AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2185273.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2019:
I. den Beschluss gefasst:
A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach legaler Ausreise aus dem Iran und illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, im Iran wegen seiner Konversion zum Christentum ständig belästigt worden zu sein. Er habe um sein Leben gefürchtet, da im Iran dem, der den Islam verlasse, die Todesstrafe drohe.
In seiner Einvernahme am 28.12.2017 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Er habe zwei Monate vor seiner Ausreise begonnen, eine kleine Hauskirche aufzusuchen. Man habe sich zweimal pro Woche - zumeist am Abend - getroffen. An einem Donnerstag habe er sich bei einem Freund telefonisch erkundigen wollen, ob dieser mit ihm die Hauskirche aufsuchen wolle. Sein Freund habe den Anruf aber nicht entgegengenommen. Daraufhin habe er von einem anderen Freund telefonisch erfahren, dass sein telefonisch nicht erreichbarer Freund - samt dessen Gegenständen und Büchern - von den Basidsch-e Mostaz'afin am Vortag mitgenommen worden sei. Nachdem er hiervon Kenntnis erlangt habe, habe er sich nicht mehr nach Hause begeben. Er sei sofort mit einem Bus nach XXXX gereist und von dort nach Istanbul geflogen. Gelegentlich - zuletzt etwa Mitte des Jahres 2017 - würden die Basidsch-e Mostaz'afin seine ehemalige Wohnadresse aufsuchen und sich bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigen.
Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 07.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer (als Zeugen) einen Pastor der Baptistengemeinde XXXX , die zu den "Freikirchen in Österreich" und somit einer gesetzlich anerkannten Kirche in Österreich zählt, einvernahm. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne Begleitung durch die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation und auch ohne seine gewillkürte Vertretung, obwohl ihm mit der Ladung zur Verhandlung eine diesbezügliche Information übermittelt wurde. Nach neuerlicher Rechtsbelehrung zu Beginn der Verhandlung, erklärte der Beschwerdeführer, die Verhandlung ohne seine gewillkürte Vertretung und ohne Rechtsberater verrichten zu wollen. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, zugrunde lag. Die Verhandlung konnte in Anbetracht der Einwilligung des Beschwerdeführers ohne Beisein eines Rechtsberaters verrichtet werden. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Mit Note vom 16.06.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich der mit der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelten länderkundlichen Berichte beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und auszugsweise aus den länderkundlichen Berichten zitiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Türkisch (Muttersprache) und Farsi; er hat außerdem Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Azari an und wurde als Moslem (Schiit) geboren. Ende 2015/ Anfang 2016 will er sich für das Christentum entschieden haben, dementsprechend bezeichnet er sich als Christ und Protestant. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX im Norden des Iran geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinem Vater, seiner Stiefmutter und einem Halbbruder. Er selbst bewohnte die erste Etage des Hauses. Darüber lebten sein Vater, seine Stiefmutter und sein Halbbruder. Seine Mutter ist bereits früh - achtzehnjährig - verstorben. Er besuchte in XXXX zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Danach studierte er zwei Jahre Wirtschaft in XXXX in der iranischen Provinz XXXX und drei Jahre Maschinenbau/ Baumaschinenwesen mit Bachelorabschluss in XXXX in der Provinz XXXX . Nach Beendigung seines Studiums arbeitete er ein Jahr im landwirtschaftlichen Betrieb - mit 200 Rindern - seines Vaters. Ihm oblag die Verantwortung für die landwirtschaftlichen Maschinen. Danach absolvierte er von XXXX seinen Militärdienst in XXXX und anschließend nahm er wieder die berufliche Tätigkeit im väterlichen Betrieb auf, die er bis zur Ausreise ausübte. Der Lebensstandard seiner Familie war gut.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, etwa in XXXX , Familie/ Verwandte, namentlich seinen Vater, seine Stiefmutter, zwei Brüder, einen Halbbruder, eine Schwester und die fünf Kinder seiner Geschwister. Abgesehen von seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder lebt seine Schwester in XXXX . Der Vater ist pensionierter Lehrer, der nun nebenbei die Landwirtschaft betreibt. Die Stiefmutter ist für den Haushalt zuständig. Der Halbbruder studiert und die Schwester führt nach der Beendigung ihres rechtswissenschaftlichen Bachelorstudiums den Haushalt für ihre Familie. Ein Bruder wohnt in XXXX und ein weiterer Bruder in XXXX . Ersterer arbeitet für das Militär und der andere Bruder für die Iranische Revolutionsgarde. Mit seinem Halbbruder steht der Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt.
Eine Tante mütterlicherseits lebt seit mehreren Jahren in Deutschland; sie und der Beschwerdeführer treffen sich nicht persönlich. Der Beschwerdeführer steht telefonisch in Kontakt mit ihr.
Der Beschwerdeführer reiste Ende Februar 2016 legal aus dem Iran aus und im April 2016 illegal in Österreich ein. Am 27.04.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2019 war eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache mit dem Beschwerdeführer möglich. Er hat im Jahr 2016 an einem Deutsch- und Integrationskurs auf Sprachniveau A1/1 des farsisprachigen Flüchtlings- und Integrationsprojekts der Diakonie: XXXX teilgenommen und mit Befriedigend abgeschlossen. Des Weiteren hat er einen Deutschkurs auf Sprachniveau A2 an der Universität XXXX sowie einen (eintägigen) Werte- und Orientierungskurs im Oktober 2018 besucht und kann ein Deutschzertifikat A1 vorweisen. Der Beschwerdeführer besucht derzeit bis zum XXXX einen dreisemestrigen Lehrgang zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses, wobei er zwei Teilprüfungen, konkret "Gesundheit und Soziales" und "Englisch Globalität und Transkulturalität" bereits positiv absolvierte. Der Beschwerdeführer war von 10.04.2017 bis 02.05.2017 und zwischen 13.11.2017 und 01.12.2017 in der Stadt XXXX im Rahmen einer gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende tätig. Ferner verrichtet der Beschwerdeführer in seinem persönlichen Umfeld, etwa in seiner Unterkunft, Hilfstätigkeiten.
Der Beschwerdeführer bezieht seit Ende April 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; er ist nicht legal erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Konkret handelt es sich beispielsweise um XXXX , der ihn oft zu einem gemeinsamen Essen zu sich nach Hause einlädt und ihm hilft, und um zwei vom Beschwerdeführer namentlich genannte Personen, mit denen er im Fitnessstudio Freundschaft geschlossen hat. Zudem knüpfte er soziale Kontakte in der christlichen Gemeinde in XXXX , an der Universität XXXX und im Rahmen seiner gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende in XXXX . In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer in ein Fitnessstudio und trifft sich mit Freunden. Der Beschwerdeführer legte im gerichtlichen Verfahren eine Unterstützungserklärung seines Unterkunftgebers vom 06.06.2019 vor.
Abgesehen von der Teilnahme am Gemeinschaftsleben in einer christlichen Gemeinde in XXXX ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab auch keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer hatte wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme. Er hat seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit einer behaupteten Bedrohung und/ oder Verfolgung wegen seines angeblichen Interesses für das Christentum und seiner Konversion begründet.
Abgesehen von oberflächlichen Informationen hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat nicht an Sitzungen von Hauskirchen teilgenommen, hatte keine Bibel und hat sich auch sonst nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt. Er hat vor seiner Ausreise auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dem Beschwerdeführer wird und wurde dergleichen auch nicht von Privatpersonen, etwa seinen Brüdern und seinem Vater, oder Behörden unterstellt.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme.
1.2.2. Der Beschwerdeführer besuchte einige Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet - ca. im Juni 2016 - die Baptistengemeinde XXXX . Diese ist Teil des XXXX , welcher wiederum zu den "Freikirchen in Österreich" und damit zu einer anerkannten Religionsgesellschaft zählt (BGBl II 250/2013). Dort absolvierte er einen achtzehnwöchigen Glaubensgrundkurs (Alpha) und wurde anschließend am 04.12.2016 auf das persönliche Bekenntnis des Glaubens an Jesus Christus getauft. Seit dem 06.10.2017 ist der Beschwerdeführer Mitglied der Baptistengemeinde XXXX . Er besucht bislang regelmäßig die wöchentlichen Gottesdienste in dieser Gemeinde, nimmt an Gemeindeversammlungen teil und leitet seit etwa Mitte 2018 eine wöchentliche Bibelstunde. Zuvor war der Beschwerdeführer mehrmals Glaubenskursbegleiter im Glaubensgrundkurs, außerdem war er im Cafe-Team sowie im Putzteam der Glaubensgemeinde. Der Beschwerdeführer absolvierte die Bibelschule des International Training Institute, unterrichtete gemeinsam mit einem internationalen Lehrer im März 2019 den Kurs "Christlicher Charakter und Jüngerschaft" und bereitet sich darauf vor, im Oktober 2019 erneut im Rahmen des International Training Institute zu unterrichten. Des Weiteren nimmt der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2019 im Fernstudium an einem zweijährigen Kurs - Liveschool - teil, um zu erlernen, wie man selbst missioniert. Er hat andere Personen, konkret einen Iraner und zwei Afghanen, eingeladen, den Gottesdienst seiner Gemeinde zu besuchen.
Der Beschwerdeführer ließ sich von einer österreichischen Verwaltungsbehörde seinen - am XXXX erklärten - Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft am selben Tag bescheinigen.
Er hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von jenen Personen im Herkunftsstaat, die von seiner Hinwendung zum Christentum wissen, beispielsweise sein Vater und seine Brüder, im Zusammenhang damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit intensive Übergriffe zu befürchten hätte. Die Behörden in seinem Herkunftsstaat haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.
Selbst für den Fall, dass das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat vom Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 9, 115, 279 ff; OZ 11, S 23). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX im Norden des Iran; mehrere Familienangehörige leben dort nach wie vor ohne Probleme.
1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.
1.3.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.
1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.
Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.
Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU ) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Personalausweis (Kopie AS 33 und 35, 55 f, 71 f [Übersetzung: AS 51, 53, 69]), dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopie AS 41 und 43, 61 f, 77 f [Übersetzung: AS 57, 59, 75]), der der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Wehrdienstkarte (Kopie AS 37 und 39, 49 und 50, 83 f [Übersetzung: AS 45, 47, 81]), dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Führerschein (Kopie AS 89 und 91) und dem der belangten Behörde in Kopie vorgelegten iranischen Reisepass (AS 89 und 155). Die Landespolizeidirektion XXXX qualifizierte den Staatsbürgerschaftsnachweis und die Wehrdienstkarte als unbedenklich (AS 73, 79). Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als Moslem (Schiit) geboren worden zu sein (OZ 11, S 10). Dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Beschwerdeführer selbst schildert, völlig gesund zu sein (AS 95; OZ 11, 8). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 1 ff, 93 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S 7 ff) zu treffen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer insofern unzutreffende Angaben hätte machen sollen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein.
Zu seiner Ausreise aus dem Iran und seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht, die den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 3) und wurde nicht in Zweifel gezogen.
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde erörterten, allerdings nicht im Akt befindlichen Dokumenten (AS 95) und den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (AS 165).
Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig war und ist sowie seit April 2016 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 10, 13) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zu den gemeinnützigen Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers und sind durch Nachweise belegt (AS 161 und 163; OZ 11, Beilage A [Unterstützungserklärung des Unterkunftgebers]). Die Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs und die derzeitige Absolvierung eines dreisemestrigen Lehrgangs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses waren ebenfalls auf Grundlage von unbedenklichen schriftlichen Bestätigungen (OZ 11, Beilage A [Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, vier Kursbesuchs- und Teilnahmebestätigungen bezüglich des Lehrgangs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses, Zeugnis über die Abschlussprüfung in PSA Prüfung: Gesundheit und Soziales, Zeugnis über die Abschlussprüfung in Englisch - Globalität und Transkulturalität]) festzustellen.
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 10, 13).
2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
2.3.1. Dass er den Iran legal verlassen hat (AS 5, 103; OZ 11, S 11) und auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung hatte (AS 119; OZ 11, S 11), gab der Beschwerdeführer selbst an. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer, jemals durch die Behörden im Iran verfolgt worden zu sein oder dass es jemals Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden gegeben habe (OZ 11, S 10). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.
2.3.2. In den verschiedenen Einvernahmen, insbesondere vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, schilderte der Beschwerdeführer, dass er zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran begonnen habe, eine Hauskirche aufzusuchen. Man habe sich zweimal pro Woche - zumeist am Abend - getroffen. Nachdem er davon Kenntnis erlangt habe, dass ein Freund, der ebenfalls die Hauskirche aufgesucht habe, von den Basidsch-e Mostaz'afin mitgenommen worden sei, habe er sich sofort zur Ausreise entschlossen. Gelegentlich - zuletzt etwa Mitte des Jahres 2017 - würden die Basidsch-e Mostaz'afin seine ehemalige Wohnadresse aufsuchen und sich bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigen.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem durch Widersprüche in zentralen Punkten gekennzeichnet, unplausibel und zusammenfassend zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet.
2.3.2.1. Bevor nun auf das vorstehend skizzierte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Beanstandung der Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.12.2017 (OZ 11, S 7) festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens erkennen kann.
Den in § 39 Abs 2 und § 45 Abs 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenübersteht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhalts mitzuwirken, und es ist nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für Farsi und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend auf die Frage, ob es außer den genannten Problemen und Befürchtungen, sonst noch irgendwelche ihn betreffende Schwierigkeiten gebe, die noch nicht zur Sprache gekommen seien, dass er nicht geplant habe, nach Österreich zu kommen, aber sich hier wie wiedergeboren fühle (AS 119). Den Dolmetscher habe er sehr gut verstanden (AS 119). Ferner bestätigte er eigenhändig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie deren Übersetzung, wobei er nach Rückübersetzung einige kleine Korrekturen anbrachte (AS 119 und 121). Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zur Einvernahmesituation nur an, dass er denken würde, die damals zur Entscheidung berufene Organwalterin sei römisch-katholischen Glaubens gewesen und habe die XXXX nicht genauer gekannt. Er wisse, dass diese der Meinung gewesen sei, seine Antworten müssten mit der römisch-katholischen Glaubenslehre übereinstimmen. Eine substantiierte Bestreitung der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28.12.2017 kann das Bundesverwaltungsgericht darin nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer diese Behauptungen im Rechtsmittelschriftsatz noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertreten war. Es erscheint auch auffällig, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass die Referentin zu seinen Antworten gesagt habe, er müsste so antworten, dass es mit der katholischen Religion übereinstimme. Bereits im Folgesatz muss der Beschwerdeführer diese Ausführungen aber wieder abschwächen, er schilderte, dass die Referentin den Begriff "katholisch" nicht verwendet habe, er jedoch wisse, dass diese der Meinung gewesen sei, seine Antworten müssten mit der römisch-katholischen Glaubenslehre übereinstimmen. Vor allem finden die Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch keine Deckung in der im Akt befindlichen Niederschrift. Insoweit daher in der mündlichen Verhandlung angedeutet wird, dass die Referentin der belangten Behörde befangen gewesen sei bzw. eine tendenziöse Befragungsmethodik gewählt habe, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die gegenständliche Niederschrift erweckt den Eindruck, dass sie den konkreten Wortlaut der Befragung wiedergibt und gibt es keine Anzeichen für eine nicht korrekte Vorgangsweise der einvernehmenden Organwalterin. Die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen bezogen sich im Wesentlichen auf das religiöse Leben des Beschwerdeführers und zum Christentum in seiner Gesamtheit. Der Niederschrift war nicht zu entnehmen, dass die Referentin vom Beschwerdeführer mit der katholischen Glaubenslehre übereinstimmende Antworten erwartete, was indirekt auch durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt wurde.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich tendenziöse Befragungsmethodik der Organwalterin als bloße Schutzbehauptung angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheids dar und ist jedenfalls nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Niederschrift substantiiert darzutun, wofür auch die nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen sprechen.
2.3.2.2. Folglich ist im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes darlegte, im Iran wegen seiner Konversion zum Christentum ständig belästigt worden zu sein (AS 9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine ständige Belästigung wegen seiner Konversion skizzierte, ein solches Vorbringen in weiterer Folge jedoch nicht mehr erstattete. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bezüglich einer ständigen Belästigung wegen der angeblichen Konversion weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer; vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; zur Maßgeblichkeit solcher Widersprüche vgl. jüngst VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).
2.3.2.3. Hinzu tritt, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten als nicht stringent gestalteten. So war der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht in der Lage, übereinstimmend anzugeben, an welchem Wochentag er erstmals eine Hauskirche besuchte. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dies an einem Sonntagabend gewesen sei (AS 105). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er von seinem Freund erstmals an einem Donnerstag oder Freitag zur Hauskirche mitgenommen worden sei (OZ 11, S 12). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Ereignisse, die im Zusammenhang mit einer angeblichen Hinwendung zum Christentum derart einprägsam sind wie der erste Besuch einer Hauskirche, sehr wohl zeitlich eingeordnet werden können. Des Weiteren traten im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen auch Ungereimtheiten zur Frage auf, wie lange sich der Beschwerdeführer dem islamischen Glauben noch verbunden gefühlt habe. Während der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung ausführte, zwei Jahre vor seiner Ausreise - also etwa Februar 2014 - nicht mehr an Gott und den Islam geglaubt zu haben (OZ 11, S 11), schilderte er ursprünglich in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er ab seinem 25. Lebensjahr - also etwa Februar 2012 - nicht mehr gebetet und gefastet habe (AS 111). Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Aussagen zur Organisation seiner Ausreise in XXXX machte. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Ausdruck, dass er sich dort zu einem Freund seines Halbbruders - einem Studenten - begeben habe. Eine Freundin dieses Freundes habe in einem Reisebüro gearbeitet, weshalb er diesen Freund gebeten habe, sich nach dem nächsten passenden Flug ins Ausland zu erkundigen (AS 103). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er in XXXX bei einem Freund gewesen sei. Ein Freund von diesem Freund habe in einem Reisebüro gearbeitet, weshalb er zu diesem gefahren sei und ihm gesagt habe, dass er ein Tickt für ein Land wolle, für welches er kein Visum benötigen würde (OZ 11, S 13).
Ferner ist auf folgenden Widerspruch in der Einvernahme vor der belangten Behörde hinzuweisen. Der Beschwerdeführer legte zunächst dar, dass sein Freund vom Geheimdienst von einem der beiden Standorte der Hauskirche mitgenommen worden sei. Wenig später führte der Beschwerdeführer jedoch auf eine Folgefrage aus, dass sein Freund bei dessen Eltern im eigenen Haus festgenommen worden sei (AS 109).
Der Beschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Hinblick auf die Modalitäten der Ausreise zudem dar, dass er den Entschluss zur Ausreise lediglich zwei Tage vor der ca. am 28.02.2016 erfolgten Ausreise gefasst hätte (AS 101). Dass der Beschwerdeführer den Ausreiseentschluss unmittelbar vor der Ausreise fasste, ist jedoch mit dem von ihm bereits zuvor getroffenen Ausreisevorbereitungen, wie etwa der Ausstellung eines Reisepasses am 23.02.2016 (AS 97, 155), zeitlich nicht in Einklang zu bringen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen rundet dieser Umstand das beim Studium der Einvernahmen gewonnene Bild von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seines Ausreisevorbringens nunmehr ab.
2.3.2.4. Nicht außer Acht zu lassen ist auch, dass das Vorbringen in folgenden Punkten nicht plausibel war. So erscheint es zunächst lebensfremd und deshalb nicht glaubhaft, dass ein im Iran sozialisierter Angehöriger einer christlichen Minderheit (armenischer Christ) mit dem Beschwerdeführer bei einem einmaligen dreitägigen Aufenthalt in dessen Heimatstadt derartig offen - ohne diese Person näher zu kennen - über seine Religion spricht (OZ 11, S 11 ff). Angesichts der im Iran herrschenden Verhältnisse wäre in einer derartigen Situation eine größere Vorsicht zweifelsfrei geboten gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Christ, mag es sich auch um einen ehemaligen Studienkollegen handeln, im Iran offenbar ohne Weiteres im Beisein von und gegenüber einem Moslem, zu dem er gleichsam in keinem Naheverhältnis steht (vgl. OZ 11, S 14 f), offen über den christlichen Glauben spricht und ihm seine Bibel zur Lektüre anbietet. Ein derartiges Vorgehen widerspräche jeglicher Vernunft.
Zudem ist in Anbetracht des vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Motivs seiner Verfolger - staatliches Vorgehen gegen Hauskirchen und christliche Aktivitäten - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass lediglich der mit ihm die Hauskirche aufsuchende Freund festgenommen worden sei (AS 109). Wäre das vom Beschwerdeführer genannte Motiv zutreffend, wäre indes damit zu rechnen gewesen, dass vor allem auch der als Priester fungierende Konvertit namens XXXX , der auch Räumlichkeiten für die Hauskirche zur Verfügung stellte (AS 107), festgenommen und befragt worden wäre. Derartiges ist jedoch ausweislich des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht geschehen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls gegen den vom Beschwerdeführer behaupteten Geschehnisablauf spricht, zumal der Beschwerdeführer an einer Stelle der Einvernahme vor der belangten Behörde sogar darlegte, dass sein Freund im Haus des XXXX vom Geheimdienst mitgenommen worden sei (AS 109).
Es erscheint schließlich auch unplausibel, wenn sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich auf die Feststellung beschränkte, dass er nicht wisse, ob der vom Geheimdienst mitgenommene Freund noch lebe oder noch verhaftet sei (OZ 11, S 14 f). Hätte tatsächlich eine derart - wie vom Beschwerdeführer geschilderte - enge Freundschaft zu dieser Person bestanden, die dazu führte, dass der Beschwerdeführer mit dieser Person auch über seines religiösen Ansichten sprechen konnte (AS 105) und hätte diese Person tatsächlich eine derart enorme Bedeutung für ihn und seinen angeblichen Glaubenswechsel gehabt, wäre es naheliegend, dass der Beschwerdeführer ein anderes - konkret besorgtes - Verhalten an den Tag legt und umfangreich zum Ausdruck bringen würde, dass er sich Sorgen um diese Person macht und sich zudem zumindest über Umwege weiterhin nach deren Ergehen erkundigen würde, mag er sich auch nicht mehr im Iran befinden. Auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass Menschen unterschiedliche Erzählstile, darunter auch sehr knappe, aufweisen, wäre diesbezüglich eine stärkere Personalisierung in Form eines größeren Detailreichtums zu erwarten gewesen, was jedoch nicht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Beschwerdeführer von den in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe (AS 103 ff; OZ 11, S 11 ff) erwähnten Personen (Freunden) keine Namen nannte.
2.3.2.5. Eine Steigerung, die das Vorbringen unglaubhaft macht und massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nährt, ist ferner in seinen Ausführungen bezüglich seines Verhältnisses zu seinen im Iran aufhältigen Verwandten zu sehen. Gegenüber der belangten Behörde beschränkte sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen darauf, dass er mit seinem Halbbruder und seinem Vater telefonisch in Kontakt stehe. Letzterer teile ihm im Rahmen der Telefonate mit, dass er für ihn für eine Rückkehr zum Islam bete und sich wünsche, dass er wieder nach Hause komme. Im Übrigen lasse sein Vater die Basidsch-e Mostaz'afin über seinen Aufenthaltsort im Unklaren. Mit seinen älteren Brüdern - ein Bruder arbeite für den Geheimdienst und der andere Bruder für die Iranische Revolutionsgarde - habe er seit seiner Einreise keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer fürchte, von seinem beim Geheimdienst tätigen Bruder ausfindig gemacht zu werden, was mittlerweile auch geschehen sei (AS 99 f). In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 schilderte der Beschwerdeführer hingegen (OZ 11, S 14 und 23) erstmals, dass ihn beide Brüder - letztmals sogar über seinen Halbbruder - bedroht hätten und er vor seinen Brüdern mehr Angst als vor der Regierung habe, weil diese für die Regierung arbeiten würden. Seine beiden Brüder seien hinter ihm her, wobei dieses Vorbringen (auch abseits der Steigerung) für sich genommen völlig unglaubhaft ist. So widerspricht in diesem Zusammenhang das angebliche Verhalten des Vaters des Beschwerdeführers jeglicher Vernunft und Lebenserfahrung. Exemplarisch sei hervorgehoben: Wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr von seinen Brüdern und den iranischen Behörden drohen würde, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich sein Vater seine Rückkehr wünschen und ihn zu einer Rückkehr auffordern würde (AS 99 f). Gänzlich unplausibel ist ferner, dass die Familie bzw. der Vater des Beschwerdeführers mehrfach von den Basidsch-e Mostaz'afin bzw. iranischen Beamten aufgesucht worden sein soll (AS 101; OZ 11, S 14), wenn der Beschwerdeführer doch ohnehin auch von seinen für den Geheimdienst und die Iranische Revolutionsgarde tätigen Brüder verfolgt werden soll. Insoweit erweist sich eine weitere Nachfrage bei der Familie als völlig unnötig.
2.3.2.6. Gegen die behauptete Bedrohung und Verfolgung wegen seiner angeblichen christlichen Aktivitäten vor seiner Ausreise aus dem Iran spricht ferner, dass sich der Beschwerdeführer für eine legale Ausreise auf dem Luftweg mit einem Flugzeug in die Türkei entschieden hat (AS 5, 103; OZ 11, S 11) sowie dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor ein Reisedokument durch das Passamt ausstellen ließ (AS 97). Aufgrund der engen organisatorischen Verflechtung der Basidsch-e Mostaz'afin mit der Iranischen Revolutionsgarde, hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass den Widersachern des Beschwerdeführers die Reisepassausstellung bekannt gemacht wird oder er auf die Fahndungsliste gesetzt und bei der Ausreisekontrolle festgenommen wird. Dass der Beschwerdeführer dennoch legal über einen Flughafen mit Reisepass ausreiste, spricht daher ebenfalls gegen die behauptete Bedrohung und Verfolgung.
2.3.2.7. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnte, dass sein Zielland die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei, zumal dort seine Tante lebe (AS 5, 101 f), und insbesondere eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für die Bundesrepublik Deutschland nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer den Iran primär aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich bzw. die Europäische Union erfolgte.
2.3.2.8. Zu seinen christlichen Aktivitäten vor seiner Ausreise aus dem Iran und den Umständen der Ausreise hat der Beschwerdeführer zwar zumindest in den Grundzügen gegenüber der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmende Aussagen gemacht. Die Schilderung der angeblichen Erlebnisse folgte einem bestimmten Handlungsablauf (AS 99 ff; OZ 11, S 11 ff). Die freie Erzählung wirkte jedoch insgesamt einstudiert und vermittelte, da persönliche Bezüge wie etwa Namen fehlten, nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe tatsächlich Erlebtes geschildert. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Frage nach dem Ablauf von Hauskirchensitzungen zunächst auszuweichen versuchte und, erneut befragt, den angeblichen Ablauf teilnahmslos und beliebig erzälte (AS 109). In Anbetracht der Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers muss sein Vorbringen bezüglich eines ernsthaften Interesses für das Christentum im Iran und daraus entstandener negativer Folgen somit als nicht glaubhaft angesehen werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt war.
2.3.3. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er sich nach seiner Ausreise aus dem Iran vom Islam ab- und/oder aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen soll. Das Bundesverwaltungsgericht musste insgesamt zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Dass der Beschwerdeführer wegen der im Zusammenhang mit seiner Scheinkonversion entfalteten Aktivitäten im Falle der Rückkehr ernsthaft Gefahr liefe, intensiven Übergriffen ausgesetzt zu sein, ist nicht glaubhaft.
2.3.3.1. Die Feststellung, dass und wann der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben (in Österreich) in Berührung kam und getauft wurde, folgt in erster Linie seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 113 ff; OZ 11, S 18 f). Die Taufe ist durch einen Taufschein belegt (AS 29). Dass der Beschwerdeführer seit 06.10.2017 Mitglied der XXXX sei, konnte der Zeuge XXXX , Pastor der XXXX , bestätigen (OZ 11, Beilage Z, S 5 [Zeugeneinvernahme am 07.06.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht]). Die weiteren Feststellungen zur Vorbereitung auf die Taufe, die Teilnahme an Gottesdiensten und sonstigen - religiösen - Aktivitäten des Beschwerdeführers in seiner christlichen Gemeinde basieren vorwiegend auf dessen Angaben (AS 113; OZ 11, S 19 ff) und schriftlichen Bestätigungen (AS 159; OZ 11, Beilage A [Mitgliedsbestätigung der XXXX vom 31.12.2017], OZ 11, Beilage A [Ergänzung zur Mitgliedsbestätigung der XXXX vom 06.06.2019] und OZ 11, Beilage A [Certificate of the International Training Institute vom 05.10.2018]). Die Aussagen des Beschwerdeführers hat auch der Zeuge XXXX , Pastor der XXXX , bestätigt (OZ 11, Beilage Z, S 3 ff, [Zeugeneinvernahme am 07.06.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht]).
Dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus hat, war angesichts seiner Antworten auf verschiedene in der Einvernahme am 28.12.2017 und in der Verhandlung am 07.06.2019 gestellte Fragen festzustellen. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde darlegen konnte, dass Gott von den Menschen die Einhaltung von zehn Geboten verlangt(e) und zu Ostern die Auferstehung von Jesus Christus gefeiert wird. Der Beschwerdeführer konnte zudem das Achte Gebot (Du sollst nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen) korrekt benennen und näher darlegen, wie er im Jahr 2016 Weihnachten gefeiert hat (AS 115). Vor dem Bundesverwaltungsgericht verstand der Beschwerdeführer die Frage nach dem Ablauf des Kirchenjahres zwar nicht auf Anhieb, konnte aber nach Wiederholung und Erläuterung der Frage knappe Angaben dazu machen. Auch eine zentrale Aussage aus den Thesen Luthers konnte er benennen. (OZ 11, S 21 f) Der Beschwerdeführer hatte ferner Kenntnis, dass Christi Himmelfahrt im Jahr 2019 am 30.05.2019 gefeiert wurde, dass an diesem Festtag die Rückkehr Jesu Christi als Sohn Gottes zu seinem Vater in den Himmel gefeiert wird und dass das nächste Fest im Ablauf des Kirchenjahres im Jahr 2019 Pfingsten sei (OZ 11, S 22). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf des Kirchenjahres waren jedoch dürftig (OZ 11, S 21). Hinzu tritt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, auszuführen, wie die Zeit vor Ostern genannt wird. Mag der Beschwerdeführer auch einer Baptistengemeinde angehören, so überrascht es doch, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anstatt der Fastenzeit das jüdische Pessachfest benennt (AS 115). Ebenso wenig war es dem Beschwerdeführer möglich anzugeben, dass es sich beim 04. Dezember - also dem Tag seiner Taufe - um den Gedenktag der heiligen Barbara handle (OZ 11, S 18). Ferner war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkret und vollständig anzugeben, wer die Bibel verfasst habe (OZ 11, S 13), obwohl ihn u. a. diese Frage angeblich bereits im Iran interessiert habe (OZ 11, S 12). Befragt nach dem Unterschied zwischen christlich-orthodoxen und protestantischen Kirchen beschränkte sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Formulierungen, wonach bei den Protestanten die Bibel das Wichtigste sei und die Orthodoxen - außer der Bibel - auch wichtige Rituale hätten. Abgesehen von Schilderungen zur unterschiedlichen Anzahl der Sakramente, traf der Beschwerdeführer bezüglich der Unterschiede zwischen diesen beiden Strömungen des Christentums auch noch Ausführungen, wonach es zwischen den Jahren 500 und 1000 bei den Orthodoxen eine Gemeinde von sieben Personen gegeben habe, die Gesetze verfasst hätte, die in der orthodoxen Glaubensrichtung sehr wichtig seien (OZ 11, S 19). Hiermit hätte der Beschwerdeführer offenbar in unpräziser Weise zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die orthodoxen Kirchen im Unterschied zu den westlichen Kirchen dogmatisch ausschließlich an den Beschlüssen der sieben ökumenischen Konzile zwischen 325 und 787 orientieren. Er konnte keine fünf christlichen Werte nennen (OZ 11, S 21) und beschränkte sich bei der Erklärung des Begriffs "Reformation" zunächst darauf anzugeben, dass er nur wisse, dass Jesus am Freitag gekreuzigt worden und sein letztes Wort gewesen sei, dass es beendet sei. Erst im Zuge der Beantwortung der Folgefrage führte der Beschwerdeführer im letzten Satz noch aus, dass er sich jetzt wieder erinnern könne und diese Frage glaublich mit Martin Luther zu tun gehabt habe (OZ 11, 19 f). Obwohl bereits seit Ende 2016 getauft und seit Oktober 2017 Mitglied der Baptistengemeinde, hatte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnis, dass es in seiner christlichen Gemeinde keine Sakramente, sondern lediglich zwei Riten - Abendmahl und Taufe - gebe (OZ 11 Beilage Z, S 3). Der Beschwerdeführer stellte dies zu keinem Zeitpunkt richtig dar und sprach an einer Stelle in der mündlichen Verhandlung sogar von drei Sakramenten, nämlich Taufe, Abendmahl und Pfingsten (OZ 11, S 19). Abschließend ist anzumerken, dass letztlich auch die Formulierung, mit der der Beschwerdeführer die Position der die Räumlichkeiten für die Hauskirche zur Verfügung stellenden Person in der Einvernahme vor der belangten Behörde beschrieben hat, den Eindruck erweckt, dass er nur über oberflächliche Kenntnisse von der christlichen Religion verfügt: "Ja, er war selbst dabei und hat Priester gespielt." (AS 107)
Über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hat der Beschwerdeführer eine diesbezüglich vom Magistrat der XXXX ausgestellte Bescheinigung vorgelegt (AS 87). Es verwundert in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zwar bereits am 04.12.2016 getauft und insoweit dem christlichen Glauben beigetreten sein will, der formale Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft somit hingegen aber erst im Dezember 2017 erfolgt wäre, was einen unauflöslichen Widerspruch darstellt. Im Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derartige schriftliche Aussagen, wie den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, mit dem Ziel tätigt, zum Zwecke der Asylerlangung eine Konversion zum Christentum vorzugeben.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der sich (laut eigener, allerdings unzutreffender Aussage) bereits mehrere Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran mit dem Christentum befasste und nach seiner Einreise im April 2016 tatsächlich am Leben in einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnimmt, bislang nur oberflächliche Kenntnisse über das Christentum und den Protestantismus hat; vgl. die obigen Ausführungen.
Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung am 07.06.2019 schlüssig darlegen konnte, dass und wie er sich bereits im Iran - durch den Besuch einer Hauskirche - dem Christentum zugewandt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits umfassend begründet, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er habe sich bereits im Iran näher mit dem Christentum auseinandergesetzt und für den christlichen Glauben entschieden.
Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer schlüssig darlegen, dass und aus welchen Gründen er sich mit dem christlichen Glauben identifiziere. So hat er Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum Protestantismus gerichtet waren, weitgehend oberflächlich und ohne wesentlichen persönlichen Bezug zur Religion und zu seiner Glaubensüberzeugung beantwortet. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in manchen seiner Antworten zumindest einen gewissen persönlichen Bezug herstellte (z. B. "Eine innere Stimme hat mir gesagt, dass ich um 2 Uhr aufstehe und das Buch lese. Das habe ich gemacht." [AS 105], "Ich habe nicht mein Interesse gewechselt sondern ich bin angezogen worden." [AS 111] und "Um 2 Uhr in der Früh habe ich gespürt, wie jemand mit mir spricht, mir ins Ohr flüstert. Ich kann nicht sagen, ob es ein Traum war oder Realität." [OZ 11, S 12]), spricht im Gesamtzusammenhang jedenfalls nicht dafür, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich mit dem christlichen Glauben identifiziert.
Auffällig erscheint zunächst, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zum Umstand, was sein Interesse für das Christentum geweckt habe, in der Einvernahme vor der belangten Behörde nur nach und nach schilderte und im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte mäandrierend abänderte, wie sich aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme vor der belangten Behörde ergibt (AS 109 f): "LA: Was genau war der Auslöser für Ihr Interesse am Christentum? VP: ich [sic!] hatte das Gefühl [sic!] dass mich jemand geweckt hat [sic!] als dieser armenische Freund bei mir war. LA: Was genau war es [sic!] das Ihr Interesse am Christentum erregt hat? Wofür haben Sie sich interessiert? VP: Dass du die Nächstenliebe, und deinen eigenen Feind nicht verfluchst. Dass eine schuldlose Person wie Jesus sich kreuzigen ließ. LA: Das hat Ihr Interesse am Christentum erregt? VP: Ja. Jesus kämpfte nicht für sich selber. LA: In anderen Religionen gibt es auch Wunder und Märtyrer. Warum interessierte Sie das Christentum und nicht eine andere Religion? VP: erstens [sic!] wenn man an das Christentum glaubt [sic!] bekommt man Sicherheit, man hat eine Sicherheitsgarantie dass ich gerettet worden bin und meine Sünden gewaschen sind. Ich kann ohne Verbindung mit Gott reden. LA: Das ist keine Besonderheit vom Christentum. Beten zu einem Gott ist in jeder Religion die direkte Verbindung. VP: Es gibt keinen anderen wie Jesus [sic!] der von einer Jungfrau gezeugt wurde und sündenfrei gelebt hat. LA: Eine Antwort ist das nicht auf meine Frage, warum das Christentum und nicht eine andere Religion. VP: Ich habe nicht mein Interesse gewechselt [sic!] sondern ich bin angezogen worden."
Ähnlich phrasenhaft und kaum mit persönlichen Bezug waren auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Frage, was nun inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe. Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus: "Ich habe mir das Christentum nicht ausgesucht, es war er', der mich aussuchte. Liebe, dass man alle lieben soll, sogar seine Feinde. Man soll verzeihen und vergeben können. Sobald man glaubt, ist man erlöst. Das Christentum ist nicht wie im Islam, dass man beten und fasten muss. So kann man mit Gott Kontakt haben. Das Christentum sagt, dass man jederzeit mit Gott Kontakt aufnehmen kann. Es gibt wechselseitigen Kontakt." (OZ 11, S 16). Insoweit beschränkte sich der Beschwerdeführer - abgesehen von einem angedeuteten Erweckungserlebnis - weitgehend auf die Wiedergabe von Allgemeinplätzen ohne Hinweis auf eine tiefgehende religiöse Überzeugung, z.B. dass Nächstenliebe im Christentum von zentraler Bedeutung sei. Wenn er zudem als wichtigen inhaltlichen Aspekt, der das Interesse am Christentum geweckt habe, nannte, dass er das Christentum als "Sicherheitsgarantie" sehe und insoweit nicht mehr Angst vor dem Leben nach dem Tod haben müsse, so ergibt sich auch daraus, dass Beschwerdeführer damit eine Konversion aus innerer Überzeugung zum Christentum nicht glaubhaft machen konnte, zumal diese Begründung mit dem Inhalt christlicher Glaubenslehren und der Bibel in eklatantem Widerspruch steht; vgl. z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/H ölle (03.09.2019) und statt vieler Matthäus 23,33. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer das Christentum nicht als Religion, sondern als Weg zu leben, bezeichnet (OZ 11, S 16). Befragt danach, was den Ausschlag gegeben habe, dass er sich zum Christentum hingewandt habe, und aufgefordert dazu, das entsprechende Schlüsselerlebnis zu schildern, sagte der Beschwerdeführer "Ich verstehe die Frage nicht." Nach Erläuterung der Frage blieb die Antwort dann eher oberflächlich bzw. konnte er kein Schlüsselerlebnis benennen: "Es ist nicht innerhalb von einem oder 2 Tagen passiert. Mit der Zeit habe ich es langsam in meinem Herzen gespürt, dass etwas anders ist, und langsam hat er begonnen, mich zu ändern, und er arbeitet immer noch in mir, ich kann sagen, ich bin noch kein hundertprozentig gläubiger Christ, ich muss an mir arbeiten. Ich korrigiere, ich glaube hundertprozentig an Jesus und das Christentum, aber so weit bin ich noch nicht. Diese Veränderung in mir habe ich nicht alleine geschafft, ich bin durch etwas Anderes verändert worden, von außerhalb." (OZ 11, S 16) Angesichts der der vagen und diffusen Formulierung ist ohne Weiteres zu erkennen, dass der Beschwerdeführer versuchte, einerseits der Frage auszuweichen und andererseits eine affektive Bindung zum Christentum vorzugeben.
Auf die Frage "Welche Bedeutung hat Jesus Christus für Sie?" gab der Beschwerdeführer lapidar an: "Er ist Gott, er ist der einzige Erlöser." (OZ 11, S 17) Erst auf die Folgefrage "Wovon soll Jesus Sie erlösen?" tätigte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen (OZ 11, S 17), die sich jedoch weitgehend oberflächlich und ohne erkennbaren persönlichen Bezug zeigen: "Mit seiner Liebe soll er mich erlösen, ich bin Sohn Gottes, ich bin sein Kind. Jesus Christus liebt jeden. Aber es liegt an einem selbst, welchen Weg man sich aussucht. Er war derjenige, der mich aussuchte und mir den Weg zeigt. Meine Aufgabe ist es, den Weg zu gehen und zu missionieren."
Befragt nach den Gründen, warum er nach seinem Kontakt mit dem orthodoxen Christentum im Iran nach seiner Einreise zu den Protestanten gewechselt sei, führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zusammengefasst an, dass es für ihn gleich gewesen sei. Im Iran habe er zwei Monate die Hauskirche besucht. In Österreich habe er keine Kirche gefunden, die Gottesdienste in Farsi abhalte. Ein Iraner, den er von der Volkshochschule gekannt habe, habe ihn in diese protestantische Gemeinde eingeführt (AS 113). Befragt nach den Gründen, warum er sich gerade für eine protestantische bzw. eng damit verbundene Glaubensrichtung entschieden habe, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wiederum an: "Gott hat mir XXXX und die Gemeinde gezeigt, sie haben mich gefunden, ich habe mir das nicht ausgesucht. Das wichtigste Element bei den Protestanten sind Jesus und die Bibel. Die Heilige Schrift als Quelle des Glaubens." (OZ 11, S 19) Insoweit zeigten sich die Antworten des Beschwerdeführers auf diese Fragen - abgesehen von der Tatsache, dass sie sich widersprechen - weithin oberflächlich und spiegelt sich in den Aussagen wider, dass sich der Beschwerdeführer nicht umfassend mit den verschiedenen christlichen Glaubensrichtungen auseinandersetzte, zumal die in der mündlichen Verhandlung angeführten wichtigen Elemente des protestantischen Glaubens, nämlich die Person Jesu und die Heilige Schrift, auch bei den anderen christlichen Konfessionen eine besondere Bedeutung haben. Warum er sich für diese protestantische Gemeinde entschieden habe, konnte der Beschwerdeführer hiermit nicht schlüssig erörtern.
Mit der an mehreren Stellen behaupteten Fremdbestimmung vermittelte der Beschwerdeführer insgesamt den Eindruck, dass er den Fragen des Richters auszuweichen versuchte, weil er weder seine Motivation noch das auslösende Moment für den (angeblichen) Glaubenswechsel schlüssig darlegen konnte.
Die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit verschiedenen christlichen Feiertagen/Festen gestellten Fragen, die auf die persönliche Glaubenspraxis des Beschwerdeführers abzielten, beantwortete dieser nicht. Anstatt darzulegen, weshalb es ihm ein Bedürfnis sei, das Pfingstfest zu feiern, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die grobe Erläuterung der diesbezüglich in der Bibel angeführten Vorkommnisse. Wörtlich führte er aus: "50 Tage nach Ostern, nach der Auferstehung Jesu, kamen die Gläubigen zusammen. Der Heilige Geist erschien in Gestalt von Feuer und die Gläubigen konnten predigen. An dem Tag glaubten dann 3000-5000 Leute an Jesus." (OZ 11, S 22)
Dass der Beschwerdeführer (zumindest im Rahmen von Kursen und dergleichen) die Bibel liest, bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn, wie sich der Glaube auf ihn auswirke und wie sich sein Leben durch das Christentum verändert habe, eine Antwort gab, in der er einen persönlichen Bezug herzustellen versuchte (OZ 11, S 20). Bisweilen wirkten die Ausführungen jedoch beliebig und mit Blick auf die Biografie des Beschwerdeführers unglaubhaft, wenn dieser etwa behauptete, er sei früher mit seinem Leben unzufrieden gewesen. Indem er sagte, es sei seine Aufgabe zu beten, lässt der Beschwerdeführer ferner nicht erkennen, dass es ihm ein persönliches Bedürfnis wäre, zu beten. Es entsteht vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer betrachte das Beten als einen Akt der Pflichterfüllung. Warum er regelmäßig den Gottesdienst besuche, vermochte der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig darzulegen. Er führte nicht näher aus, weshalb der Gottesdienstbesuch für ihn von persönlicher Bedeutung sei, sondern beschränkte sich in seiner Antwort darauf, allgemein festzuhalten: "Das ist die Aufgabe jedes gläubigen Christen, dass wir zusammenkommen. Sogar in der Bibel steht, wenn mehr als eine Person, wenn 2, 3 oder mehr gläubige Christen zusammenkommen, ist Jesus unter ihnen. Im Gottesdienst danken wir Gott, denken an Jesus, beten gemeinsam und singen christliche Lieder." (OZ 11, S 21) Dass und weshalb es dem Beschwerdeführer ein seiner religiösen Überzeugung entspringendes persönliches Bedürfnis wäre, Gottesdienste zu besuchen, lässt diese Antwort also überhaupt nicht erkennen. Der Beschwerdeführer gab vielmehr zu verstehen, dass er den wöchentlichen Gottesdienstbesuch als Akt der Pflichterfüllung ansieht.
Ferner ist nochmals anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich war, vor dem Bundesverwaltungsgericht präzise anzugeben, wann er den Entschluss gefasst habe, sich taufen zu lassen, was ebenfalls verwundert, handelt es sich bei einem Glaubenswechsel doch um ein einschneidendes Ereignis, welches eine deutliche Zäsur im Leben eines Menschen darstellt. Im gegenständlichen Fall müsste der Beschwerdeführer spätestens am 04.12.2016 - dem Tag seiner Taufe - einen entsprechenden Entschluss gefasst haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.06.2019 ließ der Beschwerdeführer diese Frage jedoch unbeantwortet (OZ 11, S 18) und führte aus: "Es steht sogar im Buch, dass man sich taufen lassen soll, damit jeder weiß, dass man Christ ist, und auch Jesus hat sich taufen lassen. Es ist eine Neugeburt." Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer diesem Moment keine besondere Wichtigkeit beigemessen hat, andernfalls ihm ansonsten zumindest das ungefähre Datum noch erinnerlich wäre. Die anschließende Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach der persönlichen Bedeutung der Taufe, wirkte wie eine schematisch wirkende Wiederholung dieser Aussage: "Aus meiner Sicht ist die Taufe, dass man vor allen zugibt, dass man gesündigt hat. Das heißt, wenn man getauft wird, nimmt man Abschied vom alten Leben. Taufen heißt sterben und noch einmal geboren werden." (OZ 11, S 18) Ein nennenswerter persönlicher Bezug kommt dadurch nicht zum Ausdruck. Keinen Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung weist schließlich auch die Antwort auf die Frage auf, wann und warum der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst habe, zum Christentum zu konvertieren. Vielmehr ignorierte der Beschwerdeführer die Fragestellung: "Das Christentum ist keine Religion, es ist ein Weg, der einem zeigt, wie man leben soll. Als ich auf die Welt kam, habe ich mir meinen Glauben nicht ausgesucht, es war ein Zwang, es war nicht meine Entscheidung." (OZ 11, S 16)
Was seinen am XXXX erklärten und am selben Tag bescheinigten Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft betrifft, bleibt festzuhalten, dass dieser erst etwa mehr als ein Jahr nach seiner Taufe am 04.12.2016 vorgenommen wurde (AS 87). Beim betreffenden Dokument handelt es sich um eine sechszeilige Bescheinigung des Magistrats der Stadt XXXX . Eine individuelle und mit persönlichen Worten formulierte Absage vom Islam hat der Beschwerdeführer hingegen nicht erklärt. Eine aus Überzeugung geschehene Abwendung vom Islam oder eine grundsätzliche Ablehnung des Islams hat er insgesamt nicht glaubhaft gemacht. So ist er der Frage, welche Bedeutung Mohammed für ihn habe, ausgewichen, indem er zu Mohammed keine besondere persönliche Position einnahm, sondern - abgesehen von einem Vergleich mit Einstein und Edison - lediglich oberflächliche Angaben zur (historischen) Person des Mohammed formulierte, wie dies von jemandem, der als Moslem geboren wurde, in einem islamischen Land aufwuchs, dort mehrere Jahre die Schule besuchte und ein Studium absolvierte, ohnehin erwartet werden kann: "Er war ein schlauer Geschäftsmann, der die Situation ausgenutzt hat zu seinem Vorteil. Er war für mich eine Person wie Einstein oder Edison. Im Islam sagen sie zu uns, dass Mohammed nicht lesen und schreiben konnte, aber Mohammed war 10 Jahre ein erfolgreicher Geschäftsmann, war immer auf Reisen und machte gute Geschäfte mit berühmten Menschen. Er hatte Kontakt mit Christen und Juden. Er hat die Situation ausgenutzt, hat verschiedene Religionen, das Christentum und das Judentum vermischt. Im Islam sagen sie, dass Gott Mohammed innerhalb von 3 Tagen den Koran beibrachte. Über Mohammed weiß ich genug." (OZ 11, S 15) Das Bundesverwaltungsgericht muss davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der Frage ausgewichen ist, weil er zu seiner wahren religiösen Überzeugung nicht Stellung nehmen wollte. Auf die Fragen "Wann und in welcher Situation hatten Sie das erste Mal das Bedürfnis, sich vom Islam abzuwenden? Warum war der Islam für Sie nicht mehr ausreichend und akzeptabel?" ist der Beschwerdeführer nur ansatzweise eingegangen bzw. antwortete der Beschwerdeführer allgemein und übte flache, phrasenhaft wirkende Kritik am Islam: "Genau kann ich es nicht sagen, ich glaube, es war in den 2 Jahren, wie ich es Ihnen erzählte. Ich habe immer gewartet, dass etwas mit mir passiert, habe gebetet und gefastet, aber keine Verbindung zwischen mir und Gott gespürt. Ich war ein Erwachsener, habe gesehen, dass die Religion ausgenutzt wird und je mehr ich nach Antworten suchte, desto mehr wurde mir klar, dass der Islam aus Lügen besteht. Im Islam herrscht nur Krieg. Am Ende kann ich sagen, dass ich im Islam niemanden gefunden habe, der mein Vorbild sein könnte. Der Prophet Mohammed nicht und auch Ali nicht. Ich wusste nicht, wenn ich wie ein gläubiger Moslem lebe, ob ich Erlösung finde oder nicht." (OZ 11, S 15) Der Beschwerdeführer hat daher die eigentliche Frage nach der persönlichen Bedeutung Mohammeds weder detailreich noch differenziert beantwortet. Ferner hat er die auf den Zeitpunkt und die Situation, in welcher er das erste Mal das Bedürfnis hatte, sich vom Islam abzuwenden, abzielende Fragestellung im Wesentlichen ignoriert. Seine Angaben blieben oberflächlich und lassen eine Abwendung vom Islam aus Überzeugung nicht erkennen, sondern geben großteils lediglich allgemein bekannte Kritikpunkte am Islam wieder (OZ 11, S 15). Wäre der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert oder zumindest aus innerer Überzeugung aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, hätte er die Fragen ohne Weiteres beantwortet/ beantworten können. Damit ist auch die Bedeutung des Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft relativiert. Im Gesamtzusammenhang ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Absage vom Islam nur deshalb erklärt hat, um - damit im Zusammenhang stehend - zum Zwecke der Asylerlangung eine Konversion zum Christentum vorzugeben.
2.3.3.2. Die Aussagen des vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen sprechen im Ergebnis auch nicht dafür, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre. Der Zeuge hat auf der Taufbescheinigung (AS 29) bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf das persönliche Bekenntnis des Glaubens an Jesus Christus getauft wurde und regelmäßig die Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen besucht sowie eine Bibelstunde leitet. Danach gefragt, warum sich der Beschwerdeführer ausgerechnet seiner Gemeinde anschließen haben wollen, begründete der Zeuge dies jedoch mit den in seiner Gemeinde angebotenen Gottesdiensten in Farsi und machte spekulative Angaben, wonach den Beschwerdeführer die römisch-katholische Kirche nicht ansprechen würde: "Es ist sicher ein Vorteil, dass wir einen persisch-sprachigen Gottesdienst haben. Es ist in XXXX bekannt, dass, wenn man die Bibel auf Persisch lernen möchte, dass man zu uns kommen kann. Mittlerweile gibt es auch in einer katholischen Kirche eine persisch-sprachige Gruppe. Ich würde denken, dass die kath. Kirche die P nicht ansprechen würde, weil er sehr viel Sehnsucht nach der Bibellehre hat." (OZ 11 Beilage Z, S 4) Dass der Beschwerdeführer Sehnsucht nach der Bibellehre habe, war dessen eigenen Aussagen allerdings nicht zu entnehmen. Erinnert sei noch einmal daran, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konkret und vollständig anzugeben, wer die Bibel verfasst habe (OZ 11, S 13), obwohl ihn u. a. diese Frage angeblich bereits im Iran interessiert habe (OZ 11, S 12). Zum Zeugnis über den Glauben, das der Beschwerdeführer öffentlich abgelegt habe (AS 159), machte der Beschwerdeführer ausnahmslos allgemeine Angaben, wie das grundsätzlich vonstattengeht. Einen Bezug zum Beschwerdeführer enthält die Aussage des Zeugen nicht (OZ 11, Beilage Z, S 4). Ferner waren die Angaben des Zeugen, wie der Beschwerdeführer den christlichen Glauben lebe, in der mündlichen Verhandlung vor allem auf den Umstand beschränkt, dass der Beschwerdeführer die Bibelstunde in der Gemeinde leitet. Abgesehen von den Behauptungen, wonach der Beschwerdeführer als Folge der Auseinandersetzung mit der Bibel, weniger Zeit auf Instagram und mit Bodybuilding verbringe, waren die Schilderungen zur Bibelstunde eher allgemein gehalten und erlauben nur wenig Rückschlüsse auf die tatsächliche Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers (OZ 11 Beilage Z, S 5 f). Selbiges gilt im Übrigen für die beiden vom Zeugen unterfertigten Schreiben, die der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens in Vorlage brachte (AS 159; OZ 11, Beilage A [Mitgliedsbestätigung der XXXX vom 31.12.2017], OZ 11, Beilage A [Ergänzung zur Mitgliedsbestätigung der XXXX vom 06.06.2019]), die wiederum die Leitung einer Bibelstunde durch den Beschwerdeführer und dessen Auseinandersetzung mit dem Gelesenen hervorheben. Schließlich bestätigte der Zeuge auf Ersuchen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass dieser seit Anfang des Jahres 2019 im Fernstudium an einem zweijährigen Kurs aus Südafrika - an Liveschool - teilnimmt, um zu erlernen, wie man selbst missioniert und die Bibelschule des International Training Institute absolvierte, wobei der Beschwerdeführer begonnen hat, dort selbst zu "unterrichten". Generell ist zu bedenken, dass sich der Zeuge jedenfalls in dem von ihm verfassten Schriftstück vom 06.06.2019 nicht darauf beschränkte, von ihm selbst wahrgenommene (äußere) Vorgänge, wie etwa Kirchenbesuche, Mitwirkung im Putzteam und Teilnahme an Kursen darzulegen, sondern darüber hinaus Behauptungen zur Lage von Baptisten im Iran und zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufstellte (OZ 11, Beilage A). Auf welche Informationen oder gar Beweismittel der Verfasser seine Ausführungen stützt, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Eine etwaige Aussagekraft und Bedeutung der Äußerungen (als Beweismittel) hat der Verfasser damit von Vornherein selbst entscheidend relativiert.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer kommuniziert missionarisch tätig zu sein, öffentlichkeitswirksam religiöse Erklärungen abgegeben und die Absage vom Islam kundgetan hat (AS 87; OZ 11, S 17 ff; OZ 11 Beilage Z, S 3 ff). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die bejahende Antwort des Zeugen, wonach er beim Beschwerdeführer im Lauf der Zeit eine Veränderung feststellen habe können, zur Kenntnis. Ebenso nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Zeugen zur Kenntnis, der Religionswechsel des Beschwerdeführers komme aus einer inneren Auseinandersetzung (OZ 11, Beilage A). Zu bedenken ist freilich, dass der Zeuge insofern naturgemäß nur seinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer wiedergeben konnte (OZ 11 Beilage Z, S 5 f). Ohne den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu übersehen (§ 46 AVG; vgl. auch z. B. VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033), muss das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit Nachdruck darauf hinweisen, dass es nach geltendem Recht die Aufgabe staatlicher Einrichtungen, namentlich Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und (im Beschwerdeverfahren) des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. abseits allfälliger unions- und verfassungsrechtlicher Vorgaben §§ 3 ff BFA-VG), ist, über Anträge auf internationalen Schutz abzusprechen. Dazu gehört insbesondere auch, das Vorbringen eines Antragstellers bzw. Beschwerdeführers (neben anderen Beweismitteln) einer dem Gesetz entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen und dabei zu prüfen, ob der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 glaubhaft gemacht hat. Dies schließt die Prüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten inneren Konversion zum Christentum ein. Dass ein theologisches Studium, der Abschluss eines Masterlehrgangs in Migrationsmanagement und langjährige Erfahrung in der - nicht näher benannten - Arbeit mit Menschen aus Afghanistan und dem Iran eine (besondere) Qualifikation zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von (Flucht-)Vorbringen im Allgemeinen oder des Vorbringens des Beschwerdeführers im Speziellen (besonders) vermitteln würde, wie es der Zeuge in seinem Schreiben vom 06.06.2019 nahzulegen versucht, kann das Bundesverwaltungsgericht überdies nicht erkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Feststellungen auf einer wesentlich breiteren Grundlage an Beweismitteln und hat sich ein umfassendes Bild von der aktuellen Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers gemacht. Unter Berücksichtigung der übrigen Aussagen des Zeugen, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aller sonstigen Beweismittel und Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich aus innerer Überzeugung für das Christentum entschieden und deshalb die vom Zeugen geschilderten Akte gesetzt, nicht teilen. Das Bundesverwaltungsgericht muss in diesem Zusammenhang noch einmal betonen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung abzielten, vielfach ausgewichen ist und weder seine Motivation noch das auslösende Moment für den (angeblichen) Glaubenswechsel schlüssig darlegen konnte.
2.3.3.3. Dass der Beschwerdeführer ernsthaft versuche, zu missionieren und anderen Personen die christliche Religion - etwa auf Facebook - näherzubringen (OZ 11, S 20; OZ 12, S 3), ist angesichts der mangelnden persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben und seinem nur oberflächlichen Wissen weder plausibel noch glaubhaft. Der Beschwerdeführer selbst gab zwar zunächst an, zu missionieren, gestand aber kurz darauf ein, die jeweilige Person lediglich zur christlichen Gemeinde einzuladen (OZ 11, S 20). Die eigentliche Überzeugungsarbeit/ Bekehrung zum christlichen Glauben obliegt somit den in der Gemeinschaft tätigen Geistlichen. Auffällig erscheint ist diesem Zusammengang auch, dass sich die vom Beschwerdeführer als Missionierung bezeichneten Gespräche auf in seiner Unterkunft lebende bzw. in seinem Fitnessstudio angetroffene - insgesamt drei - Personen beschränkten, was ebenfalls zeigt, dass der Beschwerdeführer von keinem wirklichen Missionierungsgedanken erfüllt ist, andernfalls er nicht nur in seiner Unterkunft bzw. im Fitnessstudio, sondern an den unterschiedlichsten Orten versucht hätte, zahlreiche andere Menschen von seiner Religion zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer kein "passives Mitglied" dieser christlichen Gemeinde ist, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Dementsprechend hat es Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeinschaftsleben getroffen. Eine missionarische Tätigkeit kann darin freilich nicht erblickt werden, zumal der Zeuge in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Kurs besucht, dessen Ziel es sei, zu erlernen, wie man selbst missioniert (OZ 11 Beilage Z, S 6). Daraus wiederum kann geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bzw. im gegenständlichen Zeitpunkt überhaupt noch nicht über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt(e), um zu missionieren. Aus den bisherigen Erwägungen ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde. Dies folgt auch aus den ausgesprochen vagen Angaben des Beschwerdeführers zur Vorgehensweise bei seiner angeblichen Missionierung. Er trage ein Kreuz, wobei jeder der dies sehe, wissen wolle, ob er Christ sei. Er erzähle dann von seinem Leben und seiner Veränderung durch Jesus. Konkrete Angaben diesbezüglich fehlen allerdings. (OZ 11, S 20)
2.3.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausführlich dargelegt, weshalb das Vorbringen betreffend sein Interesse für das Christentum bzw. seine Konversion sowie der Mitteilung dieses Umstandes an die iranischen Behörden durch seine Familie, konkret seine beiden Brüder, nicht glaubhaft ist. Folglich können - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (AS 101, 115 f; OZ 11, S 13 f und 23) - auch die iranischen Behörden über diesen Umstand nicht durch seine Verwandten Bescheid wissen. Dass die Behörden auf anderem Wege als durch seine Verwandten von der - vom Beschwerdeführer behaupteten - Konversion Kenntnis erlangt haben, hat dieser nicht einmal selbst vorgebracht.
Dass dem Beschwerdeführer von seinen Angehörigen, die von seiner religiösen Betätigung in Österreich Bescheid wissen oder von dieser religiösen Betätigung in Österreich erst erfahren sollten, im Falle der Rückkehr Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde, ist gleichfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer könnte seinen Angehörigen oder seinem Umfeld glaubhaft und plausibel darlegen, dass seine christlichen Aktivitäten in Österreich keineswegs Ausdruck innerer Überzeugung oder Identifikation mit diesem Glauben waren, sondern allein der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen sollten. Die getroffene Feststellung schließt mit ein, dass dem Beschwerdeführer auch keine Benachteiligung durch die Familie, beispielsweise in Form von Ausgrenzung, Verstoß, drohen würde.
Dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer bei der Rückkehr befragen könnte, ist gewiss nicht ausgeschlossen. Nach den auf Grundlage der aktuellen Länderinformationen zum Iran (siehe unten) getroffenen Feststellungen (1.3.3.) geht mit einer derartigen Befragung aber keine psychische und auch keine physische Folter einher.
Im Ergebnis bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, im Falle der Rückkehr ernsthaft Gefahr zu laufen, wegen seiner - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Hinwendung zum christlichen Glauben, intensiven Übergriffen seitens jener Personen, die von seinen christlichen Aktivitäten Kenntnis haben, ausgesetzt zu sein.
Darüber hinaus konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall, dass Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollen, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Wie immer geartete Probleme durch Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Eine behördliche Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung war deshalb nicht festzustellen, weil nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 46 ff) konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sind. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt die Abtrünnigkeit vom Islam ("Apostasie") ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht, nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Die Rückkehr in den Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Dass er vor der Ausreise Verbindungen zum Christentum gehabt habe, hat der Beschwerdeführer behauptet, ist aber nicht glaubhaft. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen, weshalb auch die behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook und YouTube nicht von Relevanz sind. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn iranische Behörden von seinen religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Er könnte daher gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne seine persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen.
Die maßgeblichen Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind (unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und sein Vorbringen hinreichend) aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen nicht entgegengetreten (OZ 12), sondern hat diese in seiner Stellungnahme vom 16.06.2019 großteils auszugsweise wiederholt. Die ansonsten in der Stellungnahme wiedergegebenen Länderinformationen stehen weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von diesem herangezogenen Länderinformationen im Widerspruch. Im Übrigen ist die Entscheidungsrelevanz dieser Quellen zu verneinen, geht die Argumentation in der Stellungnahme doch davon aus, der Beschwerdeführer sei aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Dies trifft jedoch, wie festgestellt, nicht zu. Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf Grundlage des als Beweismittel herangezogenen Länderinformationsblatts treffen. Auf die in der Beschwerde herangezogenen Länderinformationen (AS 287 ff) ist im Übrigen bereits nicht näher einzugehen, weil die in Vorlage gebrachten Länderberichte zur Sicherheitslage im Iran auf den Juni 2016 oder früher datieren, sie sind demgemäß nicht (mehr) aktuell.
2.4. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Neben den bereits ausführlich dargelegten Erwägungen (insbesondere die Person des Beschwerdeführers und sein Vorbringen betreffend) waren für diese Feststellungen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018) maßgeblich. Das Länderinformationsblatt erscheint schlüssig, richtig und vollständig; es ist für die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinreichend aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen auch insoweit nicht entgegengetreten. Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf Grundlage des als Beweismittel herangezogenen Länderinformationsblatts treffen.
2.5. Die abschließende (Negativ-)Feststellung ergibt sich als unzweifelhafte Schlussfolgerung aus den vorangegangenen Feststellungen und Erwägungen. Den Angaben des Beschwerdeführers sind - abgesehen vom oben erörterten Vorbringen betreffend Glaubensabfall bzw. Konversion - keine konkreten Hinweise für eine individuelle Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung zu entnehmen. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) Beschluss (Zurückweisung):
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt. Damit begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vgl. - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Zu II. A) Erkenntnis (Abweisung):
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.
3.1.2. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko.
Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.
3.1.3. Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K40).
Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.
Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11. Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine "Verfolgungshandlung" iSd Art 9 der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.
3.1.4. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt.
Eine Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 wegen einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls aus, weil sich dieser, wie festgestellt, nicht aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.
Durch die von ihm tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten, den formalen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft und die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) droht dem Beschwerdeführer, sollten (weitere) Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd des § 3 Abs 1 AslyG 2005. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.
Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und war auch nicht festzustellen.
Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.
3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.
3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:
* wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;
* wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;
* unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;
* unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.
Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten, der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung (er ist gesund) und er hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat, schließlich würde ihm nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen.
3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es - anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.
3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.
3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:
§ 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.
3.4.2. Mit seiner in Deutschland lebenden Tante mütterlicherseits steht der Beschwerdeführer nur telefonisch in Kontakt, den er ohne Weiteres auch vom Iran aus pflegen könnte. Ein Familienleben besteht insofern nicht. Die sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind nicht als Familienleben iSd Art 8 EMRK zu qualifizieren. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers.
3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (vgl. zum Begriff Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S. 99); dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:
3.4.3.1.
Der Beschwerdeführer reiste im April 2016 illegal in Österreich ein. Er konnte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nur dadurch legalisieren, dass er am 27.04.2016 den gegenständlichen - unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er seit rund drei Jahren und vier Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und befindet sich hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat verschiedene soziale Kontakte, darunter auch zu österreichischen Staatsangehörigen beziehungsweise zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Wie unter 1.1. und 2.2. ausgeführt bestehen keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse. Auch aus der Freizeitgestaltung (gemeinsame Essen sowie Besuch eines Fitnessstudios mit Freunden) ist nicht abzuleiten, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich in nennenswertem Ausmaß schutzwürdig wäre. Ein beträchtlicher Teil seiner sozialen Kontakte besteht im Zusammenhang mit den - zum Zwecke der Asylerlangung aufgenommenen - Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer christlichen Gemeinde. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in der XXXX besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. Nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf, dass der Beschwerdeführer derzeit bis zum 26.09.2019 einen dreisemestrigen Lehrgang zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses besucht, wobei er zwei Teilprüfungen, konkret "Gesundheit und Soziales" und "Englisch Globalität und Transkulturalität" bereits positiv absolvierte. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2018 einen (eintägigen) Werte- und Orientierungskurs besuchte und von 10.04.2017 bis 02.05.2017 und zwischen 13.11.2017 und 01.12.2017 in der Stadt XXXX im Rahmen einer gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende tätig war. Schließlich verrichtet der Beschwerdeführer in seinem persönlichen Umfeld, etwa in seiner Unterkunft, Hilfstätigkeiten.
Im Ergebnis führt der Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben iSd Art 8 EMRK, das, insbesondere da er keine Verwandten und keine Lebensgemeinschaft führt, und angesichts der übrigen sozialen Kontakte aber nicht besonders ausgeprägt ist. Das allein indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aber vor allem auch deshalb, weil er es zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte er nur durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Da die Aktivitäten und Kontakte des Beschwerdeführers im Rahmen der christlichen Gemeinde zumindest in erster Linie der Erlangung von Asyl dienen sollen, können sie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht verstärken.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist schließlich auch deshalb gering, weil er sich gerade erst etwa drei Jahre und fünf Monate in Österreich aufhält. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029.
Einerseits sind Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, durchaus zu erkennen, etwa daran, dass er versucht, in Österreich gesellschaftlich Anschluss zu finden und die deutsche Sprache zu erlernen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen und in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen und war in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache möglich. Zu beachten ist außerdem, dass der Beschwerdeführer - wie bereits zuvor dargelegt - derzeit bis zum 26.09.2019 einen dreisemestrigen Lehrgang zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses besucht, wobei er zwei Teilprüfungen, konkret "Gesundheit und Soziales" und "Englisch Globalität und Transkulturalität" bereits positiv absolvierte, im Oktober 2018 einen (eintägigen) Werte- und Orientierungskurs besuchte, von 10.04.2017 bis 02.05.2017 und zwischen 13.11.2017 und 01.12.2017 in der Stadt XXXX im Rahmen einer gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende tätig war und in seinem persönlichen Umfeld, etwa in seiner Unterkunft, Hilfstätigkeiten verrichtet. Auch ein Empfehlungsschreiben seines Unterkunftgebers konnte der Beschwerdeführer vorlegen.
Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer seit April 2016 auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen, also nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht legal erwerbstätig. Zudem dürfen die - abgesehen von der der Asylerlangung dienenden Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen - fehlende Mitgliedschaft in hiesigen Organisationen und Vereinen und die fehlenden familiären Beziehungen in Österreich nicht unberücksichtigt bleiben.
Zu bedenken ist schließlich auch, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029.
Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat für zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Anschließend studierte er zwei Jahre Wirtschaft, drei Jahre Maschinenbau/ Baumaschinenwesen mit Bachelorabschluss und arbeitete mehrere Jahre im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. Seinen Herkunftsstaat hat er erst im Februar 2016 verlassen. Familienangehörige, namentlich sein Vater, seine Stiefmutter, zwei Brüder, ein Halbbruder, eine Schwester und die fünf Kinder seiner Geschwister, wobei der Beschwerdeführer zumindest mit seinem Halbbruder in Kontakt steht, leben nach wie vor dort. Die meisten Angehörigen leben in XXXX . Dort hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch überwiegend gelebt. Der Beschwerdeführer beherrscht einerseits die Amtssprache seines Herkunftsstaats und andererseits Türkisch (Muttersprache). Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und in der Folge stützte sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts lediglich auf den in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Ein Privatleben iSd Art 8 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts musste dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst sein, dass er sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durfte bzw. darf, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und dass sein Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.
In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.
Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde weniger als zwei Jahre. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen weniger als 20 Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und ein Zeuge einvernommen wurden.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001.
Unter Bedachtnahme auf die zitierten Entscheidungen kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und seine bekannt- und freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer, die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt sowie darauf, dass keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse, bestehen, zeigt sich allerdings, dass das Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK, das der Beschwerdeführer in Österreich führt, wenig ausgeprägt und - angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde - auch wenig schutzwürdig ist. Den nach Art 8 Abs 2 EMRK grundsätzlich zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und gab vor, zum Christentum konvertiert zu sein. Seine Hinwendung zum Christentum erwies sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen sollte. Außerdem ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, er ist seit (Ende) April 2016 durchgehend auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.
Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich daher die individuellen Interessen des Beschwerdeführers keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie das Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.
3.5. Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:
3.5.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 1 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist daher zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war.
3.6. Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids:
3.6.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg cit zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs 2 FPG). Gemäß Abs 3 leg cit kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
3.6.2. Die unter Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids festgelegte Frist entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer hat zwar auch diesen Spruchpunkt angefochten und die Festsetzung einer möglichst langen Frist für die freiwillige Ausreise beantragt, aber in keinem Stadium des Verfahrens vorgebracht, dass besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Die von der Behörde festgelegte Frist erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb auch Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.
Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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