser Angaben zu erreichen, ob insbesondere systematisch eine Verfolgung von Zivilisten aus Gründen ihrer politischen Einstellung zum Präsidenten anzunehmen sei. Allein auf Grund der Tatsache, dass das Bundesasylamt von einer allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation ausginge, sei eine konkrete Verfolgung nicht von vornherein auszuschließen. Ferner habe es das Bundesasylamt unterlassen, den Asylwerber mit der Feststellung zu konfrontieren, die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen seien nicht konkret, nicht gegen ihn gerichtet und mangels der erforderlichen Qualität nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. In diesem Sinne sei eine ergänzende Einvernahme, eine einzuholende Stellungnahme des UNHCR sowie ein einzuholender Bericht von Amnesty International durchzuführen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung stattgegeben, der mitbeteiligten Partei gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die belangte Behörde nahm die - oben dargelegten - Fluchtgründe des Asylwerbers als erwiesen an und führte weiters im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt die Lage der mitbeteiligten Partei ausschließlich aus der Sicht der bürgerkriegsähnlichen Situation in seinem Heimatland betrachtet und die im Falle allgemeiner Gefahren aus einem Bürgerkrieg fehlende asylrechtliche Relevanz solcher Gefahren auf den gegenständlichen Fall bezogen habe, ohne auf die erfolgte und dem Asylwerber drohende individuelle Verfolgung Bedacht zu nehmen. Ferner habe das Bundesasylamt außer Acht gelassen, dass bei fehlender staatlicher Zentralgewalt die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung asylrechtliche Relevanz erlangen könne. Zwar sei der Umstand alleine, dass im Heimatlande der mitbeteiligten Partei Bürgerkrieg herrsche, für sich noch keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, das Bundesasylamt hätte aber die übrigen Angaben der mitbeteiligten Partei anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 3. Dezember 1997 als nicht wesentlich angesehen, sie dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt und auch rechtlich nicht beurteilt. Der Asylwerber habe aber mit hinreichender Deutlichkeit einen Sachverhalt dargelegt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne der Konvention in Frage komme, denn:
"Alleine aus der Tatsache, dass im Zuge dieser Befragung das Geschäft des Asylwerbers zerstört und sein Geld geraubt wurde, ist für ihn noch nichts zu gewinnen. Doch durch die Beantwortung der ihm von den Soldaten gestellten Fragen mit 'ja', der daraufhin erfolgten Festnahme, dem Wegzerren sowie durch die erhaltenen Schläge und seine daraufhin erfolgte Flucht deutet der Asylwerber jedoch eine ihm von den Soldaten unterstellte politische Gesinnung - nämlich nicht ihrer politischen Ansicht zu sein - an, und legt dadurch mit hinreichender Deutlichkeit einen Sachverhalt dar, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention in Frage kommt."
Das erstinstanzliche Vorbringen des Asylwerbers sei daher geeignet gewesen, das Vorliegen wohlbegründeter Furcht auf Grund unterstellter politischer Gesinnung, ausgehend von den ihn befragenden Rebellentruppen, "hinreichend deutlich darzulegen." Der Berufung sei daher stattzugeben und dem Asylwerber gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl zu gewähren. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997 werde festgestellt, dass dem Asylwerber damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung könne gemäß Art. II Abs. 2 Z 43 a EGVG Abstand genommen werden, da der vorliegende Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Inneres gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 38 Abs. 5 AsylG 1997 mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: FlKonv) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der beschwerdeführende Bundesminister macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, dass die belangte Behörde das Wesen der Schutzfunktion des Asylrechtes, das darin bestehe, Personen vor künftigen illegitimen Beeinträchtigungen zu schützen, verkannt habe, weil sie aus einem - völlig isolierten - Vorgang die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers bejaht habe. Es fehlten jegliche Feststellungen darüber, warum und von wem dem Asylwerber im Falle seiner Rückkehr Verfolgung drohen würde, die über die bloße, die Gesamtheit der Staatsbürger betreffende Beeinträchtigung durch allfällige politische Instabilität im Land hinausgehen sollte.
Bereits mit diesem Vorbringen weist der beschwerdeführende Bundesminister erfolgreich auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hin.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0858).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0318).
Die Asylbehörden und auch der beschwerdeführende Bundesminister gehen von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Asylwerbers, die dieser auch in der Berufung im Wesentlichen mit den gleichen Worten schilderte, aus; die belangte Behörde legte sie als Sachverhaltsgrundlage ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Demnach sei der Asylwerber während der Bürgerkriegsunruhen im Zuge einer Militäroperation von "Soldaten" befragt worden, ob er "den Präsidenten möge" und nach Bejahung dieser Frage festgenommen, weggezerrt und geschlagen worden. Sein Geschäft sei zerstört und sein Geld geraubt worden. Der Asylwerber habe sich befreien und in Erfahrung bringen können, dass viele Menschen getötet worden und nigerianische Soldaten zur Unterstützung Sierra Leones zurückgekommen seien; sierra-leonische Soldaten zögen durch die Dörfer und befragten die Menschen nach ihrer Einstellung zum Präsidenten. Er habe sich der flüchtenden Menge angeschlossen und sei von Freetown aus mit einem Schiff nach Europa gelangt.
Insoweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertritt, im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liege für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der FlKonv, steht sie auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1998, Zl. 98/20/0309, 0310). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche Gefährdung hat die belangte Behörde nun in dem Umstand erblickt, dass der Asylwerber eine von "Soldaten" (laut belangter Behörde: von "Rebellentruppen") an ihn gerichtete Frage nach der Sympathie für den Präsidenten bejaht habe und ihm daher eine bestimmte politische Überzeugung unterstellt worden sein könnte. Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die Rechtsmeinung vertreten, eine (hier: unterstellte) politische Gesinnung eines Asylwerbers reiche für sich allein bereits zur Asylgewährung aus.
Dem beschwerdeführenden Bundesminister ist beizupflichten, dass der Asylwerber aber dadurch noch nicht "mit hinreichender Deutlichkeit einen Sachverhalt dargelegt hat, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention in Frage kommt." Mit diesem Detail seiner Fluchtgründe (Befragung und Antwort) hat der Asylwerber allenfalls auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne der FlKonv hingewiesen; das Vorliegen asylrelevanter Verfolgungsgefahr ist allein daraus aber noch nicht ableitbar.
Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer gegen ihn gerichteten Verfolgung rechnen müsste. Im angefochtenen Bescheid fehlt aber jede Auseinandersetzung mit diesen Aspekten. Der Asylwerber hat zwar angegeben, von den "Soldaten" befragt und nach seiner Antwort misshandelt und beraubt worden zu sein; dass er anlässlich dieses Vorfalles Angaben über seine Identität gemacht hätte, was die Möglichkeit mit sich brächte, gegebenenfalls gezielt nach ihm zu fahnden, behauptet der Beschwerdeführer im Verfahren nicht. Die belangte Behörde befasst sich auch nicht mit den aktuellen Machtverhältnissen im Heimatland des Asylwerbers (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) und damit, ob überhaupt eine Verbindung der "Soldaten", von denen der Asylwerber spricht, zu den aktuellen Machthabern besteht.
Es ist dem beschwerdeführenden Bundesminister daher beizupflichten, dass der geschilderte Vorfall - auch vor dem Hintergrund der Angaben des Asylwerbers, wonach Truppen von Sierra Leone durch die Dörfer zögen und die Leute nach ihrer Einstellung zum Präsidenten befragten - lediglich Ausdruck einer allgemein mit dem Bürgerkrieg einhergehenden Gefahrenlage ist und der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt daher nicht ausreicht, um die eingangs dargestellten Voraussetzungen einer Asylgewährung zu erfüllen.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 19. Oktober 2000
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