VwGH 94/18/0731

VwGH94/18/07311.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. August 1994, Zl. St 168/94, betreffend Antrag gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß die Beschwerdeführerin in Somalia gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin fürchte, bei ihrer Rückkehr nach Somalia von der Ogbani-Sekte verfolgt zu werden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei Mitglied dieser Sekte gewesen, habe sich von dieser aber losgesagt, weshalb er, wie auch der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin, getötet worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte sich kurze Zeit in Haft befunden und sei geschlagen worden. Ein Polizist habe ihr jedoch zur Flucht verholfen. Im Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin noch angegeben, daß es in Somalia viele wirtschaftliche Probleme und fast nichts zu essen gäbe. In Somalia herrsche Bürgerkrieg und sie hätte Angst, im Zuge des Bürgerkrieges getötet zu werden. Vom somalischen Staat würde sie keinen Schutz erhalten.

Mit diesem Vorbringen habe die Beschwerdeführerin keine Verfolgungen durch den somalischen Staat selbst geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin werde - vom somalischen Staat - weder aus Gründen ihrer Rasse, Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten verfolgt. Stichhaltige Gründe für die Annahme, Leben oder Freiheit der Beschwerdeführerin sei in Somalia aus den in § 37 Abs. 2 FrG genannten Gründen - die sich mit denen des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Flüchtlingskonvention deckten - bedroht, lägen somit nicht vor. Gleiches gelte auch für die Gefahr einer der Beschwerdeführerin in Somalia drohenden unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe (§ 37 Abs. 1 FrG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin meint, die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte keine tauglichen Gründe im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG vorgebracht, sei unrichtig. Sie habe vorgebracht, daß sie Übergriffe der Ogbani-Sekte befürchte. Es sei davon auszugehen, daß ihr in Somalia kein ausreichender staatlicher Schutz vor Übergriffen dieser Sekte zustehe und daher diese befürchtete Verfolgung einer staatlichen Verfolgung gleichzuhalten sei. Die belangte Behörde habe keine Überprüfungen dahingehend vorgenommen, inwieweit der Beschwerdeführerin ausreichender staatlicher Schutz vor Übergriffen der Ogbani-Sekte in Somalia gewährleistet wäre. Wären zu diesem Punkt Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden, hätte sich ergeben, daß die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen ausreichenden staatlichen Schutz genieße.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0082) setzt die Anwendung der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 und 2 FrG voraus, daß die dort umschriebene Gefahr oder Bedrohung für den Fremden vom Staat ausgeht. Eine Bedrohung, die - ohne Billigung durch staatliche Stellen - nur von Privatpersonen ausgeht, ist nicht geeignet, diese Tatbestände zu erfüllen. Daß aber die im vorliegenden Antrag geltend gemachte Bedrohung vom Staat ausgehe oder von diesem zumindest gebilligt werde, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch bescheinigt. Die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Mitglieder einer bestimmten Sekte bedeutet keine Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer religiösen Überzeugung im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG.

Der Behauptung, der Beschwerdeführerin stehe in Somalia kein ausreichender staatlicher Schutz vor Übergriffen dieser Sekte zu, weshalb die befürchtete Verfolgung einer staatlichen Verfolgung gleichzuhalten sei, mangelt jede Untermauerung durch Bescheinigung konkreter Umstände, die entsprechende Rückschlüsse zulassen könnten. Daß der Heimatstaat der Beschwerdeführerin GENERELL infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage sei, solche Verfolgungen zu verhindern - nur dann könnten nämlich allenfalls Verfolgungen von bestimmten Bevölkerungsgruppen durch andere den Fällen der vom Staat ausgehenden oder von ihm gebilligten Bedrohung gleichgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0263) -, hat die Beschwerdeführerin entgegen der sie treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. auch dazu das eben angeführte Erkenntnis) gleichfalls weder behauptet noch bescheinigt. Aus ihrem Vorbringen geht nämlich nicht hervor, daß auch vor dem Hintergrund der von der UNO initiierten Militäraktion im Norden des Landes auf dem gesamten Staatsgebiet von Somalia Anarchie herrscht, sodaß für sie eine Verfolgungssituation auf dem gesamten Staatsgebiet besteht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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