Normen
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010367.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 11. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Konversion zum Christentum und einer deswegen bereits im Iran bestehenden Verfolgung begründete.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgesetzt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass es sich bei der behaupteten Hinwendung des Revisionswerbers zum Christentum um eine Scheinkonversion handle. 7 Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung - in umfänglichen Ausführungen - gegen die Beweiswürdigung wendet, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/01/0302, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung vermag die Revision nicht darzutun.
8 Soweit die Revision rügt, das BVwG sei hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001 und 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative) abgewichen, ist dem zu entgegnen, dass das BVwG eine maßgebliche Gefährdung des Revisionswerbers (im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK) im Falle seiner Rückkehr für den gesamten Iran ausgeschlossen und insbesondere festgestellt hat, dass dem Revisionswerber die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein werde und er jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, werde decken können. Ein Abweichen von der genannten Rechtsprechung liegt nicht vor.
9 Soweit sich die Revision schließlich gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wendet - weil verschiedene näher genannte Umstände des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers nicht (hinreichend) berücksichtigt worden seien -, zeigt sie nicht auf, dass die Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar erfolgt wäre (vgl. zur Bedeutung der Bindungen an den Herkunftsstaat sowie des unsicheren Aufenthalts in Österreich jüngst VwGH 19.6.2019, Ra 2019/01/0051, Rn. 16 f; zum Familienleben unter Erwachsenen vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016, Rn. 15, jeweils mwN). 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2019
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