Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;
FrG 1993 §37;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;
FrG 1993 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und am 13. Februar 1996 in das Bundesgebiet eingereist. Am 16. Februar 1996 hat sie beantragt, ihr Asyl zu gewähren.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. März 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt angegeben habe, sie habe ihr Heimatland deshalb verlassen, weil sie "wegen einer außerehelichen Affäre (eine) Strafe befürchtete". Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1991 sei, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seinen Heimatlandes befinde und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Darunter könne die Verfolgung wegen des Straftatbestandes des Ehebruches nicht subsumiert werden.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß sie wegen eines von ihr begangenen Ehebruches in Iran zur Steinigung verurteilt worden sei. Die "Verfolgung von Ehebrechern" richte sich "unzweifelhaft gegen eine bestimmte soziale Gruppe" im Sinne des Asylgesetzes.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK und § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ist eine Person u.a. dann Flüchtling, wenn die Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung besteht. Im hier vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin wegen der von ihr behaupteten Todesstrafe aufgrund eines begangenen Ehebruches auf eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe berufen kann. Der Ausdruck "soziale Gruppe" wurde als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt und als solcher in das Asylgesetz 1991 übernommen. Dieser überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion und der Nationalität (vgl. Josef Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, S. 55f und die dort angeführte Literatur). In einer bestimmten sozialen Gruppe befinden sich regelmäßig Personen mit ähnlichem Hintergrund, vergleichbaren Gewohnheiten oder sozialer Stellung; dies kann etwa ein bestimmter Berufsstand sein. Hinter der angesprochenen Regelung in der GFK steht die Erwägung, daß die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe Anlaß zur Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S 21). Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich von der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im vorerwähnten Sinn wesentlich dadurch, daß die Beschwerdeführerin die befürchtete Verfolgung wegen einer begangenen Straftat gemäß den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates und nicht wegen eines Zugehörigkeitsmerkmales zu einer solchen sozialen Gruppe geltend macht. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die durch die Begehung eines bestimmten unter Strafsanktion stehenden (nicht politischen) Deliktes gekennzeichnete Gruppe von Straftätern nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern jeder einzelne wegen der von ihm begangenen Tat verfolgt wird, ist nicht rechtswidrig. Im Falle einer Bedrohung mit der Todesstrafe (oder mit einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe) kommt bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen im übrigen das Zurück- bzw. Abschiebungsverbot des § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, daß die Strafandrohung wegen Ehebruchs nur für Frauen, somit die (zweifellos unmenschliche) Sanktion in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Geschlechtszugehörigkeit stünde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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