European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015080033.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Revisionswerberin stellte am 6. August 2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihres am 14. April 1981 geborenen behinderten Sohnes R S rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum 12. März 1995. 1.2. Die Pensionsversicherungsanstalt sprach mit Bescheid vom 14. November 2014 aus, dass dem Antrag für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 12. März 1995 stattgegeben werde, hingegen dem Antrag für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. März 1994 und ab dem 13. März 1995 keine Berechtigung zukomme. Die Behörde begründete die Antragsabweisung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. März 1994 (um die es im Folgenden alleine geht) damit, dass ein Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in dem betreffenden Zeitraum nicht stattgefunden habe.
1.3. Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid - soweit der Antrag für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. März 1994 abgewiesen wurde - Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, die erhöhte Familienbeihilfe sei auch für den genannten Zeitraum bezogen worden. Allerdings sei es nicht mehr möglich, eine Bestätigung des Finanzamts zu erhalten, wie aus dessen (mit dem Antrag vorgelegten) Schreiben vom 15. Juli 2014 hervorgehe. Laut einer Mitteilung des Finanzamts vom 19. November 2014 seien nämlich die Daten erst ab dem Jahr 1994 EDV-technisch erfasst worden und weiterhin vorhanden, wohingegen die Daten für die Zeit davor in Papierform abgelegt und mittlerweile vernichtet worden seien. Sie seien deshalb nicht mehr verfügbar. Folglich sei es nicht mehr möglich, eine Bestätigung des Finanzamts über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (bis März 1994) beizubringen; auch sonstige Unterlagen, die einen solchen Bezug belegen könnten, seien nicht mehr aufzutreiben. Allerdings könne dieser Umstand nichts daran ändern, dass - wie aus den (mit dem Antrag vorgelegten) ärztlichen Attesten hervorgehe - die dauerhafte Behinderung des Sohnes auf Grund einer Gehirnschädigung bereits seit der Geburt bestehe und daher seit jeher die erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde.
1.4. Die Pensionsversicherungsanstalt führte in der Beschwerdevorlage - soweit hier von Bedeutung - aus, nach den ärztlichen Attesten liege bei R S eine infantile Zerebralparese mit Sehbehinderung offenbar seit der Geburt vor. R S wohne seit jeher bei der Revisionswerberin und beziehe seit Mai 1999 Pflegegeld der Stufe 4. Im Hinblick darauf habe zwar auch die Bearbeiterin des Finanzamts (im Schreiben vom 15. Juli 2014) die Vermutung geäußert, dass die erhöhte Familienbeihilfe bereits seit der Geburt ausbezahlt worden sei. Allerdings sei nach der Aktenlage ein Bezug erst ab April 1994 gesichert anzunehmen, wohingegen der Bezug für die Zeit davor nicht zweifelsfrei feststehe. Die Revisionswerberin treffe insofern die Beweislast.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab.
Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen über den Zeitpunkt und den Gegenstand der Antragstellung sowie den Inhalt der bekämpften Entscheidung. Weiters hielt es fest, es könne nicht festgestellt werden, dass für R S vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. März 1994 die erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG bezogen worden sei.
In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht lediglich aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich "aus der Aktenlage".
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, § 18a Abs. 1 ASVG sehe den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG als Tatbestandsmerkmal vor. Gegenständlich habe zwar nicht festgestellt werden können, dass für R S im Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. März 1994 eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei. Dies sei jedoch irrelevant, weil § 669 Abs. 3 ASVG den Beginn der Selbstversicherung ohnedies dahingehend einschränke, dass eine rückwirkende Anerkennung des Anspruchs längstens für einen 120 Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum zulässig sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Erkenntnis vom 22. November 1994, 93/08/0226, ausgesprochen, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG zu verneinen sei, wenn im Entscheidungszeitpunkt feststehe, dass der Antragsteller für die betreffende Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam (durch Zahlung von Beiträgen) erwerben könne. Diese Rechtsprechung sei auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Fallbezogen ergebe sich daher, dass der Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. März 1994 für die Inanspruchnahme der Selbstversicherung jedenfalls zu weit zurückliege und der Anspruch schon deshalb nicht berechtigt sei.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei - so das Verwaltungsgericht weiter - abzusehen gewesen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheine und es um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage gehe. Es sei auch kein diesbezüglicher Antrag gestellt worden.
2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Auslegung des § 669 Abs. 3 ASVG fehle.
3.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit einem Aufhebungsantrag.
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung zu § 669 Abs. 3 ASVG, das Verwaltungsgericht weiche vom Wortlaut und vom "zuzusinnenden Inhalt" der Bestimmung ab.
In der Revision selbst führt die Revisionswerberin aus, die rückwirkende Selbstversicherung nach § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG sei für insgesamt 120 Monate ab dem 1. Jänner 1988 zulässig. Diese Dauer müsse - wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und den Gesetzesmaterialien ergebe - nicht innerhalb der letzten 120 Monate vor der Antragstellung liegen, sondern könne auch länger zurückreichen, wobei aber ein Höchstausmaß von 120 Monaten nicht überschritten werden dürfe. Die Revisionswerberin macht weiters geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln. Da die schriftliche Dokumentation des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe im betreffenden Zeitraum durch das Finanzamt nicht möglich (gewesen) sei, hätte das Verwaltungsgericht sonstige Ermittlungen (etwa durch Befragung der Revisionswerberin) vornehmen müssen. Ferner habe das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im betreffenden Zeitraum nicht festgestellt werden könne, nicht näher begründet (der bloße Hinweis, der konstatierte Sachverhalt ergebe sich aus der Aktenlage, stelle keine taugliche Begründung dar). Das Verwaltungsgericht hätte seine Erwägungen in der Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegen und sich insbesondere auch mit dem Schreiben des Finanzamts vom 15. Juli 2014 (wonach im Hinblick auf die seit der Geburt bestehende Behinderung vermutlich auch die erhöhte Familienbeihilfe seit jeher bezogen werde) auseinandersetzen müssen.
3.2. Der (vormalige) Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattete eine "Revisionsbeantwortung" und trat im Wesentlichen den Revisionsausführungen über die unrichtige Auslegung des § 669 Abs. 3 ASVG durch das Verwaltungsgericht bei.
Die Pensionsversicherungsanstalt beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil die angefochtene Entscheidung - soweit es um die Auslegung des § 669 Abs. 3 ASVG geht - mit dem inzwischen ergangenen Erkenntnis VwGH 6.7.2016, Ro 2015/08/0012, im Widerspruch steht. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende amtswegige Sachverhaltsermittlung und eine gesetzmäßige Begründung des angefochtenen Erkenntnisses unterlassen.
5.1. Was die Frage der richtigen Auslegung des § 669 Abs. 3 ASVG betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis Ro 2015/08/0012 - nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 und des § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes-2012 (SRÄG 2012), BGBl. I Nr. 3/2013, sowie der Materialien zu diesem Gesetz, ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP , 23 (auf die diesbezüglichen Ausführungen kann nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden) - unter anderem Folgendes ausgesprochen:
"Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Zeiten, für die gemäß § 669 Abs. 3 ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG beansprucht werden kann, nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen müssen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) für Zeiten möglich, die ‚irgendwann' in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 fallen (vgl. in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SVKomm, Rz 14/1 zu § 18a ASVG).
Damit wurde bewusst hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG eine Abkehr von der früheren Rechtslage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226) vorgenommen.
Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung ‚rückzurechnen', woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben."
5.2. Im Hinblick auf diese - zu einer ganz ähnlichen Sachverhaltskonstellation getätigten - Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. ebenso bereits VwGH 2.2.2017, Ra 2014/08/0045) kann vorliegend allein aus dem Umstand, dass der betreffende Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. März 1994 nicht in den letzten 120 Monaten unmittelbar vor der Antragstellung liegt, eine mangelnde Berechtigung des Anspruchs auf Selbstversicherung nach § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG nicht abgeleitet werden.
6.1. Was die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung betrifft, es könne nicht festgestellt werden, dass für R S vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. März 1994 die erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG bezogen worden sei, macht die Revisionswerberin zutreffend das Vorliegen von Begründungs- und Ermittlungsmängeln geltend.
6.2. Nach § 60 AVG in Verbindung mit den §§ 17, 29 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses (unter anderem) die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert die eindeutige - eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche - Angabe jener Gründe, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043 mwN).
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis beschränkt, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich "aus der Aktenlage". Eine solche Beweiswürdigung wird freilich den oben aufgezeigten Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung in keiner Weise gerecht. Wie die Revisionswerberin zutreffend moniert, liegen zu der strittigen Frage des Bezugs der erhöhten Familienbehilfe im betreffenden Zeitraum widersprechende Beweisergebnisse - etwa in Gestalt des Inhalts des Schreibens des Finanzamts vom 15. Juli 2014 - vor, mit denen sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung hätte auseinandersetzen müssen. Indem es dies unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit einem erheblichen Begründungsmangel belastet.
6.3. In Anbetracht der Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. die §§ 39 Abs. 2, 37 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen (siehe neuerlich VwGH Ro 2014/08/0043). Dabei kommt nach § 46 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/08/0075). Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0193).
Gegenständlich hat das Verwaltungsgericht die Feststellung, wonach der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. März 1994 nicht festgestellt werden könne, offenbar deshalb getroffen, weil diesbezügliche Unterlagen beim Finanzamt und auch (laut deren Vorbringen) bei der Revisionswerberin nicht mehr vorhanden seien. Dabei ist das Verwaltungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass ausschließlich derartige Unterlagen als Beweismittel für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe geeignet wären. Eine dahingehende Beweisregel entspricht freilich nicht dem Gesetz, wie die oben dargelegten Grundsätze der Unbeschränktheit und prinzipiellen Gleichwertigkeit der Beweismittel deutlich machen. Das Verwaltungsgericht hätte daher richtiger Weise den Sachverhalt unter amtswegiger Heranziehung anderer in Betracht kommender Beweismittel - wie etwa Einvernahme von Zeugen oder der Revisionswerberin - soweit als möglich ins Klare bringen müssen. Da das Verwaltungsgericht dies unterlassen hat, ist das angefochtene Erkenntnis mit einem erheblichen Ermittlungsmangel behaftet.
Das Verwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Beweisaufnahmen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen haben. Es gehört nämlich gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. VwGH 20.6.2018, Ra 2015/08/0149).
7.1. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis wegen der unrichtigen Auslegung des § 669 Abs. 3 ASVG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen der mangelhaften Begründung der Negativfeststellung zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im betreffenden Zeitraum und wegen der Unterlassung der insofern gebotenen weiteren Beweisaufnahmen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Das Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick darauf unterbleiben (§ 39 Abs. 2 Z 4 VwGG).
7.2. Die Zuerkennung des begehrten Aufwandersatzes beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. Juli 2018
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